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Bekanntmachung nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser nach §§ 2-7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

 

Bekanntmachung

 

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)

für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser

nach §§ 2-7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

 

 

Frau Kathrin Dehn-Schumacher hat am 29.05.2007 die Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung des Hofes Radlandsichten (Ferienvermietungen, Bauernhofcafé sowie ein landwirtschaftlicher Betrieb) beantragt.

 

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Entnahme von Grundwasser zur öffentlichen Wasserversorgung über einen Entnahmebrunnen in einer Gesamtmenge von maximal 3.650 m3/Jahr in der Gemeinde Malente, Hof Radlandsichten.

 

Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 2 WHG einer Erlaubnis.

 

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

 

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 2.000 bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser.

 

Für das geplante Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Gesamtmenge von max. 3.650 m³/a) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG eine standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

 

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

 

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

 

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

 

Eutin, 06.08.2007

Az.: 6.20.3225.028.6110

Kreis Ostholstein

Der Landrat

als untere Wasserbehörde

Fachdienst Boden- und Gewässerschutz

 

 

 

 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.3697 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 07.08.2007. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).