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Satzung Wasser- und Bodenverband Schwartau

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

 

 

Satzung des

Wasser- und Bodenverbandes SCHWARTAU

 

 

Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) – vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz – LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86) wird folgende Satzung erlassen:

 

 

 

 

P R Ä A M B E L

 

Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.

 

 


 

I. Abschnitt

Name - Sitz - Mitglieder - Aufgabe - Unternehmen

 

 

§ 1

( zu §§ 3 und 6 WVG)

Name – Sitz – Verbandsgebiet – Verbandszugehörigkeit

 

(1)     Der Verband führt den Namen „Wasser- und Bodenverband (Kurzfassung: WBV) SCHWARTAU“ und hat seinen Sitz in Eutin im Kreis Ostholstein. Er ist als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 1 WVG.

 

(2)     Der Verband führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit der Inschrift „Wasser- und Bodenverband SCHWARTAU.“ Er ist Rechtsnachfolger der 1928 kraft Gesetzes gebildeten Schwartau-Wassergenossenschaft.

 

(3)     Der Verband umfasst das Einzugsgebiet der Schwartau. Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus Plänen im Maßstab 1:10 000, die in je einer Ausfertigung beim Verband und bei der Aufsichtsbehörde aufbewahrt werden.

 

(4)     Der Verband ist gemäß § 72 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 Mitglied (Unterverband) des Wasser- und Bodenverbandes OSTHOLSTEIN (Oberverband) in Eutin.

 

(5)     Der Verband bildet gleichzeitig den Bearbeitungsgebietsverband Schwartau (34).

 

 

§ 2

(zu §§ 4, 6, 22 WVG)

Mitglieder

 

(1)        Mitglieder des Verbandes sind

 

1.   die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder),


 

       2.  im Mitgliederverzeichnis aufgeführte Körperschaften des öffentlichen Rechts,

 

       3.  die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,

 

       4.  die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten anderen Personen, die durch die zuständige Aufsichtsbehörde als Mitglieder zugelassen worden sind.

 

(2)  Das Mitgliederverzeichnis wird vom Oberverband fortgeschrieben und aufbewahrt. Bei den dinglichen Mitgliedern erfolgt die Fortschreibung auf der Grundlage von Auszügen aus dem Grundbuch und/oder gültigen Katasterunterlagen. Die Mitglieder sind zur Mitteilung gem. § 25 Abs. 2 dieser Satzung verpflichtet.

 

 

§ 3

(zu §§ 2, 6 WVG, § 2 LWVG)

Aufgaben

 

Der Verband hat die Aufgaben:

 

1.  Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von offenen und verrohrten Gewässern;

2.  Bau, Unterhaltung und Rückbau von Anlagen in und an Gewässern;

3.  Schutz von Grundstücken vor Hochwasser;

4.       Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung;

5.       Unterhaltung und Rückbau von Anlagen, die keine oberirdischen Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und keine Anlagen nach § 35 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91) sind, soweit sie der Vorflut von Grundstücken mehrerer Eigentümer dienen und ein Einzugsgebiet von mehr als 20 ha entwässern.

6.  Erwerb, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen - einschließlich des Verfügungsstreifens gem. § 6 Abs. 2 der Satzung -, Anlagen und Gewässern zum Schutz und zur Verbesserung des Naturhaushalts, der Gewässergüte, des Bodens und für die Landschaftspflege. Soweit die Maßnahme dies erfordert, kann der Verband zur Durchführung der Aufgabe Grundflächen erwerben oder anderweitig langfristig sicherstellen.

7.       Verbesserung landwirtschaftlicher Flächen sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts.

8.       Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer.

9.     Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben.

10.  Förderung der Zusammenarbeit zwischen Land-, Forst- und Wasserwirtschaft und  Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz

11.          Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben

12.  Umsetzung der EU-WRRL und der sich daraus ergebenden Maßnahmen durch

          1. fachliche Unterstützung

          2. Erarbeitung und Abgabe von Stellungnahmen

          3. Koordinierung von Maßnahmen

     4.         Einbringen der Beschlüsse des Verbandes in die im Bearbeitungsgebiet

              einzurichtende Arbeitsgruppe.

 

 

§ 4

(zu §§ 5, 6 WVG)

Unternehmen, Plan

 

(1)  Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband

 

1. die erforderlichen Arbeiten an seinen Gewässern, Anlagen und Rohrleitungen durchzuführen;

2. Deiche zu errichten und in einem wehrfähigen Zustand zu erhalten;

3. Schöpfwerke zu errichten, zu unterhalten, zu betreiben und zurückzubauen;

4. alle weiteren, sich aus den Verbandsaufgaben ( § 3 ) ergebenden Maßnahmen durchzuführen.

 

(2)     Grundlage für die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer einschließlich ihrer naturnahen Umgestaltung sind die von der Wasserbehörde festgestellten oder genehmigten

 

-       Gewässer- und Anlagenverzeichnisse sowie Gewässerpflegepläne nach § 38 Landeswassergesetz

 

       -       Anlagenverzeichnisse für die Unterhaltung der Deiche

 

       -            Anlagenverzeichnisse einschließlich der genehmigten Bau- und Betriebspläne für die Unterhaltung und den Betrieb der Schöpfwerke

 

       -       Ausbaupläne nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes

 

       Je eine Ausfertigung wird beim Verband und bei der Aufsichtsbehörde / Wasserbehörde hinterlegt.

 

 

§ 5

(§§ 6 und 33 WVG)

Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder

 

(1)  Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Verband zweckentsprechende Maschinen einsetzen. Die Grundstückseigentümer oder -besitzer sind verpflichtet, diese Maschinen auf ihren Grundstücken aufzunehmen und das Befahren ihrer Grundstücke sowie deren Überquerung durch Personal des Verbandes und beauftragte Dritte zu dulden.

 

(2)  Die Anlieger an den Gewässern und Rohrleitungen, bei ungenügender Breite der Anliegergrundstücke auch die Hinterlieger, haben jederzeit unentgeltlich die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Ausführung der Unterhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Gewässern, Anlagen und Rohrleitungen von Hand oder mit Maschinen zu dulden. Anlieger und Hinterlieger von offenen Gewässern haben den Aushub bis 0,2 cbm pro lfd. Meter Uferlänge unentgeltlich auf ihren Grundstücken aufzunehmen und innerhalb von 6 Monaten einzuebnen oder zu beseitigen (§ 30 Abs. 2 der Satzung). Die Inanspruchnahme der Grundstücke und die Lagerung des Aushubs haben, wenn die Verhältnisse es ohne wesentlichen Mehraufwand gestatten, unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Eigentümer abwechselnd rechts- und linksseitig des Gewässers zu erfolgen (§ 30 Abs. 3 der Satzung).

 


§ 6

(§§ 6, 33 WVG, §§ 48, 75 LWG)

Weitere Beschränkungen

 

(1)     Grundstücke im Verbandsgebiet dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung und Erhaltung der Gewässer in einem ordnungsgemäßen Zustand gemäß § 38 LWG nicht beeinträchtigt wird; insbesondere muss bei der Nutzung und Bebauung von Ufergrundstücken die Möglichkeit der maschinellen Gewässerunterhaltung gewährleistet bleiben. Dies gilt auch für Grundstücke an verrohrten Gewässern und Rohrleitungen. Kontrollschächte müssen jederzeit zugänglich sein.

 

(2)     Neben den offenen Gewässern gilt ein Geländestreifen von 5,00 m Breite ab der oberen Böschungskante, bei verrohrten Gewässern und Rohrleitungen von 6,00 m Breite nach jeder Seite der Rohrleitungsachse als Verfügungsstreifen. Innerhalb dieser Verfügungsstreifen dürfen bauliche Anlagen (z. B. Gebäude, Garten- und Gerätehäuser, feste Einfriedigungen) nur in besonders begründeten Fällen und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verbandes und Bäume, Sträucher und Hecken nur so gepflanzt werden, dass Unterhaltungsarbeiten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Sind solche baulichen Anlagen, Anpflanzungen oder Ver-/Entsorgungsleitungen, die für den Verband mit Mehraufwand - im Vergleich zu einem Gewässer, dessen Unterhaltung unerschwert in kostengünstiger Weise möglich ist - verbunden sind, vorhanden, fällt dieser Mehraufwand dem Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Last, auf dessen Grundstück sich die baulichen Anlagen oder Anpflanzungen befinden. Durch Ver-/Entsorgungsleitungen verursachter Mehraufwand fällt dem jeweiligen Träger dieser Leitungen zur Last. Die Anlieger haben zu dulden, dass der Verband die Böschungen und die Ufer bepflanzt, soweit dies für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Die Erfordernisse des Uferschutzes sind bei der Nutzung zu beachten.

 

(3)     Die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten der an ein Gewässer des Verbandes grenzenden, als Weide genutzten Grundstücke sind zur wehrhaften Einzäunung und deren Unterhaltung verpflichtet.

Der Zaun muss mindestens 0,80 m Abstand von der oberen Böschungskante haben, darf eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten und die Gewässerunterhaltung nicht erschweren. Die Grabenendverrohrungen sind in der durchgehenden Flucht des einmündenden Gewässers einzuzäunen und mit einer Hecköffnung von mind. 4,0 m Durchfahrtsbreite zu versehen, deren Verschluss so eingerichtet sein muss, dass eine zügige Durchführung der Gewässerunterhaltung gewährleistet ist. Die Heckpfähle
müssen ausreichend gesichert werden.

Der Verbandsvorstand ist ermächtigt, im Einzelfall andere Abstände und Abmessungen anzuordnen.

 

(4)     Das an ein Gewässer des Verbandes grenzende Ackerland darf nur in einem Abstand von 0,80 m ab der oberen Böschungskante und außerhalb dieser Entfernung nur so bewirtschaftet werden, dass die Ufer des Gewässers nicht beschädigt werden. Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall andere Abstände anordnen.

 

(5)     Viehtränken, Übergänge, Wasserentnahmestellen, Drainanschlüsse an den Kontrollschächten und ähnliche Anlagen in und an den Verbandsanlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die Verbandsunternehmen nicht erschweren. Sie bedürfen vor ihrer Erstellung der Genehmigung des Verbandes unbeschadet erforderlicher Genehmigungen nach Wasserrecht.

 

(6)     Die Eigentümer der zum Verband gehörenden Grundstücke haben zugunsten des Verbandsunternehmens ein unterirdisches Durchleiten von Wasser in dichten Rohrleitungen und die Unterhaltung und Erhaltung dieser Leitungen einschließlich der Kontrollschächte zu dulden.

 

(7)     Dränausläufe, die in die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer einmünden, sind so anzulegen und zu markieren, dass sie bei den Unterhaltungsarbeiten nicht beschädigt werden und diese nicht hemmen. Die Dränausläufe und die Markierungen sind von den Grundstückseigentümern zu unterhalten. Eine Haftung des Verbandes für Schäden an den Dränausläufen und den Markierungen erfolgt nur bei deren ordnungsgemäßen Unterhaltung. Art und Umfang der Markierung können durch den Verbandsvorstand besonders vorgeschrieben werden.

 

(8)     Drainanschlüsse an verrohrte Gewässer und Rohrleitungen dürfen nur über Kontrollschächte im Einvernehmen mit dem Verband erfolgen.

 

(9)     Weitergehende gesetzliche Bestimmungen über Schutzstreifen, Uferrandstreifen u. a. bleiben von den Regelungen der Absätze 3 und 4 unberührt.


(10)     Auf den im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern angelegten oder erworbenen und im Anlagenverzeichnis aufgeführten Gewässerrandstreifen ist die landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen. Abs. 5 bleibt davon unberührt. Im Einzelfall kann zur Pflege eine extensive Beweidung zugelassen werden.

 

 

§ 7

(zu §§ 44, 45 WVG)

Verbandsschau

 

(1)     Es ist jährlich mindestens eine Schau der Gewässer, Anlagen und Rohrleitungen des Verbandes durchzuführen. Bei der Schau ist der Zustand der Gewässer, der Anlagen und der Rohrleitungen festzustellen, insbesondere, ob sie ordnungsgemäß unterhalten sind. Die Rohrleitungen werden stichpunktartig geschaut. Die Schau dient gleichzeitig der Abnahme der jährlichen Unterhaltungsarbeiten.

 

(2)     Der Vorstand teilt nach Anhörung des Ausschusses das Verbandsgebiet in Schaubezirke ein. Die Schaukommission für jeden Schaubezirk besteht aus zwei Personen (Schauführer und Schaubeauftragter). Schauführer ist der Verbandsvorsteher oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstands- oder Ausschussmitglied. Schaubeauftragter ist ein vom Ausschuss zu wählendes Verbandsmitglied. In Ausnahmefällen kann auf Weisung des Verbandsvorstehers der Schauführer durch einen hauptamtlichen Mitarbeiter der Geschäftsstelle des WBV OSTHOLSTEIN vertreten werden.

 

(3)     Der Verbandsvorsteher macht Zeit und Ort der Schau nach § 34 bekannt und lädt die Schaukommission, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte mit mindestens einwöchiger Frist zur Schau. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.

 

(4)     Das Schauergebnis wird vom Schauführer schriftlich aufgezeichnet und ist von der Schaukommission zu unterschreiben. Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.

 

(5)     Die Schauführer und Schaubeauftragten erhalten für ihre Tätigkeit Schaugeld und Auslagenersatz (z. B. Fahrtkostenersatz). Das Schaugeld wird gemäß § 11 Ziffer 8 dieser Satzung festgesetzt, der Fahrtkostenersatz erfolgt in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz.

 


II. Abschnitt

Verfassung

 

 

 

§ 8

(zu §§ 6, 46 WVG)

Organe

 

Organe des Verbandes sind der Verbandsausschuss und der Vorstand.

 

 

§ 9

(zu § 49 WVG)

Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses

 

(1)     Der Verbandsausschuss besteht aus 9 Mitgliedern. Sie sind ehrenamtlich tätig. Eine Stellvertretung findet nicht statt. Die Ausschussmitglieder werden von den Verbandsmitgliedern gewählt.

 

(2)     Wählbar ist

- jedes voll geschäftsfähige Verbandsmitglied,

- jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaft-

lichen Betriebes, der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümer des Betriebes ist.

Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar, es sei denn, sieerklären vor der Wahl, dass sie im Falle einer Wahl als Vorstandsmitglieder zurücktreten werden.

 

(3)     Durch Bekanntmachung nach § 34 ruft der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Dies kann gemeinsam mit der Ladung zur Wahl erfolgen. Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss jeder Wahlvorschlag mit mindestens 50 Beitragseinheiten (BE) unterstützt werden, wobei dies durch einen oder mehrere Verbandsmitglieder erfolgen kann. Jedes Verbandsmitglied kann nur einen Kandidaten unterstützen, ein Aufteilen der BE ist

nicht zulässig. Sich selbst zur Wahl vorzuschlagen ist zulässig, wenn mindestens 50 BE erreicht werden. Die Wahlvorschläge sind unter Angabe des Namens, Berufs und Wohnorts des für die Wahl vorgeschlagenen Verbandsmitgliedes und im übrigen wie bekannt gemacht einzureichen. Dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung des Vorgeschlagenen beizufügen, dass dieser zur Übernahme des Amtes eines Ausschussmitgliedes bereit ist.

 

(4)     Durch Bekanntmachung nach § 34 lädt der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zur Ausschusswahl. Dies kann gemeinsam mit dem Aufruf zur Abgabe der Wahlvorschläge erfolgen. Weiterhin sind die Aufsichtsbehörde und der Oberverband einzuladen.

 

(5)     Wahlberechtigt ist jedes Verbandsmitglied. Das Mitglied kann sein Stimmrecht durch einen Vertreter ausüben lassen. Die Übertragung mehrerer Stimmrechte auf denselben Vertreter ist nicht zulässig. Der Wahlleiter (Abs. 6) kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern.

 

(6)     Der Verbandsvorsteher leitet die Wahl (Wahlleiter). Er kann einen Vertreter bestimmen.

 

(7)     Das Stimmenverhältnis verteilt sich auf die einzelnen Mitglieder im Verhältnis der ermittelten Beitragseinheiten (Grundbeitrag und Flächenbeitrag) für die Gewässerunterhaltung, wobei eine Beitragseinheit einer Stimme entspricht und kein Mitglied mehr als zwei Fünftel aller Stimmen hat. Ein Aufteilen der Beitragseinheiten auf mehrere Bewerber ist nicht möglich.

Um das Grundeigentum streitende Personen sowie gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte haben gemeinsam eine Stimme. Nehmen an der Wahl nicht alle der um das Grundeigentum streitende Personen oder nicht alle gemeinsamen Eigentümer oder Erbbauberechtigten teil, so haben die Teilnehmenden gemeinsam eine Stimme, wenn sie einheitlich stimmen; anderenfalls sind ihre Stimmen ungültig.

Gewählt wird unter Leitung des Wahlleiters (Abs. 6), wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt sind die neun vorgeschlagenen Ausschussmit- glieder, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die Vorgeschlagenen, die nicht in den Ausschuss

gewählt sind, werden in der Reihenfolge der meisten Stimmen als Nachrücker geführt für den Fall, dass ein Ausschussmitglied vor Ende der Amtszeit ausscheidet (§ 10

Abs. 2).


 

(8) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wahlleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

 

 

§ 10

(zu § 49 WVG)

Amtszeit des Verbandsausschusses

 

(1)  Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet erstmalig am 31. Dezember 2011.

 

(2)     Wenn ein Mitglied des Verbandsausschusses vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, wird für den Rest der Amtszeit das Verbandsmitglied berufen, das bei der Wahl zum Ausschuss nach § 9 die nächst meisten Stimmen erhalten hat. Ausscheidende Mitglieder des Verbandsausschusses bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Mitglieder, die in den Vorstand gewählt werden, scheiden mit der Wahlannahme aus.

 

(3)  Nach Ablauf der Amtszeit führt der Verbandsausschuss seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Verbandsausschuss gewählt ist.

 

 

§ 11

(zu §§ 25, 28 Abs. 6, 44, 47 WVG)

Aufgaben des Verbandsausschusses

 

Der Verbandsausschuss hat die ihm durch das Wasserverbandsgesetz, das Landeswasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

 

1.        Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2.        Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Verbandspolitik,

3.        Beschlussfassung über die Umgestaltung (Verbandserweiterung, Flächenumgliederung) oder Auflösung des Verbandes,

4.        Wahl der Schaubeauftragten,

5.        Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, die Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Nachtragshaushaltspläne,

6.        Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung der in Ziffer 5 genannten Haushaltspläne,

7.        Entlastung des Vorstandes,

8.        Festsetzung der Aufwandsentschädigung des Verbandsvorstehers und des Sitzungsgeldes der sonstigen Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie des Schaugeldes,

9.        Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,

10.   Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,

11.  Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter für die Mitgliederversammlung des Oberverbandes und zwar für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes nach § 16 der Satzung,

12.     Entscheidung über eine Niederschlagung oder einen Erlass von Beitragsforderungen ab einer Höhe von 5.000,00 € gemäß § 29 dieser Satzung,

13.  eine Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gemäß § 25 Abs. 1 Buchstabe a WVG abzugeben,

14.  eine Stellungnahme zu einem Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft gemäß § 25 Abs. 1 Buchstabe c WVG abzugeben,

15.     Sachverständige nach § 25 Abs. 3 zu bestimmen.

 

 

§ 12

(zu § 49 i. V. m. §§ 48, 50 WVG)

Sitzungen des Verbandsausschusses

 

(1)     Der Verbandsvorsteher lädt die Ausschussmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen kann die Frist unterschritten werden. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde und bei Bedarf weitere Personen/ Dienststellen.

 

(2)     Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.

 

(3)     Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Verbandsausschusses. Er und die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.

 

(4)     Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

(5)     Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig und erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Auslagenersatz (z. B. Fahrtkosten). Die Höhe des Sitzungsgeldes wird gemäß § 11 Nr. 8 dieser Satzung festgesetzt, der Fahrtkostenersatz erfolgt in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz.

 

(6)     Die Geschäftsführung nimmt beratend an der Sitzung teil und darf jederzeit das Wort verlangen. Die Protokollführung wird von Dienstkräften des Oberverbandes wahrgenommen.

 

 

§ 13

(zu § 49 i.V.m. §§ 48, 50 WVG, §§ 102, 103 LVwG)

Beschlussfassung im Verbandsausschuss

 

(1)     Der Verbandsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der satzungsgemäßen Mitglieder (§ 9 Abs.1) anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei erneuter Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.

 

(2)     Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Mitgliedern gefasst sind. Auf schriftlichem Wege sollen Beschlüsse nur herbeigeführt werden, wenn die Beschlussfassung keinen Aufschub duldet und eine besondere Ausschusssitzung nicht vertretbar erscheint.

 

(3) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Verbandsvorsteher und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift ist allen Ausschussmitgliedern, der Aufsichtsbehörde sowie dem Oberverband zu übersenden.

 


§ 14

(zu §§ 6 und 52 WVG)

Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung

 

(1)     Dem Vorstand gehören ein Vorsteher und vier weitere Mitglieder (Beisitzer) an. Ein Beisitzer ist Stellvertreter des Vorstehers. Der Vorsteher führt die Bezeichnung Verbandsvorsteher.

 

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung und Fahrtkostenersatz, die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Vorstandssitzungen und anderen mit dem Verbandsvorsteher abgestimmten verbandlichen Anlässen Sitzungsgeld und Auslagenersatz ( z. B. Fahrtkosten). Die Aufwandsentschädigung sowie das Sitzungsgeld werden gemäß § 11 Nr. 8 dieser Satzung festgesetzt. Die Höhe des Fahrtkostenersatzes erfolgt in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz.

 

 

§ 15

(zu §§ 52, 53 WVG)

Wahl des Vorstandes

 

(1)     Der Verbandsausschuss wählt den Vorstand. Weiterhin wählt er aus den Reihen des gewählten Vorstandes den Vorstandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

(2)     Vorstandsmitglieder können nicht dem Ausschuss angehören.

 

(3)     Wählbar ist

-     jedes voll geschäftsfähige Mitglied,

-     jedes ehemalige Mitglied, das im Verbandsgebiet wohnt,

-     jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes, der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümer des Betriebes ist.

 

(4)     Gewählt wird unter Leitung des ältesten Mitgliedes des Verbandsausschusses (Wahlleiter). Die Wahlen erfolgen, wenn niemand widerspricht durch Handzeichen, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

 

§ 16

(zu § 53 WVG)

Amtszeit des Vorstandes

 

(1)  Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 6 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet am 31. Dezember, erstmalig im Jahre 2012.

 

(2)  Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, kann für die restliche Amtszeit ein Nachfolger nach § 15 gewählt werden. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

 

 

§ 17

(zu §§ 24, 25, 28 Abs. 6, 44, 45, 54 WVG)

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Wasserverbandsgesetzes, Landeswasserverbandsgesetzes und dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehört es,

 

1.   die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan sowie Nachtraghaushaltssatzung und Nachtragshaushaltspläne aufzustellen,

2.   die Jahresrechnung aufzustellen,

3.   die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen,

4.   Verträge ab einer Höhe von 5.000,00 € - außer über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband - zu beschließen,

5.   über Widersprüche zu entscheiden,

6.   über Anordnungen nach § 6 Abs. 3 und 4, Genehmigungsfragen nach § 6 Abs. 5 und Vorschriften nach § 6 Abs. 8 zu entscheiden,

7.   über eine Niederschlagung oder einen Erlass von Beitragsforderungen bis 5.000,00 € nach § 29 Abs. 2 zu entscheiden,

8.   Ort und Zeit der Verbandsschau zu bestimmen und die Schaukommission, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte zu laden (§ 45 Abs. 1 WVG),

9.        einen Schauführer zu bestimmen,

10.   die Beseitigung der bei Verbandsschauen festgestellten Mängel nach § 45 Abs. 3 WVG zu veranlassen,

11.   den Gutachterausschuss gemäß § 25 Abs. 4 dieser Satzung zu benennen,

12.   über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG zu entscheiden,

13.   über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG zu entscheiden,

14.   zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Abs. 1 Buchst. b WVG eine Stellungnahme abzugeben.

 

 

§ 18

(zu § 56 WVG)

Sitzungen des Vorstandes

 

(1)     Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies dem Verbandsvorsteher oder der Geschäftsstelleunverzüglich mit. Die Aufsichtsbehörde und der Oberverband sind einzuladen, weitere Personen/ Dienststellen können bei Bedarf geladen werden.

 

Die Geschäftsführung nimmt beratend an der Sitzung teil und darf jederzeit das Wort verlangen. Die Protokollführung wird von Dienstkräften des Oberverbandes wahrgenommen.

 

(2)     Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

 

(3)     Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

 


 

§ 19

(zu § 56 Abs. 2 WVG, §§ 102, 103 LVwG)

Beschlussfassung im Vorstand

 

(1)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.

 

(3)  Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegen-standes nicht erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Vorstandsmitglieder auf schriftlichem Wege eingeholt werden (Umlaufverfahren). Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller.

 

(4)  Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Aufsichtsbehörde und der Oberverband erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

 

 

§ 20

(zu §§ 48 Abs. 4, 50 Abs. 2, 51, 55, 56 WVG)

Gesetzliche Vertretung des Verbandes und Aufgaben des Verbandsvorstehers

 

(1)     Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Als Ausweis dient dem Verbandsvorsteher bzw. seinem Stellvertreter eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde.

 

(2)     Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher handschriftlich zu unterzeichnen. Durch Vorstandsbeschluss können bestimmte Vertretungsbefugnisse dem Geschäftsführer zugewiesen werden.

 

(3)     Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2 Satz 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Verband abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder dem vertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.

 

(4)     Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und im Ausschuss, in letzterem ohne Stimmrecht. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses vor und führt die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses aus. Er hat auf die Einheitlichkeit der Verbandsführung hinzuwirken, er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang und ist für die sachdienliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich. Die Wahrnehmung von Geschäften der laufenden Verwaltung obliegt bis zu einem Wert von 5.000,00 € dem Verbandsvorsteher.

 

(5) Der Verbandsvorsteher unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes. Diese Unterrichtung kann zeitlich mit der Wahlversammlung nach § 9 Abs. 4 dieser Satzung erfolgen.

 

 

§ 21

(zu §§ 57 und 61 WVG)

Geschäfts- und Kassenführung

 

(1)     Der Verband überträgt die Geschäfts- und Kassenführung dem Oberverband gemäß

§ 1 Abs. 4 dieser Satzung. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

 

-         die verwaltungsmäßige und technische Abwicklung der nach § 3 dieser Satzung wahrzunehmenden Aufgaben,

-         die Hebung von Beiträgen nach § 24,

-   die Haushalts- und Kassenführung nach § 23 und

-   die Vornahme von Anordnungen gemäß § 31 sowie die Festsetzung von Zwangsgeld gemäß § 32 dieser Satzung.

-         die sich aus der Umsetzung der EU-WRRL ergebenden Aufgaben, insbesondere die Geschäftsführung für die im Bearbeitungsgebiet eingerichtete Arbeitsgruppe

 

(2)     Die Dienstkräfte des Oberverbandes erfüllen die Aufgaben des Verbandes, wobei der Geschäftsführer und der Kassenverwalter des Oberverbandes gleichzeitig diese Funktionen für den Verband haben. Bei Geschäften der laufenden Verwaltung und bei Gefahr im Verzuge, vertritt der Geschäftsführer den Vorstand sowie den Verbandsvorsteher. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere Verpflichtungserklärungen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von 5.000,00 €.

 

(3)     Der Verband kann nach Bedarf Beschäftigte einstellen. Dies gilt nur für Aufgaben, deren Erfüllung durch das Personal des Oberverbandes nicht möglich ist.

 

(4) In Angelegenheiten seines Verbandes ist der Vorstand gegenüber den Dienstkräften des Oberverbandes weisungsbefugt.

 

 

§ 22

(zu §§ 3, 11, 13, 17 und 26 LDSG )

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

 

(1)     Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28

       Abs. 3 WVG dürfen vom Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 23-25, erforderlich ist.

      

       Es sind dies:

 

1.      Vor- und Familienname

2.      Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)

3.      Grundstücksbezogene Daten

4.      Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser

 

Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen/ -dateien und speichernden Stellen erhoben:

 

1.        Katasterämter – Buchwerk

2.        Gemeinden/Ämter – Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei

3.        untere Wasserbehörde – Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser

4.        Finanzämter

5.        untere Naturschutzbehörden

 

(2)     Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.

 

(3)  Die betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten Beitragsbescheid, über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären (§ 26 LDSG). Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen. Der Wasser- und Bodenverband bleibt verantwortlich.

 

 

 

III. Abschnitt

Haushalt, Beiträge

 

 

§ 23

(zu § 65 WVG und §§ 6, 9 und 22 LWVG)

Haushalt

 

(1)     Das Haushaltswesen des Verbandes richtet sich nach dem Zweiten Abschnitt des LWVG. Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu führen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2)     Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind vom Vorstand so rechtzeitig aufzustellen, dass der Verbandsausschuss bis zum 31. Dezember eines Jahres die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan beschließen, der Beschluss gemäß § 9 LWVG und § 34 öffentlich bekannt gemacht und die Haushaltssatzung in Kraft treten kann.

 

(3)     Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.

 


§ 24

(zu § 28 WVG)

Beiträge

 

(1)     Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

 

(2)     Die Beiträge bestehen in Geld- und Sachleistungen. Für Geldbeiträge gelten die Vorschriften der §§ 25 bis 29 dieser Satzung, für Sachleistungen die Vorschriften des
§ 30 dieser Satzung.

 

(3)     Jedes Mitglied wird nach dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster veranlagt. Werden andere Nutzungsarten als im Kataster eingetragen nachgewiesen, so werden diese bei der nächsten Veranlagung berücksichtigt. Auf Antrag ist eine Zusammenschreibung mehrerer Liegenschaftskataster möglich.

 

(4)     Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen der Verbandsmitglieder, mit denen diese am Verbandsunternehmen teilnehmen.

 

 

§ 25

(zu § 30 WVG, § 21 LVWG)

Beitragsmaßstab

 

(1)     Die Beitragslast verteilt sich auf die Eigentümer und Nutznießer, die Vorteile aus dem jeweiligen Verbandsunternehmen haben oder dieses erschweren und Vorteile aus der Tätigkeit des Verbandes (§ 1 Abs. 4, § 21) haben.

 

(2)     Beitragspflichtig ist, wer dem Verband am 01. Januar eines jeden Jahres als Eigentümer oder Erbbauberechtigter bekannt ist. Eigentumsänderungen sind dem Verband schriftlich durch Vorlage eines Auszuges aus dem Grundbuch oder Liegenschaftskataster nachzuweisen.

(3)     Der Verband hebt unterschiedliche Beitragsarten. Die Maßstäbe hierfür werden wie folgt festgesetzt:

 

 

Beitragsart

Gegenstand

Maßstab

1

Gewässerunterhaltung einschließlich naturnaher Umgestaltung

alle Grundstücke und erschwerenden Anlagen

Beitragssatz je Mitglied (Grundbeitrag) und Bei-tragseinheit/ha (Flächenbeitrag) gemäß Absatz 4

2

Ausbau einschließlich naturnaher Umgestaltung der Gewässer

alle Grundstücke

Beitragseinheit je Hektar

3

Bau, Unterhaltung und Rückbau von Anlagen in und an Gewässern

alle Grundstücke

Beitragseinheit je Hektar

4

Schutz von Grundstücken vor Hochwasser

alle vorteilhabenden und erschwerenden Grundstücke lt. Plan

Beitragseinheit je Hektar gem. Abs. 4

5

Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung

alle vorteilhabenden und erschwerenden Grundstücke lt. Plan

Beitragseinheit je Hektar gem. Abs. 4 oder Liter/Sekunde gem. Abs. 4

6

Unterhaltung und Rückbau von Anlagen, die keine oberirdischen Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG und keine Anlagen nach § 35 LWG sind, soweit sie der Vorflut von Grundstücken mehrerer Eigentümer dienen und ein Einzugsgebiet von mehr als 20 ha entwässern

alle Grundstücke

Beitragseinheit je Hektar gem. § 21 (2) LWVG


7

Erwerb, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts

a) alle Grundstücke bzw.

 

b) bei ausdrücklicher Anforderung Dritter auf diese Dritten (Vorteilhabenden)

a) Beitragseinheit je Hektar gem. § 21

Abs. 2 LWVG bzw.

b) tatsächlich anfallende Kosten

8

Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen

einzelne betroffene Grundstücke

tatsächlich anfallende Kosten

9

Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer

a) alle Grundstücke bzw.

 

 

b) bei ausdrücklicher Anforderung Dritter auf diese Dritten (Vorteilhabenden)

a) Beitragseinheit je Hektar gem. § 21

Abs. 2 LWVG bzw.

b) tatsächlich anfallende Kosten

10

Förderung der Zusammenarbeit

alle Grundstücke

Beitragseinheit je Hektar gem. § 21 Abs. 2 LWVG

11

Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben

alle Grundstücke

Beitragseinheit je Hektar gem. § 21 Abs. 2 LWVG

12

Sämtliche im Zusammenhang mit der EU-WRRL anfallenden Kosten werden – außer den Selbstverwaltungskosten – vom Land Schleswig-Holstein getragen

 

 

 

(4)  Der Beitragsmaßstab nach Absatz 3 Ziffer 1 mit Ausnahme des Grundbeitrages, der in der Haushaltssatzung festgelegt wird, wird von einem Gutachterausschuss im Rahmen der Bestimmungen des  § 21 Abs. 1 LWVG ermittelt. Weiterhin ermittelt der Gutachterausschuss den Maßstab für die Umlage der Beiträge zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 Ziffer 4 und 5. Dem Gutachterausschuss gehören zwei vom Vorstand mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu benennende, dem Verband nicht angehörende Sachverständige und der Verbandsvorsteher an. Der Gutachterausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Handelt es sich um Grundstücke des Verbandsvorstehers, tritt an seine Stelle der Stellvertreter.

 

(5)  Die jeweiligen Hebesätze sind jährlich in Euro je Beitragseinheit in der Haushaltssatzung festzusetzen.

 

 

§ 26

(zu §§ 31und 32 WVG, 21 LWVG, 108 LVwG)

Hebung der Beiträge

 

(1)  Der Verband hebt jährlich die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses, des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes durch Bescheid. Jeder einzelne Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Bescheide sind auch ohne Unterschrift gültig.

 

(2)  Kann die endgültige Höhe des Verbandsbeitrages nicht festgesetzt werden und ist es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich, kann der Vorstand Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen, die nur in begründeten Fällen den Vorjahressatz überschreiten sollen.

 

(3)  Der Mindestbeitrag für die Beitragsarten Deich- und Schöpfwerksunterhaltung beträgt eine halbe Beitragseinheit. Die Ergebnisse der Berechnung der Beitragseinheiten werden mit zwei Stellen hinter dem Komma dargestellt.

 

(4)     Die Hebung der Beiträge erfolgt durch den Oberverband (§1 Abs. 4, § 21 dieser Satzung).


§ 27

(zu § 31 Abs. 3 und 4 WVG)

Folgen des Rückstandes, Verjährung

 

1.        Die Einziehung eines rückständigen Beitrages ist nach den landesrechtlichen Vorschriften (VVKO) kostenpflichtig. Die Mahngebühr wird wie ein Beitrag behandelt und ist mit dem rückständigen Beitrag zu entrichten.

 

2.        Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.

 

 

§ 28

(zu §§ 262 ff. LVwG)

Zwangsvollstreckung

 

Für das Betreiben der öffentlich rechtlichen Forderungen des Verbandes (Beiträge) durch Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262. ff des Landesverwaltungsgesetzes und der weiteren hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen in Vollstreckungsverfahren richtet sich nach der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordung vom 11.09.2007 (GVOBL Schl.-H. S. 443).

 

 

§ 29

(zu § 28 Abs. 6 WVG)

Stundung, Niederschlagung, Erlass

 

1.        Über eine Stundung von Beitragsforderungen entscheidet die Geschäftsführung. Die Stundung richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Stundungen sind mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen. Zinsforderungen unter 20,00 € werden nicht erhoben.

 

2.        Über eine Niederschlagung und einen Erlass von Beitragsforderungen bis 5.000,00 € entscheidet der Vorstand, darüber hinaus der Verbandsausschuss.

 


§ 30

(zu § 28 Abs. 2 WVG)

Sachbeiträge

 

(1)     Der Verband kann die Mitglieder zu Hand- und Spanndiensten und zu Sachleistungen für das Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem Beitragsverhältnis für die Gewässerunterhaltung oder für Anlagen zur Entwässerung bzw. für Hochwasserschutzanlagen in Abhängigkeit davon, welche dieser Verbandsaufgaben die Heranziehung zu Sachbeiträgen erforderlich macht. Bei Gefahr im Verzuge genügt die Anordnung des Verbandsvorstehers. Die Zustimmung des Ausschusses ist unverzüglich nachträglich einzuholen.

 

(2)     Anlieger und Hinterlieger haben den bei der Unterhaltung der Gewässer und Anlagen anfallenden Aushub unentgeltlich aufzunehmen und ihn innerhalb von 6 Monaten einzuebnen oder zu beseitigen. Größere Räumgutmengen als im Mittel 0,2 cbm je lfd. Meter Uferlänge werden vom Verband eingeebnet (siehe § 5 Abs. 2 dieser Satzung).

 

(3)     Ist die gemäß § 5 Abs. 2 festgeschriebene wechselseitige Räumung nicht möglich, haben einseitig betroffene Anlieger Anspruch auf anteilige Vergütung ihres Sachbeitrages. Die Höhe des Kostenanteils für die erschwerenden Anliegergrundstücke wird vom Gutachterausschuss gemäß § 25 Abs. 4 festgesetzt.

 

 

 

IV. Abschnitt

Anordnungen und Zwangsmittel

 

 

§ 31

( zu § 68 WVG)

Anordnungen

 

(1)     Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse können auch von dem Verbandsvorsteher oder dem Geschäftsführerwahrgenommen werden.

 

(2)     Auf die Durchsetzung der Anordnungen finden die §§ 235 ff. Landesverwaltungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

 

§ 32

(zu § 237 LVwG)

Zwangsgeld

 

Anstelle oder neben der Ersatzvornahme ist auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Vorstand nach § 237 LVwG zulässig.

 

 

 

V. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

 

§ 33

Verschwiegenheitspflicht

 

(1)     Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie die Dienstkräfte des Verbandes und andere Beauftragte des Verbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

 

 

§ 34

(zu § 67 WVG, § 22 Abs. 4 LWVG, § 6 BekanntVO)

Bekanntmachungen

 

(1)     Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes von dem Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem diese Urkunden eingesehen werden können.


 

(2)     Bekannt gemacht wird durch Abdruck in den „Lübecker Nachrichten - Ausgabe Ostholstein - Süd“. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die Zeitung den zu veröffentlichenden Text bekannt gemacht hat.

 

(3)     Ausschließlich an die Mitglieder gerichtete Bekanntmachungen können in Form eines geschlossenen einfachen Briefes erfolgen.

 

 

§ 35

(zu § 58 WVG)

Änderung der Satzung

 

(1)     Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen des Ausschusses. Beschlüsse über die Änderung der Verbandsaufgaben bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen.

 

(2)     Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach deren Vorschrift bekannt gemacht.

 

 

§ 36

( zu §§ 72, 75 WVG, WVG-AufsVO)

Aufsichtsbehörde

 

(1)     Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Ostholstein, Eutin.

 

(2)  Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 WVG ist nicht erforderlich zur Aufnahme von Darlehen bis zu einem Betrag von 25.000,00 € sowie für Kassenkredite bis zum Höchstbetrag von 100.000,00 €.

 


 

§ 37

(zu § 58 Abs. 2 WVG)

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.03.2007 mit sämtlichen Änderungen außer Kraft.

 

 

 

Satzung:

 

Beschlossen durch den

Verbandsausschuss am 04.12.2008

 

Eutin, den 04.12.2008

 

 

gez. R. Muus (L. S.)

Verbandsvorsteher

WBV SCHWARTAU

Genehmigt:

 

 

Eutin, den 05.12.2008

 

                                 Im Auftrage

gez.  Helga Landschoof (L. S.)

Der Landrat des Kreises Ostholstein

als Aufsichtsbehörde der

Wasser- und Bodenverbände

 

Ausgefertigt:

 

Eutin, den 15.12.2008

 

 

gez. R. Muus (L. S.)

Verbandsvorsteher

WBV SCHWARTAU

 

 

  

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4904 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 13.02.2009. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).