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Bekanntmachung

Autor/in: Herr Baumann
Quelle: FD 6.20 - Boden- und Gewässerschutz

 

nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

 

für einen Antrag des Wasser- und Bodenverbandes Oldenburg auf Genehmigung zum naturnahen Gewässerausbau des Verbandsgewässers Nr. 1.67 im Bereich der Ortschaft Johannisdorf (Stadt Oldenburg) nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Die Wasser- und Bodenverband hat mit Schreiben vom 24.06.2014 die Genehmigung zum Ausbau des Verbandsgewässers Nr. 1.67 (Johannisbek) des Wasser- und Bodenverbandes Oldenburg beantragt.

Im Bereich der Stat. 9+216 bis Stat. 9+314 befinden sich zwei Sohlabstürze unter Brückenbauwerken (K 60 und landwirtschaftliche Zuwegung), die im Zuge der Umgestaltung durchgängig gestaltet werden sollen.

Weiterhin soll das vorhandene unnatürlich große Querprofil im Bereich der Brücken durch entsprechenden Einbau von Geröll (Herstellung eines naturnahen Trapezprofils) eingeengt werden und damit der in diesem Bereich unnatürlich geringe Wasserstand bei Mittel- und Niedrigwasserabfluss erhöht werden.

Der Ausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 2 WHG einer Genehmigung.

Nach § 3c UVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG für den naturnahen Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung sowie der Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern.

Für das geplante Vorhaben war daher gem. § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 3c Satz 2 UVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.


Eutin, den 30.06.2014
Az.: 6.20.331.033

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz

Hinweis

Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.9909 archiviert.Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 04.07.2014. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).