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Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser im Kreis Ostholstein

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

S A T Z U N G

DES

WASSER- UND BODENVERBANDES

NEUSTÄDTER BINNENWASSER

IM  KREIS OSTHOLSTEIN

 

Satzung des
Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser
im Kreis Ostholstein

 

Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser-  und Bodenverbände  (Wasserverbandsgesetz – WVG)   vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Art. 1 des  Gesetzes   vom 15.  Mai  2002  (BGBl. I S. 1578)  und  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gesetz  über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz  – LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom  11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86) wird folgende Satzung erlassen:

P R Ä A M B E L

Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form  abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.

 

1. Abschnitt
Name - Sitz - Mitglieder - Aufgabe – Unternehmen

§ 1
(zu §§ 3, 6 WVG)
Name, Sitz, Verbandsgebiet

(1)

Der Verband führt den Namen „Wasser- und Bodenverband   Neustädter  Binnenwasser“  und hat seinen Sitz  in  23 730 Neustadt / Holst. im Kreis  Ostholstein.  Er ist als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts  gemäß  § 1 WVG,  er dient  dem öffentlichen Interesse  und Nutzen seiner  Mitglieder.

(2)

Der Verband ist ein selbständiger Wasser- und Bodenverband  mit eigener Verwaltung  nach § 1WHG.

(3)

Der Verband ist Mitglied im Bearbeitungsgebietsverband  „Baltic  Neustädter Bucht“  Nr. 29.

(4)

Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus den Plänen im Maßstab 1: 20.000,  die in je einer

Ausfertigung  beim Verband  und  bei der  Aufsichtsbehörde aufbewahrt werden.

(5)

Der Verband führt als Dienstsiegel das Kleine Landessiegel mit der  Inschrift:

 „Wasser -  und Bodenverband Neustädter  Binnenwasser“.

 

§ 2
(zu §§ 4, 6 und 22 WVG)
Mitglieder

(1)  Mitglieder des Verbandes sind:

a.  die jeweiligen  Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten

     Grundstücke  und Anlagen ( dingliche Mitglieder),

 

b.  die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben

     Pflichten abnimmt oder erleichtert,

c.  die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Körperschaften des öffentlichen Rechts,

 

d.  die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten anderen Personen,  die durch die zuständige  Aufsichtsbehörde

     als  Mitglieder zugelassen worden sind.

 

e. Mitglieder des Verbandes können auch sonstige Erschwerer  und Vorteilhabende  sein,  die im

     Mitgliedsverzeichnis aufzuführen sind.

 

(2)

 Das Mitgliedsverzeichnis wird vom  Verbandsvorsteher bzw. den von ihm bevollmächtigten  Personen

 fortgeschrieben und in der  Geschäftsstelle in 23730 Neustadt / Holst. aufbewahrt.

 

§ 3
(zu §§ 2, 6 WVG, 2 LWVG)
Aufgaben

Der Verband hat die Aufgaben:

1.   Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,

 

2.  Bau, Unterhaltung und Rückbau von Anlagen in und an Gewässern,

 

2.1 Hierzu zählen Rohrleitungen mit einem Einzugsgebiet von größer als 20 ha, die durch Verwaltungsakt der

       unteren  Wasserbehörde des Kreises  Ostholstein im Rahmen des jeweils gültigen Gewässer-,

       Rohrleitungs-  und Anlagenverzeichnisses als solche festgestellt sind  und Rohrleitungen mit einem

       Einzugsgebiet von  größer als 20 ha, die auf Antrag mit  Beschluss  des Verbandsausschusses

        aufgenommen werden.

        Bei übergeordneter Bedeutung von Rohrleitungen für die Vorflut und aus Gründen einer

        ordnungsgemäßen Vorflut kann im Einzelfall von der 20 ha Regel  abgewichen werden.

        Die zur Entscheidung erforderlichen Antragsunterlagen sind vom Antragsteller vorzulegen.

 

2.2  Rohrleitungen in diesem Sinne sind auch Anlagen, mit einem Einzugsgebiet von weniger als 20 ha, die

        jedoch der Vorflut von mindestens 2 Eigentümern dienen müssen.  Über die Aufnahme dieser

        Rohrleitungen in das Gewässer-, Rohrleitungs- und Anlagenverzeichnis entscheidet der

        Verbandsausschuss nach Anhörung aller Eigentümer im betreffenden Einzugsgebiet.

        Die zur Entscheidung erforderlichen Antragsunterlagen sind vom Antragsteller vorzulegen.

        Die Anträge auf Aufnahme werden zur Anhörung gemäß § 35  Abs. 2 öffentlich bekannt  gemacht.

 

3.    Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,

 

4.   Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung  sowie Beseitigung von

       gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,

 

5.   Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich 

       notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,

 

6.   Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der

      Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,

 

7.   Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur

      Be-  und Entwässerung,

 

8.   technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und  der oberirdischen  Gewässer,

 

9.   Abwasserbeseitigung,

10. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von

      Verbandsaufgaben,

 

11. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,

 

12. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum

       Schutze des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,

 

13.  Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft

        und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,

 

14.  landwirtschaftliche Verwertung von festen organischen Rückständen,

       Klärschlamm und vorgereinigtem Abwasser,

 

15. Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Schutz des Grundwassers und der

       oberirdischen  Gewässer,

 

16.  Erwerb, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern

        zum Schutz und zur Verbesserung des Naturhaushalts, der Gewässergüte, des

        Bodens und für die Landschaftspflege,

 

17. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wasser- und Bodenverbänden, der

       Landwirtschaft und kommunalen Körperschaften,

 

18. Förderung und Überwachung vorstehender Aufgaben.

 

§ 4
(zu §§ 5, 6 WVG)
Unternehmen, Plan

 

(1)  Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband:

 

a.  die nötigen Arbeiten an seinen Gewässern  vorzunehmen,

b.  die  nötigen Arbeiten an seinen Anlagen und Rohrleitungen vorzunehmen,

c.  Deiche zu errichten und in einem wehrfähigen Zustand zu erhalten,

d.  Schöpfwerke zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben,

e.  ggf. weitere, sich aus den Verbandsaufgaben (§ 3)  ergebende und  durch Ausschussbeschluss  bestätigte

      Maßnahmen  vorzunehmen.   

 

(2)

a.  Grundlage für die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer einschließlich ihrer naturnahen

      Umgestaltung sind die von der Wasserbehörde   genehmigten   Gewässer- und Anlagenverzeichnisse,

      sowie Gewässerpflegepläne nach § 38  Landeswassergesetz ,

b.  Anlagenverzeichnisse für die Unterhaltung der Deiche,

c.  Anlagenverzeichnisse einschließlich der genehmigten Bau- und Betriebspläne für die Unterhaltung und den

      Betrieb der Schöpfwerke,

d.  Ausbaupläne nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes,

     Je eine Ausfertigung wird beim Verband und bei der Aufsichtsbehörde hinterlegt.

 

§ 5
(zu §§ 6, 33 WVG)
Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder

(1)

 Der Verband ist  gemäß  §4 Abs. 1 befugt, das Verbandsunternehmen auf den nach dem Plan und dem  Mitgliederverzeichnis  zum Verband  gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder  (§2 Abs. 1a) durchzuführen.  Er darf die für das  Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken nehmen, soweit sie  land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn dem nicht andere  Rechtsvorschriften entgegenstehen.

 

 (2) 

 Die Anlieger an den Gewässern und Rohrleitungen, bei ungenügender Breite der Anliegergrundstücke

 auch die Hinterlieger,  haben jederzeit unentgeltlich die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die

Ausführung der Unterhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Gewässern, Anlagen und

Rohrleitungen von Hand oder mit Maschinen zu dulden.  Anlieger und Hinterlieger haben den Aushub auf

ihren Grundstücken unentgeltlich aufzunehmen (§ 30 Abs. 2). Die Inanspruchnahme der Grundstücke

und die Lagerung des Aushubs haben, wenn die Verhältnisse es ohne wesentlichen Mehraufwand

gestatten, unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Eigentümer wechselnd rechts- und linksseitig

des Gewässers zu erfolgen.

 

(3)

 Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung des Unternehmens erforderlich ist, haben die Anlieger

 und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung insbesondere zu dulden,

 

a.  dass  die Organe des Verbandes oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten,

 

b. dass  der Verband entlang der zu unterhaltenden Gewässer auf den angrenzenden  eingezäunten

    Grundstücks-  und  Weideflächen,  Hecktore in einer für die Räumgeräte ausreichenden Breite anlegt,

 

c. dass  der Verband die seitlich einmündenden Wasserläufe auf einer Länge, die für die Räumungsgeräte

    ausreichend  ist,  verrohrt

 

§ 6
(zu § 6 WVG, §§ 48, 75 LWG)
Weitere Beschränkungen

 

(1)

Grundstücke im Verbandsgebiet dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung und  Erhaltung  der Gewässer in einem ordnungsgemäßen Zustand gemäß § 38 LWG und der Rohrleitungen  gemäß § 3  Abs. 2.1  und   2.2  der Satzung  nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik   nicht  beeinträchtigt  wird.

 

(2)

Die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten,  der an ein Gewässer des Verbandes

angrenzenden,  zur Beweidung   genutzten  Grundstücke sind zur wehrhaften Einzäunung und  deren

 Unterhaltung verpflichtet.

 Der Zaun muss mindestens  0,80 m Abstand von der oberen Böschungskante haben,  darf eine Höhe von

 1,50 m nicht überschreiten und die Gewässerunterhaltung nicht erschweren.

 Die Grabenendverrohrungen sind in der durchgehenden Flucht des einmündenden Gewässers

 einzuzäunen und mit einer Hecköffnung von  mind.  4,0 m  Durchfahrtsbreite zu versehen,  deren Verschluss

 so eingerichtet sein muss,  dass  eine zügige Durchführung der Gewässerunterhaltung gewährleistet ist.

 Die Heckpfähle müssen ausreichend gesichert werden.

 Der Verbandsvorsteher kann nach Anhörung des Ausschusses und auf Beschluss  des Vorstandes andere

 Abstände und Abmessungen anordnen.

 

 (3)

Das an ein Gewässer des Verbandes  grenzende Ackerland darf nur in einem Abstand von 0,80 m  ab  der oberen Böschungskante und außerhalb dieser Entfernung nur so bewirtschaftet werden, dass  die Ufer des Gewässers nicht beschädigt werden.

Der Verbandsvorsteher kann nach Anhörung des Ausschusses und auf Beschluss des Vorstandes andere Abstände anordnen.

 

(4)

 Die Böschungen und ein Streifen von 6,0 m Breite beidseits,  längs der Verbandsgewässer müssen von   Anpflanzungen und baulichen Anlagen freigehalten werden. In besonders begründeten Einzelfällen   können Ausnahmen widerruflich vom  Verband zugelassen werden. Die Anlieger haben zu dulden, dass  der Verband die Böschungen und die Ufer bepflanzt, soweit dies für die Unterhaltung erforderlich ist.  Sie   können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass  die   Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Die Erfordernisse des Uferschutzes sind bei der Nutzung  zu  beachten. Vorhandene  und neu zu erstellende  Endverrohrungen,  im Zuge der vom Verband zu unterhaltenden   Gewässer, die eine  Rohrlänge von mindestens 7,0 m haben sollen, werden vom Verband unterhalten. Sie dürfen nicht  ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden.

 

 (5) 

 a. Innerhalb der bebauten Ortslagen dürfen Ufergrundstücke grundsätzlich nicht näher als 6,0 m  bis an

     das offene Gewässer heran  bebaut werden.

     Verrohrte Gewässer und Rohrleitungen (§ 3 Abs. 1 Nr.2),  die vom Verband zu unterhalten sind, müssen

     in einem Abstand von 4,0 m nach jeder Seite der   Rohrleitungsachse von jeglicher Bebauung frei bleiben.

     Bäume und stark- sowie tiefwurzelnde Sträucher dürfen in dem vorgenannten Bereich nicht gepflanzt

     werden.

b.  Kontrollschächte müssen jederzeit zugänglich sein.

(6) 

Die im Zuge von Gewässern vorhandenen Rohrdurchlässe oder Brücken in Parzellenzufahrten dürfen 

 nicht   ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden. Die Unterhaltung dieser Anlagen

 obliegt   den Grundstückseigentümern. Rohrdurchlässe und Brücken sind von den Grundeigentümern 

 bzw. Wegebaulastträgern  in einem   verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

 

(7)

Viehtränken, Übergänge, Wasserentnahmestellen, Drainanschlüsse an den Kontrollschächten u.ä. Anlagen

 an den Verbandsanlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die

 Verbandsunternehmen nicht  erschweren. Sie bedürfen vor ihrer Anlage der Genehmigung des Vorstandes

unbeschadet erforderlicher Genehmigungen nach Wasserrecht.

 

 

(8)

Die Eigentümer der zum Verband gehörenden Grundstücke haben zugunsten des Verbandsunternehmens

ein unterirdisches Durchleiten  von Wasser in Rohrleitungen und die Unterhaltung dieser Leitungen

einschließlich der  oberirdischen Kontrollschächte zu dulden.

 

(9)

 Drainausläufe, die in die vom  Verband  zu unterhaltenden Gewässer einmünden, sind von den

 Grundstückseigentümern so anzulegen und zu markieren, dass sie bei den Unterhaltungsarbeiten nicht

 beschädigt werden und diese nicht erschweren. 

 Sie und die Markierungen sind von den Grundeigentümern  zu unterhalten.

 

(1o)

Weitergehende gesetzliche Bestimmungen über Schutzstreifen, Uferrandstreifen u. a. bleiben von den

 Regelungen der Absätze 2 und 3 unberührt.

 

(11)  

Drainanschlüsse an verrohrte Gewässer und Rohrleitungen   (§ 3 Abs.1 Nr.2)  dürfen nur über

Kontrollschächte im Einvernehmen   mit dem Verband erfolgen.

 

§ 7
(zu §§ 44, 45 WVG)
Verbandsschau

(1)

Es ist jährlich eine Schau der Gewässer und Anlagen des Verbandes durchzuführen.

Die Rohrleitungen incl. (§3 Nr. 2.1 und   2.2)  werden stichpunktartig  geschaut,  Kontrollschächte sind als

Bestandteile  mit zuschauen.

Bei der Schau ist festzustellen, ob die Gewässer und Anlagen ordnungsgemäß unterhalten  sind und  den

Vorschriften  der Satzung   entsprechen.

Über Verlauf und Ergebnis der Schau ist vom Schaubeauftragten eine Niederschrift zu fertigen.

 

(2) 

Die Durchführung der Schau regelt der Vorstand durch eine Schauordnung.  Er teilt das  Verbandsgebiet nach Anhörung des Ausschusses in Schaubezirke ein.

Der Ausschuss wählt für jeden Schaubezirk für die Dauer von 5 Jahren drei Schaubeauftragte.

 Der Verbandsvorsteher ist Schauführer.

      

(3)

Der Verbandsvorsteher macht Zeit und Ort der Schau nach § 35 bekannt und lädt die Schaubeauftragten

und die Aufsichtsbehörde der Wasser- und Bodenverbände  ein.

 

(4)

Der Verbandsvorsteher lässt die Mängel abstellen. Er sammelt die Aufzeichnungen in Form von

 Niederschriften und vermerkt in ihnen die Abstellung der Mängel.

 

(5)

Die  Schaubeauftragten erhalten für ihre Tätigkeit Schaugeld und Auslagenersatz  (z.B. Fahrtkostenersatz)  deren Höhe vom Verbandsausschuss  zu  beschließen ist.

 

2. Abschnitt
Verfassung

§ 8
(zu §§ 6,46 WVG)
Organe

 

Organe des  Verbandes  sind der Ausschuss und der Vorstand. Der Ausschuss führt die Bezeichnung  Verbandsausschuss.

Der Vorstand  führt  die Bezeichnung  Vorstand  des Wasser-  und Bodenverbandes  Neustädter Binnenwasser.

 

§ 9
(zu § 49 WVG)
Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses

(1)

Der Verbandsausschuss besteht  aus 25  Mitgliedern,  die die Bezeichnung  ordentliche Mitglieder des 

 Verbandsausschusses  führen.  Sie sind ehrenamtlich tätig.

Eine persönliche Stellvertretung  findet  nicht statt.

 Für die Dauer der Wahlzeit  wird  1 Ersatzausschussmitglied je Wahlbezirk gewählt, die im  Falle des Ausscheidens  eines Ausschussmitgliedes  automatisch  nachrücken.

 

(2)

 Gewählt werden kann jedes Mitglied, das  das 18. Lebensjahr vollendet  hat.

 

 (3)

 Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat.

 

a.  Das Mitglied kann sein  Stimmrecht durch ein  anderes Mitglied als Vertreter  ausüben  lassen.

 

b. Die Übertragung mehrerer  Stimmrechte auf  denselben Vertreter ist unzulässig.

 

 c. Niemand hat mehr als 1/10 der Stimmen des Wahlbezirkes, der Vertreter hat vor der Wahl eine

     schriftliche Vollmacht vorzulegen.

 

(4)

Der Verbandsvorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder wahlbezirksweise  durch

 öffentliche Bekanntmachung  mit  mindestens  einwöchiger Frist  zur Wahl der Mitglieder  des

 Ausschusses ein.  Die Aufsichtsbehörde  ist einzuladen.

 

(5)

Es bestehen  folgende Wahlbezirke:

Wahlbezirk  I

umfassend das zum Verband gehörende Gebiet der Gemeinden Lensahn, Beschendorf und Manhagen

 

3  ordentliche  Ausschussmitglieder

 

Wahlbezirk II

umfassend das zum Verband gehörende Gebiet der Gemeinden Schönwalde und Kasseedorf

 

5 ordentliche Ausschussmitglieder

 

Wahlbezirk III

umfassend das zum Verband gehörende Gebiet der Gemeinde Altenkrempe

 

6 ordentliche Ausschussmitglieder

 

Wahlbezirk IV

umfassend das zum Verband gehörende Gebiet der Gemeinden Grömitz und Schashagen

 

5 ordentliche Ausschussmitglieder

 

Wahlbezirk V

umfassend das zum Verband gehörende  Gebiet   der Gemeinde  Sierksdorf

 

3 ordentliche  Ausschussmitglieder

 

Wahlbezirk VI

umfassend das zum Verband gehörende Gebiet der Stadt Neustadt / Holstein.

 

3 ordentliche  Ausschussmitglieder.

 

 (6)

 a. Das Stimmenverhältnis verteilt sich auf die einzelnen Mitglieder im Verhältnis der wahlbezirksweise

     ermittelten  Beitragseinheiten, wobei eine Beitragseinheit einer Stimme entspricht und kein Mitglied

     mehr als 1/10 aller Stimmen hat.

 b. Gemeinsame Eigentümer eines  Grundstückes  wählen nur mit einer Stimme.   

 

(7)

Gewählt wird unter der Leitung des Verbandsvorstehers, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst

mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen

erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten

Stimmenzahl, bei gleicher Stimmenzahl zwischen den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl eine Stichwahl

statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das von dem Verbandsvorsteher zu

 ziehende Los.

 

(8)

Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verbandsvorsteher sowie dem Protokollführer

zu unterschreiben ist.

Eine Abschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

 

 

§10
(zu § 49 WVG)
Amtszeit des Verbandsausschusses

 

(1)

Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden für  6  Jahre gewählt.    

 

(2)

Für  die Dauer der Wahlzeit wird 1  Ersatzausschussmitglied  je Wahlbezirk  gewählt,  die im Falle des Ausscheidens eines  Ausschussmitgliedes   automatisch nachrücken.

     

§ 11
(zu §§ 25, 44, 47 WVG)
Aufgaben des Verbandsausschusses

(1)

Der Verbandsausschuss  hat die ihm  durch das Wasserverbandsgesetz, das Landeswasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

 

Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

a.   Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

b.   Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben sowie

      über die Grundsätze der Geschäftspolitik,

c.   Beschlussfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes,

d.   Wahl der Schaubeauftragten,

e.   Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan  und

      Nachtragshaushaltssatzungen sowie Nachtragshaushaltspläne, 

f.   Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung der  in  e.   genannten Haushaltspläne  und  ggf.

      der Nachtragspläne,

g.   Entlastung des Vorstandes,

h.  Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für

      Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,

i.   Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,

j.   Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,

k.  Abgabe einer Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. a WVG,

l.   Abgabe einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft zu § 25 Abs. 1 Buchst. C

     WVG,

m.  Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen ab einer Höhe von  5.000,00 €,

n.  Wahl von  2  Kassenprüfern zur Vorprüfung der Jahresrechnung ,

o.  Beschlussfassung  über die Aufnahme  von Rohrleitungen  gem. § 3 Nr.2.

 

 

§ 12
(zu § 50 i.V.m. § 48 WVG)
Sitzungen des Verbandsausschusses

 

(1)

Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder des Verbandsausschusses schriftlich mit mindestens

einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. 

In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

Der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde ein.

 

(2) 

Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

 

(3)

 Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Verbandsausschusses.

Er und die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.

 

(4)

Der Verbandsauschuss  wählt den Protokollführer und  dessen Stellvertreter.

 

(5)

Sitzungsgeld  wird  erstattet,  die Höhe setzt  der Verbandsausschuss  fest.

 

(6)

Sitzungen sind  nicht   öffentlich.

 

§ 13
(zu § 50 WVG)
Beschlussfassung im Verbandsausschuss

 

(1)

Der Verbandsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(2)

Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder

 anwesend, und alle rechtzeitig  geladen sind.

Ohne Rücksicht  auf die Anzahl  ist er beschlussfähig, wenn bei erneuter Ladung darauf  hingewiesen worden ist, dass ohne  Rücksicht auf die  Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.

 

 (3)

 Die Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsteher sowie dem

 Protokollführer zu unterschreiben ist.

Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

 

§ 14
(zu §§ 6, 52 WVG)
Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung

 

(1)

Dem Vorstand gehören ein Vorsteher und  6  weitere Mitglieder als Beisitzer an. Ein Beisitzer ist

 Stellvertreter des Vorstehers. Der Vorsteher führt die Bezeichnung:  Verbandsvorsteher.

 

 

 

(2)

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher erhält  eine  jährliche

Entschädigung und Fahrtkosten,  die  übrigen  Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Vorstandssitzungen und anderen mit dem Verbandsvorsteher abgestimmten verbandlichen Anlässen  ein Sitzungsgeld,  deren   Höhe von dem Verbandsausschuss  zu beschließen ist.

 

 

 

§ 15
(zu §§ 52, 53 WVG)
Wahl des Vorstandes

(1)

Der Verbandsausschuss  wählt den Verbandsvorsteher, die Vorstandsmitglieder und eines dieser

 Vorstandsmitglieder zum Stellvertreter des Verbandsvorstehers.   Das Ergebnis der Wahl ist der

Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

(2)

Gewählt werden kann:

jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,

jedes ehemalige Mitglied, das im Verbandsgebiet wohnt und seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr selbst bewirtschaftet,

jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes, der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümer des Betriebes ist,

 

 (3)

Der Verbandsvorsteher wird unter Leitung des ältesten Mitglieds des Verbandsausschusses gewählt.  Der Verbandsvorsteher übernimmt dann die weitere Wahlleitung.   Die Wahlen erfolgen, wenn niemand widerspricht;  durch Zuruf,  sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmanzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit  das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

§ 16
(zu § 53 WVG)
Amtszeit

 

(1) 

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf  6   Jahre gewählt.

 

(2)

 Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit nach § 15 Ersatz zu

 wählen.

Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

 

 

§ 17
(zu §§ 24, 25, 44, 45, 54 WVG)
Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, des Landeswasserverbandsgesetzes und dieser Satzung. Insbesondere hat er die Aufgabe:

 

1. über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG zu entscheiden,

2. über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG zu entscheiden,

3. zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Abs. 1 Buchst. b WVG   eine

    Stellungnahme abzugeben,

4. Ort und Zeit der Verbandsschau zu bestimmen und die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und

     sonstige Beteiligte zu laden (§ 45 Abs. 1 WVG),

5. die Beseitigung der bei Verbandsschauen festgestellten Mängel nach § 45 Abs. 3 WVG zu veranlassen,

6. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan  und seine Nachträge aufzustellen,

7. die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen,

8. Verträge ab einer Höhe von 20.000,00 €  außer über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und

     Verband - zu schließen,

9. über Ausnahmen nach § 6 Abs. 4,  Genehmigungen nach § 6 Abs. 7 und Vorschriften nach § 6 Abs. 9  zu

     entscheiden,

10. Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen,

11. eine Geschäfts- und Dienstordnung für die Mitarbeiter des Verbandes zu erlassen,

12. die Jahresrechnung   aufzustellen,

13. über Widersprüche zu entscheiden,

14. über die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Forderungen bis  5.000,00 €   zu entscheiden,

15. den Gutachterausschuss gemäß §  25  Abs. 3  dieser Satzung zu benennen.

 

 

§ 18
(zu § 56 WVG)
Sitzungen des Vorstandes

(1)

Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den

Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein.  In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mit.

Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.

 

(2)

Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

 

(3)

Die  Sitzungen des Vorstandes  sind  nicht öffentlich.

 

 

 

§ 19
(zu § 56 WVG)
Beschlussfassung im Vorstand

 

(1)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

 Bei Stimmengleichheit gilt  die Stimme des Verbandsvorstehers.

 

(2) 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und  alle

rechtzeitig  geladen  sind.

       

(3)

Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegenstandes nicht erforderlich

 oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Mitglieder des Vorstandes auf

schriftlichem Wege eingeholt werden (Umlaufverfahren). Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen  der

 Zustimmung aller.

 

(4)

Die Beschlüsse sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen,  die vom Verbandsvorsteher sowie vom

 Protokollführer zu unterschreiben ist.

 Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu  übersenden.

 

 

§ 20
(zu § 55 WVG)
Gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1)

Der Verbandsvorsteher ist zur alleinigen Vertretung   berechtigt.

 

2)

Erklärungen,  durch die der Verband verpflichtet werden soll,  bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem

Vertretungsberechtigten nach Absatz 1 handschriftlich zu unterzeichnen und   mit einem  Dienstsiegel  zu     versehen.

 

(3)

Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die

 Vollmacht der Form des Absatzes 2 Satz 1 und 2. Ist eine Erklärung gegenüber  dem Vorstand abzugeben,

genügt  es, wenn sie einem Vorstandsmitglied  gegenüber abgegeben  wird.

 

 

§ 21

(zu §§ 51,55 WVG)

Aufgaben des Verbandsvorstehers

 

(1)

a. Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und im Ausschuss, in letzterem ohne Stimmrecht.

    Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses

    aus.

 

b. Er  hat auf die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung hinzuwirken.

 

(2)

 Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen, spätestens alle 6

Jahre über die Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten. Diese Unterrichtung der

Verbandsmitglieder  kann  zeitgleich mit der Wahlversammlung nach § 9 Abs. 4 erfolgen.

 

(3)

 Der Verbandsvorsteher ist berechtigt, Verträge bis zu einem Wert von 20.000,00 €  (§17  Nr.8) allein zu entscheiden.

 

 

§ 22

(zu § 57 WVG)

Aufgaben des Geschäftsführers

 

Der  Verband  hat  keinen   Geschäftsführer.

 

 

3. Abschnitt
Haushalt, Beiträge

 

§ 23
(zu §§ 65 WVG, 6, 9 und 22 LWVG)
Haushalt

(1)

 Die Haushaltswirtschaft des Verbandes richtet sich nach dem Zweiten Abschnitt des LWVG.

 

 (2)

 DerVerband   hat  seine Haushaltswirtschaft  nach den Grundsätzen  der  Wirtschaftlichkeit,  Sparsamkeit

 und Zweckmäßigkeit  so zu planen  und  zu  führen,  dass eine  dauernde  Erfüllung  seiner Aufgaben

  gesichert  ist.

  Haushaltsjahr  ist das Kalenderjahr.

 

 (3)

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind vom Vorstand so rechtzeitig aufzustellen, dass der Verbandsausschuss  bis zum 31. Dezember eines Jahres die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan beschließen, der Beschluss gemäß § 9 LWVG und § 35  öffentlich bekannt gemacht  werden  und die Haushaltssatzung in Kraft treten kann.

 

(4)

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.

 

 

§ 24
(zu § 28 WVG)
Beiträge

 

(1)

Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG haben dem Verband die Beiträge zu leisten,  die 

zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung

erforderlich sind.  Die Beiträge bestehen in Geld und Sachleistungen.

 

(2)

Beitragspflichtig ist,  wer dem Verband am 01. Januar eines jeden Jahres als Eigentümer und

Erbbauberechtigter bekannt ist. Eigentumsänderungen sind dem Verband schriftlich durch

Vorlage eines Auszuges aus dem Grundbuch oder Liegenschaftsbuch nachzuweisen.

 

(3)

Verbandsbeiträge  sind öffentliche Abgaben.  Die Beitragspflicht  ruht   als öffentliche Last  auf  den

 Grundstücken

 

§ 25
(zu § 30 WVG, § 21 LVWG)
Beitragsmaßstab

 

(1)

Die Beitragslast verteilt sich auf die Eigentümer und Nutznießer, die Vorteile aus dem jeweiligen

 Unternehmen des Verbandes  haben,  oder die Verbandsunternehmen erschweren.

 

(2) Der Verband hebt unterschiedliche Beitragsarten. Die Maßstäbe hierfür werden wie folgt festgesetzt:

 

Beitragsart

Gegenstand

Maßstab

a)  Ausbau einschließlich

     naturnaher  Umgestaltung

     und  Unterhaltung

     v. Gewässern

 

alle Grundstücke und alle erschwerenden Anlagen

Beitragssatz je Mitglied (Grundbeitrag) und  Beitragseinheit/ha

- gemäß Abs. 3-

b)  Kapitaldienst

Grundflächen nach gesonderter Abrechnung in den einzelnen Ausbau-(Vorteils-) Gebieten

1 Beitragseinheit/ha

c)  Drainung  und

      Bodenbearbeitung zur

      Verbesserung der

  Grundstücke und zum Erhalten

     in verbessertem Zustand

einzelne betroffene Grundstücke

tatsächlich angefallene Kosten

d) Deichbau und -unterhaltung

alle Grundstücke unterhalb einer Höhenlage  von 2m + NN

1 Beitragseinheit/ha

 

 

0,5 BE   Mindestbeitrag

 

e)  Bau, Betrieb und

    Unterhaltung von Be- und

   Entwässerungsschöpf-werken

 

bei Entwässerungs-  und Schöpfwerken
alle Grundstücke wie zu d)



 

bei Entwässerungs- Unter-Schöpfwerken: alle Grundstücke im Vorteilsgebiet

bei Bewässerungs-Schöpfwerken: alle Grundstücke im Vorteilsgebiet

 

1 Beitragseinheit/ha

    zusätzlich

1 Beitragseinheiten/ha

 

0,5 BE   Mindestbeitrag

 

 

1 Beitragseinheit/ha

 

f)  Rohrleitungen ohne

     Gewässereigenschaft

 

alle Grundstücke

 

 

1 Beitragseinheit/ha

 

 

 

Es wird ausschließlich auf die Grundstücksgrenzen Bezug genommen; Teilflurstücke werden nicht ausgewiesen.

 

 (3)

Der Beitragsmaßstab nach Absatz 2 Buchst. a) mit Ausnahme des Grundbeitrages, der in der

Haushaltssatzung festgelegt wird, wird von einem Gutachterausschuss im Rahmen der Bestimmungen

des § 21 Abs. 1 LWVG ermittelt. Dem Gutachterausschuss gehören zwei vom Vorstand mit Zustimmung

der Aufsichtsbehörde zu benennende, dem Verband nicht angehörende Sachverständige und der

Verbandsvorsteher an. Der Gutachterausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Handelt es sich um

Grundstücke  des Verbandsvorstehers, tritt an  seine Stelle der Stellvertreter.

 

§ 26
(zu §§ 31 und 32 WVG, 21 LWVG, 108 LVwG)
Hebung der Beiträge

 

(1)

Der Verband hebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses 

 (Grundbuchauszug),  des für ihn   geltenden Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes durch Bescheid.

Jeder einzelne Bescheid ist mit einer   Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 Mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Bescheide sind auch ohne Unterschrift gültig.

 

 (2)

Kann die endgültige Höhe des Verbandsbeitrages nicht festgesetzt werden und ist es für die Durchführung

des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich, kann der Vorstand Vorausleistungen

 auf die Verbandsbeiträge festsetzen, die nur in begründeten Fällen die Beiträge für eine Beitragseinheit

 überschreiten  sollen.

 

§ 27
(zu §§ 3, 11, 13, 17 und 26 LDSG)
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)

Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG dürfen vom

Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere

zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 23-25, erforderlich ist.

 

    Es sind dies:

    a. Vor- und Familienname

    b. Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)

    c. Grundstücksbezogene Daten

    d. Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser und  Einleitungsmengen.

 

Die erforderlichen  Daten  werden  von folgenden  Datenquellen  und speichernden Stellen  erhoben:

 

   1. Katasterämter-  Buchwerk, Grundbuchamt

   2. Gemeinden/Ämter- Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkarte

   3. Wasserbehörden  und Naturschutzbehörden – Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser

 

 (2) 

Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen

 auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der

Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26

Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.

 

(3) 

Die betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten

Beitragsbescheid über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und

Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei

(anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären (§ 26 LDSG). Dies gilt

nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von Daten an

Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen. Der Wasser- und Bodenverband bleibt

verantwortlich.

 

§ 28
(zu § 31 Abs. 3 und 4 WVG)
Folgen des Rückstandes, Verjährung

 

(1)

Wer einen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, kann darüber hinaus zu einem Säumniszuschlag herangezogen

werden. Dieser wird wie ein Beitrag behandelt und ist mit dem rückständigen Beitrag zu entrichten.

Er beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages vom Fälligkeitstag ab für jeden angefangenen Monat.

 

(2)

Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.

 

§ 29
(zu §§ 262 ff. LVwG)
Zwangsvollstreckung

 

Für das Beitreiben der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Verbandes (Beiträge) durch Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262 ff. des Landesverwaltungsgesetzes und der hierzu ergangenen Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden.

 

 

§ 30

(zu§28 Abs.2 WVG)

Sachbeiträge

 

(1)

Der Verband kann die Mitglieder zu Hand- und Spanndiensten und zu Sachleistungen für das

Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem

Beitragsverhältnis für die Gewässerunterhaltung, für den Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und

Hochwasser oder für Anlagen zur Be- und Entwässerung in Abhängigkeit davon, welche dieser

Verbandsaufgaben die Heranziehung zu Sachbeiträgen erforderlich macht. Bei Gefahr im Verzuge genügt

die Anordnung des Verbandsvorstehers. Die Zustimmung des Ausschusses  ist

unverzüglich nachträglich einzuholen.

 

(2)

Anlieger und Hinterlieger an den Verbandsanlagen müssen den bei der Unterhaltung anfallenden Aushub

(§ 5 Abs. 2) unentgeltlich aufnehmen und ihn innerhalb von 6 Monaten einebnen oder beseitigen, wenn diese

 Aushubmengen 0,5 m³ je lfd. Meter Uferlänge nicht überschreiten. In den Fällen, in denen der Verband den

 Aushub wegen der Uferbebauung oder Bepflanzung nicht unmittelbar an den Gewässern ablagern kann,

 gelten als Anlieger die Eigentümer bzw. Nutzungs­berechtigten der Fläche auf der gegenüberliegenden Seite.

 

 

 

4. Abschnitt
Anordnungen, Zwangsmittel

§ 31
(zu § 68 WVG)
Anordnungen

 

Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse können auch von dem Verbandsvorsteher  wahrgenommen werden.

 

 

§  32
(zu § 237 LVwG)
Zwangsgeld

 

Anstelle oder neben der Ersatzvornahme ist auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Vorstand nach § 237 LVwG zulässig.

 

 

5. Abschnitt

  Schlussbestimmungen

 

§  33
Dienstkräfte

(zu § 6 Abs. 3 und § 57 WVG )

 

(1)

a. Der Verband kann zur Durchführung des Verbandsunternehmens nach Bedarf  Arbeitnehmer

    einstellen.

 

 b. Das Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen

      Dienst in der jeweils gültigen Fassung und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden

     Tarifverträge in der für den Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein jeweils gültigen Fassung.

 

c. Soweit ein Beschäftigungsverhältnis vom Geltungsbereich der o. g. Tarifverträge ausgenommen ist,  soll         

    es  in Anlehnung  an  o.  g.  Tarifverträge erfolgen.  Das  gilt nicht  für geringfügig  Beschäftigte, wie z. B.

    Schöpfwerkswärter  usw.

 

 (2)

Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.

 

 

     § 34

Verschwiegenheitspflicht

 

 

Vorstands-  und Ausschussmitglieder sowie Dienstkräfte des Verbandes und andere Beauftragte des Verbandes  sind verpflichtet,  über alle ihnen bei der Durchführung  ihrer  Aufgaben  bekannt werdenden  Tatsachen und Rechtsverhältnisse  Verschwiegenheit  zu bewahren.

 

 

 

§  35
(zu § 67 WVG, § 22 Abs. 4 LWVG, § 6 BekanntVO)
Bekanntmachungen

 

(1)

Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes von dem Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden  genügt die Bekanntgabe des Ortes, an dem diese Urkunden eingesehen werden können.

 

(2)

Bekannt gemacht wird durch Abdruck in den  Lübecker  Nachrichten,  Hauptteil.

 

 

 

 

§ 36
(zu § 58 WVG)
Änderung der Satzung

(1)

 a.  Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen des

       Ausschusses.

b.  Beschlüsse zur Änderung der Aufgabe des Verbandes der Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen

      Stimmen des   Ausschusses   § 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt.

 

(2)

Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde  nach deren Vorschriften  bekannt gemacht.

 

§ 37
(zu §§ 72, 75 WVG, WVG-AufsVO)
Aufsichtsbehörde

(1)

Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises   Ostholstein.

 

(2)

Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Abs.3 WVG ist nicht erforderlich zur

Aufnahme von Darlehen bis zum Betrag von 100.000,00  € sowie für Kassenkredite bis zum Höchstbetrag

von  100.000,00  €.

 

§ 38
(zu § 58 Abs. 2 WVG)
Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gleichzeitig treten  die Satzung vom 17.05.1996, die 1. Nachtragssatzung v. 12.08. 2002  und die 2.  Nachtragssatzung  vom 05.01.2006   außer Kraft.

 

Beschlossen durch  den Verbandsausschuss am:
Neustadt i. H., 20.11.2008

 

gez.  Horst Kröger
Verbandsvorsteher (L. S.)

Wasser- und Bodenverband
Neustädter  Binnenwasser

 

Genehmigt:

 


Eutin, 26.11.2008
Im Auftrage:
gez. Helga Landschoof

Der Landrat des Kreises  Ostholstein (L. S.)
als Aufsichtsbehörde  der Wasser- und Bodenverbände

Ausgefertigt:
Neustadt i. H., 27.11.2008

gez. Horst Kröger
Verbandsvorsteher (L. S.)

Wasser- und Bodenverband
Neustädter  Binnenwasser

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4712 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 28.11.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).