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Antrag auf Genehmigung zum Ausbau des Gewässers 1.23.20 Wasser- und Bodenverband Schwartau in Ahrensbök, Gemeinde Ahrensbök

Autor/in: Der Systemadministrator
Quelle: Kreis Ostholstein

Bekanntmachung 

nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG)

 

zum Antrag auf Genehmigung

zum Ausbau des Gewässers 1.23.20 Wasser- und Bodenverband Schwartau
in Ahrensbök, Gemeinde Ahrensbök

nach § 31 Abs.3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

 

Die Baugenossenschaft Ahrensbök hat die Genehmigung zum Ausbau des Gewässers 1.23.20 WBV Schwartau beantragt.

Bei den geplanten Vorhaben handelt es sich um den Ausbau des Gewässers zwischen Station 0+135 und 0+175 durch Erneuerung und Umlegung des verrohrten Gewässerabschnitts mit Betonrohren DN 600. Der Ausbau wird im Bereich der bebauten Ortslage Ahrensbök, Obere Lindenstraße, beantragt

Dieser Ausbau bedarf gemäß § 31 Abs. 3 WHG einer Genehmigung.

Nach § 3e UVPG besteht eine grundsätzliche UVP- Pflicht im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 3 für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches eine UVP-Pflicht besteht.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 13.16 der Anlage 1 zum UVPG i.V.m. Nr. 1.19 der Anlage 1 zum Landes-UVPG für wasserrechtliche sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen.

Für das geplante Vorhaben (hier: Ausbau des Gewässers 1.23.20 Wasser- und Bodenverband Schwartau ) war daher gem. § 3e und § 3c UVPG i. V. m. Nr. 13.16 der Anlage 1 zum UVPG i.V.m. § 6 Landes-UVPG und Nr. 1.19 der Anlage 1 zum Landes-UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 3c UVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Elisabethstr. 72, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Eutin, 31.01.2006
Az.: 6.20.311.001

 

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz