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Bekanntmachung nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für einen Antrag auf Grundwasserentnahme (B 207 / BAB 1)

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung




Bekanntmachung

 

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)
für einen Antrag auf Grundwasserentnahme zum Zwecke der Grundwasserabsenkung für den Ausbau der
Bundesstraße B207 zur Bundesautobahn BAB1
nach §§ 2-7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein hat am 27.03.2008 die Erlaubnis zur Grundwasserentnahme zur Grundwasserabsenkung und Wiedereinleitung des geförderten Grundwassers in die Dazendorfer Au beantragt.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Grundwasserentnahme in einer Menge von max. 176.400 m³/a zur kurzfristigen Grundwasserabsenkung (max. 7 Wochen) im Zuge des Ausbaus der Bundesstraße B207 zur Bundesautobahn BAB1 in der Gemeinde Gremersdorf.

Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 2 WHG einer Erlaubnis.

Grundsätzlich ist für diese Maßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) durchzuführen.

Nach § 3c UVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von weniger als 10 Mio. m³ Wasser, wobei  gemäß § 3d UVPG das jeweilige Landesrecht maßgebend ist.

Für das geplante Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Menge von max. 176.400 m³/a) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG eine standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

Eutin, 30.04.2008
Az.: 6.20.3510.015


Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4277 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 02.05.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).