Inhalt

Bekanntmachung

Autor/in: infocenter
Quelle: FD Boden- und Gewässerschutz


nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
für einen Antrag auf Genehmigung zum Ausbau des Gewässers
1.4 WBV Neustädter Binnenwasser in der Gemeinde Altenkrempe,
Gemarkungen Hasselburg-Altenkrempe und Sierhagen nach
§ 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

 

Der Förderverein für Gewässerpflege-, Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen an Fließgewässern e.V. hat am 15.09.2014 die Genehmigung zum Ausbau des Gewässers
1.4 WBV Neustädter Binnenwasser beantragt.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Durchführung von Struktur- und Initialmaßnahmen von Gew.-Stat. 1+800 bis 2+800 in der Gemarkung Hasselburg-Altenkrempe, Flur 5, Flurstücke 14 und 15 sowie in der Gemarkung Sierhagen, Flur 3, Flurstücke 35 und 36.

Dieser Ausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 2 WHG einer Genehmigung.

Nach § 3c UVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Für das Vorhaben war gem. § 3c UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 3c UVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.


Eutin, 30.09.2014
Az.: 6.20.331.002

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz
 

Hinweis

Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.10139 archiviert.Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 07.10.2014. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).