Planfeststellungs- und Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren für einen Antrag auf Genehmigung zur Anpassung der Vorflut im Bereich der Gösebeek in der Gemeinde Scharbeutz bei Haffkrug (Haffwiesen)
Amtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung
Planfeststellungs- und Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
für einen Antrag auf Genehmigung
zur Anpassung der Vorflut im Bereich der Gösebeek
in der Gemeinde Scharbeutz bei Haffkrug, (Haffwiesen)
Der Wasser- und Bodenverband Ostsee hat mit Schreiben vom 26.03.1993 und 25.10.2005 beantragt, zur Anpassung der Vorflut im Bereich der Gösebeek in der Gemeinde Scharbeutz bei Haffkrug (Haffwiesen) folgende Maßnahmen wasserrechtlich zu regeln:
- Neubau und Erweiterung des Schöpfwerkes an der Gösebeek bei Haffkrug mit Herstellung einer Druckrohrleitung zur Ostsee,
- Schaffung von Retentionsflächen in den Haffwiesen.
Im Einzugsgebiet der Gösebeek sollen das Schöpfwerk an der Gösebeek ausgebaut sowie Retentionsflächen überwiegend in Bruchwaldflächen in den Haffwiesen in einer Größe von 14 ha geschaffen werden.
Die Maßnahmen dienen als Anpassung der Gewässer aufgrund gestiegener Abflüsse bei Niederschlägen aus Teilen der Ortslagen Scharbeutz und Haffkrug. Sie dienen der Sicherung der künstlichen Vorflut zur Ostsee und damit auch dem Schutz der bebauten Ortsteile vor Überflutungen bebauter Flächen und der in den Haffwiesen gelegenen Campingplätze durch Binnenhochwässer. Gleichzeitig wird durch die Retentionsfläche das Moor in den Haffwiesen in seinem Wasserhaushalt verbessert. Die vorstehend aufgeführten Maßnahmen sollen in der Gemarkung Haffkrug, Flur 2, Gemarkung Scharbeutz, Flur 3 und in der Gemarkung Gronenberg durchgeführt werden.
Gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245) in der Fassung der Änderung durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 666) in Verbindung mit den §§ 125 und 126 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG -) vom 06.01.2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8) in der Fassung der Änderung durch Art. 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Änderung anderer Vorschriften vom 06.03.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136) in Verbindung mit den §§ 3 bis 6 sowie 13 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz LUPVG) vom 13.05.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) in der Fassung vom 12.10.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487) in Verbindung mit den §§ 139 bis 145 des Allgemeines Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz LVwG -) vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in der Fassung vom 13.04.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 234) sind für dieses Vorhaben
ein Planfeststellungsverfahren sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen.
Die ursprünglichen Antragsunterlagen haben bereits ausgelegen.
Die geänderten Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 13. Aug. bis zum 12. Sept. 2007 beim
Kreis Ostholstein, Der Landrat, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, Zimmer 514, sowie beim
Bürgermeister der Gemeinde Scharbeutz, Bahnhofstraße 2, Bauamt, 23683 Scharbeutz,
während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei den vorgenannten Behörden erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten kann auch ohne sie oder ihn verhandelt und entschieden werden.
Die Benachrichtigung der Personen, die Einwendungen erhoben haben, über den Erörterungstermin sowie die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Personen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Benachrichtigungen bzw. Zustellungen vorzunehmen sind.
Einwendungen sind nur zulässig, wenn sie sich aufgrund der geänderten Planunterlagen ergeben. Es wird nicht noch einmal Gelegenheit gegeben, auf die ursprünglichen Auswirkungen des Planes zurückzugreifen.
Eutin, den 06. August 2007
6.20.311.044
Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz
Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.3695 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 07.08.2007. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).