Inhalt

Antrag zum Bau u. Betrieb eines Pumpwerkes nach § 56 LWG in der Gem. Scharbeutz

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung
nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)

für einen Antrag auf Bau und Betrieb eines Pumpwerks mit Mahlbusen und Druckrohrleitung im Bereich der Heidebek (Gewässer Nr. 3 des WBV Ostsee, von Gewässerstation 0+230 bis 220 m in die Ostsee) in der Gemeinde Scharbeutz nach § 56 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit §§ 2-7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Gemeinde Scharbeutz.

Die Gemeinde Scharbeutz hat mit Schreiben vom 30.10.2008 die Genehmigung und Erlaubnis für den Bau und Betrieb eines Pumpwerks beantragt.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um den Bau und Betrieb eines Pumpwerks mit Mahlbusen und Druckrohrleitung im Bereich der Heidebek (Gewässer Nr. 3 des WBV Ostsee, von Gewässerstation 0+230 bis 220 m in die Ostsee) in der Gemeinde Scharbeutz.

Mit der Planung wird durch den Betrieb des Pumpwerks und der dazugehörigen Anlagenbestandteilen (Mahlbusen und Druckrohrleitung) eine Trennung der Gewässersysteme Heidebek und Gösebek erreicht. Es ergibt sich mit der parallel vorgesehenen Anlage des Retentionsraumes für die Heidebek eine wesentlich verbesserte Vorflutsituation und damit Binnenhochwassersicherheit für das Einzugsgebiet der Heidebek.

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG für wasserrechtliche sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen.

Für das geplante Vorhaben (hier: Bau und Betrieb eines Pumpwerkes im Bereich der Heidebek) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

Eutin, den 17.11.2008
Az.: 6.20.31.044

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4681 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 17.11.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).