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Hauptsatzung des Kreises Ostholstein

Autor/in: psierks
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Hauptsatzung
d
es Kreises Ostholstein

Aufgrund des § 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des Kreistages vom 11.02.2003 und mit Genehmigung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein  folgende Hauptsatzung für den Kreis Ostholstein erlassen:

 

§ 1

Wappen, Flagge, Siegel
(zu beachten: § 12 KrO)

(1)   Die Verwaltung des Kreises hat ihren Amtssitz in Eutin.

(2)   Das Wappen zeigt in blau einen silbernen, wachsenden zweistöckigen Turm, das untere Stockwerk gemauert, mit rundbogiger Türöffnung und mit Zinnen, das obere glatt, zurückspringend und mit beiderseits ausladenden Zinnen: darüber ein goldenes, gleichschenkliges und geradarmiges Tatzenkreuz, oben besteckt mit einer silbernen, oben und unten von silbernen Perlen eingefassten Bischofsmütze, mit fliegenden, goldenen Bändern.

(3)   Der Kreis Ostholstein führt eine Flagge, die inmitten eines weißen, oben und unten von je einem schmalen roten Streifen begrenzten Feldes das Kreiswappen zeigt.

(4)   Das Dienstsiegel zeigt das Kreiswappen mit der Umschrift "Kreis Ostholstein".

(5)   Die Verwendung des Kreiswappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Landrätin oder des Landrats. Diese oder dieser kann die Verwendung für bestimmte Zwecke allgemein gestatten.

 

§ 2

Kreispräsidentin, Kreispräsident
(zu beachten: §§ 16 a, 22, 27, 28, 29, 32, 33, 36 und 37 KrO)

(1)   Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident vertritt die Belange des Kreistages gegenüber der Landrätin oder dem Landrat als verwaltungsleitendem Organ des Kreises.

(2)   Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident wird im Falle der Verhinderung von der ersten Stellvertreterin oder dem ersten Stellvertreter vertreten. Ist auch diese oder dieser verhindert, wird die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident von der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter vertreten.

(3)   Scheidet die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident oder eine bzw. einer der Stellvertretenden vor Beendigung der Wahlzeit des Kreistages aus ihrem oder seinem Amt aus, so ist die Ersatzwahl innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

 

§ 3

Landrätin, Landrat
(zu beachten: § 43 KrO; § 6 Kommunalbesoldungsverordnung)

(1)   Die Landrätin oder der Landrat wird für die Dauer von sechs Jahren gewählt.

(2)   Die Landrätin oder der Landrat erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.

 

§ 4

Ältestenrat

(1)   Der Ältestenrat besteht aus der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten, ihren oder seinen beiden Stellvertretenden sowie den Vorsitzenden der im Kreistag vertretenen Fraktionen. An die Stelle der Fraktionsvorsitzenden treten im Verhinderungsfall deren Stellvertretende.

(2)   Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, insbesondere in allen geeigneten Fragen eine Verständigung zwischen den Fraktionen herbeizuführen.

(3)   Der Ältestenrat tagt nichtöffentlich. Im übrigen gelten für den Ältestenrat mit Ausnahme des § 41 Abs. 8 KrO die Vorschriften über die Ausschüsse entsprechend.

 

§ 5

Gleichstellungsbeauftragte
(zu beachten: § 2 Abs. 3 und 4 KrO)

(1)   Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.

(2)   Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

-      Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Kreistages und der von der Landrätin oder dem Landrat geleiteten Verwaltung,

-      Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,

-      Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen im Kreis Ostholstein,

-      Anbieten von Sprechstunden und Beratung für Hilfesuchende,

-      Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3)   Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Landrätin oder des Landrats; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Landrätin oder des Landrats nicht gebunden. Sie legt dem Kreistag jährlich zum 01.02. einen Bericht über ihre geleistete Arbeit vor.

(4)   Die Landrätin oder der Landrat hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5)   Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

§ 6

Ständige Ausschüsse
(zu beachten: §§ 16 a, 19 Abs. 1, 40, 40 a, 41, 57 KrO i.V.m. §§ 22 Abs. 4, 94 Abs. 5 GO)

(1)   Die folgenden ständigen Ausschüsse nach §§ 40 Abs. 1, 40 a Abs. 1 KrO werden gebildet:

a)

Hauptausschuss

Zusammensetzung:

9 Kreistagsabgeordnete und die Landrätin oder der Landrat ohne Stimmrecht

Aufgabengebiet:

-      Aufgaben nach § 40 b KrO
-      Finanz-, Haushalts- und Steuerwesen
-      zentrale Verwaltungsangelegenheiten
-      Gleichstellungsangelegenheiten
-      Agenda 21-Angelegenheiten

 

b)

Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit

Zusammensetzung:

9 Kreistagsabgeordnete, anstelle von bis zu 4 Kreistagsabgeordneten können auch Bürgerinnen und Bürger, die dem Kreistag angehören können, Mitglied sein.

Aufgabengebiet:

-      Sicherheit und Ordnung
-      Straßenverkehr
-      Aufgaben des Polizeibeirats
-      Gesundheitswesen
-      gesundheitlicher Verbraucherschutz
-      Tiergesundheit

 

c)

Ausschuss für Schule, Bildung, Kultur und Sport

Zusammensetzung:

9 Kreistagsabgeordnete, anstelle von bis zu 4 Kreistagsabgeordneten können auch Bürgerinnen und Bürger, die dem Kreistag angehören können, Mitglied sein

bei der Behandlung von Sportangelegenheiten zusätzlich:
2 Personen, die nicht Mitglied der Vertretungskörperschaft sind, auf Vorschlag des Kreissportverbandes mit beratender Stimme; sie müssen dem Kreistag angehören können.

Aufgabengebiet:

-      Schulwesen einschl. Schulbauplanung und – förderung
-      berufliche Bildung (Jugendaufbauwerke, Jugendfreizeit- und Bildungsstätte Scharbeutz)
-      Kulturwesen
-      Museumswesen
-      Musikpflege
-      Theaterwesen
-      Kunst- und Heimatpflege
-      Büchereiwesen
-      Erwachsenenbildung
-      Sportstättenplanung und -förderung

 

d)

Ausschuss für Soziales

Zusammensetzung:

9 Kreistagsabgeordnete, anstelle von bis zu 3 Kreistagsabgeordneten können auch sozialerfahrene Bürgerinnen und Bürger, die dem Kreistag angehören können, Mitglied sein.

Aufgabengebiet:

-        Sozialwesen
-        Patenschaften der Saatziger und Neustettiner
-        Vertriebenenangelegenheiten
-        Aufgaben des Ausschusses für Kriegsopferfürsorge nach § 7 des Gesetzes zur
         Durchführung der Kriegsopferfürsorge

bei der Behandlung von Kriegsopferfürsorgeangelegenheiten zusätzlich:
2 sozialerfahrene Personen, die nicht Mitglied der Vertretungskörperschaft sind, auf Vorschlag der Kriegsopferfürsorgeverbände; sie müssen dem Kreistag angehören können; der Kreistag ist an die Vorschläge der Verbände nicht gebunden.

 

e)

Ausschuss für Natur und Umwelt

Zusammensetzung:

9 Kreistagsabgeordnete, anstelle von bis zu 3 Kreistagsabgeordneten können auch Bürgerinnen und Bürger, die dem Kreistag angehören können, Mitglied sein.

Aufgabengebiet:

-      Naturschutz
-      Landschaftspflege
-      Umweltschutz
-      Abfall- und Wasserrecht
-      Kleingartenwesen

bei der Behandlung von Kleingartenangelegenheiten zusätzlich
2 Bürgerinnen und Bürger, die dem Kreistag angehören können; davon

-eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kleingärtnerinnen oder Kleingärtner auf Vorschlag des "Kreisverbandes der Kleingärtner e. V.";

-eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaft auf Vorschlag der landwirtschaftlichen Berufsorganisationen

 

f)

Ausschuss für Planung und Wirtschaft

Zusammensetzung:

9 Kreistagsabgeordnete, anstelle von bis zu 4 Kreistagsabgeordneten können auch Bürgerinnen und Bürger, die dem Kreistag angehören können, Mitglied sein.

Aufgabengebiet:

-      Regionalplanung
-      Kreisentwicklungsplanung
-      Wirtschaftsförderung
-      Förderung der Naherholung und des Tourismus

 

g)

Ausschuss für Bau und Verkehr

Zusammensetzung:

9 Kreistagsabgeordnete, anstelle von bis zu 4 Kreistagsabgeordneten können auch Bürgerinnen und Bürger, die dem Kreistag angehören können, Mitglied sein.

Aufgabengebiet:

-      Verkehrsinfrastrukturplanung
-      Öffentlicher Personennahverkehr einschließlich Schülerbeförderung
-      Energiewirtschaft
-      Hoch- und Tiefbau einschließlich Straßen- und Radwegebau
-      Grundstücksangelegenheiten

 

h)

Jugendhilfeausschuss

Rechtsgrundlage:
Kinder- und Jugendhilfegesetz i. V. m. §§ 47 und 48 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie die vom Kreistag beschlossene Satzung für das Kreisjugendamt.

Zusammensetzung:

1)  15  stimmberechtigte Mitglieder

a)        die Landrätin oder der Landrat,
b)        8 Kreistagsabgeordnete,
c)        3 Mitglieder auf Vorschlag der im Bereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wirkenden Jugendverbände und
d)        3 Mitglieder auf Vorschlag der im Bereich des örtlichen Trägers der öffentlichen  Jugendhilfe wirkenden Wohlfahrtsverbände

Die stimmberechtigten Mitglieder sowie die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende sind vom Kreistag zu wählen.

Wer nicht Mitglied des Kreistages ist, kann mit Ausnahme der Landrätin oder des Landrats gewählt werden, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Wahl in den Kreistag erfüllt.

2)  Beratende Mitglieder

- ein beratendes Mitglied für die Wahrnehmung der Belange der ausländischen
Einwohnerinnen und Einwohner durch die Bestellung des Jugendhilfeaus-
schusses auf Vorschlag der Verwaltung des Kreisjugendamtes,

- die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes.

Es ist zu gewährleisten, dass Frauen und Männer im Jugendhilfeausschuss zu gleichen Anteilen vertreten sind.

Aufgabengebiet:

Kinder- und Jugendhilfe

 

(2)   Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 41 Abs. 8 KrO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

(3)   Den Ausschüssen obliegt jeweils die Beratung und Beschlussvorbereitung im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgabengebiete. Daneben entscheiden sie über die Aufteilung des den einzelnen Aufgabengebieten vom Kreistag zugeordneten Budgets.

(4)   Jede Fraktion kann bis zu 3 stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen; davon bei den Ausschüssen von b) bis g) bis zu eine Bürgerin oder einen Bürger, die dem Kreistag angehören können. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind. Für jedes der unter Ziffer 1c) und 1d) genannten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses können die Verbände eine persönliche Stellvertreterin oder einen persönlichen Stellvertreter vorschlagen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Ziffer 2a) des Jugendhilfeausschusses.

(5)   Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen des Kreistags werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(6)   Der Hauptausschuss tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Dieses gilt auch für den Fall, in dem der Hauptausschuss gemeinsam mit einem Fachausschuss tagt. Die übrigen Ausschüsse tagen in nichtöffentlicher Sitzung, wenn gesetzliche Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegen.

 

§ 7

Aufgaben des Kreistags
(zu beachten: §§ 22, 23, KrO)

Der Kreistag trifft die ihm nach den §§ 22 und 23 KrO zugewiesenen Entscheidungen, soweit er diese nicht auf die Landrätin oder den Landrat, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.

 

§ 8

Aufgaben der Landrätin oder des Landrats
(zu beachten: §§ 16 a, 22, 29, 30, 38, 42, 50, 51 KrO, § 57 KrO i.V.m. §§ 82, 84 GO)

(1)   Die Landrätin oder der Landrat leitet die Verwaltung des Kreises in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen des Kreistags und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Sie oder er ist dem Kreistag bzw. dem Hauptausschuss für die Erfüllung der vereinbarten Leistungs- und Finanzziele verantwortlich.

(2)   Ihre oder seine Zuständigkeit im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung ist immer dann gegeben, wenn es sich um Geschäfte handelt, bei denen eine Vorentscheidung des Kreistags (z.B. Veranschlagung im Haushaltsplan, Verabschiedung von Richtlinien) zur Realisierung umgesetzt wird. Darüber hinaus sind Geschäfte der laufenden Verwaltung solche, die

-      wegen ihrer Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den herkömmlichen und üblichen Aufgaben der Verwaltung gehören,

-      keine grundsätzlich weittragende Bedeutung haben,

-      der Ausführung gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen dienen.

(3)   Neben den weiteren ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben entscheidet sie oder er ferner über

1.    Stundungen bis zu einem Betrag von 125.000 €,

2.    den Verzicht auf Ansprüche und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen soweit ein Betrag von 125.000  € nicht überschritten wird,

3.    die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 375.000 € nicht überschritten wird,

4.    den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes  250.000 € nicht übersteigt,

5.    den Abschluss von Leasingverträgen, soweit die jährliche Leasingrate 50.000 € und die Gesamtbelastung 250.000 € nicht übersteigt,

6.    den Tausch oder die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit ein Betrag von 250.000 € nicht überschritten wird,

7.    die Veräußerung und Belastung von sonstigem Kreisvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Betrag von 150.000 €, bei unentgeltlicher Veräußerung einen Betrag von 25.000  €, nicht übersteigt,

8.    die Hingabe von Darlehen, Zuweisungen und Zuschüssen, soweit ein Betrag von 150.000  € nicht überschritten wird.

 

§ 9

Aufgaben des Hauptausschusses
(zu beachten: §§ 22, 23, 40 b, 40 c  KrO)

(1)   Der Hauptausschuss bildet eine Schnittstelle zwischen den politischen Gremien und der Verwaltungsführung. Im Rahmen der vom Kreistag festgelegten Ziele und Grundsätze vereinbart er gemeinsam mit der Landrätin oder dem Landrat und den Fachausschüssen die im Hinblick auf eine effektive Aufgabenerfüllung zu erbringenden Leistungs- und Finanzziele (Kontrakte).

(2)   Neben den ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben entscheidet er über

1.    die Gründung von Gesellschaften u. anderen privatrechtlichen Vereinigungen sowie die Beteiligung an diesen und an deren Gründung, soweit ein Betrag von 12.500 € oder eine Beteiligung von 49% nicht überschritten wird,

2.    die Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern des Kreises in Eigengesellschaften u. anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen der Kreis beteiligt ist, soweit ein Betrag von 12.500 € oder eine Beteiligung von 49% nicht überschritten wird,

3.    die Errichtung und Umwandlung des Zwecks und Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, soweit ein Anteil des Kreises am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens den Betrag von 5.000 € nicht übersteigt,

4.    die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligungen des Kreises,

(3)   Dem Hauptausschuss wird die Befugnis als oberste Dienstbehörde der Landrätin oder des Landrats übertragen.

(4)   Der Hauptausschuss entscheidet über die Feststellung nach § 19 Abs. 2 KrO für Ehrenbeamtinnen und- beamte und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sowie nach § 27 Abs. 3 KrO für Kreistagsabgeordnete. Ferner entscheidet er bei Kreistagsabgeordneten über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht.

(5)   Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Landrätin oder des Landrats die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Landrätin oder dem Landrat direkt unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.


(6)  Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 40b KrO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Landrätin oder der Landrat halbjährlich über die Geschäftslage der Beteiligungen des Kreises. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen, die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.   

 

§ 10

Verarbeitung personenbezogener Daten
(zu beachten: Landesdatenschutzgesetz -LDSG-)

(1)   Der Kreis Ostholstein ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder des Kreistages sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer
Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

(2)   Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.



§ 11

Verträge mit Kreistagsabgeordneten
(zu beachten: § 24 KrO)

Verträge des Kreises mit Kreistagsabgeordneten, der Landrätin oder dem Landrat und juristischen Personen, an denen Kreistagsabgeordnete oder die Landrätin oder der Landrat beteiligt sind, sind ohne Genehmigung des Kreistags rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 75.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 7.500 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung des Kreistages rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 250.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 25.000 €, hält.

 

§ 12

Verpflichtungserklärungen
(zu beachten: § 50 KrO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 250.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen 25.000 € monatlich, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 50 Abs. 2 und 3 KrO entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für Ernennungsurkunden von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und von Beamtinnen und Beamten sowie für alle Arbeitsverträge nach BAT und BMT-G.

 

§ 13

Veröffentlichungen
(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

(1)   Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen erfolgen durch Abdruck in folgenden Tageszeitungen:

a) Lübecker Nachrichten,

b) Kieler Nachrichten,

c) Ostholsteiner Anzeiger,

d) Fehmarnsches Tageblatt,

e) Heiligenhafener Post.

Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Erscheinungstages der zuletzt erschienenen Zeitung bewirkt.

(2)   Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3)   Andere gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete öffentliche Bekanntmachungen erfolgen in der Form des Abs. 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 03.03.1998 in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 13.12.2001 außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Kreisordnung wurde mit Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 26.02.2003 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zumachen.

 

Eutin, den 05.03.2003

gez. Reinhard Sager         (L.S.)
Landrat