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Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

Kreisverordnung

über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Ostholstein

 

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20.08.1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 400) und des § 55 Abs. 1 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in der zur Zeit geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1 

Geltungsbereich

Die Kreisverordnung gilt für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen der im Kreis Ostholstein zugelassenen Unternehmen. Der Geltungsbereich ist auf das Kreisgebiet beschränkt.

 

§ 2 

Beförderungsentgelte

1.  Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Geltungsbereich dieser Kreisverordnung sind Festpreise, soweit Sondervereinbarungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nicht Anderweitiges vorsehen. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

2.  Das Grundentgelt für jede Inanspruchnahme einer Taxe beträgt 2,20 Euro. Hierin ist eine Beförderungsleistung von 0,10 Euro enthalten.

3.  Ferner werden für die Inanspruchnahme einer Taxe je 67,56 m Fahrstrecke 0,10 Euro berechnet.

4.  Wartezeiten werden mit 0,10 Euro je 18 Sekunden, entsprechend 20 Euro pro Stunde, berechnet.

5.  Die Anfahrt erfolgt kostenlos, wenn die Fahrt, zur Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmens zurückführt. Der Fahrpreisanzeiger ist bei diesen Fahrten am Einstiegsort einzuschalten, nachdem die Taxifahrerin/der Taxifahrer die Ankunft bei der Bestellerin/ dem Besteller gemeldet hat.

6.  Für die Anfahrt ist ein Entgelt nach Abs. 3 zu berechnen, wenn die Fahrt nicht zur Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmens zurückführt. In diesen Fällen ist der Fahrpreisanzeiger zu Beginn der Anfahrt am Standort des Taxis einzuschalten.

7.  Für Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kreisverordnung liegt, hat der/die Fahrzeugführer/in den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Strecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich gemäß § 2 festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

8. Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Taxameter angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich bei Beendigung der Fahrt zu entrichten. In begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei vermuteter Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes, kann die Fahrt von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden.

§ 3

Sondervereinbarungen

Für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen können Sondervereinbarungen nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG getroffen werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Landrates bzw. der Landrätin des Kreises Ostholstein.

 

§ 4

Gepäckbeförderung

Handgepäck ist unentgeltlich zu befördern. Für schweres Gepäck und nicht der Beförderungspflicht unterliegende Güter, insbesondere Fahrräder, kann ein Zuschlag bis zu 1,00 Euro je Einheit, jedoch für maximal 5 Einheiten, erhoben werden.

 

§ 5

Sonderausstattung

Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung der Taxe, z. B. bei Hochzeits- oder Bestattungsfahrten, darf je nach Aufwendung besonders berechnet werden.

 

§ 6

Zurückweisung einer Taxe

Wird eine bestellte Taxe aus Gründen, die der Besteller bzw. die Bestellerin zu vertreten hat, nicht benutzt, so errechnet sich das Entgelt nach den §§ 2 und 5 dieser Verordnung. Es beträgt jedoch mindestens 3,00 Euro.

 

§ 7

Betriebsstörung

Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist das bis dahin angezeigte Entgelt zu entrichten.

Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden des Taxifahrers bzw. der Taxifahrerin unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung des Fahrgeldes nicht verpflichtet. Bereits gezahltes Fahrgeld ist zurückzuzahlen.

 

§ 8

Mitführen des Taxitarifes

Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund § 61 Abs. 1 Nr. 3 c und Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 und 3 PBefG geahndet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

 

§ 10

Inkrafttreten

Diese Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen tritt am 01.01.2009 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Ostholstein vom 07.12.2006 außer Kraft.

 

Eutin, den 11.12.2008                                                               Kreis Ostholstein
                                                                                                       Der Landrat
                                                                                            Fachdienst Straßenverkehr
                                                                                                   Reinhard Sager


 

Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4747 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 12.12.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).