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Satzung über die Heranziehung von kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Ämtern zu Aufgaben der Sozialhilfe nach dem SGB Zwölftes Buch (SGB XII)

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Bekanntmachung:

S a t z u n g

 

des Kreises Ostholstein über die Heranziehung von kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Ämtern zu Aufgaben der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

 

Aufgrund

  • des § 99 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
  • des § 4 des Gesetzes zur Ausführung  des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
  • des § 276 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG)
  • des § 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein

 

wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag am 05.12.2006 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

 

(1)   Die Städte, amtsfreien Gemeinden, Ämter und die Gemeinde Bosau (nachfolgend als Kommunen bezeichnet) werden beauftragt, folgende, dem Kreis Ostholstein (nachfolgend als Kreis bezeichnet) nach den oben aufgeführten gesetzlichen Regelungen obliegenden Aufgaben durchzuführen und dabei im Namen des Kreises Ostholstein zu entscheiden:

 

1.       Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII außerhalb von stationären Einrichtungen,

2.      Hilfen zur Gesundheit nach den Bestimmungen des Fünften Kapitels des SGB XII und Krankenbehandlung nach § 264 SGB V, ausgenommen Personen, für die das Land die Kosten erstattet, und Krankenversorgung gemäß § 276 LAG für Personen, die nicht in Einrichtungen wohnen,

 

3.      Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII außerhalb von stationären Einrichtungen,

 

4.      Hilfen in anderen Lebenslagen:
zur Weiterführung des Haushaltes gemäß § 70 SGB XII, Altenhilfe gemäß § 71 SGB XII, in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII und Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII außerhalb von stationären Einrichtungen.

 

(2)   Das Recht des Kreises, Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erfüllen zu lassen, bleibt unberührt.

 

 

§ 2

 

Die Kommunen sind verpflichtet, auch bei der Erfüllung der ihnen nicht zur Durchführung übertragenen Aufgaben der Sozialhilfe und anderer Sozialleistungen aus eigener Initiative mitzuwirken, insbesondere Sachverhalte, die eine Hilfe erfordern, mitzuteilen, aufzuklären und geeignete Hilfen vorzuschlagen. Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber Dritten im Fall des § 1 Abs. 2.

§ 3

 

(1)   Die Kommunen erfüllen die ihnen zur Durchführung übertragenen Aufgaben nach den Weisungen des Kreises. Dem Kreis bleibt vorbehalten, Maßnahmen nach § 1 selbst durchzuführen, wenn dies aus übergeordneten Gründen geboten erscheint. Der Kreis überwacht die Erfüllung der Aufgaben durch die Kommunen.

 

(2)   Zur Durchführung der übertragenen Aufgaben kann der Kreis Richtlinien, Bearbeitungshinweise oder Einzelweisungen erlassen. Dies gilt insbesondere, um eine gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben, einheitliche und vernetzte Verfahren bei der Ermittlung und Bemessung der Leistungen und ordnungsgemäße und effektive Datenerhebungen einschließlich regelmäßiger automatisierter Datenabgleiche und die Erfordernisse nach dem 15. Kapitel des SGB XII i. V. m. dem Bundesstatistikgesetz (BstatG) sicherzustellen.

(3)   Soweit ihnen die Durchführung nach § 1 übertragen worden ist, verfolgen die Kommunen die Ansprüche des Kreises gegen kostenbeitrags-, aufwendungsersatz- oder kostenersatzpflichtige Personen, sonstige Verpflichtete sowie Träger anderer Sozialleistungen im Namen des Kreises.

 

(4)   Die Geltendmachung und Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gem. § 94 SGB XII obliegt dem Kreis.

 

(5)   Die Verpflichtung nach Abs. 3 umfasst auch die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten vor den Zivil- und Sozialgerichten.

 

 

§ 4

 

(1)   Den Kommunen obliegt für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben auch die Durchführung des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, des SGB XII.

 

(2)   Sozialgerichtsverfahren werden durch den Kreis durchgeführt.

 

 

 

§ 5

 

(1)   Die Aufgabenwahrnehmung soll effizient und bürgernah möglichst gemeindeübergreifend in Job- und LeistungsCentern erfolgen.

 

 

(2)    Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit bleibt einer vertraglichen Regelung vorbehalten.

 

(3)   Der Kreis ist nicht verpflichtet, Aufwendungen zu erstatten, die dadurch entstehen, dass Kommunen Leistungen gewähren, die über den Rahmen der in dieser Satzung genannten Aufgaben hinausgehen oder die den gesetzlichen Bestimmungen oder den Richtlinien und Weisungen des Kreises nicht entsprechen.

 

 

 

 

 

§ 6

 

(1)   Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Mit demselben Tage tritt die Satzung des Kreises Ostholstein über die Heranziehung von kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Ämtern zu Aufgaben der Sozialhilfe und der Grundsicherung in der gültigen Fassung vom 15.01.2003 außer Kraft.

 

(2)   Die in der Zuständigkeit der Kommunen noch nicht abgewickelten Fälle und Restforderungen nach dem BSHG sind von diesen weiter zu verfolgen. Die Kommunen werden an den erzielten Einnahmen nach Abzug der Verwaltungs- und Personalkosten mit 30 v. H. beteiligt. Die nähere Ausgestaltung auch über Formen der Zusammenarbeit bleibt einer vertraglichen Regelung vorbehalten.

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

23701 Eutin, den 13.12.2006     

 

Kreis Ostholstein

Der Landrat

gez.Reinhard Sager                              (L. S.)

Landrat

 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.3169 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.