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Satzung des GBV Baltic-Neustädter Bucht im Kreis Ostholstein

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

 

Satzung

des  Gewässerbewirtschaftungsverbandes

Baltic – Neustädter Bucht

Aufgrund des § 6 des Gesetzes  über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetzes – WVG)  vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz – LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom  11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86) wird folgende Satzung erlassen:

P R Ä A M B E L

Ziel  und Zweck  des  Gewässerbewirtschaftungsverbandes  Baltic – Neustädter Bucht ist die   verbandsübergreifende  Zusammenarbeit  und Interessenvertretung bei der nationalen Umsetzung der EU Wasserrahmenrichtlinie.  

Die Eigenständigkeit der Wasser- und Bodenverbände  wird  durch die   Mitgliedschaft  im Gewässerbewirtschaftungsverband  Baltic- Neustädter  Bucht  nicht beeinträchtigt.

Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.

 

1. Abschnitt
Name - Sitz - Mitglieder - Aufgabe – Unternehmen

§ 1
(zu §§ 3, 6 WVG)
Name, Sitz, Verbandsgebiet

(1)

Der Verband führt den Namen Gewässerbewirtschaftungsverband  Baltic - Neustädter  Bucht  und hat seinen Sitz in  Hobstin  im Kreis  Ostholstein.

 

(2)

Er ist als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß

§ 1 WVG.

 

(3)

Der Verband führt das kleine Landessiegel  mit  folgender  Inschrift:

Gewässerbewirtschaftungsverband  Baltic – Neustädter Bucht.

 

(4)

Der Verband umfasst das Gebiet  seiner  in § 2 genannten Mitglieder.

 

§ 2
(zu §§ 4, 6 und 22 WVG)
Mitglieder

(1)

 Mitglieder des Verbandes sind:

1.      WBV  Aalbeek

2.      WBV Brodau

3.      WBV  Neustädter  Binnenwasser

4.      WBV  Ostsee

5.      WBV  Redingsdorf

6.      WBV  Rettin

(2)

Zur  Vervollständigung  des  Bearbeitungsgebietes  ist die Aufnahme  weiterer   Mitglieder

 möglich.

 

(3)

Die Beendigung  der Mitgliedschaft  richtet  sich  nach  den §§ 24 und 25 WVG.

 

§ 3
(zu §§ 2, 6 WVG, 2 LWVG)
Aufgaben

Aufgabe  des  Verbandes  ist die  Förderung  der Zusammenarbeit  zwischen  Landwirtschaft  und Wasserwirtschaft  und  Fortentwicklung von  Gewässer-, Boden  und Naturschutz  durch  Unterstützung  seiner  Mitgliedsverbände  bei  der Umsetzung  der EU -  Wasserrahmenrichtlinie.

 

 Das geschieht  durch: 

1. fachliche  Unterstützung  der  Mitglieder

2. Erarbeitung  und Abgabe  von Stellungnahmen  für  die Mitglieder

3. Koordinierung  der  auf  dem  Gebiet  der Richtlinie  zu  treffenden  Maßnahmen

4. Einbringen  der  Beschlüsse der  Verbandsversammlung  in die im  Bearbeitungsgebiet 

    eingerichtete  Arbeitsgruppe

5. Mitwirkung  bei der  Aufstellung  der Bestandspläne

6. Mitwirkung  bei der   Aufstellung  der Bewirtschaftungspläne

 

§ 4

(zu § 5 WVG)
Unternehmen

Verhältnis des Verbandes zu seinen Mitgliedern

 

Die vom  Verband  im Rahmen  der Aufgabenerfüllung  nach § 3  abgegebenen  Erklärungen  sind  für seine  Mitglieder  verbindlich.  Zur Vorbereitung  der Aufgabenerfüllung nach § 3  hat der Verband  die notwendigen  Maßnahmen  vorzunehmen,  wobei  die Zuständigkeit  für die Durchführung  von Maßnahmen  aus  dem  zu  entwickelnden  Maßnahmenprogramm  bei den Mitgliedern  liegt. 

 

§ 5

 (zu   § 44 WVG)
Verbandsschau

 

Eine Verbandsschau  findet  nicht  statt.

 

2. Abschnitt

Verfassung

§ 6

( zu §  6, 46 WVG)
Organe

Organe des  Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.

 

§ 7

(zu §§ 25,44, 47 WVG)
Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat die ihr durch das Wasserverbandsgesetz, das Landeswasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

 1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,

 2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der

     Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,

 3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes,

 4. Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und

     Nachtragshaushaltssatzungen sowie Nachtragshaushaltspläne, 

 5. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,

 6. Entlastung des Vorstandes,

 7. Festsetzung von Aufwandentschädigungen  und  Sitzungsgeldern  für  Vorstandsmitglieder

     und Mitglieder der  Verbandsversammlung,

  8. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,

  9. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,

10. Abgabe einer Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. a WVG,

11.Beschlussfassung über die im Bearbeitungsgebiet  durch die Wasserrahmenrichtlinie

    erforderlichen Maßnahmen,

12. Verpflichtungserklärungen  mit einer  Wertgrenze  über 5.000,00 €. bedürfen der Zustimmung

      durch die  Verbandsversammlung.

§ 8

Sitzungen der Verbandsversammlung

(zu § 48 WVG)

 (1)

Der Verbandsvorsteher  lädt die  Mitglieder  lt. § 2  Abs. 1 der Satzung  schriftlich  mit einer Woche  Frist zu  den Sitzungen  ein  und teilt die Tagesordnung mit.

In dringenden Fällen  bedarf  es  keiner  Frist. In der Ladung  ist  darauf  hinzuweisen.

Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.

(2)

Die Sitzungen der  Verbandsversammlung  sind  nicht öffentlich.

 

(3)

Der  Verbandsvorsteher  leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Er  und die übrigen  Vorstandsmitglieder  haben  in der Verbandsversammlung  Stimmrecht,  wenn sie selbst   Verbandsmitglieder  sind.

 

(4)

Die Mitglieder  der  Verbandsversammlungen  sind ehrenamtlich  tätig  und   erhalten  bei  Wahrnehmung  ihres  Amtes  Sitzungsgeld   und  Auslagenersatz  (z.B. Fahrtkostenersatz)

Die Höhe  des  Sitzungsgeldes  wird gemäß  §7 Nr. 7  dieser Satzung  festgesetzt.

Für den Fahrtkostenersatz  gilt  das  Bundesreisekostengesetz.

 

§ 9

Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung  der  Verbandsversammlung

(zu § 48  Abs.2,3, § 50 WVG §§ 100bis 105 LVwG)

(1)

Jeder Mitgliedsverband wählt  je angefangene 10.000 ha Verbandsgebiet einen stimmberechtigten

Vertreter  und einen Stellvertreter  für die Verbandsversammlung.

(2)

Die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter in die Verbandsversammlung  richten sich nach dem Satzungsrecht des jeweiligen Mitgliedsverbandes.  Die Amtszeit  der Mitglieder der Verbandsversammlung  entspricht der satzungsgemäßen Wahlzeit im jeweiligen Mitgliedsverband.

(3)

Ausgehend  von den jeweiligen  Verbandsgrößen,  besteht die  Verbandsversammlung  zunächst  aus 7 Vertretern,  die  sich wie folgt  zusammensetzen:

1.       WBV  Aalbeek                             1

2.      WBV Brodau                                1

3.      WBV  Neustädter Binnenwasser  2

4.      WBV  Ostsee                                1

5.      WBV  Redingsdorf                        1

6.      WBV  Rettin                                  1

 

Bei Aufnahme  weiterer   Mitglieder  ist die  Verbandsversammlung  entsprechend  zu  erweitern.

(4)

Die Verbandsversammlung  ist  beschlussfähig, wenn  alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten  Mitglieder  anwesend  sind.

Beschlüsse können auch  im  schriftlichen Verfahren  gefasst  werden,  wenn  kein  Mitglied  widerspricht.

(5)

 Beschlüsse  werden mit Stimmenmehrheit  gefasst. Stimmengleichheit  gilt als Ablehnung.  

(6)

Über die Sitzung ist  eine Niederschrift  zu fertigen,  die vom Verbandsvorsteher  und, soweit ein Schriftführer  hinzugezogen  ist, auch von diesem  zu unterzeichnen ist

(7)

Die Aufsichtsbehörden  der beteiligten  Mitgliedsverbände  erhalten  je eine Ausfertigung  der Niederschrift. 

 

§ 10

Zusammensetzung  des Vorstandes

(zu §§ 6,52 WVG)

Der  Vorstand  besteht  aus  drei  Personen.

Der  Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher,  sein  Stellvertreter  ist stellvertretender  Verbandsvorsteher,  das weitere  Mitglied  ist  Beisitzer. 

§ 11

Wahl  des Vorstandes

(zu §§52,53 WVG)

(1)

Die Verbandsversammlung  wählt die Mitglieder  des Vorstandes  aus den  eigenen Reihen. Sie  wählt den Verbandsvorsteher   und dessen Stellvertreter sowie den Beisitzer.

Das Ergebnis  der Wahl  ist der Aufsichtsbehörde  unverzüglich  anzuzeigen.

(2)

Gewählt  wird  unter  Leitung  des ältesten Mitglieds der  Verbandsversammlung.

Der Verbandsvorsteher übernimmt dann die weitere Wahlleitung.   Die Wahlen erfolgen, wenn niemand widerspricht  durch Zuruf,  sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmanzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit  das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

§ 12
(zu § 53 WVG)
Amtszeit

(1) 

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf  6   Jahre gewählt. 

(2)

 Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit nach § 11 Ersatz zu wählen.

Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

 

§ 13

Aufgaben des Vorstandes

(zu § 54 WVG)

Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, des Landeswasserverbandsgesetzes und dieser Satzung. Dem Vorstand  obliegen alle Geschäfte,  zu denen  nicht  durch  Gesetz  oder Satzung  die  Verbandsversammlung  berufen  ist.

Insbesondere hat er die Aufgabe:

1. über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG zu entscheiden,

2. über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG zu entscheiden,

3. zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Abs. 1 Buchst. b WVG

    eine  Stellungnahme abzugeben,

5. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan  und seine Nachträge aufzustellen,

6. die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen,

7. Verträge bis zu einer Höhe von 5.000,00 € - außer über Rechtsgeschäfte zwischen  

    Vorstandsmitgliedern und  dem Verband - zu schließen,

 

§ 14

Sitzungen  des  Vorstandes

(zu § 56 WVG)

(1) 

Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein.  In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mit.

(2)

Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.

(3)

Wer  am Erscheinen verhindert  ist,  teilt  dies  unverzüglich  dem  Verbandsvorsteher mit.

Im  Jahr  ist  mindestens  eine  Sitzung  abzuhalten. 

§ 15

Beschlussfassung  des  Vorstandes

(zu § 56 WVG)

(1)

Der Vorstand  bildet  seinen  Willen  mit  der Mehrheit  der Stimmen  seiner  anwesenden  Mitglieder.

Jedes  Mitglied  hat  eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.

(2)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und  alle

rechtzeitig  geladen  sind.

(3)

Ist die Angelegenheit  wegen  Beschlussunfähigkeit  zurückgestellt  worden  und wird  der  Vorstand  zur  Behandlung desselben Gegenstandes  erneut  geladen, so ist  er ohne  Rücksicht  auf die Zahl  der Erschienen  beschlussfähig,  wenn darauf in dieser Ladung  hingewiesen  worden  ist.

 (4)

Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegenstandes nicht erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Mitglieder des Vorstandes auf schriftlichem Wege eingeholt werden (Umlaufverfahren). Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

(5)

Die Beschlüsse sind in eine Niederschrift festzuhalten,  die vom Verbandsvorsteher sowie dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Aufsichtsbehörden  zu übersenden.

 

§ 16
Gesetzliche Vertretung  des Verbandes

(zu §§ 51,55 WVG)

 (1)

Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz  im  Vorstand.  Dem  Vorstand  obliegen  alle Geschäfte im Rahmen  des Beschlusses der Verbandsversammlung  über  die Grundsätze  der  Geschäftspolitik. 

(2)

Der Verbandsvorsteher  vertritt den Verband  gerichtlich  und außergerichtlich.

Als Ausweis dient ihm die Bestätigung   der Vertretungsvollmacht  durch die Aufsichtsbehörde.

Erklärungen, durch die der Verband  verpflichtet  wird, unterzeichnet  der  Verbandsvorsteher  im  Namen des Vorstandes.

(3)

Der  Verbandsvorsteher bereitet die Beschlüsse  des Vorstandes vor und führt dessen Beschlüsse  sowie die der Verbandsversammlung  aus.

 (4)

Aufträge  sind bis zu einer  Höhe  von  5.000,-- €  vom Verbandsvorsteher  zu erteilen, im übrigen vom Vorstand.

 

§ 17
(zu § 52 WVG)
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten

 

(1)

 Die  Vorstandsmitglieder sind  ehrenamtlich  tätig.

(2)

Die  Vorstandsmitglieder  erhalten  für  die Teilnahme an Verbandssitzungen und  anderen mit dem  Verbandsvorsteher  abgestimmten verbandlichen Anlässen neben der  Erstattung der Fahrtkosten nach den Bestimmungen  des Bundesreisekostengesetzes  sowie etwaiger  Auslagen  ein Sitzungsgeld  nach Entscheidung der Verbandsversammlung gemäß  § 7 Ziffer. 7 .

 (3)

Der  Verbandsvorsteher  und  im  Vertretungsfall sein Stellvertreter,  erhalten  eine Aufwandsentschädigung nach Entscheidung der Verbandsversammlung gemäß  § 7 Ziffer. 7 .

 

§ 18

Geschäftsführung

(zu § 57 WVG)

Der  Verband kann einen Geschäftsführer bestellen

Die Befugnisse  werden dann  in einer Geschäftsordnung  geregelt..

 

Abschnitt 3

Haushalt Beiträge

§ 19

Haushalt Beiträge

(zu §  65  WVG,6, 9 und  22 LWVG )

(1)

 Die   Haushaltswirtschaft  des Verbandes  richtet sich nach den hierzu  ergangenen landesrechtlichen  Vorschriften.

 Sie ist nach den Grundsätzen der  kameralen  Buchführung zu führen.

(2)

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind vom Vorstand so rechtzeitig aufzustellen, dass die Verbandsversammlung bis zum 31. Dezember eines Jahres die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan beschließen, der Beschluss gemäß § 9 LWVG und § 24 öffentlich bekannt gemacht und die Haushaltssatzung in Kraft treten kann.

(3)

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.

 

§ 20

Beiträge und Beitragsverhältnis

(zu §§  28,29 WVG)

(1)

Die Mitglieder  haben dem Verband die Beiträge  zu  leisten, die  zur  Erfüllung  seiner Aufgaben  und Verbindlichkeiten  und zur ordentlichen  Haushaltsführung  erforderlich  sind.

(2)

Die Beiträge  bestehen in Geldleistungen (Geldbeträge) und in Sachleistungen (Sachbeiträge).

(3)

Die  Beiträge  verteilen  sich anteilig  nach dem Flächenmaßstab  auf die Mitgliedsverbände.

(4)

Die Erfüllung  der Aufgaben  nach  § 3 notwendigen  Aufwendungen  werden durch öffentliche  Mittel  eingeworben.

 

§ 21
(zu § 68 WVG)
Anordnungen

Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse werden von dem Verbandsvorsteher wahrgenommen.

 

§ 22

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(zu §§ 3, 11, 13, 17 und 26 LDSG)

(1)

Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG dürfen vom

Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere

zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 23-25, erforderlich ist.

 

    Es sind dies:

    a. Vor- und Familienname

    b. Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)

    c. Grundstücksbezogene Daten

    d. Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser und  Einleitungsmengen.

 

Die erforderlichen  Daten  werden  von folgenden  Datenquellen  und speichernden Stellen  erhoben:

 

   1. Katasterämter-  Buchwerk, Grundbuchamt

   2. Gemeinden/Ämter- Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkarte

   3. Wasserbehörden  und Naturschutzbehörden – Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser

 

 (2) 

Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen

 auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der

Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26

Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.

 

(3) 

Die betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten

Beitragsbescheid über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und

Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei

(anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären (§ 26 LDSG). Dies gilt

nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen. 

Der Gewässerbewirtschaftungsverband  bleibt  verantwortlich.

 

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 23

Zustimmung zu Geschäften

(zu §75 WVG)

Der Verband  bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde:

 

1.  zur  unentgeltlichen Veräußerung  von  Vermögensgegenständen,

2. zur  Aufnahme  von Darlehen, die über 250.000,00 €  hinausgehen,

 

3. zur Übernahme  von Bürgschaften,  zu  Verpflichtungen  aus Gewährverträgen  und zur

    Bestellung  von Sicherheiten,

4.  zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarungen  von 

    Vergütungen, soweit sie über den Ersatz  von Aufwendungen  hinausgehen. 

 

§ 24

(zu § 67 WVG, § 22 Abs. 4 LWVG, § 6 BekanntVO)
Bekanntmachungen

(1)

Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes von dem Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden  genügt die Bekanntgabe des Ortes, an dem diese Urkunden eingesehen werden können.

(2)

Bekannt gemacht wird durch Abdruck in den  Lübecker  Nachrichten,  Hauptteil.

(3)

Ausschließlich an die Mitglieder gerichtete Bekanntmachungen können in Form eines geschlossenen einfachen Briefes erfolgen.

 

§ 25

 (zu § 58 WVG)
Änderung der Satzung

(1)

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der  anwesenden Stimmen  der Verbandsversammlung,   Beschlüsse zur Änderung der Aufgabe des Verbandes einer 2/3 Mehrheit der anwesenden  Stimmen  der Verbandsversammlung.   § 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt.

(2)

 Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde  nach deren Vorschriften bekannt gemacht.

 

§ 26

Schiedsgericht

(zu § 71 WVG)

(1)

Bei  Streitigkeiten  über Verbandsangelegenheiten, insbesondere über Beitragsangelegenheiten,  kann  ein Schiedsgericht  eingerichtet  werden,  das  auf  schriftlichen Antrag der Parteien  entscheidet.

(2)

Dem Schiedsgericht  gehören der Verbandsvorsteher  eines nicht beteiligten  Verbandes  nach dem WVG  und je eine von der Aufsichtsbehörde und  vom Landesverband der Wasser- und Bodenverbände  zu benennende Person an.  Den Vorsitz  übernimmt  der Geschäftsführer  des  Landesverbandes  der Wasser- und Bodenverbände.

 

§ 27
(zu §§ 72, 75 WVG, WVG-AufsVO)
Aufsichtsbehörde

 Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises  Ostholstein.

 

§ 28
(zu § 58 Abs. 2 WVG)
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten  die Satzung vom 23.08.2002  außer Kraft, sowie die Nachtragssatzungen

vom  17. 09. 2002  und  vom  05. 02. 2003

 

Beschlossen durch die Verbandsversammlung

am  16.12. 2008

 

Hobstin, den 17.12.2008

gez. Horst Kröger             (L. S.)

Verbandsvorsteher

Gewässerbewirtschaftungsverband

Baltic – Neustädter Bucht Nr. 29

 

Genehmigt:

 

 

Eutin, den 17.12.2008

Im Auftrage: gez. Helga Landschoof

 

                                        (L. S.)

 

Der Landrat des Kreises  Ostholstein

als Aufsicht der Wasser- und Bodenverbände

 

 

Ausgefertigt:

 

Hobstin, den 18.12.2008

gez. Horst Kröger

 

Verbandsvorsteher      (L. S.)

 

Gewässerbewirtschaftungsverband

Baltic- Neustädter Bucht  Nr. 29

 

 

 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4769 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 18.12.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).