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Antrag d. Gem.Scharbeutz a. Genehm. z. Gewässerausbau WBV Ostsee - Heidebek -

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)

 

für einen Antrag auf Genehmigung zum Gewässerausbau der Heidebek (Gewässer Nr. 3 des WBV Ostsee) von Gewässerstation 0+723 bis 0+250 durch die Anlage eines natürlichen Retentionsraums (oberhalb des Speckenwegs bzw. Gew.-Stat. 0+723) und die naturnahe Umgestaltung des Fließgewässers im weiteren Verlauf bis Gew.-Stat. 0+250 in der Gemeinde Scharbeutz nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Die Gemeinde Scharbeutz hat mit Schreiben vom 30.10.2008 die Genehmigung zum Ausbau des Verbandsgewässers Nr. 3 des WBV Ostsee beantragt.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um den Ausbau der Heidebek (Gewässer Nr. 3 des WBV Ostsee) von Gewässerstation 0+723 bis 0+250 durch die Anlage eines natürlichen Retentionsraums (oberhalb des Speckenwegs bzw. Gew.-Stat. 0+723) und die naturnahe Umgestaltung des Fließgewässers im weiteren Verlauf bis Gew.-Stat. 0+250.

Mit der Planung wird durch die Anlage eines natürlichen Retentionsraums der Wasserrückhalt in der Fläche erreicht und damit ein Teil der durch Flächenversiegelung verursachten unnatürlichen Abflussbeschleunigung kompensiert.

Durch Gestaltung des Fließgewässers in Form von Querschnittsaufweitung und wechselnden Böschungsneigungen wird dem offenen und in der Vergangenheit begradigten Gewässerabschnitt mit Regelproflilen von Gewässerstation 0+723 bis 0+250 ein naturnäherer Charakter verliehen.

Der Ausbau bedarf gemäß § 31 Abs. 3 WHG einer Genehmigung.

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG für wasserrechtliche sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen.

Für das geplante Vorhaben (hier: Gewässerausbau der Heidebek) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

Eutin, 06.11.2008
Az.: 6.20.31.044

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4655 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 07.11.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).