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Gewässerausbau des Gewässes Nr. 1.8 - Sieversdorfer Au

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)

für einen Antrag auf Genehmigung zum Gewässerausbau der Sieversdorfer Au
(Gewässer Nr. 1.8) des Wasser- und Bodenverbandes Schwentine bei Neukirchen in der Gemeinde
Malente nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Der Wasser- und Bodenverband Schwentine hat am 08.08.2008 die Genehmigung zum Ausbau des Verbandsgewässers Nr. 1.8 beantragt.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um den Ausbau der Sieversdorfer Au von Gewässerstation 5+900 bis 9+000 durch die Umsetzung von Entwicklungsmaßnahmen im und am Gewässer. Die verschiedenen Maßnahmen dienen der Vernässung von Niedermoorflächen durch Anhebung des Wasserstandes und der Verbesserung der Gewässerstruktur .

Die Planung ist in Abschnitt A: Ablauf Neukirchner See, Sieversdorfer Au unterhalb des Zulaufs und Abschnitt B: Sieversdorfer Au oberhalb der Einmündung Neukirchner See unterteilt. Die Umsetzung von Abschnitt B wird erst möglich sein, wenn alle betroffenen Flächen zur Verfügung stehen.

Der Ausbau bedarf gemäß § 31 Abs. 3 WHG einer Genehmigung.

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG für wasserrechtliche sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen.

Für das geplante Vorhaben (hier: Gewässerausbau der Sieversdorfer Au) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

Eutin, 24.09.2008
Az.: 6.20.331.028

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4556 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 24.09.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).