Antrag auf der Stadt Eutin, Städtische Betriebe Eutin auf Ausbau des Lindenbruchgrabens
Bekanntmachung
nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
für einen Antrag auf der Stadt Eutin, Städtische Betriebe Eutin auf Ausbau des Lindenbruchgrabens mit Abschlagbauwerk und des Gewässers II. Ordnung ( ab Oldenburger Landstraße bis zum Großen Eutiner See) n. § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
Die Stadt Eutin, Städtische Betriebe Eutin haben am 23.06.2014 die Genehmigung von Maßnahmen zur Umgestaltung des Lindenbruchgrabens mit Abschlagbauwerk in der Robert-Schade-Straße und zur naturnahen Umgestaltung der hydrologischen Verhältnisse und strukturverbessernde Maßnahmen des weiterführenden Gewässers II. Ordnung
(ab Oldenburger Landstraße bis zum Großen Eutiner See) beantragt.
Dieser Ausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz -WHG- einer Genehmigung.
Nach § 3c UVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG.
Für das geplante Vorhaben war daher gem. § 3c UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 Nr. 1-3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Die überschlägige Prüfung nach § 3c UVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Eutin, 17.07.2014
Az.: 6.20.331.012
Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz