Antrag der Frau Melanie Engel, Ingenhof, 23714 Malkwitz auf Benutzung des oberirdischen Gewässers »Kellersee« durch Entnahme von Oberflächenwasser
Bekanntmachung
nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
für einen Antrag der Frau Melanie Engel, Ingenhof, 23714 Malkwitz auf Benutzung des oberirdischen Gewässers „Kellersee“ durch Entnahme von Oberflächenwasser zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen nach § § 8-13 des Wasserhaushaltsgesetzes
Frau Melanie Engel hat mit Anträgen vom 26.04.2013 und 07.05.2013 und mit Ergänzung vom 21.03.2014 die wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung des oberirdischen Gewässers „Kellersee“ durch Entnahme von Oberflächenwasser in einer Entnahmemenge von 110.00 m3 jährlich zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen auf Flächen in der Gemarkung Rothensande, Flur 3 und 4 beantragt.
Die Gewässerbenutzung bedarf gemäß §§ 8-13 Wasserhaushaltsgesetz der Erlaubnis.
Nach § 3c UVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Ziffer 13.5.1 der Anlage 1 zum UVPG.
Für das geplante Vorhaben war daher gem. § 3c UVPG i. V. m. Ziffer 13.5.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 Nr. 1-3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Die überschlägige Prüfung nach § 3c UVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Eutin, 17.07.2014
Az.: 6.20.321.028
Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz