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Satzung Wasser- und Bodenverband Ostholstein

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

 

 

Satzung des

Wasser- und Bodenverbandes OSTHOLSTEIN

 

 

Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) – vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz – LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86) wird folgende Satzung erlassen:

 

 

 

 

P R Ä A M B E L

 

Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.

 

 


 

 

I. Abschnitt

Name - Sitz - Mitglieder - Aufgaben - Unternehmen

 

 

§ 1

(zu §§ 3 und 6 WVG)

Name, Sitz, Verbandsgebiet

 

Der Verband führt den Namen „Wasser- und Bodenverband (Kurzfassung: WBV) OSTHOLSTEIN“ und hat seinen Sitz in Eutin im Kreis Ostholstein. Daneben kann er Außen-stellen unterhalten.

Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des WVG und gemäß § 1 WVG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

(1)         Der Verband umfasst das Gebiet seiner Mitglieder gemäß § 2 dieser Satzung.

 

(2)          Der Verband ist gemäß § 72 Abs. 2 WVG Oberverband für seine Mitglieder gemäß
§ 2 dieser Satzung (Unterverbände).

 

(3)         Der Verband führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit der Inschrift „Wasser- und Bodenverband OSTHOLSTEIN“.

 

 

§ 2

(zu §§ 4, 6 und 22 WVG)

Mitglieder

 

(1)   Mitglieder des WBV OSTHOLSTEIN sind Unterverbände im Sinne von § 72 Abs. 2 WVG.

 

Das Mitgliederverzeichnis wird in der Geschäftsstelle des WBV OSTHOLSTEIN verwahrt. Es ist vom Vorstand fortzuschreiben.

 

Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist möglich.


 

(2)   Aufgrund eines befristeten öffentlich-rechtlichen Vertrages wird die Geschäfts- und Verbandskassenführung des WBV TRAVE in einer Außenstelle in Ahrensbök vorgenommen. Solange gelten die §§ 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie 19 nicht für den WBV TRAVE.

 

 

§ 3

(zu §§ 2, 6 WVG, § 2 LWVG)

Aufgaben

 

Der Verband hat folgende Aufgaben:

 

1.   Die allgemeine und technische Verwaltung seiner Mitgliedsverbände auszuführen.

2.   Die satzungsgemäßen Aufgaben der Mitgliedsverbände zu fördern und zu überwachen.

3.   Der Verband kann die Geschäftsführung für die Bearbeitungsgebietsverbände im Sinne der EU-WRRL und Geschäftsführung für die „Baltic-Arbeitsgemeinschaft der Wasser- und Bodenverbände in der Flussgebietseinheit Schlei-Trave“ („ARGE“) wahrnehmen.

 

 

§ 4

(zu §§ 5 und 6 WVG)

Unternehmen, Plan

 

(1)    Zur Erfüllung seiner Aufgabe hat der Verband

 

1.   die Geschäfte seiner Mitgliedsverbände nach deren Satzung und Weisung zu führen und die

-        Mitgliederverzeichnisse und Beitragsbücher aufzustellen und fortzuschreiben,

-        im eigenen Namen und eigener Verantwortung nach der jeweiligen Satzung des Mitgliedsverbandes Beitragsbescheide zu erlassen und Beiträge einzuziehen,

-        Anordnungen zu erlassen und Zwangsmaßnahmen anzuwenden,

-        Widerspruchsbescheide zu erlassen,

-        Beschlüsse der Mitgliedsverbände auszuführen,

-        Gewässer- und Anlagenverzeichnisse fortzuschreiben,

-        Gewässerunterhaltung/ -ausbau zu planen und zu überwachen,

-        Deich- und Schöpfwerksunterhaltung / -ausbau zu planen und zu überwachen,

-        Maßnahmen zur Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Bodenschutzes zu planen und auszuführen,

-        Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange abzugeben.

 

2.         entsprechendeBeschäftigte gemäß §25 dieser Satzung einzustellen.

 

(2)    Der Verband kann auf Antrag einzelner oder mehrerer Mitgliedsverbände Maschinen oder Geräte beschaffen, unterhalten und verwenden.

 

 

§ 5

(zu §§ 6, 33 WVG)

Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

 

Zur Durchführung der Unternehmen seiner Mitgliedsverbände setzt der Verband Beschäftigte und andere Beauftragte ein. Die Grundstückseigentümer und -besitzer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke durch die Beschäftigten und andere Beauftragte zu dulden.

 

 

 

II. Abschnitt

Verfassung

 

 

§ 6

(zu §§ 6 und 46 WVG)

Organe

 

Organe des Wasser- und Bodenverbandes OSTHOLSTEIN sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 


 

 

§ 7

(zu § 46 WVG)

Zusammensetzung der Mitgliederversammlung, Amtszeit

 

(1)         Jeder Mitgliedsverband wählt je angefangene 50.000 Beitragseinheiten (BE) einen stimmberechtigten Vertreter und einen Stellvertreter für die Mitgliederversammlung.

Die Wahl der Vertreter in der Mitgliederversammlung richtet sich nach dem Satzungsrecht der Mitgliedsverbände.

 

(2)          In den Vorstand gewählte Vertreter scheiden mit Wahlannahme als Vertreter in der Mitgliederversammlung aus. Der betroffene Verband benennt einen neuen Vertreter.

 

(3)         Die Amtszeit der Mitglieder der Mitgliederversammlung entspricht der satzungsgemäßen Wahlzeit im jeweiligen Mitgliedsverband.

 

(4)         Ausgehend von den aktuellen Beitragseinheiten, wie sie sich auf der Grundlage des Beitragsmaßstabes gemäß § 19 Abs. 1 dieser Satzung aus den geprüften Jahresrechnungen 2006 errechnen, besteht die Mitgliederversammlung derzeit aus 18Vertretern:

 

WBV AALBEEK                        1

WBV BARGERAUE                                    2

WBV HERINGSDORF                                    1

HOCHSCHULSTADTTEIL LÜBECK            1

WBV NEUKIRCHEN                        1

WBV OSTSEE                        1

WBV PLÖNER SEE                                    1

WBV REDINGSDORF                        1

WBV SCHWARTAU                        4

WBV SCHWENTINE                        3

WBV STOCKELSDORF                         1

WBV TRAVE                        1

 

Bei Aufnahme weiterer Mitglieder ist die Mitgliederversammlung entsprechend der Regelung in Absatz 1 zu erweitern.


 

 

Ergeben sich hinsichtlich der Beitragseinheiten für einen Mitgliedsverband Änderungen, so kann auf Antrag die Anzahl der Vertreter für die Mitgliederversammlung angepasst werden.

 

 

§ 8

(zu §§ 25, 28 Abs. 6, 44 und 47 WVG)

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat die ihr durch das Wasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

 

1.            Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2.            Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans
oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Verbandspolitik,

3.            Beschlussfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes,

4.            Festsetzung der Haushaltssatzungen, des Haushaltsplanes einschließlich Stellenplan, der Nachtragshaushaltssatzungen und Nachtragshaushaltspläne,

5.            Festsetzung der Beitragseinheiten für die Verwaltungskosten gemäß § 19 Ziffer 6 dieser Satzung,

6.            Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung der in Ziff. 4 genannten Haushaltspläne,

7.            Entlastung des Vorstandes,

8.            Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern für Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Mitgliederversammlung,

9.            Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,

10.       Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,

11.       Abgabe von Stellungnahmen zu Anträgen gemäß § 25 WVG (Erweiterung/ Aufhebung der Mitgliedschaft),

12.       Niederschlagung und Erlass von Beitragsforderungen nach § 23 der Satzung.

 


 

§ 9

(zu § 48 WVG)

Sitzungen der Mitgliederversammlung, Entschädigung

 

(1)         Der Verbandsvorsteher lädt die gewählten Vertreter mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher unterrichtet die Vorstandsmitglieder, lädt die Aufsichtsbehörde und bei Bedarf weitere Personen / Dienststellen.

 

(2)         Jährlich ist mindestens eine Versammlung zu halten.

 

(3)         Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzung. Er und die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.

 

(4)         Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

(5)         Die Vertreter in der Mitgliederversammlung sind ehrenamtlich tätig und erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Auslagenersatz (z. B. Fahrtkostenersatz). Die Höhe des Sitzungsgeldes wird gem. § 8 Nr. 8 dieser Satzung festgesetzt. Der Fahrtkostenersatz erfolgt in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz.

 

 

§ 10

(§ 48 Abs. 2 und 3 WVG, §§ 102, 103 LVwG)

Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es wird offen abgestimmt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(2)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.

 

(3)    Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Mitgliedern gefasst sind. Auf schriftlichem Wege sollen Beschlüsse nur herbeigeführt werden, wenn die Beschlussfassung keinen Aufschub duldet und eine besondere Zusammenkunft der Mitgliederversammlung nicht vertretbar ist.

 

(4)    Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsteher und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift erhält die Aufsichtsbehörde.

 

 

§ 11

(zu §§ 6 und 52 WVG)

Zusammensetzung des Vorstandes, Amtszeit

 

(1)         Dem Vorstand gehören ein Vorsteher und vier weitere Mitglieder als Beisitzer an. Der Vorstandsvorsitzende führt die Bezeichnung Verbandsvorsteher. Zwei Beisitzer sind 1. und 2. Stellvertreter des Verbandsvorstehers.

 

(2)          Das Amt des Vorstandes endet am 31. Dezember, erstmalig im Jahre 2008, später alle 6 Jahre.

 

(3)         Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann für die restliche Amtszeit ein Nachfolger nach § 12 der Satzung gewählt werden. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

 

 

§ 12

(zu §§ 52 und 53 WVG)

Wahl des Vorstandes

 

(1)         Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Weiterhin wählt sie aus den Reihen des gewählten Vorstandes den Vorstandsvorsitzenden sowie den 1. und 2. Stellvertreter. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

(2)         Vorstandsmitglieder können nicht der Mitgliederversammlung angehören.


 

 

(3)         Wählbar ist

-        jedes voll geschäftsfähige Mitglied eines Unterverbandes,

-        jedes ehemalige Mitglied eines Unterverbandes, das im Verbandsgebiet wohnt,

-        jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes, der im Verbandsgebiet wohnt und nicht  Eigentümer des Betriebes ist.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

(4 )   Gewählt wird unter Leitung des ältesten Mitglieds der Mitgliederversammlung (Wahlleiter). Die Wahlen erfolgen, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

 

§ 13

(zu §§ 24, 25, 28 Abs. 6, 44, 45 und 54 WVG)

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Wasserverbandsgesetzes, des Landeswasserverbandsgesetzes und dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehört es,

 

1.   die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan (einschl. Stellenplan) und ihre Nachträge aufzustellen,

2.   die Jahresrechnung aufzustellen,

3.   die Aufnahme von Darlehen im Rahmen des Haushaltsplanes zu beschließen,

4.   Verträge ab einer Höhe von 5.000 Euro - außer über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband - zu beschließen,

5.   über Widersprüche zu entscheiden,

6.   über eine Stundung von Beitragsforderungen zu entscheiden,

7.   Mitarbeiter einzustellen, zu befördern, höher- und herabzugruppieren und zu entlassen,

8.   eine Geschäfts- und Dienstordnung für die Mitarbeiter des Verbandes zu erlassen,


 

 

9.      über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG zu entscheiden,

10.über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG zu entscheiden.

 

 

§ 14

(zu § 56 WVG)

Sitzungen des Vorstandes, Entschädigung

 

(1)         Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies dem Verbandsvorsteher oder dem Geschäftsführer unverzüglich mit. Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen, weitere Personen/ Dienststellen können bei Bedarf geladen werden. Der Geschäftsführer nimmt beratend an der Sitzung teil und darf jederzeit das Wort verlangen.

 

(2)         Es sind mindestens zwei Sitzungen im Jahr abzuhalten.

 

(3)         Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(4)         Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung und Fahrtkostenersatz. Die übrigen Mitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Auslagenersatz (z. B. Fahrtkosten). Die Höhe der Aufwandsentschädigung sowie des Sitzungsgeldes wird gemäß § 8 Nr. 8 dieser Satzung festgesetzt. Der Fahrtkostenersatz erfolgt in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz.

 


 

§ 15

(zu § 56 Abs. 2 WVG, §§ 102, 103 LVwG)

 

(1)         Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit giltein Antrag als abgelehnt.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei der fünf Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.

 

(2)         Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegen-
standes nicht erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Vorstandsmitglieder auf schriftlichem Wege eingeholt werden (Umlaufverfahren). Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller.

 

(3)         Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Aufsichtsbehörde erhält eine Abschrift der Niederschrift.

 

 

§ 16

(zu §§ 54 und 55 WVG)

Gesetzliche Vertretung des Verbandes und Aufgaben des Verbandsvorstehers

 

(1)         Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Als Ausweis dient dem Verbandsvorsteher bzw. seinen Stellvertretern eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde.

 

(2)     Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher handschriftlich zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie obliegen dem Verbandsvorsteher bis zu einem Wert von 5.000,00 Euro. Durch Vorstandsbeschluss können bestimmte Vertretungsbefugnisse dem Geschäftsführer zugewiesen werden (§ 25 Abs. 4).

 

(3)    Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2 Satz 1 und 2. Ist eine Erklärung gegenüber dem Verband abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wird.

 

(4)    Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung, in letzterer ohne Stimmrecht. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung vor und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus. Er hat auf Einheitlichkeit der Verwaltungsführung hinzuwirken; er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung und ist für die sachdienliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich.

 

(5)     Die Verbandsvorsteher der Mitgliedsverbände sind in Angelegenheiten ihrer Verbände dem Personal der Geschäftsstelle fachlich weisungsbefugt.

 

 

 

III. Abschnitt

Haushalt, Beiträge

 

§ 17

(zu § 65 WVG, §§ 6, 9 und 22 LWVG)

Haushalt

 

(1)         Die Haushaltswirtschaftdes Verbandes richtet sich nach dem zweiten Abschnitt des LWVG. Sie ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu führen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2)         Der Vorstand stellt jährlich eine Haushaltssatzung auf der Grundlage eines Haushaltsplanes mit einem Stellenplan auf. Die Mitgliederversammlung beschließt hierüber vor Ende des laufenden Haushaltsjahres. Haushaltssatzung und -plan sind durch Bekanntmachung ( § 26 ) der Tatsache, dass sie beschlossen worden sind und für jedes Mitglied zur Einsichtnahme öffentlich ausliegen, bis zum Jahresende in Kraft zu setzen.

 

(3)         Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Aufgaben zu verwenden.

 


 

 

§ 18

(zu § 28 WVG)

Beiträge

 

Die Mitgliedsverbände haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

 

 

§ 19

(zu § 30 WVG, § 21 LVWG)

Beitragsmaßstab

 

(1)    Für die Verteilung der Beitragslast auf die Mitgliedsverbände gemäß § 2 dieser Satzung ist der folgende Beitragsschlüssel anzuwenden:

 

1.            Summe der Unterhaltungskosten aus Deich-, Schöpfwerks- und Gewässerunterhaltung: 0,1 Beitragseinheiten (BE) je 1,00 Euro.

2.      Gewässerlänge: je 10 lfdm. Gewässer - einschließlich Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft: 1 BE

3.      Hochwasserschutz: je Hektar 1 BE

4.      Schöpfwerksbetrieb: je Hektar 2 BE

5.      Summe der Beitragseinheiten je Mitgliedsverband: 1 BE = 1 BE

6.      Verwaltungskosten je Bescheid:
Die Höhe der BE/Kosten ist entsprechend der tatsächlichen Verwaltungskosten je Bescheid jährlich von der Mitgliederversammlung festzusetzen.

7.      1 ha Verbandsfläche = 1 BE

8.      Die extern entstehenden Kosten, die für die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorletzter Spiegelstrich (Naturschutz, Landschaftspflege, Bodenschutz) anfallen, werden vom auftraggebenden Verband getragen.

9.            Für Flächenmanagement ab einer zusammenhängenden Flächengröße über 5 Hektar werden vom Vorstand des WBV OSTHOLSTEIN Beiträge festgesetzt.

10.    Für die Berechnung der Beiträge der Bearbeitungsgebietsverbände gelten die öffentlich-rechtlichen Verträge.

11.       Die geschäftsführende Tätigkeit des WBV OSTHOLSTEIN für die „ARGE“ wird nach Aufwand vom Vorstand des WBV OSTHOLSTEIN abgerechnet.

12.       Für durchgeführte Maßnahmen des Vermögenshaushaltes werden jedem Unterverband die Kosten für die verwaltungsmäßige und technische Betreuung sowie die entstandenen Sachkosten dieser Maßnahme als Sonderbeitrag in Rechnung gestellt.

 

Als Grundlage dienen die tatsächlichen Ausgaben des Vermögenshaushaltes (des vorvergangenen Jahres). Dabei sind die vom Verband erbrachten Ingenieurleistungen (Phasen 1 – 9) – die von Dritten finanziert worden sind – von dem berechneten / zu zahlenden Betrag abzuziehen.

 

Die Kosten ermitteln sich dann nach folgendem Schlüssel:

 

bis

50.000,00 €

10,0 %

50.001,00 €

100.000,00 €

9,0 %

100.001,00 €

150.000,00 €

6,0 %

150.001,00 €

200.000,00 €

4,5 %

200.001,00 €

300.000,00 €

4,0 %

300.001,00 €

500.000,00 €

3,5 %

über

500.000,00 €

3,0 %

 

                  Bei dem Erwerb von Flächen sind die o.g. Prozentzahlen zu halbieren, da der Aufwand wesentlich geringer ist als bei baulichen Maßnahmen.

 

(2)    Die Gesamtsumme der Beitragseinheiten jedes Mitgliedsverbandes ergibt sich aus der Addition der gemäß Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 berechneten Beitragseinheiten. Der Hebesatz ist jährlich in EURO festzusetzen.

 

(3)    Für besondere Arbeiten des Verbandes gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung, die nur einem Teil seiner Mitglieder zu Gute kommen, werden abweichend von dem in Absatz 1 ausgeführten Beitragsschlüssel von der Mitgliederversammlung Beiträge festgesetzt.


 

§ 20

( zu §§ 31 und 32 WVG, § 21 LWVG, §108 LVwG)

Hebung der Beiträge

 

(1)         Der Verband erhebt von seinen Mitgliedsverbänden in jedem Haushaltsjahr Beiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes  als Vorausleistungen durch Beitragsbescheid.

 

(2)         Zur Durchführung des Unternehmens und der Verwaltung des Verbandes hebt der Verband von den Mitgliedsverbänden Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach Maßgabe des Beitragsverhältnisses. Nach Vorlage der geprüften Jahresrechnung erfolgt 2 Jahre später die Festsetzung der endgültigen Beitragseinheiten.

 

 

§ 21

(zu §§ 262 ff. LVwG)

Zwangsvollstreckung

 

Für das Betreiben der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Verbandes (Beiträge) durch Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262 ff. des Landesverwaltungsgesetzes und der hierzu ergangenen Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung vom 11. September 2007 (GVOBL. Schl.-H. S. 443).

 

 

§ 22

(zu § 31 Abs. 3 und 4 WVG)

Folgen des Rückstandes, Verjährung

 

(1)         Die Einziehung eines rückständigen Beitrages ist nach den landesrechtlichen Vorschriften (VVKO) kostenpflichtig. Die Mahngebühr wird wie ein Beitrag behandelt und ist mit dem rückständigen Beitrag zu entrichten.

 

(2)    Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.

 


 

§ 23

(zu § 28 Abs. 6 WVG)

Stundung, Niederschlagung, Erlass

 

Über eine Stundung von Beitragsforderungen entscheidet der Vorstand. Über eine Niederschlagung und einen Erlass von Beitragsforderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 24

(zu § 68 WVG)

Anordnungen

 

(1)         Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse können auch von dem Verbandsvorsteher oder dem Geschäftsführer wahrgenommen werden.

 

(2)         Auf die Durchsetzung der Anordnungen finden die §§ 235 ff. Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

 

 

IV. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

 

§ 25

Beschäftigte

 

(1)         Der Verband kann zur Durchführung des Verbandsunternehmens nach Bedarf Beamte und Arbeitnehmer einstellen. Für Beamte gelten die Bestimmungen des Bundes- bzw. des Landesbeamtenrechtes (Beamtenrechtsrahmengesetz und des Landesbeamtengesetzes). Die Beschäftigungsverhältnisse für Arbeitnehmer richten sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der jeweils gültigen Fassung und die ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für den kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein jeweils gültigen Fassung. Soweit ein Beschäftigungsverhältnis vom Geltungsbereich der Tarifverträge ausgenommen ist, soll es in Anlehnung an o.g. Tarifverträge erfolgen.

 

(2)    Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Verbandes. Er stellt sie nach Maßgabe des Stellenplanes ein.

 

(3)    Der Verband hat einen Geschäftsführer. Dieser hat gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers der Mitgliedsverbände. Der Geschäftsführer untersteht in Angelegenheiten des Oberverbandes den Weisungen des Vorstandes des Oberverbandes. Unberührt bleibt das Weisungsrecht der Vorstände der Mitgliedsverbände in Angelegenheiten der Mitgliedsverbände.

 

(4)    Der Geschäftsführer vertritt den Vorstand sowie den Verbandsvorsteher in allen Geschäften der laufenden Verwaltung und bei Gefahr im Verzuge. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere regelmäßig wiederkehrende und/ oder nach festen Grundsätzen zu entscheidende Geschäftsvorfälle, die für den Verband von nicht erheblicher Bedeutung sind. Dazu gehören:

 

1.         Verpflichtungserklärungen und personalwirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zur Höhe von 5.000,00 Euro im Einzelfall oder 400,00 Euro monatlich.

2.      Anordnungen im Sinne des § 68 Abs. 1 WVG.

3.         Stundung und Niederschlagung bis 1.000,00 €, Erlass von Forderungen bis 100,00 €.

 

§ 26

(zu § 67 WVG § 22 Abs. 4 LWVG, § 6 BekanntVO)

Bekanntmachungen

 

(1)         Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes vom Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntgabe des Ortes, an dem diese Urkunden eingesehen werden können.


 

 

(2)         Bekannt gemacht wird durch Abdruck in den Lübecker Nachrichten - Ausgabe Ostholstein - Süd -.

 

(3)         Für Bekanntmachungen an die Mitglieder der Unterverbände gelten die entsprechenden Satzungsbestimmungen der Unterverbände.

 

(4)   Ausschließlich an die Mitglieder gerichtete Bekanntmachungen können in Form eines geschlossenen, einfachen Briefes erfolgen.

 

 

§ 27

(zu § 58 WVG)

Änderung der Satzung

 

(1)         Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen der Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die Änderung der Verbandsaufgaben bedürfen der Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen.

 

(2)         Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach deren Vorschrift bekannt gemacht.

 

 

§ 28

( zu §§ 3, 11, 13, 17 und 26 LDSG )

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

 

(1)         Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28

         Abs. 3 WVG dürfen vom Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 23-25, erforderlich ist.

        

         Es sind dies:


 

 

1.  Vor- und Familienname

2.  Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)

3.  Grundstücksbezogene Daten

4.  Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser

 

Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen/ -dateien und speichernden Stellen erhoben:

 

1.    Katasterämter – Buchwerk

2.    Gemeinden/Ämter – Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei

3.    untere Wasserbehörde – Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser

4.    Finanzämter

5.    untere Naturschutzbehörden

 

(2)         Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.

 

(3)    Die betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten Beitragsbescheid, über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären (§ 26 LDSG). Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen. Der Wasser- und Bodenverband bleibt verantwortlich.

 


 

 

§ 29

(zu § 27 WVG)

Verschwiegenheitspflicht

 

Vorstandsmitglieder, die Vertreter in der Mitgliederversammlung sowie die Beschäftigten des Verbandes und andere Beauftragte des Verbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

 

 

§ 30

(zu § 72 WVG, WVG - AufsVO)

Aufsichtsbehörde

 

(1)         Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Ostholstein, Eutin.

 

(2)         Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 WVG ist nicht erforderlich zur Aufnahme von Darlehen bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro.

 

 

§ 31

(zu § 58 As. 2 WVG)

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.04.2000 mit sämtlichen Änderungen außer Kraft.

 


 

 

Satzung

 

Beschlossen durch die

Mitgliederversammlung am 16.12.2008

 

Eutin, den 16.12.2008

 

gez. Joh. Scheel   (L. S.)

Verbandsvorsteher

WBV OSTHOLSTEIN

 

 

Genehmigt:

 

 

Eutin, den 17.12.2008

                           Im Auftrage

gez. Helga Landschoof (L. S.)

Der Landrat des Kreises Ostholstein

als Aufsichtsbehörde der

Wasser- und Bodenverbände

 

Ausgefertigt:

 

Eutin, den 18.12.2008

 

gez. Joh. Scheel  (L. S.)

Verbandsvorsteher

WBV OSTHOLSTEIN

 

 

 

 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4903 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 12.02.2009. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).