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Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Aalbeek

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung



Satzung des
Wasser- und Bodenverbandes AALBEEK


Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsge-setz – WVG) – vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Art. 1 des Geset-zes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz – LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86) wird folgende Sat-zung erlassen:





P R Ä A M B E L

Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.



I. Abschnitt
Name - Sitz - Mitglieder - Aufgabe - Unternehmen


§ 1
(zu §§ 3 und 6 WVG)
Name – Sitz – Verbandsgebiet – Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verband führt den Namen „Wasser- und Bodenverband (Kurzfassung: WBV) AALBEEK“ und hat seinen Sitz in Eutin im Kreis Ostholstein. Er ist als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 1 WVG.

(2) Der Verband führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit der Inschrift „Wasser- und Bodenverband AALBEEK.“ Er ist Rechtsnachfolger der 1928 kraft Gesetzes ge-bildeten AALBEEK-Wassergenossenschaft und der Ovendorfer-Wassergenossen-schaft.

(3) Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus Plänen im Maßstab 1:10.000, die in je einer Ausfertigung beim Verband und bei der Aufsichtsbehörde aufbewahrt werden.

(4) Der Verband ist gemäß § 72 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 Mitglied (Unterverband) des Wasser- und Bodenverbandes OSTHOLSTEIN (Oberverband) in Eutin.

(5) Der Verband ist Mitglied im Bearbeitungsgebietsverband Baltic-Neustädter Bucht.


§ 2
(zu §§ 4, 6, 22 WVG)
Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind

1. die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder),


2. im Mitgliederverzeichnis aufgeführte Körperschaften des öffentlichen Rechts,

3. die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Personen, denen der Verband im Rah-men seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert.

4. die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten anderen Personen, die durch die zustän-dige Aufsichtsbehörde als Mitglieder zugelassen worden sind.

(2) Das Mitgliederverzeichnis wird vom Oberverband fortgeschrieben und aufbewahrt. Bei den dinglichen Mitgliedern erfolgt die Fortschreibung auf der Grundlage von Auszügen aus dem Grundbuch und/oder gültigen Katasterunterlagen. Die Mitglieder sind zur Mit-teilung gem. § 25 Abs. 2 dieser Satzung verpflichtet.


§ 3
( zu §§ 2, 6 WVG, § 2 LWVG )
Aufgaben

Der Verband hat die Aufgaben:

1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von offenen und verrohr-ten Gewässern;
2. Bau, Unterhaltung und Rückbau von Anlagen in und an Gewässern;
3. Schutz von Grundstücken vor Hochwasser;
4. Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung;
5. Unterhaltung und Rückbau von Anlagen, die keine oberirdischen Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsge-setz - WHG) und keine Anlagen nach § 35 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91) sind, soweit sie der Vorflut von Grundstücken mehrerer Eigentümer dienen und ein Einzugsgebiet von mehr als 20 ha entwässern;
6. Erwerb, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen - einschließlich des Verfü-gungsstreifens gem. § 6 Abs. 2 der Satzung -, Anlagen und Gewässern zum Schutz und zur Verbesserung des Naturhaushalts, der Gewässergüte, des Bodens und für die Landschaftspflege. Soweit die Maßnahme dies erfordert, kann der Verband zur Durch-führung der Aufgabe Grundflächen erwerben oder anderweitig langfristig sicherstellen.
7. Verbesserung landwirtschaftlicher Flächen sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts;
8. Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Schutz des Grundwassers und der oberirdi-schen Gewässer;
9. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben;
10. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Land-, Forst- und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz;
11. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.


§ 4
( zu §§ 5, 6 WVG )
Unternehmen, Plan

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband

1. die erforderlichen Arbeiten an seinen Gewässern, Anlagen und Rohrleitungen durchzuführen;
2. Deiche zu errichten und in einem wehrfähigen Zustand zu erhalten;
3. Schöpfwerke zu errichten, zu unterhalten, zu betreiben und zurückzubauen;
4. alle weiteren, sich aus den Verbandsaufgaben ( § 3 ) ergebenden Maßnahmen durchzuführen.

(2) Grundlage für die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer einschließlich ihrer naturnahen Umgestaltung sind die von der Wasserbehörde festgestellten oder ge-nehmigten

- Gewässer- und Anlagenverzeichnisse sowie Gewässerpflegepläne nach § 38 Lan-deswassergesetz

- Anlagenverzeichnisse für die Unterhaltung der Deiche

- Anlagenverzeichnisse einschließlich der genehmigten Bau- und Betriebspläne für die Unterhaltung und den Betrieb der Schöpfwerke


- Ausbaupläne nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes

Je eine Ausfertigung wird beim Verband und bei der Aufsichtsbehörde / Wasserbe-hörde hinterlegt.


§ 5
(§§ 6 und 33 WVG)
Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder

(1) Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Verband zweckentsprechende Ma-schinen einsetzen. Die Grundstückseigentümer oder -besitzer sind verpflichtet, diese Maschinen auf ihren Grundstücken aufzunehmen und das Befahren ihrer Grundstü-cke sowie deren Überquerung durch Personal des Verbandes und beauftragte Dritte zu dulden.

(2) Die Anlieger an den Gewässern und Rohrleitungen, bei ungenügender Breite der An-liegergrundstücke auch die Hinterlieger, haben jederzeit unentgeltlich die Inanspruch-nahme ihrer Grundstücke für die Ausführung der Unterhaltungs- und Wiederherstel-lungsarbeiten an den Gewässern, Anlagen und Rohrleitungen von Hand oder mit Ma-schinen zu dulden. Anlieger und Hinterlieger von offenen Gewässern haben den Aus-hub bis 0,2 cbm pro lfd. Meter Uferlänge unentgeltlich auf ihren Grundstücken aufzu-nehmen und innerhalb von 6 Monaten einzuebnen oder zu beseitigen (§ 30 Abs. 2 der Satzung). Die Inanspruchnahme der Grundstücke und die Lagerung des Aushubs ha-ben, wenn die Verhältnisse es ohne wesentlichen Mehraufwand gestatten, unter Be-rücksichtigung der Zumutbarkeit für den Eigentümer abwechselnd rechts- und links-seitig des Gewässers zu erfolgen (§ 30 Abs. 3 der Satzung).


§ 6
(§§ 6, 33 WVG, §§ 48, 75 LWG)
Weitere Beschränkungen

(1) Grundstücke im Verbandsgebiet dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unter-haltung und Erhaltung der Gewässer in einem ordnungsgemäßen Zustand gemäß § 38 LWG nicht beeinträchtigt wird; insbesondere muss bei der Nutzung und Bebauung von Ufergrundstücken die Möglichkeit der maschinellen Gewässerunterhaltung ge-währleistet bleiben. Dies gilt auch für Grundstücke an verrohrten Gewässern und Rohrleitungen. Kontrollschächte müssen jederzeit zugänglich sein.

(2) Neben den offenen Gewässern gilt ein Geländestreifen von 5,00 m Breite ab der obe-ren Böschungskante, bei verrohrten Gewässern und Rohrleitungen von 6,00 m Breite nach jeder Seite der Rohrleitungsachse als Verfügungsstreifen. Innerhalb dieser Ver-fügungsstreifen dürfen bauliche Anlagen (z. B. Gebäude, Garten- und Gerätehäuser, feste Einfriedigungen) nur in besonders begründeten Fällen und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verbandes und Bäume, Sträucher und Hecken nur so gepflanzt werden, dass Unterhaltungsarbeiten nicht unverhältnismäßig erschwert wer-den. Sind solche baulichen Anlagen, Anpflanzungen oder Ver-/Entsorgungsleitungen, die für den Verband mit Mehraufwand - im Vergleich zu einem Gewässer, dessen Un-terhaltung unerschwert in kostengünstiger Weise möglich ist - verbunden sind, vor-handen, fällt dieser Mehraufwand dem Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Last, auf dessen Grundstück sich die baulichen Anlagen oder Anpflanzungen befin-den. Durch Ver-/Entsorgungsleitungen verursachter Mehraufwand fällt dem jeweiligen Träger dieser Leitungen zur Last. Die Anlieger haben zu dulden, dass der Verband die Böschungen und die Ufer bepflanzt, soweit dies für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu be-wirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Die Erfordernisse des Uferschutzes sind bei der Nutzung zu beachten.

(3) Die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten der an ein Gewässer des Verbandes grenzenden, als Weide genutzten Grundstücke sind zur wehrhaften Einzäunung und deren Unterhaltung verpflichtet.
Der Zaun muss mindestens 0,80 m Abstand von der oberen Böschungskante haben, darf eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten und die Gewässerunterhaltung nicht erschweren. Die Grabenendverrohrungen sind in der durchgehenden Flucht des ein-mündenden Gewässers einzuzäunen und mit einer Hecköffnung von mind. 4,0 m Durchfahrtsbreite zu versehen, deren Verschluss so eingerichtet sein muss, dass eine zügige Durchführung der Gewässerunterhaltung gewährleistet ist. Die Heckpfähle
müssen ausreichend gesichert werden.
Der Verbandsvorstand ist ermächtigt, im Einzelfall andere Abstände und Abmessun-gen anzuordnen.


(4) Das an ein Gewässer des Verbandes grenzende Ackerland darf nur in einem Abstand von 0,80 m ab der oberen Böschungskante und außerhalb dieser Entfernung nur so bewirtschaftet werden, dass die Ufer des Gewässers nicht beschädigt werden. Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall andere Abstände anordnen.

(5) Viehtränken, Übergänge, Wasserentnahmestellen, Drainanschlüsse an den Kontroll-schächten und ähnliche Anlagen in und an den Verbandsanlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die Verbandsunternehmen nicht erschweren. Sie bedürfen vor ihrer Erstellung der Genehmigung des Verbandes unbeschadet erforderlicher Genehmigungen nach Wasserrecht.

(6) Die Eigentümer der zum Verband gehörenden Grundstücke haben zugunsten des Verbandsunternehmens ein unterirdisches Durchleiten von Wasser in dichten Rohrlei-tungen und die Unterhaltung und Erhaltung dieser Leitungen einschließlich der Kon-trollschächte zu dulden.

(7) Dränausläufe, die in die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer einmünden, sind so anzulegen und zu markieren, dass sie bei den Unterhaltungsarbeiten nicht be-schädigt werden und diese nicht hemmen. Die Dränausläufe und die Markierungen sind von den Grundstückseigentümern zu unterhalten. Eine Haftung des Verbandes für Schäden an den Dränausläufen und den Markierungen erfolgt nur bei deren ord-nungsgemäßen Unterhaltung. Art und Umfang der Markierung können durch den Ver-bandsvorstand besonders vorgeschrieben werden.

(8) Drainanschlüsse an verrohrte Gewässer und Rohrleitungen dürfen nur über Kontroll-schächte im Einvernehmen mit dem Verband erfolgen.

(9) Weitergehende gesetzliche Bestimmungen über Schutzstreifen, Uferrandstreifen u. a. bleiben von den Regelungen der Absätze 3 und 4 unberührt.

(10)Auf den im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern angelegten oder erwor-benen und im Anlagenverzeichnis aufgeführten Gewässerrandstreifen ist die landwirt-schaftliche Nutzung ausgeschlossen. Abs. 5 bleibt davon unberührt. Im Einzelfall kann zur Pflege eine extensive Beweidung zugelassen werden.



§ 7
(zu §§ 44, 45 WVG)
Verbandsschau

(1) Es ist jährlich mindestens eine Schau der Gewässer, Anlagen und Rohrleitungen des Verbandes durchzuführen. Bei der Schau ist der Zustand der Gewässer, der Anlagen und der Rohrleitungen festzustellen, insbesondere, ob sie ordnungsgemäß unterhal-ten sind. Die Rohrleitungen werden stichpunktartig geschaut. Die Schau dient gleich-zeitig der Abnahme der jährlichen Unterhaltungsarbeiten.

(2) Der Vorstand teilt nach Anhörung des Ausschusses das Verbandsgebiet in Schaube-zirke ein. Die Schaukommission für jeden Schaubezirk besteht aus zwei Personen (Schauführer und Schaubeauftragter). Schauführer ist der Verbandsvorsteher oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstands- oder Ausschussmitglied. Schaubeauftragter ist ein vom Ausschuss zu wählendes Verbandsmitglied. In Ausnahmefällen kann auf Weisung des Verbandsvorstehers der Schauführer durch einen hauptamtlichen Mitar-beiter der Geschäftsstelle des WBV OSTHOLSTEIN vertreten werden.

(3) Der Verbandsvorsteher macht Zeit und Ort der Schau nach § 34 bekannt und lädt die Schaukommission, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte mit mindestens ein-wöchiger Frist zur Schau. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.

(4) Das Schauergebnis wird vom Schauführer schriftlich aufgezeichnet und ist von der Schaukommission zu unterschreiben. Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festge-stellter Mängel.

(5) Die Schauführer und Schaubeauftragten erhalten für ihre Tätigkeit Schaugeld und Auslagenersatz (z. B. Fahrtkostenersatz). Das Schaugeld wird gemäß § 11 Ziffer 8 dieser Satzung festgesetzt, der Fahrtkostenersatz erfolgt in Anlehnung an das Bun-desreisekostengesetz.


II. Abschnitt
Verfassung


§ 8
(zu §§ 6, 46 WVG)
Organe

Organe des Verbandes sind der Verbandsausschuss und der Vorstand.


§ 9
(zu § 49 WVG)
Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Sie sind ehrenamtlich tätig. Eine Stellvertretung findet nicht statt. Die Ausschussmitglieder werden von den Verbands-mitgliedern gewählt.

(2) Wählbar ist
- jedes voll geschäftsfähige Verbandsmitglied,
- jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaft-
lichen Betriebes, der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümer des Betriebes ist.
Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar, es sei denn, sie erklä-ren vor der Wahl, dass sie im Falle einer Wahl als Vorstandsmitglieder zurücktreten werden.

(3) Durch Bekanntmachung nach § 34 ruft der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Dies kann gemeinsam mit der Ladung zur Wahl erfolgen. Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss jeder Wahlvorschlag mit mindestens 30 Beitragseinheiten (BE) unterstützt wer-den, wobei dies durch einen oder mehrere Verbandsmitglieder erfolgen kann. Jedes Verbandsmitglied kann nur einen Kandidaten unterstützen, ein Aufteilen der BE ist
nicht zulässig. Sich selbst zur Wahl vorzuschlagen ist zulässig, wenn mindestens 30 BE erreicht werden. Die Wahlvorschläge sind unter Angabe des Namens, Berufs und Wohnorts des für die Wahl vorgeschlagenen Verbandsmitgliedes und im übrigen wie bekannt gemacht einzureichen. Dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung des Vorge-schlagenen beizufügen, dass dieser zur Übernahme des Amtes eines Ausschussmit-gliedes bereit ist.

(4) Durch Bekanntmachung nach § 34 lädt der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglie-der mit mindestens einwöchiger Frist zur Ausschusswahl. Dies kann gemeinsam mit dem Aufruf zur Abgabe der Wahlvorschläge erfolgen. Weiterhin sind die Aufsichtsbe-hörde und der Oberverband einzuladen.

(5) Wahlberechtigt ist jedes Verbandsmitglied. Das Mitglied kann sein Stimmrecht durch einen Vertreter ausüben lassen. Die Übertragung mehrerer Stimmrechte auf densel-ben Vertreter ist nicht zulässig. Der Wahlleiter (Abs. 6) kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern.

(6) Der Verbandsvorsteher leitet die Wahl (Wahlleiter). Er kann einen Vertreter bestim-men.

(7) Das Stimmenverhältnis verteilt sich auf die einzelnen Mitglieder im Verhältnis der er-mittelten Beitragseinheiten (Grundbeitrag und Flächenbeitrag) für die Gewässerunter-haltung, wobei eine Beitragseinheit einer Stimme entspricht und kein Mitglied mehr als zwei Fünftel aller Stimmen hat. Ein Aufteilen der Beitragseinheiten auf mehrere Be-werber ist nicht möglich.
Um das Grundeigentum streitende Personen sowie gemeinsame Eigentümer oder Erb-bauberechtigte haben gemeinsam eine Stimme. Nehmen an der Wahl nicht alle der um das Grundeigentum streitende Personen oder nicht alle gemeinsamen Eigentümer oder Erbbauberechtigten teil, so haben die Teilnehmenden gemeinsam eine Stimme, wenn sie einheitlich stimmen; anderenfalls sind ihre Stimmen ungültig.
Gewählt wird unter Leitung des Wahlleiters (Abs. 6), wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt sind die fünf vorgeschlagenen Ausschussmit- glieder, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die Vorgeschlagenen, die nicht in den Ausschuss
gewählt sind, werden in der Reihenfolge der meisten Stimmen als Nachrücker geführt für den Fall, dass ein Ausschussmitglied vor Ende der Amtszeit ausscheidet (§ 10
Abs. 2).


(8) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wahlleiter sowie dem Pro-tokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersen-den.


§ 10
(zu § 49 WVG)
Amtszeit des Verbandsausschusses

(1) Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Amts-zeit endet erstmalig am 31. Dezember 2011.

(2) Wenn ein Mitglied des Verbandsausschusses vor dem Ablauf der Amtszeit ausschei-det, wird für den Rest der Amtszeit das Verbandsmitglied berufen, das bei der Wahl zum Ausschuss nach § 9 die nächst meisten Stimmen erhalten hat. Ausscheidende Mitglieder des Verbandsausschusses bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Mitglieder, die in den Vorstand gewählt werden, scheiden mit der Wahlannahme aus.

(3) Nach Ablauf der Amtszeit führt der Verbandsausschuss seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Verbandsausschuss gewählt ist.


§ 11
(zu §§ 25, 28 Abs. 6, 44, 47 WVG)
Aufgaben des Verbandsausschusses

Der Verbandsausschuss hat die ihm durch das Wasserverbandsgesetz, das Landeswas-serverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat er fol-gende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Verbandspolitik,
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung (Verbandserweiterung, Flächenumgliede-rung) oder Auflösung des Verbandes,
4. Wahl der Schaubeauftragten,
5. Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, die Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Nachtragshaushaltspläne,
6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung der in Ziffer 5 genannten Haushaltspläne,
7. Entlastung des Vorstandes,
8. Festsetzung der Aufwandsentschädigung des Verbandsvorstehers und des Sitzungs-geldes der sonstigen Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie des Schaugeldes,
9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
10. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
11. Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter für die Mitgliederversammlung des Ober-verbandes und zwar für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes nach § 16 der Satzung,
12. Entscheidung über eine Niederschlagung oder einen Erlass von Beitragsforderungen ab einer Höhe von 5.000,00 € gemäß § 29 dieser Satzung,
13. eine Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gemäß § 25 Abs. 1 Buchstabe a WVG abzugeben,
14. eine Stellungnahme zu einem Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft gemäß § 25 Abs. 1 Buchstabe c WVG abzugeben,
15. Sachverständige nach § 25 Abs. 3 zu bestimmen.


§ 12
(zu § 49 i.V.m. §§ 48, 50 WVG)
Sitzungen des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Ausschussmitglieder schriftlich mit mindestens einwö-chiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen kann die Frist unterschritten werden. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Der Ver-bandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbe-hörde und bei Bedarf weitere Personen/ Dienststellen.

(2) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.

(3) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Verbandsausschusses. Er und die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.

(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(5) Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig und erhalten bei Wahrneh-mung ihres Amtes Sitzungsgeld und Auslagenersatz (z. B. Fahrtkosten). Die Höhe des Sitzungsgeldes wird gemäß § 11 Nr. 8 dieser Satzung festgesetzt, der Fahrtkos-tenersatz erfolgt in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz.

(6) Die Geschäftsführung nimmt beratend an der Sitzung teil und darf jederzeit das Wort verlangen. Die Protokollführung wird von Dienstkräften des Oberverbandes wahrge-nommen.


§ 13
(zu § 49 i.V.m. §§ 48, 50 WVG, §§ 102, 103 LVwG)
Beschlussfassung im Verbandsausschuss

(1) Der Verbandsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der sat-zungsgemäßen Mitglieder (§ 9 Abs.1) anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei er-neuter Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.

(2) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Mitgliedern gefasst sind. Auf schriftlichem Wege sollen Beschlüsse nur herbeigeführt werden, wenn die Beschlussfassung keinen Aufschub duldet und eine besondere Ausschusssitzung nicht vertretbar erscheint.

(3) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Verbandsvorste-her und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift ist allen Ausschuss-mitgliedern, der Aufsichtsbehörde sowie dem Oberverband zu übersenden.


§ 14
(zu §§ 6 und 52 WVG)
Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung

(1) Dem Vorstand gehören ein Vorsteher und zwei weitere Mitglieder (Beisitzer) an. Ein Beisitzer ist Stellvertreter des Vorstehers. Der Vorsteher führt die Bezeichnung Ver-bandsvorsteher.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung und Fahrtkostenersatz, die übrigen Vor-standsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Vorstandssitzungen und anderen mit dem Verbandsvorsteher abgestimmten verbandlichen Anlässen Sitzungsgeld und Auslagenersatz ( z. B. Fahrtkosten). Die Aufwandsentschädigung sowie das Sitzungs-geld werden gemäß § 11 Nr. 8 dieser Satzung festgesetzt. Die Höhe des Fahrtkos-tenersatzes erfolgt in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz.


§ 15
( zu §§ 52, 53 WVG)
Wahl des Vorstandes

(1) Der Verbandsausschuss wählt den Vorstand. Weiterhin wählt er aus den Reihen des gewählten Vorstandes den Vorstandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter. Das Er-gebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Vorstandsmitglieder können nicht dem Ausschuss angehören.

(3) Wählbar ist
- jedes voll geschäftsfähige Mitglied,
- jedes ehemalige Mitglied, das im Verbandsgebiet wohnt,
- jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaftli-chen Betriebes, der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümer des Betriebes ist.

(4) Gewählt wird unter Leitung des ältesten Mitgliedes des Verbandsausschusses (Wahl-leiter). Die Wahlen erfolgen, wenn niemand widerspricht durch Handzeichen, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgege-benen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Be-werbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die ein-fache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.


§ 16
( zu § 53 WVG )
Amtszeit des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 6 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet am 31. Dezember, erstmalig im Jahre 2012.

(2) Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, kann für die restliche Amtszeit ein Nachfolger nach § 15 gewählt werden. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.


§ 17
(zu §§ 24, 25, 28 Abs. 6, 44, 45, 54 WVG)
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbeson-dere des Wasserverbandsgesetzes, Landeswasserverbandsgesetzes und dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehört es,

1. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan sowie Nachtraghaushaltssatzung und Nach-tragshaushaltspläne aufzustellen,
2. die Jahresrechnung aufzustellen,
3. die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen,
4. Verträge ab einer Höhe von 5.000,00 € - außer über Rechtsgeschäfte zwischen Vor-standsmitgliedern und Verband - zu beschließen,
5. über Widersprüche zu entscheiden,
6. über Anordnungen nach § 6 Abs. 3 und 4, Genehmigungsfragen nach § 6 Abs. 5 und Vorschriften nach § 6 Abs. 8 zu entscheiden,
7. über eine Niederschlagung oder einen Erlass von Beitragsforderungen bis 5.000,00 € nach § 29 Abs. 2 zu entscheiden,
8. Ort und Zeit der Verbandsschau zu bestimmen und die Schaukommission, die Auf-sichtsbehörde und sonstige Beteiligte zu laden (§ 45 Abs. 1 WVG),
9. einen Schauführer zu bestimmen,
10. die Beseitigung der bei Verbandsschauen festgestellten Mängel nach § 45 Abs. 3 WVG zu veranlassen,
11. den Gutachterausschuss gemäß § 25 Abs. 4 dieser Satzung zu benennen,
12. über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG zu entscheiden,
13. über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG zu ent-scheiden,
14. zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Abs. 1 Buchst. b WVG eine Stellungnahme abzugeben.


§ 18
(zu § 56 WVG)
Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwö-chiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Wer am Erscheinen ver-hindert ist, teilt dies dem Verbandsvorsteher oder der Geschäftsstelle unverzüglich mit. Die Aufsichtsbehörde und der Oberverband sind einzuladen, weitere Personen/ Dienststellen können bei Bedarf geladen werden.

Die Geschäftsführung nimmt beratend an der Sitzung teil und darf jederzeit das Wort verlangen.Die Protokollführung wird von Dienstkräften des Oberverbandes wahrge-nommen.

(2) Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

(3) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.


§ 19
(zu § 56 Abs. 2 WVG, §§ 102, 103 LVwG)
Beschlussfassung im Vorstand

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwe-send und alle rechtzeitig geladen sind.

(3) Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegen-standes nicht erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zu-stimmung der Vorstandsmitglieder auf schriftlichem Wege eingeholt werden (Umlauf-verfahren). Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller.

(4) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Ver-bandsvorsteher und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Aufsichtsbehörde und der Oberverband erhalten eine Abschrift der Niederschrift.


§ 20
(zu §§ 48 Abs. 4, 50 Abs. 2, 51, 55, 56 WVG)
Gesetzliche Vertretung des Verbandes und Aufgaben des Verbandsvorstehers

(1) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Als Ausweis dient dem Ver-bandsvorsteher bzw. seinem Stellvertreter eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher handschriftlich zu unterzeichnen. Durch Vorstands-beschluss können bestimmte Vertretungsbefugnisse dem Geschäftsführer zugewie-sen werden.

(3) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2 Satz 1. Ist eine Erklärung gegen-über dem Verband abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder dem vertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.

(4) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und im Ausschuss, in letzterem ohne Stimmrecht. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses vor und führt die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses aus. Er hat auf die Einheitlichkeit der Verbandsführung hinzuwirken, er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang und ist für die sachdienliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich. Die Wahrnehmung von Geschäften der laufenden Verwaltung obliegt bis zu einem Wert von 5.000,00 € dem Verbandsvorsteher.

(5) Der Verbandsvorsteher unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmit-glieder über die Angelegenheiten des Verbandes. Diese Unterrichtung kann zeitlich mit der Wahlversammlung nach § 9 Abs. 4 dieser Satzung erfolgen.


§ 21
(zu §§ 57 und 61 WVG)
Geschäfts- und Kassenführung

(1) Der Verband überträgt die Geschäfts- und Kassenführung dem Oberverband gemäß
§ 1 Abs. 4 dieser Satzung. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

- die verwaltungsmäßige und technische Abwicklung der nach § 3 dieser Satzung wahrzunehmenden Aufgaben,
- die Hebung von Beiträgen nach § 24,
- die Haushalts- und Kassenführung nach § 23 und
- die Vornahme von Anordnungen gemäß § 31 sowie die Festsetzung von Zwangs-geld gemäß § 32 dieser Satzung.

(2) Die Dienstkräfte des Oberverbandes erfüllen die Aufgaben des Verbandes, wobei der Geschäftsführer und der Kassenverwalter des Oberverbandes gleichzeitig diese Funk-tionen für den Verband haben. Bei Geschäften der laufenden Verwaltung und bei Ge-fahr im Verzuge, vertritt der Geschäftsführer den Vorstand sowie den Verbandsvor-steher. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere Verpflichtungserklä-rungen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von 5.000,00 €.


(3) Der Verband kann nach Bedarf Beschäftigte einstellen. Dies gilt nur für Aufgaben, deren Erfüllung durch das Personal des Oberverbandes nicht möglich ist.

(4) In Angelegenheiten seines Verbandes ist der Vorstand gegenüber den Dienstkräften des Oberverbandes weisungsbefugt.


§ 22
(zu §§ 3, 11, 13, 17 und 26 LDSG)
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28
Abs. 3 WVG dürfen vom Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Er-füllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 23-25, erforderlich ist.

Es sind dies:

1. Vor- und Familienname
2. Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)
3. Grundstücksbezogene Daten
4. Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser

Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen/ -dateien und spei-chernden Stellen erhoben:

1. Katasterämter – Buchwerk
2. Gemeinden/Ämter – Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei
3. untere Wasserbehörde – Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser
4. Finanzämter
5. untere Naturschutzbehörden

(2) Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätig-keitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erhe-ben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.

(3) Die betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächs-ten Beitragsbescheid, über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den Emp-fängerkreis der Daten aufzuklären (§ 26 LDSG). Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen. Der Wasser- und Bodenverband bleibt verantwortlich.



III. Abschnitt
Haushalt, Beiträge


§ 23
(zu § 65 WVG und §§ 6, 9 und 22 LWVG)
Haushalt

(1) Das Haushaltswesen des Verbandes richtet sich nach dem Zweiten Abschnitt des LWVG. Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchfüh-rung zu führen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind vom Vorstand so rechtzeitig aufzu-stellen, dass der Verbandsausschuss bis zum 31. Dezember eines Jahres die Haus-haltssatzung und den Haushaltsplan beschließen, der Beschluss gemäß § 9 LWVG und § 34 öffentlich bekannt gemacht und die Haushaltssatzung in Kraft treten kann.

(3) Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.


§ 24
( zu § 28 WVG )
Beiträge

(1) Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

(2) Die Beiträge bestehen in Geld- und Sachleistungen. Für Geldbeiträge gelten die Vor-schriften der §§ 25 bis 29 dieser Satzung, für Sachleistungen die Vorschriften des
§ 30 dieser Satzung.

(3) Jedes Mitglied wird nach dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster veranlagt. Werden andere Nutzungsarten als im Kataster eingetragen nachgewiesen, so werden diese bei der nächsten Veranlagung berücksichtigt. Auf Antrag ist eine Zusammen-schreibung mehrerer Liegenschaftskataster möglich.

(4) Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen der Verbandsmitglieder, mit denen diese am Verbandsunternehmen teilnehmen.



§ 25
(zu § 30 WVG, § 21 LVWG)
Beitragsmaßstab

(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Eigentümer und Nutznießer, die Vorteile aus dem jeweiligen Verbandsunternehmen haben oder dieses erschweren und Vorteile aus der Tätigkeit des Verbandes (§ 1 Abs. 4, § 21) haben.

(2) Beitragspflichtig ist, wer dem Verband am 01. Januar eines jeden Jahres als Eigentü-mer oder Erbbauberechtigter bekannt ist. Eigentumsänderungen sind dem Verband schriftlich durch Vorlage eines Auszuges aus dem Grundbuch oder Liegenschaftska-taster nachzuweisen.

(3) Der Verband hebt unterschiedliche Beitragsarten. Die Maßstäbe hierfür werden wie folgt festgesetzt:

Beitragsart Gegenstand Maßstab
1 Gewässerunterhaltung einschließlich naturnaher Umgestaltung alle Grundstücke und erschwerenden Anlagen Beitragssatz je Mitglied (Grundbeitrag) und Bei-tragseinheit/ha (Flä-chenbeitrag) gemäß Absatz 4
2 Ausbau einschließlich naturnaher Umgestaltung der Gewässer alle Grundstücke Beitragseinheit je Hek-tar
3 Bau, Unterhaltung und Rückbau von Anlagen in und an Gewässern alle Grundstücke Beitragseinheit je Hek-tar
4 Schutz von Grundstücken vor Hoch-wasser alle vorteilhabenden und erschwerenden Grundstücke lt. Plan Beitragseinheit je Hek-tar gem. Abs. 4
5 Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung alle vorteilhabenden und erschwerenden Grundstücke lt. Plan Beitragseinheit je Hek-tar gem. Abs. 4 oder Liter/Sekunde gem. Abs. 4
6 Unterhaltung und Rückbau von Anla-gen, die keine oberirdischen Gewäs-ser im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG und keine Anlagen nach § 35 LWG sind, soweit sie der Vorflut von Grundstü-cken mehrerer Eigentümer dienen und ein Einzugsgebiet von mehr als 20 ha entwässern alle Grundstücke Beitragseinheit je Hek-tar gem. § 21 (2) LWVG
7 Erwerb, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Ge-wässern zum Schutz des Naturhaus-halts a) alle Grundstücke bzw. b) bei ausdrücklicher Anforderung Dritter auf diese Dritten (Vorteil-habenden) a) Beitragseinheit je Hektar gem. § 21 Abs. 2 LWVG bzw. b) tatsächlich anfallen-de Kosten
8 Verbesserung landwirtschaftlicher so-wie sonstiger Flächen einzelne betroffene Grundstücke tatsächlich anfallende Kosten
9 Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer a) alle Grundstücke bzw. b) bei ausdrücklicher Anforderung Dritter auf diese Dritten (Vorteil-habenden) a) Beitragseinheit je Hektar gem. § 21 Abs. 2 LWVG bzw. b) tatsächlich anfallen-de Kosten
10 Förderung der Zusammenarbeit alle Grundstücke Beitragseinheit je Hek-tar gem. § 21 Abs. 2 LWVG
11 Förderung und Überwachung der vor-stehenden Aufgaben alle Grundstücke Beitragseinheit je Hek-tar gem. § 21 Abs. 2 LWVG
12 Sämtliche im Zusammenhang mit der EU-WRRL anfallenden Kosten wer-den – außer den Selbstverwaltungs-kosten – vom Land Schleswig-Holstein getragen

(4) Der Beitragsmaßstab nach Absatz 3 Ziffer 1 mit Ausnahme des Grundbeitrages, der in der Haushaltssatzung festgelegt wird, wird von einem Gutachterausschuss im Rahmen der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 LWVG ermittelt. Weiterhin ermittelt der Gutachter-ausschuss den Maßstab für die Umlage der Beiträge zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 Ziffer 4 und 5. Dem Gutachterausschuss gehören zwei vom Vorstand mit Zu-stimmung der Aufsichtsbehörde zu benennende, dem Verband nicht angehörende Sachverständige und der Verbandsvorsteher an. Der Gutachterausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Handelt es sich um Grundstücke des Verbandsvorstehers, tritt an seine Stelle der Stellvertreter.

(5) Die jeweiligen Hebesätze sind jährlich in Euro je Beitragseinheit in der Haushaltssat-zung festzusetzen.


§ 26
( zu §§ 31und 32 WVG, 21 LWVG, 108 LVwG )
Hebung der Beiträge

(1) Der Verband hebt jährlich die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des Mitgliederver-zeichnisses, des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes durch Bescheid. Jeder einzelne Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Bescheide sind auch ohne Unter-schrift gültig.

(2) Kann die endgültige Höhe des Verbandsbeitrages nicht festgesetzt werden und ist es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforder-lich, kann der Vorstand Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen, die nur in begründeten Fällen den Vorjahressatz überschreiten sollen.

(3) Der Mindestbeitrag für die Beitragsarten Deich- und Schöpfwerksunterhaltung beträgt eine halbe Beitragseinheit. Die Ergebnisse der Berechnung der Beitragseinheiten werden mit zwei Stellen hinter dem Komma dargestellt.

(4) Die Hebung der Beiträge erfolgt durch den Oberverband (§1 Abs. 4, § 21 dieser Sat-zung).

§ 27
( zu § 31 Abs. 3 und 4 WVG )
Folgen des Rückstandes, Verjährung

1. Die Einziehung eines rückständigen Beitrages ist nach den landesrechtlichen Vor-schriften (VVKO) kostenpflichtig. Die Mahngebühr wird wie ein Beitrag behandelt und ist mit dem rückständigen Beitrag zu entrichten.

2. Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.


§ 28
(zu §§ 262 ff. LVwG)
Zwangsvollstreckung

Für das Betreiben der öffentlich rechtlichen Forderungen des Verbandes (Beiträge) durch Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262. ff des Landesverwaltungsgeset-zes und der weiteren hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen in Vollstreckungsverfahren richtet sich nach der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordung vom 11.09.2007 (GVOBL Schl.-H. S. 443).


§ 29
(zu § 28 Abs. 6 WVG)
Stundung, Niederschlagung, Erlass

1. Über eine Stundung von Beitragsforderungen entscheidet die Geschäftsführung. Die Stundung richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Stundungen sind mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen. Zinsforderungen unter 20,00 € werden nicht erho-ben.

2. Über eine Niederschlagung und einen Erlass von Beitragsforderungen bis 5.000,00 € entscheidet der Vorstand, darüber hinaus der Verbandsausschuss.


§ 30
(zu § 28 Abs. 2 WVG)
Sachbeiträge

(1) Der Verband kann die Mitglieder zu Hand- und Spanndiensten und zu Sachleistungen für das Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung dieser Sachbeiträge rich-tet sich nach dem Beitragsverhältnis für die Gewässerunterhaltung oder für Anlagen zur Entwässerung bzw. für Hochwasserschutzanlagen in Abhängigkeit davon, welche dieser Verbandsaufgaben die Heranziehung zu Sachbeiträgen erforderlich macht. Bei Gefahr im Verzuge genügt die Anordnung des Verbandsvorstehers. Die Zustimmung des Ausschusses ist unverzüglich nachträglich einzuholen.

(2) Anlieger und Hinterlieger haben den bei der Unterhaltung der Gewässer und Anlagen anfallenden Aushub unentgeltlich aufzunehmen und ihn innerhalb von 6 Monaten ein-zuebnen oder zu beseitigen. Größere Räumgutmengen als im Mittel 0,2 cbm je lfd. Meter Uferlänge werden vom Verband eingeebnet (siehe § 5 Abs. 2 dieser Satzung).

(3) Ist die gemäß § 5 Abs. 2 festgeschriebene wechselseitige Räumung nicht möglich, haben einseitig betroffene Anlieger Anspruch auf anteilige Vergütung ihres Sachbei-trages. Die Höhe des Kostenanteils für die erschwerenden Anliegergrundstücke wird vom Gutachterausschuss gemäß § 25 Abs. 4 festgesetzt.



IV. Abschnitt
Anordnungen und Zwangsmittel

§ 31
(zu § 68 WVG)
Anordnungen

(1) Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefug-nisse können auch von dem Verbandsvorsteher oder dem Geschäftsführer wahrge-nommen werden.

(2) Auf die Durchsetzung der Anordnungen finden die §§ 235 ff. Landesverwaltungsge-setz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 32
( zu § 237 LVwG )
Zwangsgeld

Anstelle oder neben der Ersatzvornahme ist auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Vorstand nach § 237 LVwG zulässig.



V. Abschnitt
Schlussbestimmungen


§ 33
Verschwiegenheitspflicht

(1) Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie die Dienstkräfte des Verbandes und ande-re Beauftragte des Verbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwie-genheit zu bewahren.


§ 34
(zu § 67 WVG, § 22 Abs. 4 LWVG, § 6 BekanntVO)
Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verban-des von dem Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung länge-rer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem diese Urkunden einge-sehen werden können.

(2) Bekannt gemacht wird durch Abdruck in den „Lübecker Nachrichten - Ausgabe Ost-holstein - Süd“. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die Zei-tung den zu veröffentlichenden Text bekannt gemacht hat.


(3) Ausschließlich an die Mitglieder gerichtete Bekanntmachungen können in Form eines geschlossenen einfachen Briefes erfolgen.


§ 35
(zu § 58 WVG)
Änderung der Satzung

(1) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen des Ausschusses. Beschlüsse über die Änderung der Verbandsaufgaben bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen.

(2) Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach deren Vorschrift be-kannt gemacht.


§ 36
( zu §§ 72, 75 WVG, WVG-AufsVO)
Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Ostholstein, Eutin.

(2) Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 WVG ist nicht erfor-derlich zur Aufnahme von Darlehen bis zu einem Betrag von 25.000,00 € sowie für Kassenkredite bis zum Höchstbetrag von 100.000,00 €.


§ 37
(zu § 58 Abs. 2 WVG)
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.04.2000 mit sämtlichen Änderungen außer Kraft.


 

Satzung:

 

Beschlossen durch den

Verbandsausschuss am 20.11.2008

 

Eutin, den 20.11.2008

 

gez. Horst Fick (L. S.)

Verbandsvorsteher

WBV AALBEEK

Genehmigt:

 

 

Eutin, den 21.11.2008

                                Im Auftrage:

gez. Helga Landschoof (L. S.)

Der Landrat des Kreises Ostholstein

als Aufsichtsbehörde der

Wasser- und Bodenverbände

 

Ausgefertigt:

 

Eutin, den 24.11.2008

 

                 gez. Horst Fick (L. S.)

Verbandsvorsteher

WBV AALBEEK

 

 

 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4906 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 13.02.2009. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).