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Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Cismar

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

  
SATZUNG

DES WASSER- UND BODENVERBANDES
CISMAR
IM KREIS OSTHOLSTEIN

 

 Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände  (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl.I  1578 ) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände  (Landeswasserverbandsgesetz - LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung  vom  11. Februar 2008 (GVOBL Schl.H. S. 86) wird folgende Satzung erlassen:

  

P R Ä A M B E L

 

Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint. 

 

 1. Abschnitt

 

NAME - SITZ- MITGLIEDER- AUFGABE - UNTERNEHMEN 

 

§ 1

(zu §§ 3 und 6 WVG)

Name, Sitz, Verbandsgebiet

 

(1)

Der Verband führt den Namen „Wasser- und Bodenverband Cismar“

und hat seinen Sitz in 23758 Oldenburg/Holstein im Kreis Ostholstein.

 

(2)

Der Verband ist Mitglied des Gewässer- und Landschaftsverbandes Wagrien-Fehmarn mit Sitz in 23758 Oldenburg/Holstein. 

 

(3)

Der Verband ist Mitglied des Bearbeitungsgebietsverbandes Wagrien-Fehmarn mit Sitz in 23758 Oldenburg/Holstein.

 

(4)

Das Verbandsgebiet umfasst das Einzugsgebiet gemäß anliegender Übersichtskarte im Maßstab 1:.............. innerhalb der im Verbandsplan gem. § 4 genannten Verbandsgrenzen.

 

(5)

Der Wasser- und Bodenverband Cismar ist eine Körperschaft des

öffentlichen Rechts und dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder.

 

(6)

Der Verband führt  als Dienstsiegel das kleine Landessiegel  mit der Inschrift „ Wasser- und Bodenverband Cismar.“

 

§ 2

(zu §§ 4, 6 und 22 WVG)

Mitglieder

 

(1)

Mitglieder des Verbandes sind

 

1.

die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder).

 

2.

die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert.

 

3.

die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Körperschaften des öffentlichen Rechts,

 

4.

die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten anderen Personen, die durch die zuständige Aufsichtsbehörde als Mitglieder zugelassen worden sind.

 

5.

die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, die nicht unter Nr. 1 fallen.

 

(2)

Das Mitgliedsverzeichnis wird vom Gewässer- und Landschaftsverband Wagrien-Fehmarn in 23758 Oldenburg/Holstein, Heiligenhafener Chaussee 35 a, fortgeschrieben und aufbewahrt.

   

§ 3

(zu §§ 2 und 6 WVG und § 2 LWVG)

Aufgaben

 

Der Verband hat die Aufgaben:

 

1.0

Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,

 

2.0

Bau, Unterhaltung und Rückbau von Anlagen in und an Gewässern,

 

3.0

Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen.

 

4.0

Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen.

 

5.0

Schutz von Grundstücken vor Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland, soweit diese Aufgaben nicht dem Deich- und Entwässerungsverband Klosterseeniederung übertragen worden sind.

 

6.0

Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts.

 

7.0

Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung sowie Beseitigung von  Anlagen zur Be- und Entwässerung.

 

8.0

Technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer.

 

9.0

Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben.

 

10.0

Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutze des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege.

 

11.0

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und  Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer- , Boden- und Naturschutz,

 

12.0

Landwirtschaftliche Verwertung von festen organischen Rückständen, Klärschlamm und vorgereinigtem Abwasser.

 

13.0

Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Schutz des Grundwassers und der

oberirdischen Gewässer.

  

14.0

Erwerb, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz und zur Verbesserung des Naturhaushalts, der Gewässergüte, des Bodens und für die Landschaftspflege.

 

15.0

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wasser- und Bodenverbänden, der Landwirtschaft und kommunalen Körperschaften.

 

16.0

Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

 

 

§ 4

(§§ 5 und 6 WVG)

Unternehmen, Plan

 

(1)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Wasser- und Bodenverband Cismar:

 

a)

     Die nötigen Arbeiten an seinen Gewässern  und an seinen Anlagen

   und Rohrleitungen vorzunehmen,

 

b)

     Alle weiteren sich aus den Verbandsaufgaben (§ 3) ergebenden

   Maßnahmen durchzuführen.

 

(2)

Der Plan besteht aus den Gründungsunterlagen des Verbandes, dem Gewässer- und Anlagenverzeichnis, den Gewässerpflegeplänen nach § 38 Landeswassergesetz,  den genehmigten und ausgeführten Bau- bzw. Bestandsplänen sowie weiteren Verzeichnissen, die für die Aufgabenerfüllung des Verbandes vorgeschrieben oder von ihm aufgestellt sind.

 

(3)

Sie werden vom Gewässer- und Landschaftsverband Wagrien-Fehmarn in 23758 Oldenburg/Holstein, Heiligenhafener Chaussee 35a, fortgeschrieben und aufbewahrt.

 

 

§ 5

(§§ 6 und 33 WVG)

Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder

 

(1)

Der Verband ist befugt, das Verbandsunternehmen auf den Grundstücken der in § 2 der Satzung aufgeführten Mitglieder durchzuführen. Er darf die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken nehmen, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, soweit nicht Vorschriften der Gefahrenabwehr entgegenstehen.

 

(2)

Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Wasser- und Bodenverband zweckentsprechende Maschinen einsetzen. Die Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, diese Maschinen auf ihren Grundstücken aufzunehmen und das Befahren ihrer Grundstücke sowie das Überqueren durch Personal des Verbandes bzw. beauftragter Personen und das Arbeiten mit den Maschinen zu dulden.

 

 

(3)

Die Anlieger an den Gewässern und Rohrleitungen (§ 3 Ziffer 1 und 2), bei ungenügender Breite der Anliegergrundstücke auch die Hinterlieger, haben jederzeit unentgeltlich die Unterhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Gewässern und Rohrleitungen von Hand oder von Maschinen zu dulden. Anlieger und Hinterlieger haben das Räumgut auf ihren Grundstücken unentgeltlich aufzunehmen (§ 30 Abs. 2). Die Inanspruchnahme der Grundstücke und die Lagerung des Aushubs haben, wenn die Verhältnisse es ohne wesentlichen Mehraufwand gestatten, unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Eigentümer wechselnd rechts- und linksseitig des Gewässers zu erfolgen.

 

(4)

Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung des Unternehmens erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung insbesondere zu dulden:

 

a)      dass die Organe des Verbandes oder deren Beauftragte die

      Grundstücke betreten,

 

     b)   dass der Verband die seitlich einmündenden Wasserläufe auf

           einer Länge, die für die Räumungsgeräte ausreichend ist, verrohrt.

 

(5)

a)      Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Zahlung einer

      Entschädigung für die Benutzung der Grundstücke durch das  

      Verbandsunternehmen , wenn der Nachteil geringer ist, als der

      aus dem Unternehmen erwachsende Vorteil. Bei der allgemeinen

      Unterhaltung der Verbandsanlagen ist dies der Fall.

 

b)      Eine Entschädigung für die Benutzung der Grundstücke durch das

      Verbandsunternehmen ist vom Vorstand im Einzelfall nur dann

      festzusetzen, wenn dem Verbandsmitglied ein dem Vorteil

      deutlich überwiegender Nachteil dadurch entsteht, weil es dem

      Verband nicht gelingt, den Ertragszustand umgehend und ohne

           Folgeschäden wiederherzustellen.

 

 

§ 6

(zu § 6 WVG, §§ 47, 75 LWG)

Weitere Beschränkungen

 

(1)

Grundstücke im Verbandsgebiet dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung und Erhaltung der Gewässer in einem ordnungsgemäßen Zustand gem. § 38 LWG nicht beeinträchtigt wird.

 

(2)

Die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten der an ein Gewässer des Verbandes grenzenden, als Weideland genutzten Grundstücke sind zur wehrhaften Einzäunung und deren Unterhaltung verpflichtet. Der Zaun muss mindestens 0,80 m Abstand von der oberen Böschungskante haben, darf eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten und die Gewässer-unterhaltung nicht erschweren. Die Grabenendverrohrungen sind in der durchgehenden Flucht des einmündenden Gewässers einzuzäunen und mit einer Hecköffnung von mind. 4,0 m Durchfahrtsbreite zu versehen, deren Verschluss so eingerichtet sein muss, dass eine zügige Durchführung der Gewässerunterhaltung gewährleistet ist. Die Heckpfähle müssen ausreichend gesichert werden.

 

(3)

Das an ein Gewässer des Verbandes grenzende Ackerland darf innerhalb eines Abstandes von 0,80 m von der oberen Böschungskante nicht bestellt werden.

 

(4)

Die Böschungen und ein Streifen von 6,0 m Breite längs der Verbandsgewässer müssen von Anpflanzungen und baulichen Anlagen freigehalten werden. In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen widerruflich vom Verband zugelassen werden.

Die Anlieger haben zu dulden, dass der Verband die Böschungen und die Ufer bepflanzt, soweit dies für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Die Erfordernisse des Uferschutzes sind bei der Nutzung zu beachten.

 

(5)

Innerhalb der bebauten Ortslagen dürfen Ufergrundstücke grundsätzlich nicht näher als 6,0 m bis an das offene Gewässer heran bebaut werden.

 

 

(6)

Verrohrte Gewässer und Rohrleitungen ( § 3 Ziffer 2), die vom Verband zu unterhalten sind, müssen in einem Abstand von 4,0 m nach jeder Seite der Rohrleitungsachse von jeglicher Bebauung frei bleiben. Bäume und stark- sowie tiefwurzelnde Sträucher dürfen in dem vorgenannten Bereich nicht gepflanzt werden. Kontrollschächte müssen jederzeit zugänglich sein.

 

(7)

Die vom Verband angelegten Endverrohrungen sind von ihm zu unterhalten bzw. zu erhalten. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden.

 

(8)

Die im Zuge von Gewässern vorhandenen Rohrdurchlässe oder Brücken in Parzellenzufahrten dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden. Die Unterhaltung dieser Anlagen obliegt den Grundstückseigentümern bzw. den Wegebaulastträgern. Diese Anlagen sind in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

 

(9)

Viehtränken, Übergänge, Wasserentnahmestellen, Drainanschlüsse an den Kontrollschächten und ähnliche Anlagen in und an den Verbandsanlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die Verbandsunternehmen nicht erschweren. Sie bedürfen vor ihrer Erstellung der Genehmigung des Verbandes unbeschadet erforderlicher Genehmigungen nach Wasserrecht.

 

(10)

Die Eigentümer der zum Verband gehörenden Grundstücke haben zugunsten des Verbandsunternehmens ein unterirdisches Durchleiten von Wasser in Rohrleitungen und die Unterhaltung bzw. Erhaltung dieser Leitungen einschl. der Kontrollschächte zu dulden.

 

(11)

Drainausläufe, die in die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer einmünden, sind von            den Grundstückseigentümern so anzulegen, und zu markieren, dass sie bei den Unterhaltungsarbeiten nicht beschädigt werden und diese nicht erschweren. Sie und die Markierungen sind von den Grundeigentümern zu unterhalten. Eine Haftung des Verbandes für Schäden an den Drainausläufen und den Markierungen erfolgt nur bei deren ordnungsgemäßen Unterhaltung. Art und Umfang der Markierung können durch den Verband besonders vorgeschrieben werden.

 

(12)

Drainanschlüsse an verrohrte Gewässer und Rohrleitungen ( § 3 Ziffer  2) dürfen nur über Kontrollschächte im Einvernehmen mit dem Verband erfolgen.

 

(13)

Weitergehende gesetzliche Bestimmungen über Schutzstreifen, Uferrandstreifen u.a. bleiben von den Regelungen der Absätze 2 und 3 unberührt.

 

 

§ 7

(zu §§ 44,45 WVG)

Verbandsschau

 

(1)

Die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer, verrohrten Gewässer und Rohrleitungen und zugehörigen Anlagen sind mindestens einmal im Jahr stichprobenweise zu schauen. Bei der Schau ist festzustellen, ob die Gewässer und Anlagen ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt wurden.

 

(2)

Die Durchführung der Schau regelt der Vorstand durch eine Schauordnung. Er teilt das Verbandsgebiet nach Anhörung des Ausschusses in Schaubezirke ein.

Der Ausschuss wählt für jeden Schaubezirk für die Dauer von 6 Jahren drei Schaubeauftragte .

Schauführer ist der Verbandsvorsteher oder ein vom Vorstand beauftragter Schaubeauftragter.

 

(3)

Der Vorstand macht Zeit und Ort der Schau nach § 34 bekannt und lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde der Wasser- und Bodenverbände, die Wasserbehörde des Kreises Ostholstein, die jeweils technischen Fachbehörden sowie die zuständigen Gemeinden zur Teilnahme ein.

 

(4)

Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau in Form einer Niederschrift schriftlich auf. Der Vorstand veranlasst die Beseitigung der festgestellten Mängel.

 

(5)

Die Schaubeauftragten erhalten für ihre Tätigkeit Tagegeld und Auslagenersatz (z.B. Fahrtkostenersatz), deren Höhe vom Verbandsausschuss festgesetzt wird.

 

 

2. Abschnitt

Verfassung

 

§ 8

(zu den §§ 6 und 46 WVG)

Organe

 

Organe des Wasser- und Bodenverbandes sind der Verbandsausschuss und der Vorstand.

 

 

  

§ 9

(zu § 49 WVG)

Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses

 

(1)

Der Verbandsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern. Es findet für jedes Verbandsausschussmitglied eine persönliche Stellvertretung statt. Sie sind ehrenamtlich tätig.

 

(2)

Die Wahlbezirke und die Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Ausschussmitglieder wird wie folgt festgelegt:

 

     Wahlbezirk I

 

     umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen

     bzw. Teilen der Gemarkungen

     Altratjensdorf, Gosdorf, Riepsdorf, Thomsdorf, Grube und Kabelhorst

 

     1 ordentliches Ausschussmitglied und 1 stellvertretendes Ausschussmitglied

 

 

     Wahlbezirk II

 

     umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen

     bzw. Teilen der Gemarkungen

     Bentfeld, Sievershagen, Brenkenhagen, Nienhagen, Suxdorf und Manhagen

 

     4 ordentliche Ausschussmitglieder und 4 stellvertretende Ausschussmitglieder

 

     Wahlbezirk III

 

     umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen

     bzw. Teilen der Gemarkungen

     Cismar, Klostersee und Rüting

 

     5 ordentliche Ausschussmitglieder und 5 stellvertretende Ausschussmitglieder

 

     Wahlbezirk IV

 

     umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen

     bzw. Teilen der Gemarkungen

     Guttau, Guttauer Gehege und Kellenhusen

 

     2 ordentliche Ausschussmitglieder und 2 stellvertretende Ausschussmitglieder

 

     Wahlbezirk V

 

     umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen

     bzw. Teilen der Gemarkungen

     Grömitz und Lenste

 

     3 ordentliche Ausschussmitglieder und 3 stellvertretende Ausschussmitglieder

 

  

 

(3)

Wählbar ist jedes geschäftsfähige Mitglied.

Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar, es sei denn, sie erklären vor der Wahl, dass sie im Falle einer Wahl als Vorstandsmitglieder zurücktreten.

 

(4)

Wahlberechtigt ist jedes Mitglied gem. § 2 der Satzung. Das Mitglied kann sein Stimmrecht durch einen wahlberechtigten Vertreter ausüben lassen. Die Übertragung mehrerer Stimmrechte auf denselben Vertreter ist unzulässig. Niemand hat mehr als 2/5 der Stimmen des Wahlbezirkes. Der Vertreter hat vor der Wahl eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

 

(5)

Der Verbandsvorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder wahlbezirksweise durch öffentliche Bekanntmachung mit mindestens einwöchiger Frist zur Wahl der Mitglieder des Ausschusses ein.

 

(6)

Das Stimmenverhältnis verteilt sich auf die einzelnen Mitglieder im Verhältnis der wahlbezirksweise ermittelten Beitragseinheiten, wobei eine Beitragseinheit einer Stimme entspricht und kein Mitglied mehr als zwei fünftel aller Stimmen hat.

Um das Grundeigentum streitende Personen sowie gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte haben gemeinsam eine Stimme. Nehmen an der Wahl nicht alle der um das Grundeigentum streitenden Personen oder nicht alle gemeinsamen Eigentümer oder Erbbauberechtigten teil, so haben die Teilnehmenden gemeinsam eine Stimme, wenn sie einheitlich stimmen; anderenfalls sind ihre Stimmen ungültig.

 

(7)

Gewählt wird unter Leitung des Verbandsvorstehers, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern  mit der höchsten Stimmenzahl, bei gleicher Stimmenzahl zwischen den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl, eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das von dem Verbandsvorsteher zu ziehende Los.

 

(8)

Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Verbandsvorsteher, einem Wahlberechtigten und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift ist der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.

 

 

§ 10

(zu § 49 WVG)

Amtszeit des Verbandsausschusses

 

(1)

Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden für 6 Jahre gewählt. Die Amtszeit des Ausschusses endet erstmals am 31.12.2011.

 

(2)

Wenn ein Mitglied des Verbandsausschusses vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, rückt sein persönlicher Stellvertreter hierfür nach. Sollte auch dieser vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, ist für den Rest der Amtszeit Ersatz nach § 9 zu wählen. Mitglieder, die wegen Annahme der Wahl in den Vorstand ausscheiden, scheiden mit der Wahlannahme aus.

 

 

 

§ 11

(zu §§ 25,44 und 47 WVG)

Aufgaben des Verbandsausschusses

 

Der Verbandsausschuss hat die ihm durch das Wasserverbandsgesetz , dem Landeswasser-verbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

 

1.

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

 

2.

Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,

 

3.

Beschlussfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes,

 

4.

Wahl der Schaubeauftragten,

 

5.

Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, die Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Nachtragshaushaltspläne,

 

6.

Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung der in Ziffer 5 genannten Haushaltspläne,

 

7.

Entlastung des Vorstandes,

 

8.

Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,

 

9.

Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,

 

10.

Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,

 

11.

Abgabe einer Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gem. § 25 Abs. 1 Buchstabe a WVG,

 

12.

Abgabe einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft gem. § 25 Abs. 1 Buchstabe c WVG,

 

13.

Bestimmung von Sachverständigen,

 

14.

Niederschlagung und Erlass von Beitragsforderungen nach § 29 der Satzung.

 

  

 

§ 12

(zu § 50 WVG i.V.m. § 48 WVG)

Sitzungen des Verbandsausschusses

 

(1)

Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder des Verbandsausschusses schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde ein.

 

(2)

Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

 

(3)

Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Verbandsausschusses. Er und die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.

 

(4)

Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig und können bei der Wahrnehmung ihres Amtes Tage- oder Sitzungsgelder bzw. Fahrtkostenersatz erhalten, deren Höhe durch Beschluss festgelegt wird.

 

(5)

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

 

§ 13

(zu § 50 WVG)

Beschlussfassung im Verbandsausschuss

 

(1)

Der Verbandsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(2)

Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei erneuter Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.

 

(3)

Die Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsteher  sowie dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

  

 

§ 14

(zu §§ 6 und 52 WVG)

Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung

 

(1)

Dem Vorstand gehören ein Vorsteher und fünf weitere Mitglieder als Beisitzer an. Ein Beisitzer ist Stellvertreter des Vorstehers. Der Vorsteher führt die Bezeichnung „Verbandsvorsteher“.

 

(2)

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung, deren Höhe von dem Verbandsausschuss zu beschließen ist. Die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Vorstandssitzungen und anderen mit dem Verbandsvorsteher abgestimmten verbandlichen Anlässen neben der Erstattung von Fahrtkosten und Auslagen ein Sitzungsgeld, deren Höhe von dem Verbandsausschuss zu beschließen ist.

 

 

§ 15

(zu §§ 52, 53 WVG)

Wahl des Vorstandes

 

(1)

Der Verbandsausschuss wählt den Verbandsvorsteher, die Vorstandsmitglieder und eines dieser Vorstandsmitglieder zum Stellvertreter des Verbandsvorstehers. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

(2)

Vorstandsmitglieder können nicht dem Ausschuss angehören.

 

(3)

Gewählt werden kann

 

- jedes geschäftsfähige Mitglied,

- jedes ehemalige Mitglied, das im Verbandsgebiet wohnt und seinen landwirtschaftlichen

  Betrieb nicht mehr selbst bewirtschaftet.

- jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes,

  der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümer des Betriebes ist.

 

(4)

Der Verbandsvorsteher wird unter Leitung des ältesten Mitglieds des Verbandsausschusses gewählt. Der Verbandsvorsteher übernimmt dann die weitere Wahlleitung. Die Wahlen erfolgen, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

  

 

§ 16

(zu § 53 WVG)

Amtszeit

 

(1)

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 6 Jahre gewählt.

 

(2)

Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit nach § 15 Ersatz zu wählen. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

 

 

§ 17

(zu §§ 24,25,44,45,54 WVG)

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, des Landeswasserverbandsgesetzes und dieser Satzung. Insbesondere hat er die Aufgabe

 

1.

über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG zu entscheiden,

 

2.

über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG zu entscheiden,

 

3.

zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Abs. 1 Buchstabe b WVG eine Stellungnahme abzugeben,

 

4.

Ort und Zeit der Verbandsschau zu bestimmen und die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte zu laden (§ 45 Abs. 1 WVG),

 

5.

einen Schaubeauftragten als Leiter der Verbandsschau nach § 44 Abs. 2 WVG zu bestimmen.

 

5.

die bei der Verbandsschau festgestellten Mängel nach § 45 Abs. 3 WVG zu beseitigen,

 

6.

die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und seine Nachträge aufzustellen,

 

7.

die Aufnahme von Darlehen im Rahmen des Haushaltsplanes zu beschließen,

 

8.

Verträge ab einer Höhe von 10.000 € - außer über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband - zu beschließen.

 

 

9.

über Anordnungen gem. § 6 Abs. 2 und 3,  Ausnahmen nach § 6 Abs. 4, Genehmigungen nach

§ 6 Abs. 9 und Vorschriften nach § 6 Abs. 11 zu entscheiden,

 

 

 

 

10.

Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen,

 

11.

eine Geschäfts- und Dienstordnung für die Mitarbeiter des Verbandes zu erlassen,

 

12.

die Jahresrechnung aufzustellen,

 

13.

gem. § 17 Abs. 3 des LWVG den Prüfungsbericht mit Stellungnahme dem Ausschuss vorzulegen,

 

14.

über Widersprüche gegen Beitragsbescheide zu entscheiden,

 

15.

über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Beitragsforderungen gem. § 29 der Satzung zu entscheiden.

 

 

§ 18

(zu § 56 WVG)

Sitzungen des Vorstandes

 

(1)

Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies dem Verbandsvorsteher unverzüglich mit. Die Aufsichtsbehörde und soweit erforderlich die technischen Fachbehörden sind einzuladen.

 

(2)

Es ist mind. eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

 

(3)

Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

 

 

 

 

§ 19

(zu § 56 WVG)

Beschlussfassung im Vorstand

 

(1)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(2)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn bei erneuter Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.

 

(3)

Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegenstandes nicht erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Mitglieder des Vorstandes auf schriftlichem Wege eingeholt werden (Umlaufverfahren). Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller.

 

(4)

Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

 

(5)

Die Beschlüsse sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Verbandsvorsteher sowie dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift erhält die Aufsichtsbehörde.

 

 

§ 20

(zu § 55 WVG)

Gesetzliche Vertretung des Verbandes , Aufgaben

des Verbandsvorstehers, Geschäftsführung.

 

(1)

Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes.

 

(2)

Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

Sie sind von dem Verbandsvorsteher handschriftlich zu unterzeichnen und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie obliegen dem Verbandsvorsteher bis zu einem Wert von 10.000 €uro

 

(3)

Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2 Satz 1.

 

(4)

Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und im Ausschuss, in letzterem ohne Stimmrecht. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses aus. Er hat auf die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung hinzuwirken; er leitet und beaufsichtigt den      Geschäftsgang der Verwaltung und ist für die sachdienliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes.

 

(5)

Die Wahrnehmung der Verbandskassenführung und die Erledigung der übrigen Verwaltungsgeschäfte im Sinne von § 14 LWVG ist seit dem 01.07.1994 dem Gewässer- und Landschaftsverband Wagrien-Fehmarn übertragen worden. Der Umfang der Verbandskassenführung und der Erledigung der übrigen Verwaltungsgeschäfte ist in dessen Satzung geregelt.

  

 

 

§ 21

(zu § 51 WVG)

Unterrichtung der Verbandsmitglieder

 

Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten. Eine Unterrichtung der Verbandsmitglieder kann zeitgleich mit den Wahlversammlungen nach § 9 erfolgen.

 

 

3. Abschnitt

Haushalt, Beiträge, Rechnungslegung, Prüfung

 

 

§ 22

 (zu § 65 WVG und §§ 6 ff LWVG)

Allgemeine Haushaltsgrundsätze

 

(1)

Der Verband hat seine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit so zu planen und zu führen, dass eine dauernde Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

 

(2)

Das Haushaltswesen des Verbandes richtet sich nach dem zweiten Abschnitt des LWVG.

 

(3)

Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu führen.

 

(4)

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind vom Vorstand so rechtzeitig aufzustellen, dass der Verbandsausschuss bis zum 31.12. eines Jahres die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das folgende Jahr beschließen, der Beschluss gem. § 9 LWVG und § 34 der Satzung öffentlich bekannt gemacht und die Haushaltssatzung in Kraft treten kann.

 

(5)

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(6)

Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für  die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

 

(7)

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.

 

  

 

§ 23

(zu § 28 und 29 WVG)

Beiträge

 

(1)

Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 23 Abs. 3 WVG haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geld- und Sachleistungen.

 

(2)

Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht ruht als öffentliche Last auf den

Grundstücken.

  

 

§ 24

(zu § 30 WVG, § 21 LWVG)

Beitragsmaßstab

 

(1)

Die Beitragslast verteilt sich auf die Eigentümer und Erbbauberechtigten, die Vorteile aus dem Unternehmen des Verbandes und des Geschäftsführungsverbandes haben.

 

(2)

Beitragspflichtig ist, wer dem Verband am 01. Januar eines jeden Jahres als Eigentümer und Erbbauberechtigter bekannt ist. Eigentumsänderungen sind dem Verband schriftlich durch Vorlage eines Auszuges aus dem Grundbuch oder Liegenschaftsbuch nachzuweisen.

 

(3)

Der Verband hebt unterschiedliche Beitragsarten. Die Maßstäbe hierfür werden wie folgt festgesetzt:

 

 

Beitragsart

Gegenstand

Maßstab

a)      Gewässerunterhaltung einschließlich naturnaher Umgestaltung

alle Grundstücke und alle erschwerenden Anlagen

Beitragssatz je Mitglied (Grundbeitrag) und  Beitragseinheit/ha (Flächenbeitrag) oder Anlage gemäß Absatz 4

b)      Kapitaldienst

Grundflächen nach gesonderter Abrechnung in den einzelnen Ausbau-(Vorteils-) Gebieten

1 Beitragseinheit/ha

c)       Drainung und Bodenbearbeitung zur Verbesserung der Grundstücke und zum Erhalten in verbessertem Zustand

einzelne betroffene Grundstücke

tatsächlich angefallene Kosten

1 Beitragseinheit = ha

d)      Ausbau und Unterhaltung von Hochwasserschutz-anlagen

alle Grundstücke unterhalb einer Höhenlage von 3,00 m + NN;

 

1 Beitragseinheit = ha

e)      Bau, Betrieb und Unterhaltung von Entwässerungsschöpf-werken

bei Entwässerungs- Schöpfwerken:
alle Grundstücke unterhalb einer Höhenlage von 1,50 m + NN;

bei Entwässerungs-Unter-Schöpfwerken: alle Grundstücke im Vorteilsgebiet

1 Beitragseinheit = ha

 

 

 

 

zusätzlich

1 Beitragseinheit = ha

f)        Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft

 

alle Grundstücke

im Verbandsgebiet

 

1 Beitragseinheit = ha

 

 

g)      Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen

 

Alle Grundstücke der Anliegergrundeigentümer bzw. Anliegererbbauberechtigte

 

tatsächlich angefallene Kosten

1 Beitragseinheit = ha

Herstellung, Beschaffung,  Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen

 

Begünstigte Grundstücke

 

tatsächlich angefallene Kosten

1 Beitragseinheit = ha

i)     Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich des Bodenwasser- und Bodenlufthaushaltes

 

Begünstigte Grundstücke

 

tatsächlich angefallene Kosten

1 Beitragseinheit = ha

j)     Technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer

 

Einzelne Grundstücke

 

tatsächlich angefallene Kosten

1 Beitragseinheit = ha

k)    Abwasserbeseitigung

 

Einzelne Grundstücke

 

Lt. Allg. Entsorgungsbedingungen

l)     Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben

 

Alle Grundstücke

 

tatsächlich angefallene Kosten

1 Beitragseinheit = ha

m)   Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutze des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege

 

 

Alle Grundstücke

 

 

tatsächlich angefallene Kosten

1 Beitragseinheit = ha

n)    Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz

 

Alle Grundstücke

 

1 Beitragseinheit = ha

o)    landwirtschaftliche Verwertung von festen organischen Rückständen, Klärschlamm und vorgereinigtem Abwasser

 

Einzelne Grundstücke

 

tatsächlich angefallene Kosten

1 Beitragseinheit = ha

 

p)    Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Schutz des Grundwassers und oberirdischen Gewässer

 

Einzelne Grundstücke

 

tatsächlich angefallene Kosten

1 Beitragseinheit = ha

q)   Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wasser- und Bodenverbänden, der Landwirtschaft und kommunalen Körperschaften

 

Alle Grundstücke

 

1 Beitragseinheit = ha

r)    Förderung der Überwachung vorstehender Aufgaben

 

Alle Grundstücke

 

1 Beitragseinheit = ha

 

 

Es wird ausschließlich auf Flurstücksgrenzen Bezug genommen, Teilflurstücke werden nicht ausgewiesen.

 

(4)

Der Beitragsmaßstab nach Absatz 3 Buchstabe a) mit Ausnahme des Grundbeitrages, der in der Haushaltssatzung festgelegt wird, wird von einem Gutachterausschuss im Rahmen der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 LWVG ermittelt.

Dem Gutachterausschuss gehören zwei vom Vorstand mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu benennenden, dem Verband nicht angehörende Sachverständige und der Verbandsvorsteher an. Der Gutachterausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Handelt es sich um Grundstücke des Verbandsvorstehers, tritt an seine Stelle der Stellvertreter.

 

  

 

§ 25

(zu §§ 3, 11, 13, 17 und 26 LDSG)

Datenverarbeitung

 

1)

Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG dürfen vom Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 23-25, erforderlich ist.

Es sind dies:

1. Vor- und Familienname

2. Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)

3. Grundstücksbezogene Daten

4. Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser

5. Bankverbindungen

 

Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen/-dateien und speichernden Stellen erhoben:

1. Katasterämter- Buchwerk

2. Gemeinden/Ämter- Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei, Wasserverbräuche

3. untere Wasserbehörde- Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser

4 .Zweckverbände – Verbrauchsdaten Wasser

5. Finanzämter – Einheitswerte Grundstücke

6. untere Naturschutzbehörden

 

(2)

Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.

 

(3)

Die betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten Beitragsbescheid über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären (§ 26 LDSG). Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen. Der Wasser- und Bodenverband bleibt verantwortlich.

 

 

§ 26

(zu §§ 31 und 32 WVG)

Hebung der Beiträge

 

(1)

Der Verband hebt die jährlichen Verbandsbeiträge auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisse, des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes durch Bescheid. Jeder einzelne Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Bescheide sind auch ohne Unterschrift gültig.

 

(2)

Kann die endgültige Höhe des Verbandsbeitrages nicht festgesetzt werden und ist es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich, kann der Vorstand Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen, die nur in begründeten Fällen den Vorjahreshebesatz überschreiten sollen.

 

 

§ 27

(zu § 31 Abs.3 und 4 WVG)

Folgen des Rückstandes, Verjährung

 

(1)

Wer einen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, kann darüber hinaus zu einem Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen Beitrages – ab einer Summe von 100 €uro – vom Fälligkeitstag ab für jeden angefangenen Monat der Säumnis herangezogen werden. Dieser wird wie ein Beitrag behandelt und ist mit dem rückständigen Beitrag zu entrichten.

 

(2) Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.

 

 

§ 28

(zu §§ 262 ff. LVwG)

Zwangsvollstreckung

 

Für das Beitreiben der öffentlich rechtlichen Forderungen des Verbandes (Beiträge) durch Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262 ff des Landesverwaltungsgesetzes und der hierzu ergangenen Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden.

 

 

§ 29

(zu § 28 Abs. 6 WVG)

Stundung, Niederschlagung, Erlass von Beitragsforderungen

 

Über eine Stundung,  Niederschlagung oder einen Erlass von Forderungen des Verbandes entscheiden:

 

a)      bis zu einer Höhe von 200 € der Verbandsvorsteher,

b)      bis zu einer Höhe von 1.000 € der Vorstand und

c)       über die darüber hinausgehenden Beträge der

      Verbandsausschuss.

  

 

§ 30

(zu § 28 Abs. 2 WVG)

Sachbeiträge

(1)

Der Verband kann die Mitglieder zu Hand- und Spanndiensten und zu Sachleistungen für das Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem Beitragsverhältnis für die Gewässerunterhaltung, für den Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser oder für Anlagen zur Be- und Entwässerung in Abhängigkeit davon, welche dieser Verbandsaufgaben die Heranziehung zu Sachbeiträgen erforderlich macht. Bei Gefahr im Verzuge genügt die Anordnung des Verbandsvorstehers. Die Zustimmung des Ausschusses ist unverzüglich nachträglich einzuholen.

 

 (2)

Anlieger und Hinterlieger an den Verbandsanlagen müssen den bei der Unterhaltung anfallenden Aushub unentgeltlich aufnehmen, wenn die Aushubmengen 0,25 qbm je lfd. Meter Uferlänge nicht überschreiten. Größere Aushubmengen werden vom Verband eingeebnet. In den Fällen in denen der Verband den Aushub wegen der Uferbebauung oder Bepflanzung nicht unmittelbar am Gewässer ablagern kann, gelten als Anlieger die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten der Fläche auf der gegenüberliegenden Seite des Gewässers.

 

 

 

4. Abschnitt

Anordnungen und Zwangsmittel

 

 

§ 31

(zu § 68 WVG)

Anordnungen

 

Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse können auch von dem Verbandsvorsteher bzw. dem Geschäftsführer des Gewässer- und Landschaftsverbandes wahrgenommen werden.

 

 

§ 32

(zu § 237 LVwG)

Zwangsgeld

 

Anstelle oder neben der Ersatzvornahme ist auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Vorstand nach § 237 LVwG zulässig.

 

 

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

 

§ 33

Dienstkräfte

 

(1)

Der Verband kann zur Durchführung des Verbandsunternehmens nach Bedarf Beschäftigte einstellen. Das Beschäftigungsverhältnis richtet sich grundsätzlich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) in der jeweils gültigen Fassung. Soweit ein Beschäftigungsverhältnis vom Geltungsbereich der Tarifverträge ausgenommen ist, soll es in Anlehnung an den TVöD erfolgen. Das gilt nicht für geringfügig Beschäftigte,  z.B. Annehmer.

 

(2)

Dienstkräfte können nicht eingestellt werden für Verbandsaufgaben, deren Erfüllung dem Gewässer- und Landschaftsverband Wagrien-Fehmarn übertragen wurden.

 

 

 

 

 

§ 34

(zu § 67 WVG)

Bekanntmachungen

 

(1)

Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes von dem Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntgabe des Ortes, an dem diese Urkunden eingesehen werden können.

 

(2)

Bekanntgemacht wird durch Abdruck in den „Lübecker Nachrichten - Teil Ostholsteiner Nachrichten“

 

 

§ 35

(zu § 58 WVG)

Änderung der Satzung

 

(1)

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen des Ausschusses, Beschlüsse zur Änderung der Aufgabe des Verbandes der Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen des Ausschusses. § 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt.

 

(2)

Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach deren Vorschriften bekanntgemacht.

 

 

§ 36

(zu § 72 WVG, WVG-AufsVO)

Aufsichtsbehörde

 

(1)

Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Ostholstein, Eutin.

 

2)

Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 WVG ist nicht erforderlich

 

a)      zur Aufnahme von Darlehen im Einzelfall bis zu einem Betrag von 50.000 €uro und

b)      zur Aufnahme von Kassenkrediten bis zu einem Betrag von 50.000 €uro

 

  

 

§ 37

(zu § 58  Abs. 2 WVG)

Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.08.1996  einschließlich aller ergangenen Nachträge außer Kraft.

 

 

Beschlossen durch den                                        Genehmigt:

Verbandsausschuss

am 17.11. und 16.12.2008

Oldenburg/H, den     18.12.2008                                  Eutin, den 19.01.2009

 

gez. E. Dörr        (L. S.)                                                Im Auftrage: gez. Helga Landschoof     (L. S.)

   Eberhard  Dörr                                                            Der Landrat des Kreises Ostholstein

Verbandsvorsteher                                                als Aufsichtsbehörde der Wasser-

   WBV Cismar                                                                     und Bodenverbände

 

                                               

 

Ausgefertigt:        

 

Oldenburg/H., den 26.01.2009                  

 

gez. E. Dörr             (L. S.)

 Eberhard Dörr           

Verbandsvorsteher                

    WBV Cismar                                 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4856 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 30.01.2009. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).