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Ausbau Gewässer Nr. 1.40

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Bekanntmachung:

Bekanntmachung

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)


für einen Antrag auf Genehmigung zum Gewässerausbau des Gewässers Nr. 1.40 des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser nach § 31 Abs.3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)


Die Stadt Neustadt i.H. hat am 07.11.2006 die Genehmigung zum Ausbau des Gewässers Nr. 1.40 des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser beantragt.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die teilweise Beseitigung des Gewässers Nr. 1.40 des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser von Gew.-Stat. 0+336 bis 0+393 im Zuge der Neuordnung der vorhandenen Entwässerung im Bereich der Straßenzüge Nordring, Hospitalmühlenweg, Am Raupahl und Kremper Weg im Ortsteil Neustadt i.H. und gleichzeitiger Herstellung eines Regenrückhalteraumes mit integriertem Sandfang in der Gemarkung Neustadt, Flur 16, Flurstück 54.
Dieser Ausbau bedarf gemäß § 31 Abs. 3 WHG einer Genehmigung.

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG für wasserrechtliche, sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen.

Für das geplante Vorhaben (hier: teilweise Beseitigung des Gewässers und gleichzeitige Herstellung eines Regenrückhalteraumes mit integriertem Sandfang) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Darüber hinaus wird der Nutzen, den die Verwirklichung der in § 25a Abs. 1 genannten Ziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den Nutzen der neuen Veränderungen für die nachhaltige Entwicklung des Neustädter Binnenwassers übertroffen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

Eutin, 13.11.2006
Az.: 6.20.311.032


Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.3102 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.