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Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Wildvögeln vom 26.05.2006 (Festlegung eines Gebietes mit zulässiger Freilandhaltung

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Bekanntmachung:

Amtliche Bekanntmachung des
Kreises Ostholstein
Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit

Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Wildvögeln (Allgemeinverfügung).

Festlegung eines Gebietes mit zulässiger Freilandhaltung

 

Gem. § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 9. Mai 2006 (www.ebundesanzeiger.de, eBAnz AT28 2006 V1) lege ich fest, dass in den

Gemeinden Bosau mit Ausnahme des Ortsgebietes Bosau und  Malente mit Ausnahme des Ortsgebietes Bad Malente – Gremsmühlen mit dem Ortsteil Timmdorf

Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung).

Soweit in diesen Gebieten Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete oder Kontrollzonen nach § 4 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung) vom 19. Februar 2006  (BGBI SI. 431) oder § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei Nutzgeflügel (Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung) vom 15. März 2006 eingerichtet werden, gilt die Ausnahmegenehmigung zur Freilandhaltung in diesen Sperrbezirken, Beobachtungsgebieten oder Kontrollzonen nicht.

Begründung:

Für sämtliche Geflügelhaltungen in dem o. bezeichneten Gebiet liegen zzt. die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung vor.

Diese Ausnahmeregelung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 117 Landesverwaltungsgesetz vom 02. Juni 1992 (GVOBL. Schl.-H. 1992 S. 243) in der zzt. gültigen Fassung.

Sie tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann bei dem Kreis Ostholstein,  Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit eingesehen werden.

Hinweise:

1. Wer Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde  spätestens mit Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Standortes anzuzeigen ( § 1 Abs. 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung ).

2. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung). Der Halter von Enten und Gänsen hat sicherzustellen, dass die Tiere monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. An Stelle dieser virologischen Untersuchung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung kann der Halter abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung Enten und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel halten, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Im Falle des § 1 Abs. 5 Satz 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung muss die in der Anlage zu § 1 Abs. 5 Satz 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden:

 

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse

je Bestand

Anzahl des sonstigen

zu haltenden Geflügels

1

2

weniger als 10

mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse

11 - 100

10 - 50

101 - 1000

20 - 60

mehr als 1000

30 - 70

Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstiges Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen (§ 1 Abs. 5 Satz 5 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

3.  Der Geflügelhalter ist verpflichtet, abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes in das zu führende Bestandsregister je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere zu vermerken und abweichend von § 8b Nr. 1 bis 8 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes sicherzustellen, dass

·         die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,

·         die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen,

·         Schutzkleidung nach Gebraucht unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

·         nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

·         betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigen Platz gereinigt und desinfiziert werden,

·         Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

·         eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

·         der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden.

 

4.  Die virologischen Untersuchungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen (§ 2 Abs. 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

5. Gemäß § 8c der Geflügelpest-Verordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel (mehr als 100 Stück ) Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse im o. g. Gebiet in Freilandhaltung  halten will,  die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 wie folgt untersuchen zu lassen:

  1. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und
  2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch

 im Landeslabor Schleswig-Holstein, Max-Eyth-Str. 5 in 24537 Neumünster.

6.  Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind (§ 2 Abs. 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

7.  Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 7 Tage vor dem Inverkehrbringen in einem geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung gehalten und längstens vier Werktage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich oder im Falle von Enten und Gänsen virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht worden ist. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

8.  Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgrö0e von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen (§ 8 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung).

9.  Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügel-Aufstallungsverordnung können gemäß § 6 Geflügel-Aufstallungsverordnung i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden (§ 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz).

10.  Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes entfällt der Anspruch auf Entschädigung u. a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt.

11.Nach § 2 der Geflügelpestschutzverordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel im o. g. Gebiet

    in Freilandhaltung halten will sicherzustellen, dass

  - die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind,

   -die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt

    werden und

   -Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für   

    wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist.

 

Eutin, den 26.05.2006

 

KREIS OSTHOLSTEIN

Der Landrat
Fachdienst Lebensmittelsicherheit
und Tiergesundheit
Im Auftrage
gez. Dr. Marc Cursiefen
    - Amtstierarzt  -

 


Hinweis:

Eine entsprechende Verankerung dieser Bekanntmachung finden Sie gegebenenfalls im Kreisrecht Ostholstein.