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Anordnung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut (Allgemeinverfügung) vom 30.05.2007

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit

Anordnung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut (Allgemeinverfügung).

Festlegung eines Sperrbezirkes 


Im Kreis Ostholstein wurde am 29. Mai 2007 in der Stadt Eutin, Ortsteil Neudorf der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt.

Auf Grund der §§ 10 und 11 der  Bienenseuchen-Verordnung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738) und den dazu ergangenen Ausführungshinweisen zur Bienenseuchen-Verordnung vom 07. August 2000 (ABl. Schl.-H. 2000, S. 567) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AG-TierSG) vom 14.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197), alle in der z.Z. gültigen Fassung, macht der Kreis Ostholstein folgendes bekannt:

Um den Ausbruchsbetrieb in Eutin wird ein Sperrbezirk eingerichtet, dessen Gebiet folgendermaßen umschlossen wird:

 

Sperrbezirk:

 

Von der Kreuzung der Westtangente mit der Bahnlinie (Eutin-Malente) über die Westtangente Richtung Neudorf. Über die B 76 Richtung Süden bis zur Abfahrt Eutin/Braak; weiter über die Braaker Landstr., Wilhelm-Wisser Str., Friedrichstr., Elisabeth Str. bis zur Bahnüberführung der Albert-Mahlstedt Str. entlang der Bahnlinie Richtung Malente.

Für den Sperrbezirk gilt folgendes:

(1)       1.   Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf
Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich untersuchen zu lassen; diese Untersuchung ist frühestens ab dem 15.08.2007 und spätestens bis zum 15.05.2008 zu wiederholen.

2.      Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

3.      Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

4.      Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

(2)  Die Vorschrift des Absatzes (1) Nr. 3 findet keine Anwendung auf:

1.      Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und

2.      Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

(3)   Für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte

können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.

Der Besitzer von Bienenvölkern, die ihren Standort im Sperrbezirk haben, ist verpflichtet, dem Kreis Ostholstein, Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit  den Standort und die Anzahl der Bienenvölker anzuzeigen.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Begründung der Allgemeinverfügung kann beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit in 23701 Eutin eingesehen werden. 

Wegen Gefahr im Verzug wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 03. 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. 08. 2005 (BGBl. I S. 2482) die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung angeordnet.

 

Begründung der sofortigen Vollziehung

Die Amerikanische Faulbrut ist eine schnell fortschreitende und leicht übertragbare Bienenkrankheit. Sie stellt eine erhebliche Gesundheitsgefahr für empfängliche Völker im Umfeld eines Ausbruchsherdes dar. Es ist daher sicherzustellen, dass auch während eines Widerspruchsverfahrens alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden können. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt somit im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Tierseuchenverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landrat des Kreises Ostholstein, Lübecker Str. 41, 23701 Eutin, erhoben werden.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, erforderlich.

Hinweise

Gemäß § 76 Abs. 2 Tierseuchengesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die oben genannten Maßnahmen und die Bestimmungen nicht beachtet.

Eutin, den 30.05. 2007

 

KREIS OSTHOLSTEIN
Der Landrat
Fachdienst Lebensmittelsicherheit
und Tiergesundheit
Im Auftrage
gez. Dr. Wolf Vogelreuter
- Amtstierarzt -

 


Hinweis:

Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.3571 archiviert. Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung Kreisrecht Ostholstein. Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 30.05.2007. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).