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Entschädigungssatzung des Kreises Ostholstein

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung


Entschädigungssatzung des Kreises Ostholstein

Aufgrund der §§ 4 und 27 Abs. 3 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein i.V.m. § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des Kreistages vom 09.12.2008 die folgende Entschädigungssatzung des Kreises Ostholstein erlassen:

§ 1

Kreistagsmitglieder

(1)       Die Kreistagsmitglieder erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung, die teilweise als monatliche Pauschale und teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, der Ausschüsse mit Ausnahme des Hauptausschusses nach § 40 a der Kreisordnung, der Fraktionen und Teilfraktionen, an sonstigen in der Hauptsatzung des Kreises bestimmten Sitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten für den Kreis gewährt wird.

(2)       Die monatliche Pauschale beläuft sich auf 90 % des entsprechenden Höchstbetrages nach der EntschVO. Das Sitzungsgeld beträgt pro Sitzung 90 % des entsprechenden Höchstbetrages nach der EntschVO.

(3)       Für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht angehören, erhalten
die Kreistagsmitglieder ein reduziertes Sitzungsgeld in Höhe von 26 % des Betrages nach Abs.2 Satz 2.

§ 2

Kreispräsidentin oder Kreispräsident und Stellvertretende

(1)       Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 % des entsprechenden Höchstbetrages nach der EntschVO.

(2)       Die Stellvertretenden der Kreispräsidentin oder des Kreispräsidenten erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt bei der Ersten Stellvertreterin oder dem Ersten Stellvertreter 18 % des Betrages nach Abs. 1 und bei der Zweiten Stellvertreterin oder dem Zweiten Stellvertreter von 9 % des Betrages nach Abs. 1.


§ 3

Stellvertretende der Landrätin oder des Landrats

(1)       Den Stellvertretenden der Landrätin oder des Landrats wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.

(2)       Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag, an dem die Landrätin oder der Landrat vertreten wird, gewährt und beläuft sich pro Tag auf 6 % des Betrages nach § 2 Abs. 1, wobei der monatliche Gesamtbetrag den Betrag in § 2 Abs. 1 nicht überschreiten darf. 

§ 4

Fraktionsvorsitzende und Stellvertretende

(1)            Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 27 % des Betrages nach § 2 Abs.1.

(2)               Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.

§ 5

Vorsitzende von Beiräten und Stellvertretende sowie Beiratsmitglieder

(1)            Vorsitzende von Beiräten nach § 42 a der Kreisordnung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des Betrages nach § 2 Abs.1.

(2)       Stellvertretenden von Beiratsvorsitzenden wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden für die besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die oder der Vorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Vorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der oder des Vorsitzenden nicht übersteigen.

(3)       Die Mitglieder der Beiräte nach § 42 a der Kreisordnung, ausgenommen Beiratsvorsitzende, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Beiräte ein Sitzungsgeld in Höhe von 86 % des allgemeinen Sitzungsgeldes nach der EntschVO*.

§ 6

Wählbare Bürgerinnen und Bürger der Ausschüsse

(1)       Die nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen, sowie für sonstige Tätigkeiten für den Kreis ein Sitzungsgeld in Höhe von 90 % des allgemeinen Sitzungsgeldes nach der EntschVO*.

(2)       Abs. 1 gilt entsprechend für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht dem Kreistag angehören, im Vertretungsfall.

§ 7

Mitglieder des Hauptausschusses und Stellvertretende

(1)            Mitglieder des Hauptausschusses nach § 40 a der Kreisordnung mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 22 % des Betrages nach § 2 Abs.1.

(2)       Die Stellvertretenden der Mitglieder des Hauptausschusses nach § 40 a der Kreisordnung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld in Höhe von 90 % des allgemeinen Sitzungsgeldes nach der EntschVO*.

§ 8


Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des Hauptausschusses sowie Vorsitzende der Ausschüsse und Stellvertretende

(1)       Die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses nach § 40 a der Kreisordnung erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 34 % des Betrages nach § 2 Abs.1.

(2)       Die übrigen Ausschussvorsitzenden und bei Verhinderung von Ausschussvorsitzenden deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 % des zweifachen allgemeinen Sitzungsgeldes nach der EntschVO*.

§ 9


Entgangener Arbeitsverdienst undVerdienstausfallentschädigung für Selbständige

(1)               Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Kreistagsmitgliedern, den nicht dem Kreistag angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(2)               Sind die in Absatz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird.
Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 90 % des allgemeinen Sitzungsgeldes nach der EntschVO* und darf pro Tag den fünffachen Satz dieses Stundensatzes nicht überschreiten.
Bei der Abrechnung wird jeweils auf eine vollendete halbe Stunde abgerundet.

§ 10

Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt

Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Kreistagsmitglieder, die nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 29 % des allgemeinen Sitzungsgeldes nach der EntschVO*. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

§ 11

Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger

Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Kreistagsmitgliedern, den nicht dem Kreistag angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 9 oder eine Entschädigung nach §10 gewährt wird.

§ 12

Fahrkosten

(1)     Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Kreistagsmitgliedern, den nicht dem Kreistag angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren.

(2)    Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Soweit für diese Fahrten privateigene Kraftwagen benutzt werden, besteht hierfür ein erhebliches dienstliches Interesse.

§ 13


Aufwandsentschädigung für die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeisterund deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter

(1)   Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des entsprechenden Höchstbetrages nach der EntschVO.

(2)   Ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Dauer der ständigen Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 50 % des Betrages nach Abs.1.

§ 14

Aufwandsentschädigung für die Kreiswehrführerin oder den Kreiswehrführer
und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter

Die Kreiswehrführerin oder der Kreiswehrführer sowie ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes.

§ 15

Rundung von Beträgen, Wirksamwerden von Änderungen

Soweit in der Entschädigungssatzung eine prozentuale Anlehnung an die Höchstbeträge der EntschädigungsVO des Landes erfolgt, so gilt für diese Beträge folgendes:

1.      Die Beträge werden auf volle Euro kaufmännisch gerundet, ausgenommen die nach Tagen oder Stunden berechneten Beträge. Zur Klarstellung wird dieser Satzung eine Übersicht der jeweils aktuellen Entschädigungsbeträge beigefügt.

2.      Tritt eine Änderung der Entschädigungssätze in der Entschädigungsverordnung ein, so wird diese Änderung hinsichtlich der Beträge in der Entschädigungsatzung erst zum 1. Tag des auf die Bekanntmachung der Änderung der Entschädigungsverordnung folgenden Quartals wirksam.

§ 16

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. 

Die bisherige Entschädigungssatzung vom 16.04.2003 tritt zum 31.12.2008 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Eutin,  16. Dezember 2008

Kreis Ostholstein
Der Landrat
Fachdienst Personal und Organisation
gez.                             (L.S.)
Reinhard Sager
Landrat


 

* derzeit § 12 EntschVO, (29 €)



 

Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4765 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 30 .12.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).