Inhalt

Bekanntmachung nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung



Bekanntmachung

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)
für einen Antrag auf Genehmigung der
Erneuerung einer Pumpstation und Bau einer Druckrohrleitung an der Fehmarnsundbrücke,
Gemeinde Großenbrode, des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr Schleswig Holstein
nach § 31 Abs.3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
 

 

Der Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig Holstein hat am 11.03.2008 die Genehmigung zur Erneuerung einer Pumpstation und Bau einer Druckrohrleitung an der Fehmarnsundbrücke beantragt.
 

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um den Ausbau des dortigen Gewässers (Wegeseitengraben der B 207) gem. § 31 WHG.
Im Rahmen dieses Ausbaus ist die Erneuerung einer Pumpstation und der Bau einer Druckrohrleitungbeabsichtigt.
Dieser Ausbau bedarf gemäß § 31 Abs. 3 WHG einer Genehmigung.
 

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG für wasserrechtliche sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen.
 

Für das geplante Vorhaben (hier: Erneuerung einer Pumpstation und Bau einer Druckrohrleitung an der Fehmarnsundbrücke) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
 

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.
 

Eutin, 07.04.2008
Az.: 6.20.331.017


Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz
 

 

 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4215 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 07.04.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).