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Bekanntmachung

Autor/in: Frau Brieskorn
Quelle: FD Boden- und Gewässerschutz

nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

für einen Antrag auf Genehmigung zum Ausbau des Gewässers 1.2.2 des WBV Neustädter Binnenwasser in den Gemeinden Altenkrempe und Sierksdorf, OT Rogerfelde
nach § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)


Der Wasser- und Bodenverband Neustädter Binnenwasser hat am 20.06.2012 die Genehmigung zum Ausbau des Gewässers 1.2.2 beantragt.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um den Ausbau des Gewässers 1.2.2 durch Umlegung mit einer Rohrleitung DN 300 von Gew.-Stat. 0+000 bis 0+095 in der Gemarkung Sierhagen, Flur 7, Flurstück 29/8 und Gemarkung Roge, Flur 2, Flurstück 2/1.

Dieser Ausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 2 WHG einer Genehmigung.

Nach § 3c UVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Für das Vorhaben war gem. § 3c UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 3c UVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker
Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Eutin, 07.10.2013
Az.: 6.20.331.002.0705

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz

Hinweis

Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.9166 archiviert.Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 09.10.2013. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).