Inhalt

LUVPG Bau eines Pumpwerkes am Aalbek Siel in Niendorf

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)

für einen Antrag auf Bau und Betrieb eines Pumpwerks zur Hochwasserentlastung am Aalbek Siel in  Niendorf (Gewässer Nr. 1 des WBV Aalbek, von Gewässerstation 0+006 bis 0+009) in der Gemeinde Timmendorfer Strand nach § 56 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit §§ 2-7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Die Gemeinde Timmendorfer Strand hat mit Schreiben vom 14.08.2008 die Genehmigung und Erlaubnis für den Bau und Betrieb eines Pumpwerks beantragt.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um den Bau und Betrieb eines Pumpwerks mit zugehörigen Anlagenbestandteilen im Bereich der Aalbek (Gewässer Nr. 1 des WBV Aalbek, von Gewässerstation 0+006 bis 0+009) in der Gemeinde Timmendorfer Strand.

Mit der Planung wird durch den Betrieb des Pumpwerks und der dazugehörigen Anlagenbestandteilen (Mahlbusen, Druckrohrleitung und Pegelsteuerung) eine Hochwasserentlastung für die Aalbekniederung angestrebt.

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG für wasserrechtliche sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen.

Für das geplante Vorhaben (hier: Bau und Betrieb eines Pumpwerks zur Hochwasserentlastung am Aalbek Siel in  Niendorf) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

Eutin, den 09.12.2008

Az.: 6.20.31.042

 

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4735 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 09.12.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).