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Satzung des Deich- und Landschaftsverbandes Püttsee-Kopendorf-Bojendorf auf Fehmarn im Kreis Ostholstein

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

Satzung
des Deich- und Landschaftsverbandes
Püttsee-Kopendorf-Bojendorf a.F.
im Kreis Ostholstein

 

Aufgrund des §6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz- WVG) vom 12.Februar 1991 (BGBl. I , S.405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I  S. 1578) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz – LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.Februar 2008 (GVOBl  Schl.-H S.86ff) wird folgende Satzung erlassen:

 

Präambel

Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefaßt. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.

 

 

1.     Abschnitt

Name – Sitz – Mitglieder – Aufgabe – Unternehmen

 

§1        Name

(zu §§ 3 und 6 WVG)

 

(1)   Der Verband führt den Namen „Deich- und Landschaftsverband Püttsee-Kopendorf-Bojendorf a.F.“ und hat seinen Sitz in 23769 Fehmarn im Kreis Ostholstein.

(2)   Der Verband ist Mitglied im Bearbeitungsgebietsverband Wagrien-Fehmarn.

(3)   Das Verbandsgebiet umfaßt das Gebiet innerhalb der im Verbandsplan (§4) genannten Verbandsgrenzen.

(4)   Der „Deich- und Landschaftsverband Püttsee-Kopendorf-Bojendorf a.F.“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 1WVG und dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder.

 

§ 2            Mitglieder

( zu §§ 4,6 und 22 WVG)

(1)   Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder).

(2)   Mitglieder sind die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten anderen Personen, die durch die zuständige Aufsichtsbehörde als Mitglieder zugelassen worden sind.

(3)    Das Mitgliederverzeichnis wird vom Verbandsvorsteher bzw. den von ihm Bevollmächtigten fortgeschrieben und aufbewahrt.


§ 3            Aufgaben

( zu §§2 und 6 WVG und §2 LWVG)

(1)   Der Verband hat die Aufgaben

1            Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern

2            Erwerb, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz und zur Verbesserung des Naturhaushaltes, der Gewässergüte, des Bodens und für die Landschaftspflege

3            Herstellung , Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung sowie  Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

4            Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben

5             Förderung der Zusammenarbeit zwischen Land- und Forstwirtschaft und  Fortentwicklung von Gewässer-, Boden – und Naturschutz

6 Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wasser- und Bodenverbänden, der Land- und Forstwirtschaft und  kommunalen Körperschaften

7            Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben

 

§ 4            Unternehmen, Plan

( zu §§ 5 und 6 WVG )

(1)   Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der  Deich- und Landschaftsverband Püttsee-Kopendorf-Bojendorf a.F alle sich aus den Verbandsaufgaben (siehe §3) ergebenden Maßnahmen durchzuführen.

(2)   Der Plan besteht aus den Gründungsunterlagen des Verbandes, den genehmigten und ausgeführten Bau- bzw. Bestandsplänen und den fortgeschriebenen, genehmigten Anlagenverzeichnissen. Je eine Ausfertigung wird beim Verband sowie der Aufsichtsbehörde hinterlegt.

 

§ 5             Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder

( zu §§6 und 33 WVG)

(1)   Der Verband ist befugt, das Verbandsunternehmen auf den nach dem Plan und dem Mitgliederverzeichnis zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder (§ 2) durchzuführen. Er darf die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken nehmen, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2)   Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Deich- und Landschaftsverband zweckentsprechende Maschinen einsetzen. Die Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, diese Maschinen auf ihren Grundstücken aufzunehmen und das Befahren ihrer Grundstücke sowie das Überqueren durch Personal des Verbandes bzw. beauftragten Personen zu dulden.

(3)   Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung des Unternehmens erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung insbesondere zu dulden, daß die Organe des Verbandes oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten.

(4)   a) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung für die Benutzung der Grundstücke durch das Verbandsunternehmen, wenn der Nachteil geringer ist, als der aus dem Unternehmen erwachsende Vorteil. Bei der allgemeinen Unterhaltung der Verbandsanlagen ist dies der Fall.

b) Eine Entschädigung für die Benutzung der Grundstücke durch das Verbandsunternehmen ist vom Vorstand im Einzelfall nur dann festzusetzen, wenn dem Verbandsmitglied ein den Vorteil deutlich überwiegender Nachteil dadurch entsteht, weil es dem Verband nicht gelingt, den Ertragszustand umgehend und ohne Folgeschäden wiederherzustellen.

 

§ 6             Weitere Beschränkungen

(  zu §6 WVG, §§ 48, 75 LWG )

Grundstücke im Verbandsgebiet dürfen nur so bewirtschaftet werden, daß das Verbandsunternehmen nicht beeinträchtigt wird.

 

 

§ 7            Verbandsschau

( zu §§ 44, 45 WVG )

(1)   Die vom Verband zu unterhaltenden Anlagen sind bei Bedarf zu schauen. Bei der Schau ist festzustellen, ob die Anlagen ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt wurden

(2)   Die Durchführung der Schau regelt der Vorstand. Schauführer ist der Verbandvorsteher

(3)   Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der Schau und lädt die Schauteilnehmer und die Aufsichtsbehörde der Wasser- und Bodenverbände zur Teilnahme ein.

(4)   Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau in Form einer Niederschrift schriftlich auf. Der Vorstand veranlaßt die Beseitigung der festgestellten Mängel.

 

 

 

 

2.     Abschnitt

Verfassung

 

§ 8       Organe

( zu  §§ 6 und 46 WVG)

Organe des Deich- und Landschaftsverband Püttsee-Kopendorf-Bojendorf a.F sind der Verbandsausschuß und der Vorstand.

 

§ 9       Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses

( zu § 49 WVG)

(1)   Der Verbandsausschuß besteht aus 8 Mitgliedern. Sie sind ehrenamtlich tätig. Eine Stellvertretung findet nicht statt.

(2)   Die Anzahl der zu wählenden Ausschußmitglieder wird wie folgt festgelegt:

1 Vertreter der Ortschaft Püttsee

1 Vertreter der Ortschaft Gollendorf

1 Vertreter der Ortschaft Lemkendorf

2 Vertreter der Ortschaft Kopendorf

1 Vertreter der Ortschaft Schlagsdorf

1 Vertreter der Ortschaft Bojendorf

1 Vertreter der Ortschaft Petersdorf                                                                                           Für jede Ortschaft wird ein Ersatzmitglied gewählt.          

                                                                                                                                   

      (3)   Wählbar ist:

a) jedes geschäftsfähige Mitglied

b) jedes ehemalige Mitglied, das im Verbandsgebiet wohnt und seinen landwirtschaft-             lichen Betrieb nicht mehr selbst bewirtschaftet

c) jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes, der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümer des Betriebes ist.

Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar, es sei denn, sie erklären vor der Wahl, daß sie im Falle einer Wahl als Vorstandsmitglieder zurücktreten.

(4) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat. Das

Mitglied kann sein Stimmrecht durch einen wahlberechtigten Vertreter ausüben lassen. Die Übertragung mehrerer Stimmrechte auf denselben Vertreter ist unzulässig. Niemand hat mehr als 2/5 der Stimmen des Wahlbezirks. Der Vertreter hat vor der Wahl eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

(5)   Der Verbandsvorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder durch öffentliche Bekanntmachung mit mindestens einwöchiger Frist zur Wahl der Mitglieder des Ausschusses ein.

(6)   Das Stimmenverhältnis verteilt sich auf die einzelnen Mitglieder im Verhältnis der ermittelten Beitragseinheiten, wobei eine Beitragseinheit einer Stimme entspricht und kein Mitglied mehr als 2/5 aller Stimmen hat.                                                               Um das Grundeigentum streitende Personen sowie gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte haben gemeinsam eine Stimme. Nehmen an der Wahl nicht alle der um das Grundeigentum streitenden Personen oder nicht alle gemeinsamen Eigentümer oder Erbbauberechtigten teil, so haben die Teilnehmenden gemeinsam eine Stimme, wenn sie einheitlich stimmen; andernfalls sind ihre Stimmen ungültig.


 

(7)   durch Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl, bei gleicher Stimmenzahl zwischen den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl, eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Verbandsvorsteher zu ziehende Los.

(8)   Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verbandsvorsteher, einem Wahlberechtigten und sofern ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Eine Abschrift ist der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.

 

§ 10 Amtszeit des Verbandsausschusses

(zu §9 WVG)

(1)   Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden für 6 Jahre gewählt.

(2)   Wenn ein Mitglied vorzeitig ausscheidet, rückt das Ersatzmitglied der jeweiligen Ortschaft dafür nach.

 

§ 11            Aufgaben des Verbandsausschusses

(zu §§ 25,44 und 47 WVG)

Der Verbandsausschuß hat die ihm durch das Wasserverbandsgesetz, dem Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  2. Beschlußfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik
  3. Beschlußfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes
  4. Wahl der Schaubeauftragten
  5. Festsetzung der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes, der Nachtragshaushaltssatzung sowie von Nachtragshaushaltsplänen
  6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung der in Ziffer 5 genannten Haushaltspläne
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses.
  9. Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband
  10. Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten
  11. Abgabe einer Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gem. §25 Abs. 1a WVG
  12. Abgabe einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Aufhebung einer Mitgliedschaft  gem. §25 Abs. 1c WVG
  13. Niederschlagung und Erlaß von Beitragsforderungen nach § 29 dieser Satzung


 

 

§ 12             Sitzungen des Verbandsausschusses

( zu § 50 i.V.m. § 48 WVG)

(1)   Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder des Verbandsausschusses schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde ein.

(2)   Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

(3)   Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Verbandsausschusses. Er und die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.

(4)   Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig und können bei der Wahrnehmung ihres Amtes Tage- oder Sitzungsgelder bzw. Fahrtkostenersatz erhalten, deren Höhe durch Beschluß festgelegt wird.

(5)   Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

§ 13            Beschlußfassung im Verbandsausschuß

( zu § 50 WVG)

(1)   Der Verbandsausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2)   Der Verbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlußfähig, wenn bei erneuter Ladung wegen desselben Gegenstandes mitgeteilt worden ist, daß ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.   

(3)   Die Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsteher und einem Ausschußmitglied zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.


 

 

§ 14            Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung

( zu §§ 6 und 52 WVG)

(1)   Dem Vorstand gehören

    • ein Vorsteher und
    • ein weiteres Mitglied an, dieser ist Stellvertreter des Vorstehers.

Der Vorsteher führt die Bezeichnung „Verbandsvorsteher“.

(2)   Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung, die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten Sitzungsgeld, deren Höhe von dem Verbandsausschuß zu beschließen ist.

 

§ 15     Wahl des Vorstandes

Zu §§ 52,53 WVG)

(1)   Der Verbandsausschuß wählt den Verbandsvorsteher und das weitere Vorstandmitglied. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2)   Vorstandsmitglieder können nicht dem Ausschuß angehören

(3)   Gewählt werden kann

a) jedes geschäftsfähige Mitglied

b) jedes ehemalige Mitglied, das im Verbandsgebiet wohnt und seinen landwirtschaft-             lichen Betrieb nicht mehr selbst bewirtschaftet

c) jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes, der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümer des Betriebes ist.

(4) Der Verbandsvorsteher wird unter Leitung des ältesten Mitglieds des                        Verbandsausschusses gewählt. Der Verbandsvorsteher übernimmt dann die weitere

      Wahlleitung. Die Wahlen erfolgen, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst

mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der

abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den

Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die

einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

§ 16 Amtszeit des Vorstandes

( zu § 53 WVG )

(1)   Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 6 Jahre gewählt

(2)   Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit nach § 15 Ersatz zu wählen. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.


 

 

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

(zu §§ 24,25, 44,45,54 WVG)

Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, des Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz und dieser Satzung. Insbesondere hat er die Aufgabe:

  1. über einen Aufnahmeantrag nach §23 Abs.1 WVG zu entscheiden
  2. über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG  zu entscheiden
  3. zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Abs. 1b WVG eine Stellungnahme abzugeben
  4. Ort und Zeit der Verbandsschau zu bestimmen und die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte zu laden
  5. die bei der Verbandschau festgestellten Mängel nach § 45 Abs. 3 WVG zu beseitigen
  6. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und seine Nachträge aufzustellen
  7. die Aufnahme von Darlehen im Rahmen des Haushaltsplanes zu beschließen
  8. Verträge ab einer Höhe von 1000 € - außer über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband – zu beschließen.
  9. Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen
  10. eine Geschäfts- und Dienstordnung für die Mitarbeiter des Verbandes zu erlassen
  11. die Jahresrechnung aufzustellen
  12. gemäß §17 Abs. 3 des LWVG den Prüfungsbericht mit Stellungnahme dem Ausschuß vorzulegen
  13. über Widersprüche gegen Beitragsbescheide zu entscheiden
  14. über Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Beitragsforderungen gem § 29 der Satzung  zu entscheiden

 

§ 18            Sitzungen des Vorstandes

(zu § 56 WVG)

(1)   Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies dem Verbandsvorsteher unverzüglich mit. Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.

(2)   Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

(3)   Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.


 

 

§ 19              Beschlußfassung im Vorstand

( zu § 56 WVG)

(1)   Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2)   Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlußfähig, wenn bei erneuter Ladung wegen desselben Gegenstandes mitgeteilt worden ist, daß ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.

(3)   Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegenstandes nicht erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Mitglieder des Vorstandes auf schriftlichem Weg (Umlaufverfahren) eingeholt werden. Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller.

(4)   Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.      

(5)   Die Beschlüsse sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Verbandsvorsteher und dem weiteren Vorstandsmitglied (Schriftführer)  zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift erhält die Aufsichtsbehörde.

 

§ 20            Gesetzliche Vertretung des Verbandes und Aufgaben des Verbandsvorstehers

(zu § 55 WVG)

(1)   Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes

(2)   Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher bzw. von dem Vertreter handschriftlich zu unterzeichnen.

(3)   Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2 Satz 1.

(4)   Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und im Ausschuß, in letzterem ohne Stimmrecht. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses aus. Er hat auf die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung hinzuwirken. Er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung und ist für die sachdienliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes.

 

§ 21            Unterrichtung der Verbandsmitglieder

( zu § 51 WVG)

Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten. Eine Unterrichtung der Verbandsmitglieder kann zeitgleich mit den Wahlversammlungen nach §9 erfolgen.

 

 


 

3.     Abschnitt

Haushalt, Beiträge, Rechnungslegung, Prüfung

 

§ 22 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

( zu § 65 WVG und §§6 ff LWVG )

(1)   Der Verband hat seine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit so zu planen und zu führen, daß eine dauernde Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

(2)   Das Haushaltswesen des Verbandes richtet sich nach dem 2.Abschnitt des LWVG. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)   Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind vom Vorstand so rechtzeitig aufzustellen, daß der

·        Verbandsausschuß  bis zum 31.12. eines jeden Jahres die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das folgende Jahr beschließen kann,

·        der Beschluß gemäß LWVG und Satzung öffentlich bekannt gemacht werden kann und

·        die Haushaltssatzung in Kraft treten kann.

(4)   Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für Nachtragshaushaltssatzungen gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend. Diese sind durch Bekanntmachung der Tatsache, daß die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan beschlossen worden sind und diese für jedes Verbandsmitglied zur Einsichtnahme öffentlich ausliegen, bis zum Jahresende in Kraft zu setzen.

(5)   Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.

 

§ 23             Beiträge

(zu § 28 und 29 WVG)

(1)   Die Mitglieder und die Nutznießer nach §23 Abs. 3 WVG haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geld- und Sachleistungen.

(2)   Jedes Mitglied wird je Liegenschaft veranlagt.

(3)   Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken.

 

§ 24            Beitragsmaßstab

(zu § 30 WVG, §43 LWG, §21 LWVG )

(1)   Die Beitragslast verteilt sich auf die Eigentümer und Erbbauberechtigten, die Vorteile aus dem Unternehmen des Verbandes haben.

(2)   Beitragspflichtig ist, wer dem Verband am 1.Januar eines jeden Jahres als Eigentümer und Erbbauberechtigter bekannt ist. Eigentumsänderungen sind dem Verband schriftlich durch Vorlage eines Auszugs aus dem Grundbuch oder Liegenschaftsbuch nachzuweisen.

(3)   Der Verband hebt unterschiedliche Beitragsarten. Die Maßstäbe hierfür werden in der Anlage A zu dieser Satzung festgesetzt. Es wird ausschließlich auf Flurstücksgrenzen Bezug genommen, Teilflurstücke werden nicht ausgewiesen.


 

 

§ 25             Datenverarbeitung

(zu §§3, 11,13, 17 und 26 LDSG)

(1)   Personenbezogene Daten der Mitglieder nach §2 und der Nutznießer nach §28 Abs. 3 WVG dürfen vom Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitragspflichten und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 23-25 erforderlich ist. Es sind dies:

a.      Vor- und Familiennamen

b.      Adressdaten, einschließlich elektronischer Kommunikationsadressen

c.      Grundstücksbezogene Daten

d.      Bankverbindungen

Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen/-dateien und speichernden Stellen erhoben:

1.      Katasterämter-Buchwerk

2.      Gemeinden/Ämter- Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei

3.      Finanzämter- Einheitswerte Grundstücke

(2)   Die betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten Beitragsbescheid über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung aufzuklären. Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben.

 

§ 26            Hebung der Beiträge

(zu §§ 31 und 32 WVG)

(1)   Der Verband hebt die jährlichen Verbandsbeiträge auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses, des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes durch Bescheid. Jeder einzelne Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Bescheide sind auch ohne Unterschrift gültig.

(2)   Kann die endgültige Höhe des Verbandsbeitrags nicht festgesetzt werden und ist es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich, kann der Vorstand Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen, die nur in begründeten Fällen den Vorjahrshebesatz überschreiten sollen.

 

§ 27 Folgen des Rückstandes, Verjährung

(zu § 31 Abs. 3 und 4 WVG)

(1)   Wer einen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, kann darüber hinaus zu einem Säumniszuschlag von 1% des rückständigen Beitrages – ab einer Summe von 100 € - vom Fälligkeitstag ab für jeden angefangenen Monat der Säumnis herangezogen werden. Dieser wird wie ein Beitrag behandelt und ist mit dem rückständigen Beitrag zu entrichten.

(2)   Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.


 

 

 

 

 

§ 28             Zwangsvollstreckung

( zu §§ 262 ff LVwG)

Für das Beitreiben der öffentlich rechtlichen Forderungen des Verbandes (Beiträge) durch Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262 ff des Landesverwaltungsgesetzes und der hierzu ergangenen Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden.

 

§ 29            Stundung, Niederschlagung, Erlaß von Beitragsforderungen

(zu §28 Abs. 6 WVG)

Über eine Stundung, Niederschlagung oder einen Erlaß von Forderungen des Verbandes entscheiden bis zu einer Höhe von 500 € der Vorstand und über die darüber hinausgehenden Beträge der Verbandsausschuß.

 

§ 30             Sachbeiträge

(zu § 28 Abs. 2 WVG)

Der Verband zieht seine Mitglieder nicht zu Hand- und Spanndiensten oder zu Sachleistungen heran.

 

 

 

 

4.     Abschnitt

Anordnung und Zwangsmittel

 

§ 31             Anordnungen

(zu § 68 WVG)

Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse können auch von dem Verbandsvorsteher wahrgenommen werden.

 

§ 32             Zwangsgeld

(zu § 237 LVwG)

Anstelle oder neben der Ersatzvornahme ist auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Vorstand nach § 237 LVwG zulässig.

 


 

 

5.     Abschnitt

Schlußbestimmungen

 

§ 33             Dienstkräfte

Der Verband kann zur Durchführung des Verbandunternehmens nach Bedarf Beschäftigte einstellen. Das Beschäftigungsverhältnis dieser Arbeitnehmer richtet sich grundsätzlich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) in der jeweils gültigen Fassung. Soweit ein Beschäftigungsverhältnis vom Geltungsbereich der Tarifverträge ausgenommen ist, soll es in Anlehnung an den TvöD erfolgen. Dies gilt nicht für geringfügig Beschäftigte, z.B. Annehmer.

 

§ 34             Bekanntmachungen

(zu § 67 WVG)

(1)   Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes von dem Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntgabe des Ortes, an dem diese Urkunden eingesehen werden können.

(2)   Bekanntgemacht wird durch Abdruck im „Fehmarnschen Tageblatt“.

 

§ 35            Änderung der Satzung

(zu § 58 WVG)

(1)   Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen des Ausschusses, Beschlüsse zur Änderung der Aufgabe des Verbandes der Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen des Ausschusses. § 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt.

(2)   Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach deren Vorschriften bekanntgemacht.

 

§ 36            Aufsichtsbehörde

(zu 72 WVG, WVG-AufsVO)

(1)   Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Ostholstein, Eutin

(2)   Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäß §75 Abs. 1 Nr.2 WVG ist nicht erforderlich zur Aufnahme von Darlehen bis zu einem Betrag von 2500 €.


 

 

§ 37            Inkrafttreten

(zu §58 Abs. 2 WVG)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.1.1997 einschließlich ihrer Nachträge außer Kraft.

 

 

Beschlossen durch den                                                                   Genehmigt

Verbandsausschuß

 

am  16.12.2008         

 

 

Petersdorf a. F., den 16.12.2008                                          Eutin, den 19.12.2008

                                                                                               Im Auftrage:

                                                                                               gez. Helga Landschoof   (L. S.)

gez. Klaus-D. Blanck

                                                                                                       Der Landrat des

Verbandsvorsteher                                                                      Kreises Ostholstein als

DLV Püttsee-Kopendorf-Bojendorf a. F.                                       Aufsichtsbehörde der

                                                                                                       Wasser- und Bodenverbände

  

 

Ausgefertigt:                                                                         

 

Bojendorf a. F. ,den 22.12.2008

gez. Klaus-D. Blanck

Verbandsvorsteher                                                              

DLV Püttsee-Kopendorf-Bojendorf a. F.                               

                                                                                               

 

 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4785 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 23.12.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).