Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser im Kreis Ostholstein
Amtliche Bekanntmachung
S A T Z U N G
DES
WASSER- UND BODENVERBANDES
NEUSTÄDTER BINNENWASSER
IM KREIS OSTHOLSTEIN
Satzung des
Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser
im Kreis Ostholstein
Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86) wird folgende Satzung erlassen:
P R Ä A M B E L
Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.
1. Abschnitt
Name - Sitz - Mitglieder - Aufgabe Unternehmen
§ 1
(zu §§ 3, 6 WVG)
Name, Sitz, Verbandsgebiet
(1)
Der Verband führt den Namen Wasser- und Bodenverband Neustädter Binnenwasser und hat seinen Sitz in 23 730 Neustadt / Holst. im Kreis Ostholstein. Er ist als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 1 WVG, er dient dem öffentlichen Interesse und Nutzen seiner Mitglieder.
(2)
Der Verband ist ein selbständiger Wasser- und Bodenverband mit eigener Verwaltung nach § 1WHG.
(3)
Der Verband ist Mitglied im Bearbeitungsgebietsverband Baltic Neustädter Bucht Nr. 29.
(4)
Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus den Plänen im Maßstab 1: 20.000, die in je einer
Ausfertigung beim Verband und bei der Aufsichtsbehörde aufbewahrt werden.
(5)
Der Verband führt als Dienstsiegel das Kleine Landessiegel mit der Inschrift:
Wasser - und Bodenverband Neustädter Binnenwasser.
§ 2
(zu §§ 4, 6 und 22 WVG)
Mitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes sind:
a. die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten
Grundstücke und Anlagen ( dingliche Mitglieder),
b. die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben
Pflichten abnimmt oder erleichtert,
c. die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Körperschaften des öffentlichen Rechts,
d. die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten anderen Personen, die durch die zuständige Aufsichtsbehörde
als Mitglieder zugelassen worden sind.
e. Mitglieder des Verbandes können auch sonstige Erschwerer und Vorteilhabende sein, die im
Mitgliedsverzeichnis aufzuführen sind.
(2)
Das Mitgliedsverzeichnis wird vom Verbandsvorsteher bzw. den von ihm bevollmächtigten Personen
fortgeschrieben und in der Geschäftsstelle in 23730 Neustadt / Holst. aufbewahrt.
§ 3
(zu §§ 2, 6 WVG, 2 LWVG)
Aufgaben
Der Verband hat die Aufgaben:
1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
2. Bau, Unterhaltung und Rückbau von Anlagen in und an Gewässern,
2.1 Hierzu zählen Rohrleitungen mit einem Einzugsgebiet von größer als 20 ha, die durch Verwaltungsakt der
unteren Wasserbehörde des Kreises Ostholstein im Rahmen des jeweils gültigen Gewässer-,
Rohrleitungs- und Anlagenverzeichnisses als solche festgestellt sind und Rohrleitungen mit einem
Einzugsgebiet von größer als 20 ha, die auf Antrag mit Beschluss des Verbandsausschusses
aufgenommen werden.
Bei übergeordneter Bedeutung von Rohrleitungen für die Vorflut und aus Gründen einer
ordnungsgemäßen Vorflut kann im Einzelfall von der 20 ha Regel abgewichen werden.
Die zur Entscheidung erforderlichen Antragsunterlagen sind vom Antragsteller vorzulegen.
2.2 Rohrleitungen in diesem Sinne sind auch Anlagen, mit einem Einzugsgebiet von weniger als 20 ha, die
jedoch der Vorflut von mindestens 2 Eigentümern dienen müssen. Über die Aufnahme dieser
Rohrleitungen in das Gewässer-, Rohrleitungs- und Anlagenverzeichnis entscheidet der
Verbandsausschuss nach Anhörung aller Eigentümer im betreffenden Einzugsgebiet.
Die zur Entscheidung erforderlichen Antragsunterlagen sind vom Antragsteller vorzulegen.
Die Anträge auf Aufnahme werden zur Anhörung gemäß § 35 Abs. 2 öffentlich bekannt gemacht.
3. Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
4. Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von
gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
5. Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich
notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
6. Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der
Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
7. Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur
Be- und Entwässerung,
8. technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
9. Abwasserbeseitigung,
10. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von
Verbandsaufgaben,
11. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
12. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum
Schutze des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
13. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft
und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
14. landwirtschaftliche Verwertung von festen organischen Rückständen,
Klärschlamm und vorgereinigtem Abwasser,
15. Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Schutz des Grundwassers und der
oberirdischen Gewässer,
16. Erwerb, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern
zum Schutz und zur Verbesserung des Naturhaushalts, der Gewässergüte, des
Bodens und für die Landschaftspflege,
17. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wasser- und Bodenverbänden, der
Landwirtschaft und kommunalen Körperschaften,
18. Förderung und Überwachung vorstehender Aufgaben.
§ 4
(zu §§ 5, 6 WVG)
Unternehmen, Plan
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband:
a. die nötigen Arbeiten an seinen Gewässern vorzunehmen,
b. die nötigen Arbeiten an seinen Anlagen und Rohrleitungen vorzunehmen,
c. Deiche zu errichten und in einem wehrfähigen Zustand zu erhalten,
d. Schöpfwerke zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben,
e. ggf. weitere, sich aus den Verbandsaufgaben (§ 3) ergebende und durch Ausschussbeschluss bestätigte
Maßnahmen vorzunehmen.
(2)
a. Grundlage für die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer einschließlich ihrer naturnahen
Umgestaltung sind die von der Wasserbehörde genehmigten Gewässer- und Anlagenverzeichnisse,
sowie Gewässerpflegepläne nach § 38 Landeswassergesetz ,
b. Anlagenverzeichnisse für die Unterhaltung der Deiche,
c. Anlagenverzeichnisse einschließlich der genehmigten Bau- und Betriebspläne für die Unterhaltung und den
Betrieb der Schöpfwerke,
d. Ausbaupläne nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes,
Je eine Ausfertigung wird beim Verband und bei der Aufsichtsbehörde hinterlegt.
§ 5
(zu §§ 6, 33 WVG)
Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder
(1)
Der Verband ist gemäß §4 Abs. 1 befugt, das Verbandsunternehmen auf den nach dem Plan und dem Mitgliederverzeichnis zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder (§2 Abs. 1a) durchzuführen. Er darf die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken nehmen, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2)
Die Anlieger an den Gewässern und Rohrleitungen, bei ungenügender Breite der Anliegergrundstücke
auch die Hinterlieger, haben jederzeit unentgeltlich die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die
Ausführung der Unterhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Gewässern, Anlagen und
Rohrleitungen von Hand oder mit Maschinen zu dulden. Anlieger und Hinterlieger haben den Aushub auf
ihren Grundstücken unentgeltlich aufzunehmen (§ 30 Abs. 2). Die Inanspruchnahme der Grundstücke
und die Lagerung des Aushubs haben, wenn die Verhältnisse es ohne wesentlichen Mehraufwand
gestatten, unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Eigentümer wechselnd rechts- und linksseitig
des Gewässers zu erfolgen.
(3)
Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung des Unternehmens erforderlich ist, haben die Anlieger
und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung insbesondere zu dulden,
a. dass die Organe des Verbandes oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten,
b. dass der Verband entlang der zu unterhaltenden Gewässer auf den angrenzenden eingezäunten
Grundstücks- und Weideflächen, Hecktore in einer für die Räumgeräte ausreichenden Breite anlegt,
c. dass der Verband die seitlich einmündenden Wasserläufe auf einer Länge, die für die Räumungsgeräte
ausreichend ist, verrohrt
§ 6
(zu § 6 WVG, §§ 48, 75 LWG)
Weitere Beschränkungen
(1)
Grundstücke im Verbandsgebiet dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung und Erhaltung der Gewässer in einem ordnungsgemäßen Zustand gemäß § 38 LWG und der Rohrleitungen gemäß § 3 Abs. 2.1 und 2.2 der Satzung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht beeinträchtigt wird.
(2)
Die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten, der an ein Gewässer des Verbandes
angrenzenden, zur Beweidung genutzten Grundstücke sind zur wehrhaften Einzäunung und deren
Unterhaltung verpflichtet.
Der Zaun muss mindestens 0,80 m Abstand von der oberen Böschungskante haben, darf eine Höhe von
1,50 m nicht überschreiten und die Gewässerunterhaltung nicht erschweren.
Die Grabenendverrohrungen sind in der durchgehenden Flucht des einmündenden Gewässers
einzuzäunen und mit einer Hecköffnung von mind. 4,0 m Durchfahrtsbreite zu versehen, deren Verschluss
so eingerichtet sein muss, dass eine zügige Durchführung der Gewässerunterhaltung gewährleistet ist.
Die Heckpfähle müssen ausreichend gesichert werden.
Der Verbandsvorsteher kann nach Anhörung des Ausschusses und auf Beschluss des Vorstandes andere
Abstände und Abmessungen anordnen.
(3)
Das an ein Gewässer des Verbandes grenzende Ackerland darf nur in einem Abstand von 0,80 m ab der oberen Böschungskante und außerhalb dieser Entfernung nur so bewirtschaftet werden, dass die Ufer des Gewässers nicht beschädigt werden.
Der Verbandsvorsteher kann nach Anhörung des Ausschusses und auf Beschluss des Vorstandes andere Abstände anordnen.
(4)
Die Böschungen und ein Streifen von 6,0 m Breite beidseits, längs der Verbandsgewässer müssen von Anpflanzungen und baulichen Anlagen freigehalten werden. In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen widerruflich vom Verband zugelassen werden. Die Anlieger haben zu dulden, dass der Verband die Böschungen und die Ufer bepflanzt, soweit dies für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Die Erfordernisse des Uferschutzes sind bei der Nutzung zu beachten. Vorhandene und neu zu erstellende Endverrohrungen, im Zuge der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer, die eine Rohrlänge von mindestens 7,0 m haben sollen, werden vom Verband unterhalten. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden.
(5)
a. Innerhalb der bebauten Ortslagen dürfen Ufergrundstücke grundsätzlich nicht näher als 6,0 m bis an
das offene Gewässer heran bebaut werden.
Verrohrte Gewässer und Rohrleitungen (§ 3 Abs. 1 Nr.2), die vom Verband zu unterhalten sind, müssen
in einem Abstand von 4,0 m nach jeder Seite der Rohrleitungsachse von jeglicher Bebauung frei bleiben.
Bäume und stark- sowie tiefwurzelnde Sträucher dürfen in dem vorgenannten Bereich nicht gepflanzt
werden.
b. Kontrollschächte müssen jederzeit zugänglich sein.
(6)
Die im Zuge von Gewässern vorhandenen Rohrdurchlässe oder Brücken in Parzellenzufahrten dürfen
nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden. Die Unterhaltung dieser Anlagen
obliegt den Grundstückseigentümern. Rohrdurchlässe und Brücken sind von den Grundeigentümern
bzw. Wegebaulastträgern in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
(7)
Viehtränken, Übergänge, Wasserentnahmestellen, Drainanschlüsse an den Kontrollschächten u.ä. Anlagen
an den Verbandsanlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die
Verbandsunternehmen nicht erschweren. Sie bedürfen vor ihrer Anlage der Genehmigung des Vorstandes
unbeschadet erforderlicher Genehmigungen nach Wasserrecht.
(8)
Die Eigentümer der zum Verband gehörenden Grundstücke haben zugunsten des Verbandsunternehmens
ein unterirdisches Durchleiten von Wasser in Rohrleitungen und die Unterhaltung dieser Leitungen
einschließlich der oberirdischen Kontrollschächte zu dulden.
(9)
Drainausläufe, die in die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer einmünden, sind von den
Grundstückseigentümern so anzulegen und zu markieren, dass sie bei den Unterhaltungsarbeiten nicht
beschädigt werden und diese nicht erschweren.
Sie und die Markierungen sind von den Grundeigentümern zu unterhalten.
(1o)
Weitergehende gesetzliche Bestimmungen über Schutzstreifen, Uferrandstreifen u. a. bleiben von den
Regelungen der Absätze 2 und 3 unberührt.
(11)
Drainanschlüsse an verrohrte Gewässer und Rohrleitungen (§ 3 Abs.1 Nr.2) dürfen nur über
Kontrollschächte im Einvernehmen mit dem Verband erfolgen.
§ 7
(zu §§ 44, 45 WVG)
Verbandsschau
(1)
Es ist jährlich eine Schau der Gewässer und Anlagen des Verbandes durchzuführen.
Die Rohrleitungen incl. (§3 Nr. 2.1 und 2.2) werden stichpunktartig geschaut, Kontrollschächte sind als
Bestandteile mit zuschauen.
Bei der Schau ist festzustellen, ob die Gewässer und Anlagen ordnungsgemäß unterhalten sind und den
Vorschriften der Satzung entsprechen.
Über Verlauf und Ergebnis der Schau ist vom Schaubeauftragten eine Niederschrift zu fertigen.
(2)
Die Durchführung der Schau regelt der Vorstand durch eine Schauordnung. Er teilt das Verbandsgebiet nach Anhörung des Ausschusses in Schaubezirke ein.
Der Ausschuss wählt für jeden Schaubezirk für die Dauer von 5 Jahren drei Schaubeauftragte.
Der Verbandsvorsteher ist Schauführer.
(3)
Der Verbandsvorsteher macht Zeit und Ort der Schau nach § 35 bekannt und lädt die Schaubeauftragten
und die Aufsichtsbehörde der Wasser- und Bodenverbände ein.
(4)
Der Verbandsvorsteher lässt die Mängel abstellen. Er sammelt die Aufzeichnungen in Form von
Niederschriften und vermerkt in ihnen die Abstellung der Mängel.
(5)
Die Schaubeauftragten erhalten für ihre Tätigkeit Schaugeld und Auslagenersatz (z.B. Fahrtkostenersatz) deren Höhe vom Verbandsausschuss zu beschließen ist.
2. Abschnitt
Verfassung
§ 8
(zu §§ 6,46 WVG)
Organe
Organe des Verbandes sind der Ausschuss und der Vorstand. Der Ausschuss führt die Bezeichnung Verbandsausschuss.
Der Vorstand führt die Bezeichnung Vorstand des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser.
§ 9
(zu § 49 WVG)
Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses
(1)
Der Verbandsausschuss besteht aus 25 Mitgliedern, die die Bezeichnung ordentliche Mitglieder des
Verbandsausschusses führen. Sie sind ehrenamtlich tätig.
Eine persönliche Stellvertretung findet nicht statt.
Für die Dauer der Wahlzeit wird 1 Ersatzausschussmitglied je Wahlbezirk gewählt, die im Falle des Ausscheidens eines Ausschussmitgliedes automatisch nachrücken.
(2)
Gewählt werden kann jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3)
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat.
a. Das Mitglied kann sein Stimmrecht durch ein anderes Mitglied als Vertreter ausüben lassen.
b. Die Übertragung mehrerer Stimmrechte auf denselben Vertreter ist unzulässig.
c. Niemand hat mehr als 1/10 der Stimmen des Wahlbezirkes, der Vertreter hat vor der Wahl eine
schriftliche Vollmacht vorzulegen.
(4)
Der Verbandsvorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder wahlbezirksweise durch
öffentliche Bekanntmachung mit mindestens einwöchiger Frist zur Wahl der Mitglieder des
Ausschusses ein. Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.
(5)
Es bestehen folgende Wahlbezirke:
Wahlbezirk I
umfassend das zum Verband gehörende Gebiet der Gemeinden Lensahn, Beschendorf und Manhagen
3 ordentliche Ausschussmitglieder
Wahlbezirk II
umfassend das zum Verband gehörende Gebiet der Gemeinden Schönwalde und Kasseedorf
5 ordentliche Ausschussmitglieder
Wahlbezirk III
umfassend das zum Verband gehörende Gebiet der Gemeinde Altenkrempe
6 ordentliche Ausschussmitglieder
Wahlbezirk IV
umfassend das zum Verband gehörende Gebiet der Gemeinden Grömitz und Schashagen
5 ordentliche Ausschussmitglieder
Wahlbezirk V
umfassend das zum Verband gehörende Gebiet der Gemeinde Sierksdorf
3 ordentliche Ausschussmitglieder
Wahlbezirk VI
umfassend das zum Verband gehörende Gebiet der Stadt Neustadt / Holstein.
3 ordentliche Ausschussmitglieder.
(6)
a. Das Stimmenverhältnis verteilt sich auf die einzelnen Mitglieder im Verhältnis der wahlbezirksweise
ermittelten Beitragseinheiten, wobei eine Beitragseinheit einer Stimme entspricht und kein Mitglied
mehr als 1/10 aller Stimmen hat.
b. Gemeinsame Eigentümer eines Grundstückes wählen nur mit einer Stimme.
(7)
Gewählt wird unter der Leitung des Verbandsvorstehers, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst
mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten
Stimmenzahl, bei gleicher Stimmenzahl zwischen den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl eine Stichwahl
statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das von dem Verbandsvorsteher zu
ziehende Los.
(8)
Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verbandsvorsteher sowie dem Protokollführer
zu unterschreiben ist.
Eine Abschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
§10
(zu § 49 WVG)
Amtszeit des Verbandsausschusses
(1)
Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden für 6 Jahre gewählt.
(2)
Für die Dauer der Wahlzeit wird 1 Ersatzausschussmitglied je Wahlbezirk gewählt, die im Falle des Ausscheidens eines Ausschussmitgliedes automatisch nachrücken.
§ 11
(zu §§ 25, 44, 47 WVG)
Aufgaben des Verbandsausschusses
(1)
Der Verbandsausschuss hat die ihm durch das Wasserverbandsgesetz, das Landeswasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben sowie
über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
c. Beschlussfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes,
d. Wahl der Schaubeauftragten,
e. Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und
Nachtragshaushaltssatzungen sowie Nachtragshaushaltspläne,
f. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung der in e. genannten Haushaltspläne und ggf.
der Nachtragspläne,
g. Entlastung des Vorstandes,
h. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für
Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,
i. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
j. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
k. Abgabe einer Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. a WVG,
l. Abgabe einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft zu § 25 Abs. 1 Buchst. C
WVG,
m. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen ab einer Höhe von 5.000,00 ,
n. Wahl von 2 Kassenprüfern zur Vorprüfung der Jahresrechnung ,
o. Beschlussfassung über die Aufnahme von Rohrleitungen gem. § 3 Nr.2.
§ 12
(zu § 50 i.V.m. § 48 WVG)
Sitzungen des Verbandsausschusses
(1)
Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder des Verbandsausschusses schriftlich mit mindestens
einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit.
In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
Der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde ein.
(2)
Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.
(3)
Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Verbandsausschusses.
Er und die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.
(4)
Der Verbandsauschuss wählt den Protokollführer und dessen Stellvertreter.
(5)
Sitzungsgeld wird erstattet, die Höhe setzt der Verbandsausschuss fest.
(6)
Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 13
(zu § 50 WVG)
Beschlussfassung im Verbandsausschuss
(1)
Der Verbandsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2)
Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder
anwesend, und alle rechtzeitig geladen sind.
Ohne Rücksicht auf die Anzahl ist er beschlussfähig, wenn bei erneuter Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.
(3)
Die Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsteher sowie dem
Protokollführer zu unterschreiben ist.
Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
§ 14
(zu §§ 6, 52 WVG)
Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung
(1)
Dem Vorstand gehören ein Vorsteher und 6 weitere Mitglieder als Beisitzer an. Ein Beisitzer ist
Stellvertreter des Vorstehers. Der Vorsteher führt die Bezeichnung: Verbandsvorsteher.
(2)
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche
Entschädigung und Fahrtkosten, die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Vorstandssitzungen und anderen mit dem Verbandsvorsteher abgestimmten verbandlichen Anlässen ein Sitzungsgeld, deren Höhe von dem Verbandsausschuss zu beschließen ist.
§ 15
(zu §§ 52, 53 WVG)
Wahl des Vorstandes
(1)
Der Verbandsausschuss wählt den Verbandsvorsteher, die Vorstandsmitglieder und eines dieser
Vorstandsmitglieder zum Stellvertreter des Verbandsvorstehers. Das Ergebnis der Wahl ist der
Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2)
Gewählt werden kann:
jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
jedes ehemalige Mitglied, das im Verbandsgebiet wohnt und seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr selbst bewirtschaftet,
jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes, der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümer des Betriebes ist,
(3)
Der Verbandsvorsteher wird unter Leitung des ältesten Mitglieds des Verbandsausschusses gewählt. Der Verbandsvorsteher übernimmt dann die weitere Wahlleitung. Die Wahlen erfolgen, wenn niemand widerspricht; durch Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmanzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
§ 16
(zu § 53 WVG)
Amtszeit
(1)
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 6 Jahre gewählt.
(2)
Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit nach § 15 Ersatz zu
wählen.
Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
§ 17
(zu §§ 24, 25, 44, 45, 54 WVG)
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, des Landeswasserverbandsgesetzes und dieser Satzung. Insbesondere hat er die Aufgabe:
1. über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG zu entscheiden,
2. über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG zu entscheiden,
3. zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Abs. 1 Buchst. b WVG eine
Stellungnahme abzugeben,
4. Ort und Zeit der Verbandsschau zu bestimmen und die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und
sonstige Beteiligte zu laden (§ 45 Abs. 1 WVG),
5. die Beseitigung der bei Verbandsschauen festgestellten Mängel nach § 45 Abs. 3 WVG zu veranlassen,
6. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und seine Nachträge aufzustellen,
7. die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen,
8. Verträge ab einer Höhe von 20.000,00 außer über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verband - zu schließen,
9. über Ausnahmen nach § 6 Abs. 4, Genehmigungen nach § 6 Abs. 7 und Vorschriften nach § 6 Abs. 9 zu
entscheiden,
10. Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen,
11. eine Geschäfts- und Dienstordnung für die Mitarbeiter des Verbandes zu erlassen,
12. die Jahresrechnung aufzustellen,
13. über Widersprüche zu entscheiden,
14. über die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Forderungen bis 5.000,00 zu entscheiden,
15. den Gutachterausschuss gemäß § 25 Abs. 3 dieser Satzung zu benennen.
§ 18
(zu § 56 WVG)
Sitzungen des Vorstandes
(1)
Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den
Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mit.
Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.
(2)
Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.
(3)
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
§ 19
(zu § 56 WVG)
Beschlussfassung im Vorstand
(1)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Verbandsvorstehers.
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle
rechtzeitig geladen sind.
(3)
Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegenstandes nicht erforderlich
oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Mitglieder des Vorstandes auf
schriftlichem Wege eingeholt werden (Umlaufverfahren). Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der
Zustimmung aller.
(4)
Die Beschlüsse sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsteher sowie vom
Protokollführer zu unterschreiben ist.
Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
§ 20
(zu § 55 WVG)
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
(1)
Der Verbandsvorsteher ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.
2)
Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem
Vertretungsberechtigten nach Absatz 1 handschriftlich zu unterzeichnen und mit einem Dienstsiegel zu versehen.
(3)
Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die
Vollmacht der Form des Absatzes 2 Satz 1 und 2. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben,
genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wird.
§ 21
(zu §§ 51,55 WVG)
Aufgaben des Verbandsvorstehers
(1)
a. Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und im Ausschuss, in letzterem ohne Stimmrecht.
Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses
aus.
b. Er hat auf die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung hinzuwirken.
(2)
Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen, spätestens alle 6
Jahre über die Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten. Diese Unterrichtung der
Verbandsmitglieder kann zeitgleich mit der Wahlversammlung nach § 9 Abs. 4 erfolgen.
(3)
Der Verbandsvorsteher ist berechtigt, Verträge bis zu einem Wert von 20.000,00 (§17 Nr.8) allein zu entscheiden.
§ 22
(zu § 57 WVG)
Aufgaben des Geschäftsführers
Der Verband hat keinen Geschäftsführer.
3. Abschnitt
Haushalt, Beiträge
§ 23
(zu §§ 65 WVG, 6, 9 und 22 LWVG)
Haushalt
(1)
Die Haushaltswirtschaft des Verbandes richtet sich nach dem Zweiten Abschnitt des LWVG.
(2)
DerVerband hat seine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
und Zweckmäßigkeit so zu planen und zu führen, dass eine dauernde Erfüllung seiner Aufgaben
gesichert ist.
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind vom Vorstand so rechtzeitig aufzustellen, dass der Verbandsausschuss bis zum 31. Dezember eines Jahres die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan beschließen, der Beschluss gemäß § 9 LWVG und § 35 öffentlich bekannt gemacht werden und die Haushaltssatzung in Kraft treten kann.
(4)
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.
§ 24
(zu § 28 WVG)
Beiträge
(1)
Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die
zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung
erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geld und Sachleistungen.
(2)
Beitragspflichtig ist, wer dem Verband am 01. Januar eines jeden Jahres als Eigentümer und
Erbbauberechtigter bekannt ist. Eigentumsänderungen sind dem Verband schriftlich durch
Vorlage eines Auszuges aus dem Grundbuch oder Liegenschaftsbuch nachzuweisen.
(3)
Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht ruht als öffentliche Last auf den
Grundstücken
§ 25
(zu § 30 WVG, § 21 LVWG)
Beitragsmaßstab
(1)
Die Beitragslast verteilt sich auf die Eigentümer und Nutznießer, die Vorteile aus dem jeweiligen
Unternehmen des Verbandes haben, oder die Verbandsunternehmen erschweren.
(2) Der Verband hebt unterschiedliche Beitragsarten. Die Maßstäbe hierfür werden wie folgt festgesetzt:
Beitragsart |
Gegenstand |
Maßstab |
a) Ausbau einschließlich naturnaher Umgestaltung und Unterhaltung v. Gewässern
|
alle Grundstücke und alle erschwerenden Anlagen |
Beitragssatz je Mitglied (Grundbeitrag) und Beitragseinheit/ha - gemäß Abs. 3- |
b) Kapitaldienst |
Grundflächen nach gesonderter Abrechnung in den einzelnen Ausbau-(Vorteils-) Gebieten |
1 Beitragseinheit/ha |
c) Drainung und Bodenbearbeitung zur Verbesserung der Grundstücke und zum Erhalten in verbessertem Zustand |
einzelne betroffene Grundstücke |
tatsächlich angefallene Kosten |
d) Deichbau und -unterhaltung |
alle Grundstücke unterhalb einer Höhenlage von 2m + NN |
1 Beitragseinheit/ha
0,5 BE Mindestbeitrag |
e) Bau, Betrieb und Unterhaltung von Be- und Entwässerungsschöpf-werken |
bei Entwässerungs- und Schöpfwerken
bei Entwässerungs- Unter-Schöpfwerken: alle Grundstücke im Vorteilsgebiet bei Bewässerungs-Schöpfwerken: alle Grundstücke im Vorteilsgebiet |
1 Beitragseinheit/ha zusätzlich 1 Beitragseinheiten/ha
0,5 BE Mindestbeitrag
1 Beitragseinheit/ha
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f) Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft |
alle Grundstücke
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1 Beitragseinheit/ha
|
Es wird ausschließlich auf die Grundstücksgrenzen Bezug genommen; Teilflurstücke werden nicht ausgewiesen.
(3)
Der Beitragsmaßstab nach Absatz 2 Buchst. a) mit Ausnahme des Grundbeitrages, der in der
Haushaltssatzung festgelegt wird, wird von einem Gutachterausschuss im Rahmen der Bestimmungen
des § 21 Abs. 1 LWVG ermittelt. Dem Gutachterausschuss gehören zwei vom Vorstand mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde zu benennende, dem Verband nicht angehörende Sachverständige und der
Verbandsvorsteher an. Der Gutachterausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Handelt es sich um
Grundstücke des Verbandsvorstehers, tritt an seine Stelle der Stellvertreter.
§ 26
(zu §§ 31 und 32 WVG, 21 LWVG, 108 LVwG)
Hebung der Beiträge
(1)
Der Verband hebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses
(Grundbuchauszug), des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes durch Bescheid.
Jeder einzelne Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Bescheide sind auch ohne Unterschrift gültig.
(2)
Kann die endgültige Höhe des Verbandsbeitrages nicht festgesetzt werden und ist es für die Durchführung
des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich, kann der Vorstand Vorausleistungen
auf die Verbandsbeiträge festsetzen, die nur in begründeten Fällen die Beiträge für eine Beitragseinheit
überschreiten sollen.
§ 27
(zu §§ 3, 11, 13, 17 und 26 LDSG)
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG dürfen vom
Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere
zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 23-25, erforderlich ist.
Es sind dies:
a. Vor- und Familienname
b. Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)
c. Grundstücksbezogene Daten
d. Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser und Einleitungsmengen.
Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen und speichernden Stellen erhoben:
1. Katasterämter- Buchwerk, Grundbuchamt
2. Gemeinden/Ämter- Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkarte
3. Wasserbehörden und Naturschutzbehörden Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser
(2)
Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen
auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der
Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26
Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.
(3)
Die betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten
Beitragsbescheid über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und
Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei
(anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären (§ 26 LDSG). Dies gilt
nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von Daten an
Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen. Der Wasser- und Bodenverband bleibt
verantwortlich.
§ 28
(zu § 31 Abs. 3 und 4 WVG)
Folgen des Rückstandes, Verjährung
(1)
Wer einen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, kann darüber hinaus zu einem Säumniszuschlag herangezogen
werden. Dieser wird wie ein Beitrag behandelt und ist mit dem rückständigen Beitrag zu entrichten.
Er beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages vom Fälligkeitstag ab für jeden angefangenen Monat.
(2)
Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.
§ 29
(zu §§ 262 ff. LVwG)
Zwangsvollstreckung
Für das Beitreiben der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Verbandes (Beiträge) durch Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262 ff. des Landesverwaltungsgesetzes und der hierzu ergangenen Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden.
§ 30
(zu§28 Abs.2 WVG)
Sachbeiträge
(1)
Der Verband kann die Mitglieder zu Hand- und Spanndiensten und zu Sachleistungen für das
Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem
Beitragsverhältnis für die Gewässerunterhaltung, für den Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und
Hochwasser oder für Anlagen zur Be- und Entwässerung in Abhängigkeit davon, welche dieser
Verbandsaufgaben die Heranziehung zu Sachbeiträgen erforderlich macht. Bei Gefahr im Verzuge genügt
die Anordnung des Verbandsvorstehers. Die Zustimmung des Ausschusses ist
unverzüglich nachträglich einzuholen.
(2)
Anlieger und Hinterlieger an den Verbandsanlagen müssen den bei der Unterhaltung anfallenden Aushub
(§ 5 Abs. 2) unentgeltlich aufnehmen und ihn innerhalb von 6 Monaten einebnen oder beseitigen, wenn diese
Aushubmengen 0,5 m³ je lfd. Meter Uferlänge nicht überschreiten. In den Fällen, in denen der Verband den
Aushub wegen der Uferbebauung oder Bepflanzung nicht unmittelbar an den Gewässern ablagern kann,
gelten als Anlieger die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten der Fläche auf der gegenüberliegenden Seite.
4. Abschnitt
Anordnungen, Zwangsmittel
§ 31
(zu § 68 WVG)
Anordnungen
Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse können auch von dem Verbandsvorsteher wahrgenommen werden.
§ 32
(zu § 237 LVwG)
Zwangsgeld
Anstelle oder neben der Ersatzvornahme ist auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Vorstand nach § 237 LVwG zulässig.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 33
Dienstkräfte
(zu § 6 Abs. 3 und § 57 WVG )
(1)
a. Der Verband kann zur Durchführung des Verbandsunternehmens nach Bedarf Arbeitnehmer
einstellen.
b. Das Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen
Dienst in der jeweils gültigen Fassung und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden
Tarifverträge in der für den Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein jeweils gültigen Fassung.
c. Soweit ein Beschäftigungsverhältnis vom Geltungsbereich der o. g. Tarifverträge ausgenommen ist, soll
es in Anlehnung an o. g. Tarifverträge erfolgen. Das gilt nicht für geringfügig Beschäftigte, wie z. B.
Schöpfwerkswärter usw.
(2)
Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.
§ 34
Verschwiegenheitspflicht
Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie Dienstkräfte des Verbandes und andere Beauftragte des Verbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 35
(zu § 67 WVG, § 22 Abs. 4 LWVG, § 6 BekanntVO)
Bekanntmachungen
(1)
Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes von dem Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntgabe des Ortes, an dem diese Urkunden eingesehen werden können.
(2)
Bekannt gemacht wird durch Abdruck in den Lübecker Nachrichten, Hauptteil.
§ 36
(zu § 58 WVG)
Änderung der Satzung
(1)
a. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen des
Ausschusses.
b. Beschlüsse zur Änderung der Aufgabe des Verbandes der Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen
Stimmen des Ausschusses § 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt.
(2)
Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach deren Vorschriften bekannt gemacht.
§ 37
(zu §§ 72, 75 WVG, WVG-AufsVO)
Aufsichtsbehörde
(1)
Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Ostholstein.
(2)
Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Abs.3 WVG ist nicht erforderlich zur
Aufnahme von Darlehen bis zum Betrag von 100.000,00 sowie für Kassenkredite bis zum Höchstbetrag
von 100.000,00 .
§ 38
(zu § 58 Abs. 2 WVG)
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Satzung vom 17.05.1996, die 1. Nachtragssatzung v. 12.08. 2002 und die 2. Nachtragssatzung vom 05.01.2006 außer Kraft.
Beschlossen durch den Verbandsausschuss am:
gez. Horst Kröger Wasser- und Bodenverband
|
Genehmigt:
Der Landrat des Kreises Ostholstein (L. S.) |
Ausgefertigt:
Neustadt i. H., 27.11.2008
gez. Horst Kröger
Verbandsvorsteher (L. S.)
Wasser- und Bodenverband
Neustädter Binnenwasser
Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4712 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 28.11.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).