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Auslegung Bewilligungsverfahren Grundwasserentnahme im Wasserwerk Süsel

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung


Amtliche Bekanntmachung

 

Bewilligungsverfahren
 

für einen Antrag auf Bewilligung
einer Grundwasserentnahme für die öffentliche Wassersorgung
 

 

Die ZVO Energie GmbH hat mit Schreiben vom 06.10.2008 und Ergänzung vom 22.10.2008 beantragt, folgende Maßnahme durchzuführen:
 

Entnahme von Grundwasser im Wasserwerk Süsel aus 11 Grundwasserbrunnen für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinden Bosau, Süsel, Scharbeutz, Sierksdorf, Altenkrempe, Kasseedorf, Schönwalde, Wangels und Harmsdorf.
 

Gemäß § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245) in der Fassung der Änderung durch Art. 2  des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 666) in Verbindung mit den §§ 8, 9, 11 und 12 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG -) vom 11.02.2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91) in Verbindung mit den §§ 139 bis 145 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG -) vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 243, 534) in der Fassung vom 15.06.2008 (GVOBl. Schl.-H. 2008 S. 292) ist für dieses Vorhaben
 

ein Bewilligungsverfahren
 

durchzuführen.
 

Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 05.12.2008 bis zum 05.01.2009 beim
 

Kreis Ostholstein
Der Landrat
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz
Lübecker Straße 41, 23701 Eutin
Zimmer 513,
 

Stadt Eutin
für die Gemeinde Süsel
- Bauamt -
Lübecker Str. 17, 23701 Eutin
Zimmer 11,
 

Bürgermeister der Gemeinde Scharbeutz
- Bauamt -
Bahnhofstr. 2, 23683 Scharbeutz
Haus B, Zimmer 203
 

sowie beim
 

Amt Ostholstein-Mitte
für die Gemeinde Sierksdorf
- Bauamt -
Eutiner Str. 2, 23744 Schönwalde a.B.
 

während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
 

Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist  schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei den vorgenannten Behörden erheben.
 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
 

Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten kann auch ohne sie oder ihn verhandelt und entschieden werden.
 

Die Benachrichtigung der Personen, die Einwendungen erhoben haben, über den Erörterungstermin sowie die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Personen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Benachrichtigungen bzw. Zustellungen vorzunehmen sind.
 

 

Eutin, den 24.11.2008
6.20.3512.041
 

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4706 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 27.11.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).