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Bekanntmachung nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Bekanntmachung:

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)

für einen Antrag auf Genehmigung zum Ausbau des Gewässers 1.25.1 Wasser- und Bodenverband Neustädter Binnenwasser nach § 31 Abs.3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Der Zweckverband Karkbrook hat am 24.09.2003 die Genehmigung zum Ausbau des Gewässers 1.25.1 des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser beantragt.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Umlegung des Gewässers 1.25.1 des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser und Rohrquerschnittsvergrößerung auf DN 250 von Gewässerstation 0+146 bis 0+187 (neu) = 0+146 bis 0+174 (alt) im Zuge der Errichtung einer Kläranlage in der Gemarkung Marxdorf, Flur 3, Flurstücke 16/1 und 16/2.

Dieser Ausbau bedarf gemäß § 31 Abs. 3 WHG einer Genehmigung.

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Um-weltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG für wasserrechtliche, sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen.

Für das geplante Vorhaben (hier: Gewässerumlegung mit Querschnittsvergrößerung) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht. Darüber hinaus wird der Nutzen, den die Verwirklichung der in § 25b Abs. 1 WHG genannten Ziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit des Menschen und die nachhaltige Entwicklung übertroffen (hier: Ausnahmeregelung nach § 25 d Abs. 3 WHG). Die Verpflichtung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

 

Eutin, 07.03.2006
Az.: 6.20.311.037

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz