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Anordnung zur Festlegung eines Beobachtungsgebietes Bad Schwartau und Ratekau

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Bekanntmachung:

Kreis Ostholstein

Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit

Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Wildvögeln (Allgemeinverfügung).

Festlegung eines Beobachtungsgebietes

 

In Nordwestmecklenburg wurde am 27. März 2006 in 23923 Palingen der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln amtlich festgestellt.

 

Auf Grund § 4  der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung) vom 19. Februar 2006  (BGBI SI. 431) und des § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AG-TierSG) vom 14.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197), alle in der z.Z. gültigen Fassung, macht der Kreis Ostholstein folgendes bekannt:

 

Um den Fundort wird hiermit ein Beobachtungsgebiet festgelegt.

 

Beobachtungsgebiet: (Karte)

Das Gebiet der Stadt Bad Schwartau und der Gemeinde Ratekau das folgendermaßen umschlossen wird:

Bad Schwartau: Kreisgrenze zur Hansestadt Lübeck: Zum Vorwerk, die Hauptstraße, die Hindenburgstraße, die Mühlenstraße, die Rantzauallee, den Eutiner Ring und die Eutiner Straße über den Riesenbusch

Ratekau: Weiter über die Eutiner Straße, Bäderstraße nach Offendorf (Zum See, in gleicher Höhe den See querend). Auf der Ostseite des Hemmelsdorfer Sees durch Grammersdorf über die Pappelallee zur Kreisgrenze  in Höhe des Ovendorfer Hofes.

 

Die Begründung der Allgemeinverfügung kann beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit in 23701 Eutin eingesehen werden. 

 

Wegen Gefahr im Verzug wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 03. 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. 08. 2005 (BGBl. I S. 2482) die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung angeordnet.

 

Begründung der sofortigen Vollziehung

 

Die Geflügelpest ist eine schnell fortschreitende, akut verlaufende und leicht übertragbare Viruskrankheit. Sie stellt eine erhebliche Gesundheitsgefahr für empfängliche Tiere im Umfeld eines Verdachtsherdes dar. Es ist daher sicherzustellen, dass auch während eines Widerspruchsverfahrens alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden können. Wird die Vollziehung aufgeschoben, erhöht sich die Gefahr einer Verbreitung der Tierseuche auch in Nutztierbestände ganz erheblich.

Demgegenüber haben die sonstigen Interessen der Betriebe und Dritter im Sperrbezirk zurückzustehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse.

Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Tierseuchenverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landrat des Kreises Ostholstein, Lübecker Str. 41 in 23701 Eutin erhoben werden.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, erforderlich.

 

Hinweise

Die weiteren Rechtsfolgen dieser Allgemeinverfügung ergeben sich unmittelbar aus den oben  genanten Rechtsnormen.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 Tierseuchengesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die oben genannten Maßnahmen und die Bestimmungen nicht beachtet.

 

Eutin, den 28. März 2006

KREIS OSTHOLSTEIN
Der Landrat
Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit

Im Auftrage
gez. Dr. Wolf Vogelreuter
- Amtstierarzt -