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Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Oldenburg

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

 

 SATZUNG

WASSER- UND BODENVERBANDEN IM KREIS OSTHOLSTEIN

Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG -) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz - LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86)  wird folgende Satzung erlassen.

P R Ä A M B E L

 

Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Fassung in der männlichen Form abgefasst. Aufgrund dieser Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.

 

Stand: Beschlussfassung 09.12.2008

 

I. Abschnitt

 

Name - Sitz - Mitglieder- Aufgabe - Unternehmen

 

 

§ 1

(zu §§ 3, 6 WVG)

Name, Sitz, Verbandsgebiet

 

 

(1)  Der Verband führt den Namen „Wasser- und Bodenverband Oldenburg“ und hat seinen Sitz in Oldenburg/Holstein im Kreis Ostholstein.

 

(2)  Er ist als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder.

 

(3)  Das Verbandsgebiet umfasst das Einzugsgebiet gemäß anliegender Übersichtskarte im Maßstab 1 : 35.000 innerhalb der im Verbandsplan gemäß § 4  genannten Verbandsgrenzen.

 

(4)  Der Verband ist Mitglied des Gewässer- und Landschaftsverbandes Wagrien-Fehmarn mit Sitz in Oldenburg/Holstein.

 

(5)  Der Verband ist Mitglied des Bearbeitungsgebietsverbandes Wagrien-Fehmarn mit Sitz in  Oldenburg/Holstein.

 

(6)  Der Verband führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit der Inschrift „Wasser- und Bodenverband Oldenburg“

 

 

§ 2

(zu §§ 4,6 und 22 WVG)

Mitglieder

 

 

(1)  Mitglieder des Verbandes sind

 

  1. die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis, aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder),

  2. die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,

  3. die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Körperschaften des öffentlichen Rechts,

  4. die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten anderen Personen, die durch die zuständige Aufsichtsbehörde als Mitglieder zugelassen worden sind,

  5. die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, die nicht unter Nr. 1 fallen.

 

(2)   Das Mitgliedsverzeichnis wird vom Gewässer- und Landschaftsverband Wagrien-

      Fehmarn in Oldenburg/Holstein, Heiligenhafener Chaussee 35a, fortgeschrieben und

      aufbewahrt.

 

 

 

 

§ 3

(zu §§ 2, 6 WVG; § 2 LWVG)

Aufgaben

 

 

Der Verband hat zur Aufgabe

 

1.     Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,

 

2.     Abwasserbeseitigung,

 

3.     Bau, Unterhaltung und Rückbau von Anlagen in und an Gewässern,

 

4.     Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,

 

5.     Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von

      gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,

 

6.     Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger 

      Maßnahmen im Deichvorland,

 

7.     Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung 

      des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,

 

8.     Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von

      Anlagen zur Be- und Entwässerung,

 

9.     technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und

      der oberirdischen Gewässer,

 

10. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,

 

11. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutze

      des Naturhaushalts , des Bodens und für die Landschaftspflege,

 

12. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und

      Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,

 

13.landwirtschaftliche Verwertung von festen organischen Rückständen, Klärschlamm und

     vorgereinigtem Abwasser,

 

14.Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Schutz des Grundwassers und der   

     oberirdischen Gewässer,

 

15.Erwerb, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässer zum

     Schutz und zur Verbesserung des Naturhaushalts, der Gewässergüte, des Bodens und

     für die Landschaftspflege,

 

16.Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wasser- und Bodenverbänden, der

     Landwirtschaft und kommunalen Körperschaften,

 

17.Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

 

 

 

§ 4

(zu §§ 5 und 6 WVG)

Unternehmen, Plan

 

 

(1)   Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband :

 

1.         die nötigen Arbeiten an seinen Gewässern und an seinen Anlagen und

        Rohrleitungen vorzunehmen,

 

     2.    Deiche zu errichten und in einem wehrfähigen Zustand zu erhalten,

 

3.        Abwasserbeseitigungsanlagen zu errichten und zu betreiben sowie die dazu nötigen

       Arbeiten vorzunehmen,

 

     4.    den Schutz und die Unterhaltung erhaltenswerter Landschaftsteile

            sowie Maßnahmen zum Schutz der freilebenden Tier- und Pflan-

          zenwelt und Sicherung seiner Lebensgrundlagen im Sinne des

          Naturschutzes, Förderung des Naturschutzes und der Landschafts-

            pflege (Naturschutz- und Landschaftspflege) vorzunehmen,

 

     5.    die Durchführung landwirtschaftlicher Folgemaßnahmen, soweit

            das Bedürfnis für eine einheitlich geleitete Ausführung besteht

          (Drainung, Meliorationen) durchzuführen,

 

6.       Schöpfwerke zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben,

 

7.       die nötigen Arbeiten zur Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und

      Straßen  vorzunehmen,

 

8.   alle weiteren, sich aus den Verbandsaufgaben (§ 3) ergebenden

          Maßnahmen durchzuführen und das dafür erforderliche Personal und Gerät

            vorzuhalten.

 

(2)  Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verband Personal und Geräte vorhalten

     und einsetzen ( Betriebshof ).

 

(3)   Der Plan besteht aus den Gründungsunterlagen des Verbandes, dem Gewässer- und

 Anlagenverzeichnis, den Gewässerpflegeplänen nach § 38 Landeswassergesetz, 

 den genehmigten Bau- und Betriebsplänen für die Unterhaltung und den Betrieb der

 Schöpfwerke, den Anlagenverzeichnissen für die Unterhaltung der Deiche sowie weiteren

 Verzeichnissen, die für die Aufgabenerfüllung des Verbandes vorgeschrieben, oder von

 ihm aufgestellt sind.

 

(4)   Sie werden vom Gewässer- und Landschaftsverband Wagrien-Fehmarn in Oldenburg/Holstein, Heiligenhafener Chaussee 35 a, fortgeschrieben und aufbewahrt.

 

 

 

§ 5

(§§ 6, 33 WVG)

Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder

 

 

(1)  Der Verband ist befugt, das Verbandsunternehmen auf den Grundstücken der in § 2 der Satzung aufgeführten Mitglieder durchzuführen. Er darf die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken entnehmen, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Gewässer sind, soweit nicht Vorschriften der Gefahrenabwehr entgegenstehen.

 

(2)  Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung des Unternehmens erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger insbesondere zu dulden,

 

     a)    dass die Vertreter des Verbandes oder deren Beauftragte die Grund-

            stücke betreten.

 

     b)    dass der Verband die in die zu unterhaltenden Gewässer seitlich

          einmündenden Wasserläufe auf eine Länge, die für Räumungs-

            geräte ausreichend ist, verrohrt.

 

     c)    Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Verband

          zweckentsprechende Maschinen einsetzen. Die Grundstücks-

          eigentümer oder -besitzer sind verpflichtet, diese Maschinen -

            gleich welcher Art - auf ihren Grundstücken aufzunehmen und

            das Arbeiten mit den Maschinen zu dulden.

 

(3)  Die Anlieger an den Gewässern, bei ungenügender Breite der Anliegergrundstücke auch

     die Hinterlieger, haben jederzeit unentgeltlich die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke  

     für die Ausführung der Unterhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den

     Gewässern, Anlagen und Rohrleitungen von Hand oder mit Maschinen zu dulden. 

     Anlieger und Hinterlieger haben das Räumgut auf ihren Grundstücken unentgeltlich

     aufzunehmen (§ 30 Abs.2).

     Die Inanspruchnahme der Grundstücke und die Lagerung des Aushubs haben, wenn die

     Verhältnisse es ohne wesentlichen Mehraufwand gestatten, unter Berücksichtigung der

     Zumutbarkeit für den Eigentümer wechselnd rechts- und linksseitig des Gewässers zu

     erfolgen.

 

    

§ 6

(zu § 6 WVG, §§ 48, 75 LWG)

Weitere Beschränkungen

 

 

(1)   Grundstücke im Verbandsgebiet dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die 

      Unterhaltung und Erhaltung der Gewässer in einem ordnungsgemäßen Zustand gemäß

       § 38 LWG nicht beeinträchtigt wird.

 

(2)   Innerhalb eines Streifens von 6 m von der oberen Böschungskante oder beiderseits der 

     Achse einer Rohrleitung des Verbandes dürfen bauliche Anlagen jeglicher Art (z.B.

     Gebäude, Garten- und Gerätehäuser, feste Einfriedigungen usw.) nicht errichtet werden.

     In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden. Bäume,

     stark wurzelnde Sträucher und Hecken dürfen nur so gepflanzt werden, daß das

     Verbandsunternehmen nicht unverhältnismäßig erschwert wird.

 

(3)   Weidegrundstücke sind so einzufriedigen, dass das Weidevieh die Ufer nicht betreten

      kann. Die Einfriedigungen müssen mindestens einen Abstand von 0,80 m von der

      oberen Böschungskante haben und dürfen die Gewässerunterhaltung nicht

      erschweren.   

      Hecktore müssen ausreichend gesichert und so eingerichtet werden, dass eine zügige

      Durchführung der Gewässerunterhaltung gewährleistet ist.

 

(4)   Ufergrundstücke sind so zu nutzen, dass die Ufer des Gewässers nicht beschädigt

      werden. Ein Streifen von 0,80 m  von der oberen Böschungskante darf nicht bestellt

      werden.

 

(5)   Der Vorstand kann nach Lage des Einzelfalles andere Abstände anordnen.

 

(6)   Viehtränken, Übergänge, Wasserentnahmestellen, Durchlässe, Brücken, Verrohrungen

      und ähnliche Anlagen sind nach Angabe des Verbandsvorstandes so anzulegen und so

      zu  unterhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen. Sie bedürfen vor

      ihrer Anlage der Genehmigung des Verbandes unbeschadet erforderlicher

     Genehmigungen nach Wasserrecht.

 

(7)   Mitglieder, deren Abwässer oder sonstige Erschwernisse die Anlagen des Verbandes

      berühren, haben diesen rechtzeitig vorher zu unterrichten, wenn sie ihre Abwässer nach

      Art und Menge verändern, ferner wenn sie durch die Einleitung die Verbandsanlagen

      in ihrer Wirksamkeit beschädigen oder sonst wie beeinträchtigen könnten.

 

(8)   Die Eigentümer der zum Verband gehörenden Grundstücke haben zugunsten des

      Verbandsunternehmens ein unterirdisches Durchleiten von Wasser in Rohrleitungen

      und  die Unterhaltung bzw. Erhaltung dieser Leitungen einschließlich der

      Kontrollschächte zu dulden. Kontrollschächte müssen jederzeit zugänglich sein.

 

(9)   Drainausläufe und Anlagen, die in die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer

      einmünden, sind von den Grundstückseigentümern so anzulegen, und zu markieren,

      dass sie bei den Unterhaltungsarbeiten nicht beschädigt werden und diese nicht

      erschweren. Sie und die Markierungen sind von den Grundeigentümern zu unterhalten.

      Eine Haftung des Verbandes für Schäden an den Drainausläufen und den

      Markierungen erfolgt nur bei deren ordnungsgemäßen Unterhaltung. Art und Umfang

      der Markierung können durch den Verband besonders vorgeschrieben werden.

 

(10)Weitergehende gesetzliche Bestimmungen über Schutzstreifen, Uferrandstreifen u.a.

       bleiben von den Regelungen der Absätze 3 und 4 unberührt.

 

 

§ 7

(zu §§ 44, 45 WVG)

Verbandsschau

 

 

(1)   Die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer und Anlagen sind mindestens einmal im Jahr stichprobenweise zu schauen. Bei der Schau ist festzustellen, ob die Gewässer und Anlagen ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt wurden.

 

(2)  Die Durchführung der Schau regelt der Vorstand.

 

(3)  Er teilt das Verbandsgebiet nach Anhörung des Ausschusses in Schaubezirke ein.

     Der Ausschuss wählt für die Dauer von 6 Jahren für jeden Schaubezirk 3 Schaubeauftragte und ruft sie ab. Schauführer ist der Verbandsvorsteher oder der von ihm benannte Schaubeauftragte.

 

(4)  Der Vorstand macht Zeit und Ort der Schau nach § 53 bekannt und lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde der Wasser- und Bodenverbände, die Wasser-behörde des Kreises Ostholstein, die jeweils technischen Fachbehörden sowie die zuständigen Gemeinden zur Teilnahme ein.

 

(5)  Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau schriftlich auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand läßt die Mängel abstellen. Er sammelt die Aufzeichnungen in Form von Niederschriften und vermerkt in ihnen die Abstellung der Mängel.

 

(6)  Die Aufgaben der Schaubeauftragten ergeben sich aus der Schauordnung, die vom Vorstand aufzustellen und auszuhändigen ist.

 

(7)  Die Schaubeauftragten erhalten für ihre Tätigkeit Tagegeld und Auslagenersatz ( z.B. Fahrtkostenersatz) , deren Höhe vom Verbandsausschuss festgesetzt wird.

 

 

 

II. Abschnitt

Verfassung

 

 

§ 8

(zu §§ 6, 46 WVG)

Organe

 

 

Organe des Wasser- und Bodenverbandes sind der Verbandsausschuss und der Vorstand.

 

 

§ 9

(zu § 49 WVG)

Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses

 

 

(1)Der Verbandsausschuss besteht aus 38 Mitgliedern. Diese führen die Bezeichnung

    Ausschussmitglieder. Sie sind ehrenamtlich tätig. Es findet für jedes

    Verbandsausschussmitglied eine persönliche Stellvertretung statt.

    Die Mitglieder des Ausschusses erhalten ein Sitzungsgeld.

 

(1)  Die Wahlbezirke und die Anzahl der zu wählenden Ausschußmitglieder wird wie folgt festgelegt:

 

     Wahlbezirk I

     umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen

     bzw. Teilen der Gemarkungen Mönchneversdorf, Langenhagen, Karlshof, Testorf,

     Meischenstorf, Hansühn, Grammdorf, Wangels und Charlottenhof.

 

     3 Ausschussmitglieder

    

     Wahlbezirk II

     umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen

     bzw. Teilen der Gemarkungen Güldenstein, Löhrstorfer Holz,

    Johanneshof, Rantzaufelde, Harmsdorf,  Kayhof, Rethwisch und

     Einhaus

 

     3 Ausschussmitglieder

    

     Wahlbezirk III

     umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen

     bzw. Teilen der Gemarkungen

     Lensahn, Sievershagen, Wahrendorf, Marxdorf, Nienrade und     Petersdorf

 

     3 Ausschussmitglieder

    

 

 

     Wahlbezirk IV

     umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen

     bzw. Teilen der Gemarkungen

     Damlos, Johannisdorf, Sebent, Sipsdorf, Schwienkuhl und Kabelhorst

 

     3 Ausschussmitglieder

    

     Wahlbezirk V

     umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen

     bzw. Teilen der Gemarkungen

     Grube, Rosenhof, Rosenfelde, Süssau und Thomsdorf

 

     3 Ausschussmitglieder

    

     Wahlbezirk VI

 

     umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen

     bzw. Teilen der Gemarkungen

     Dahme, Guttauer Gehege, Kellenhusen, Altratjensdorf, Gosdorf,

     Rüting, Manhagen und Einzugsgebiet 1 mit den Gemarkungen bzw.

     Teilen der Gemarkungen Dahme und Kellenhusen

 

     3 Ausschussmitglieder

    

     Wahlbezirk VII

 

     umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen

     bzw. Teilen der Gemarkungen

     Schwelbek, Gaarz, Augustenhof, Fargemiel-Kalkberg, Görtz und

     Heringsdorf

 

     3 Ausschussmitglieder

    

     Wahlbezirk VIII

     umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen

     bzw. Teilen der Gemarkungen

     Ernsthausen, Kröß, Friedrichstal, Altgalendorf, Giddendorf, Jahnshof, Nanndorf,

     Kremsdorf, Rellin, Klötzin und das Einzugsgebiet 2 mit

     den Gemarkungen bzw. Teilen der Gemarkungen Georgenhof, Putlos,

     Groß Wessek, Klein Wessek, Dannau.

 

     3 Ausschussmitglieder

    

     Wahlbezirk IX

     umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen

     bzw. Teilen der Gemarkungen

     Koselau, Quaal und Riepsdorf.

 

     3 Ausschussmitglieder

    

     Wahlbezirk X

     umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen

     bzw. Teilen der Gemarkungen

     Oldenburg, Dannau, Groß Wessek, Klein Wessek und Lübbersdorf

 

     3 Ausschussmitglieder

    

 

 

     Wahlbezirk XI

     umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen

     bzw. Teilen der Gemarkungen

     Ehlerstorf, Farve und Weißenhaus.

 

     3 Ausschussmitglieder

    

     Wahlbezirk XII

     umfassend das zum Verband gehörende Gebiet mit den Gemarkungen

     bzw. Teilen der Gemarkungen

     Barensdorf, Döhnsdorf-Wasbuck, Friederikenhof, Weißenhaus sowie

     mit den Gemarkungen bzw. Teilen der Gemarkungen Hansühn, Klein

     Rolübbe, Kükelühn, Neutestorf, Testorf und Wangels.

 

     3 Ausschussmitglieder

    

     Wahlbezirk XIII

     umfassend die Restflächen des Einzugsgebietes Mühlenaue-Futter-

     kamp, soweit sie im Kreise Ostholstein und den Gemeinden Wangels

     und Schönwalde belegen sind, mit den Gemarkungen bzw. Teilen

     der Gemarkungen Flurbereinigung Barensdorf, Döhnsdorf-Wasbuck,

     Karlshof, Klein Rolübbe, Kükelühn, Langenhagen, Mönchnevers-

     dorf, Neutestorf und Testorf.

 

     2 Ausschussmitglieder

    

(3) Wählbar ist jedes geschäftsfähige Mitglied.

 

(4)  Wahlberechtigt ist jedes Mitglied gem. § 2 der Satzung. Das Mitglied kann sein Stimmrecht durch einen Vertreter ausüben lassen. Die Übertragung mehrerer Stimmrechte auf denselben Vertreter ist unzulässig. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

 

(5)   Der Verbandsvorsteher lädt wahlbezirksweise die wahlberechtigten Verbandsmitglieder

    durch Bekanntmachung nach § 53 der Satzung  mit mindestens

    einwöchiger Frist zur Ausschusswahl ein.

 

(6)  Das Stimmrecht bestimmt sich nach dem Verhältnis der Größe der Flächen in dem die Verbandsmitglieder im Wahlbezirk beteiligt sind. Ist ein Beitragsbuch aufgestellt, so sind die darin verzeichneten Beitragseinheiten maßgebend, wobei eine Beitragseinheit einer Stimme entspricht. Hierbei hat jedes Mitglied mindestens 1 Stimme. Niemand hat mehr als 2/5 aller Stimmen des Wahlbezirkes.

 

(7)  Um das Grundeigentum streitende Personen sowie gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte haben gemeinsam eine Stimme. Nehmen an der Wahl nicht alle der um das Grundeigentum streitenden Personen oder nicht alle gemeinsamen Eigentümer oder Erbbauberechtigten teil, so haben die Teilnehmenden gemeinsam eine Stimme, wenn sie einheitlich stimmen; anderenfalls sind ihre Stimmen ungültig.

 

(8)  Gewählt wird unter der Leitung des Verbandsvorstehers, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhält. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit zwischen den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl, eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Verbandsvorsteher zu ziehende Los.

 

(9)  Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verbandsvorsteher sowie dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

 

 

§ 10

(zu § 49 WVG)

Amtszeit

 

(1)   Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden für 6 Jahre gewählt. Die Amtszeit des  Ausschusses endet erstmals am 31.12.2010.

 

(2)  Mitglieder, die wegen der Wahl in den Vorstand ausscheiden, scheiden mit der Wahlannahme aus. Für den Rest der Amtszeit kann nach § 9 der Satzung Ersatz gewählt werden.

 

 

§ 11

(zu §§ 25, 44, 47 WVG)

Aufgaben des Verbandsausschusses

 

Der Verbandsausschuss hat die ihm durch das Wasserverbandsgesetz, das Landeswasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

 

1.    Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

 

2.    Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens oder der

     Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,

 

3.    Beschlussfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes,

 

4.    Wahl der Schaubeauftragten,

 

5.    Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, die Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Nachtragshaushaltspläne,

 

6.    Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung der Haushaltspläne,

 

7.    Entlastung des Vorstandes,

 

8.    Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,

 

9.    Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,

 

10.Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,

 

11.Abgabe einer Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gem. § 25 Abs. 1a WVG,

 

12.Abgabe einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft gem.

     § 25 Abs. 1c WVG,

 

13.Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen ab 5.001 €uro,

 

14.Wahl und Abberufung der Mitglieder für den Ausschuss des Gewässer- und Landschaftsverbandes Wagrien-Fehmarn und des Bearbeitungsgebietsverbandes Wagrien-Fehmarn.

 

 

§ 12

(zu § 50 i.V.m. § 48 WVG)

Sitzungen des Verbandsausschusses

 

(1)  Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder des Verbandsausschusses mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringlichen Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Der Vorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde ein.

 

(2)  Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

 

(3)  Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Verbandsausschusses. Er und die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.

 

(4)  Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

 

 

§ 13

(zu § 50 WVG)

Beschlussfassung im Verbandsausschuss

 

(1)  Der Verbandsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(2)  Der Verbandsausschuss ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei erneuter

     Ladung mitgeteilt worden ist, das ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen

     beschlossen werden wird.

 

(3)  Die Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

 

 

 § 14

(zu §§ 6, 52 WVG)

Zusammensetzung des Vorstandes

Entschädigung

 

(1)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsteher und 7 weiteren Mitgliedern als Beisitzer.

Zwei Beisitzer werden zum 1. und 2. Stellvertreter des Vorstehers gewählt.

 

(2)  Die Zusammensetzung des Vorstandes (Beisitzer) wird wie folgt bestimmt:

 

     Wahlbezirke 1, 2, 3 und 4 zusammen 2 ordentliche Vorstandsmitglieder,

     Wahlbezirke 5, 6, 7 und 8 zusammen 2 ordentliche Vorstandsmitglieder,

     Wahlbezirke 9, 10 und 11 zusammen 2 ordentliche Vorstandsmitglieder,

     Wahlbezirke 12 und 13 zusammen ein ordentliches Vorstandsmitglied.

           

(2)Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher erhält eine

     jährliche Entschädigung, die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an

    Vorstandssitzungen und anderen mit dem Verbandsvorsteher abgestimmten

    verbandlichen Anlässen neben der Erstattung der Fahrkosten und der Auslagen ein

    Sitzungsgeld. Die Entschädigung sowie das Sitzungsgeld werden gem. § 11 Ziffer 8

    dieser Satzung festgesetzt.

    

 

§ 15

(zu §§ 52, 53 WVG)

Wahl des Vorstandes

 

(1)  Der Verbandsausschuss wählt den Verbandsvorsteher, die Vorstandsmitglieder und zwei der Vorstandsmitglieder zu Stellvertretern des Verbandsvorstehers. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

(2) Gewählt werden kann jedes geschäftsfähige Mitglied.

 

(3) Der Verbandsvorsteher wird unter Leitung des ältesten Mitglieds des

     Verbandsausschusses gewählt. Der Verbandsvorsteher übernimmt dann die weitere

     Wahlleitung. Die Wahlen erfolgen, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst mit

     Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen

     Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern mit

     der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei

     Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

 

§ 16

(zu § 53 WVG)

Amtszeit

 

(1)  Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 6 Jahre gewählt.

 

(2)  Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit nach § 15 der Satzung ein Nachfolger zu wählen.

 

 

§ 17

(zu §§ 51, 55 WVG)

Gesetzliche Vertretung des Verbandes und

Aufgaben des Verbandsvorstehers

 

(1)  Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes.

 

(2)  Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand.

     Er vertritt den Vorstand in allen Geschäften, über die der Vorstand oder der Verbandsausschuss zu beschließen haben.

     Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt die Beschlüsse des Vorstandes und des Verbandsausschusses aus.

     Er hat auf die sachgerechte Aufgabenerfüllung hinzuwirken; er leitet und beaufsichtigt die Erfüllung der Aufgaben und ist für die sachdienliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmer des Verbandes.

     Der Verbandsvorsteher ist ermächtigt, Geschäfte des Verbandes und der laufenden Verwaltung bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € zu tätigen.

 

(3)  Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher handschriftlich zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. In Angelegenheiten des Verbandsvorstehers und/oder seiner Stellvertreter tritt an ihre Stelle ein anderes Vorstandsmitglied.

 

(4)  Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Abs. 3. Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

 

(5)  Der Verbandsvorsteher unterrichtet den Vorstand über die Geschäfte der laufenden Aufgabenerfüllung.

 

(6)  Die Wahrnehmung der Verbandskassenführung und die Erledigung der übrigen Verwaltungsgeschäfte gemäß § 15 LWVG ist seit dem 01.07.1994 dem Gewässer- und Landschaftsverband Wagrien-Fehmarn übertragen worden. Der Umfang der Verbandskassenführung und der Erledigung der übrigen Verwaltungsgeschäfte ist in dessen Satzung geregelt.

 

 

 

§ 18

 (zu §§ 24, 25, 44, 45, 54 WVG)

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, des Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz und dieser Satzung. Insbesondere hat er die Aufgabe,

 

1.    über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG zu entscheiden,

 

2.    über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG zu entscheiden,

 

3.     zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Abs. 1b WVG eine Stellungnahme abzugeben,

 

4.     eine Schauordnung aufzustellen; Ort und Zeit der Verbandsschau zu bestimmen und die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte zu laden (§ 45 Abs. 1 WVG),

 

5.     die Beseitigung der bei der Verbandsschau festgestellten Mängel nach § 45 Abs. 3 WVG zu veranlassen,

 

6.     die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und seine Nachträge aufzustellen,

 

7.     die Aufnahme von Darlehen im Rahmen des Haushaltsplanes zu beschließen,

 

8.     über Anordnungen und Ausnahmen nach § 6 Abs. 5 der Satzung zu entscheiden,

 

9.     Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen,

 

10. eine Geschäfts- und Dienstordnung für die Mitarbeiter des Verbandes zu erlassen,

 

11. die Jahresrechnung aufzustellen,

 

12. gem. § 17 Abs. 3 des LWVG den Prüfungsbericht mit Stellungnahme dem Ausschuss vorzulegen,

 

13. über Widersprüche zu entscheiden,

 

14. über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Beitragsforderungen bis zu 5.000 €, nach § 28 zu entscheiden,

 

15. Arbeitskreise bzw. Beiräte zur Beratung von besonders gelagerten Themen und Aufgaben einzurichten,

 

16. den Gutachterausschuss gem. § 26 Abs. 3 dieser Satzung zu benennen.

 

 

 

§ 19

(zu § 56 WVG)

Sitzungen des Vorstandes

 

(1)  Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Einladung ist hierauf hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mit.

Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.

 

(2)  Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

 

(3)  Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

 

 

§ 20

     (zu § 56 WVG)

Beschlussfassung im Vorstand

 

(1)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.  Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.

 

(3)  Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlußfähig, wenn er zum zweiten Mal wegen des selben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

 

(4)  Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegenstandes nicht erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Mitglieder des Vorstandes auf schriftlichem Wege eingeholt werden (Umlaufverfahren). Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller.

 

(5)  Über das Ergebnis der Sitzungen und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Verbandsvorsteher sowie dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

(6)  Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 21

(zu § 51 WVG)

Unterrichtung der Verbandsmitglieder

 

Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten. Die Unterrichtung kann zeitgleich mit den Wahlversammlungen nach § 9 erfolgen.

 

 

III. Abschnitt

Haushalt, Beiträge,

Rechnungslegung, Prüfung

 

 

§ 22

(zu § 65 WVG und §§ 6,9 und 22 LWVG)

Allgemeine Haushaltsgrundsätze

 

(1)  Der Verband hat seine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit so zu planen und zu führen, dass eine dauernde Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

 

(2)  Das Haushaltswesen des Verbandes richtet sich nach dem zweiten Abschnitt des LWVG.

 

(3)  Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu führen.

 

(4)  Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(5)  Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind vom Vorstand so rechtzeitig aufzustellen, dass der Verbandsausschuss bis zum 31.12. eines Jahres die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das folgende Jahr beschließen, der Beschluss gem. § 9 LWVG und § 53 öffentlich bekannt gemacht werden und die Haushaltssatzung in Kraft treten kann.

 

(6)  Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

 

(7)  Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.

 

 

§ 23

(§ 28 und 29 WVG)

Beiträge, Entgelte

 

(1)  Die Mitglieder und die Nutznießer haben dem Verband die Beiträge und Entgelte zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

 

(2)  Die Beiträge bestehen in Geld- und Sachleistungen. Entgelte bestehen in Geld.

 

(3)  Ein ausscheidendes Mitglied bleibt zu den bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträgen verpflichtet. Es kann auch zu späteren Beiträgen wegen der Aufwendungen für Maßnahmen herangezogen werden, die durch sein Ausscheiden überflüssig geworden sind und die nicht vermieden werden können. Dem Ausscheiden entsprechend ist die Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes zu behandeln.

 

(4)  Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Mitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.

 

(5)  Beitragspflichtig ist, wer dem Verband am 1. Januar eines jeden Jahres als Eigentümer und Erbbauberechtigter bekannt ist. Eigentumsänderungen sind dem Verband schriftlich durch Vorlage eines Auszuges aus dem Grundbuch nachzuweisen.

 

(6)  Der Hebesatz in €uro je Beitragseinheit ist jährlich in der Haushaltssatzung festzusetzen.

 

 

§ 24

(zu §§ 31 und 32 WVG)

Hebung der Beiträge

 

(1)Der Verband hebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses,  

    des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes durch Bescheid. Jeder

    einzelne Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Mittels    

    elektronischer Datenverarbeitung erstellte Bescheide sind auch ohne Unterschrift gültig.

 

(2)Kann die endgültige Höhe des Verbandsbeitrages nicht festgesetzt werden und ist es für

    die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich,

    kann der Vorstand Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen, die nur in

    begründeten Fällen die Beiträge für eine Beitragseinheit überschreiten sollen.

 

 

 

 

§ 25

(§§ 3,11,13,17 und 26 LDSG)

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

 

 

1)Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG dürfen vom Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge nach den §§ 23-25, erforderlich ist.

Es sind dies:

1. Vor- und Familienname

2. Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)

3. Grundstücksbezogene Daten

4. Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser

5. Bankverbindungen

 

Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen/-dateien und speichernden Stellen erhoben:

 

 

1. Katasterämter- Buchwerk

2. Gemeinden/Ämter- Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei, Wasserverbräuche

3. untere Wasserbehörde- Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser

4 .Zweckverbände – Verbrauchsdaten Wasser

5. Finanzämter – Einheitswerte Grundstücke

6. untere Naturschutzbehörden

 

(2)Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.

 

(3) Die betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten Beitragsbescheid über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären (§ 26 LDSG). Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen. Der Wasser- und Bodenverband bleibt verantwortlich.

 

 

§ 26

(§ 30 WVG, § 21 LWVG)

Beitragsmaßstab

 

(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Eigentümer und Nutznießer, die Vorteile aus

     dem jeweiligen Unternehmen des Verbandes haben.

 

(2)  Der Verband hebt unterschiedliche Beitragsarten. Die Maßstäbe hierfür werden wie

     folgt festgesetzt:

 

 

 

Beitragsart

Gegenstand

Maßstab

a)      Gewässerunterhaltung einschließlich naturnaher Umgestaltung

alle Grundstücke und alle erschwerenden Anlagen

Beitragssatz je Mitglied (Grundbeitrag) und  Beitragseinheit/ha (Flächenbeitrag) oder Anlage gemäß Absatz 3

b)      Kapitaldienst

Grundflächen nach gesonderter Abrechnung in den einzelnen Ausbau-(Vorteils-) Gebieten

1 Beitragseinheit/ha

c)       Drainung und Bodenbearbeitung zur Verbesserung der Grundstücke und zum Erhalten in verbessertem Zustand

einzelne betroffene Grundstücke

tatsächlich angefallene Kosten

1 Beitragseinheit = ha

d)      Ausbau und Unterhaltung von Hochwasserschutz-anlagen

alle Grundstücke unterhalb einer Höhenlage von 1,50 m + NN;

Höherliegende Grundstücke, die bei Überflutung der Flächen bis + 1,50 m NN nicht bewirtschaftet werden können (z.b. Geestinseln usw.)

 

Beitragssatz je Mitglied (Grundbeitrag)

und

Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke  :             Beitragseinheit/ha;  

nicht land- oder forst-  wirtschaftlich genutzte Grundstück    :                           1.534 €uro Einheitswert = Beitragseinheit/ha

Soweit ein Einheitswert nicht festgestellt wurde, ist ein entsprechender Wert nach dem Herstellungs- bzw. Zeitwert anzusetzen.

Straßen und Wege gem. Straßen und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein sind nach Flächengröße und einem Zuschlag von 1,5 der Grundfläche heranzuziehen

 

 

e)      Bau, Betrieb und Unterhaltung von Entwässerungsschöpf-werken

bei Entwässerungs- Schöpfwerken:
alle Grundstücke
unterhalb einer Höhenlage von 1,50 m + NN;

bei Entwässerungs-Unter-Schöpfwerken: alle Grundstücke im Vorteilsgebiet

 

1 Beitragseinheit = ha

 

 

 

 

zusätzlich

1 Beitragseinheit = ha

 

 

f)        Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft

 

alle Grundstücke

im Verbandsgebiet

 

1 Beitragseinheit = ha

 

 

g)      Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen

 

Alle Grundstücke der Anliegergrundeigentümer bzw. Anliegererbbauberechtigte

 

tatsächlich angefallene Kosten

1 Beitragseinheit = ha

h)    Herstellung, Beschaffung,  Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen

 

 

Begünstigte Grundstücke

 

tatsächlich angefallene Kosten

1 Beitragseinheit = ha

i)     Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich des Bodenwasser- und Bodenlufthaushaltes

 

Begünstigte Grundstücke

 

tatsächlich angefallene Kosten

1 Beitragseinheit = ha

j)     Technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer

 

Einzelne Grundstücke

 

tatsächlich angefallene Kosten

1 Beitragseinheit = ha

k)    Abwasserbeseitigung

 

Einzelne Grundstücke

 

Lt. Allg. Entsorgungsbedingungen

l)     Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben

 

Alle Grundstücke

 

tatsächlich angefallene Kosten

1 Beitragseinheit = ha

m)   Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutze des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege

 

 

Alle Grundstücke

 

 

tatsächlich angefallene Kosten

1 Beitragseinheit = ha

n)    Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz

 

Alle Grundstücke

 

1 Beitragseinheit = ha

o)    landwirtschaftliche Verwertung von festen organischen Rückständen, Klärschlamm und vorgereinigtem Abwasser

 

Einzelne Grundstücke

 

tatsächlich angefallene Kosten

1 Beitragseinheit = ha

 

p)    Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer

 

Einzelne Grundstücke

 

tatsächlich angefallene Kosten

1 Beitragseinheit = ha

q)   Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wasser- und Bodenverbänden, der Landwirtschaft und kommunalen Körperschaften

 

Alle Grundstücke

 

1 Beitragseinheit = ha

r)    Förderung der Überwachung vorstehender Aufgaben

 

Alle Grundstücke

 

1 Beitragseinheit = ha

Es wird ausschließlich auf die Grundstücksgrenzen Bezug genommen; Teilflurstücke werden nicht ausgewiesen.

 

(3) Der Beitragsmaßstab nach Absatz 2 Buchst. a) mit Ausnahme des Grundbeitrages, der in der Haushaltssatzung festgelegt wird, wird von einem Gutachterausschuss im Rahmen der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 LWVG ermittelt. Dem Gutachterausschuss gehören zwei vom Vorstand mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu benennende, dem Verband nicht angehörende Sachverständige und der Verbandsvorsteher an. Der Gutachterausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Handelt es sich um Grundstücke des Verbandsvorstehers, tritt an seine Stelle der stellvertretende Verbandsvorsteher.

 

 

§ 27

(zu § 31 Abs. 3 und 4 WVG)

Folgen des Rückstandes,

Verjährung

 

(1)  Wer einen Beitrag bzw. eine Gebühr nicht rechtzeitig leistet, kann darüber hinaus zu einem Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen Beitrages – ab einer Summe von 100 €uro - vom Fälligkeitstag ab für jeden angefangenen Monat herangezogen werden. Dieser wird wie ein Beitrag behandelt und ist mit dem rückständigen Beitrag zu entrichten.

 

(2)  Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.

 

 

§ 28

Stundung, Niederschlagung und Erlass

von Forderungen

 

Über eine Stundung,  Niederschlagung oder einen Erlass von Forderungen des Verbandes entscheiden:

 

a)      bis zu einer Höhe von 500 € der Verbandsvorsteher,

b)      bis zu einer Höhe von 5.000 € der Vorstand und

c)       über die darüber hinausgehenden Beträge der Verbandsausschuss.

 

 

§ 29

(zu §§ 262 ff. LVwG)

Zwangsvollstreckung

 

Für das Beitreiben der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Verbandes  (Beiträge) durch Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262 ff. des Landesverwaltungsgesetzes und der hierzu ergangenen Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden.

 

 

§ 30

(zu 28 Abs. 2 WVG)

Sachbeiträge

 

(1)  Der Verband kann die Mitglieder zu Hand- und Spanndiensten und zu Sachleistungen für das Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem Beitragsverhältnis für die Gewässerunterhaltung, für den Schutz von Grundstücken vor Hochwasser oder für Anlagen zur Be- und Entwässerung in Abhängigkeit davon, welche dieser Verbandsaufgaben die Heranziehung zu Sachbeiträgen erforderlich macht. Bei Gefahr im Verzuge genügt die Anordnung des Verbandsvorstehers. Die Zustimmung des Ausschusses ist unverzüglich nachträglich einzuholen.

 

(2)  Anlieger und Hinterlieger haben das Räumgut (§ 5 Abs. 3) innerhalb von 12 Monaten unentgeltlich einzuebnen oder zu beseitigen. Größere Aushubmengen als im Mittel 0,50 cbm je Meter Uferlänge werden vom Verband im Zuge der Unterhaltungsarbeiten eingeebnet. Eine Vergütung für eine Zwischenlagerung wird nicht bezahlt.

 

 

IV. Abschnitt

Anordnungen und Zwangsmittel

 

 

 

§ 31

(zu § 68 WVG)

Anordnungen

 

Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse können auch von dem Verbandsvorsteher bzw. dem Geschäftsführer des Gewässer- und Landschaftsverbandes Wagrien-Fehmarn wahrgenommen werden.

 

 

§ 32

(zu §§ 237 ff LVwG)

Zwangsgeld

 

Anstelle oder neben der Ersatzvornahme ist auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Vorstand nach § 237 LVwG zulässig.

 

 

 

 

 

 

V. Abschnitt

Abwasserbeseitigung

 

 

 

I. Unterabschnitt

Abwasserbeseitigungseinrichtungen

 

 

 

 

§ 33

Abwasserbeseitigungspflicht und Abwasserbeseitigungskonzept.

 

 

 

(1)   Der Wasser- und Bodenverband ist im Gebiet der Gemeinden, die dem Verband mit öffentlich-rechtlichem Vertrag die Abwasserbeseitigung übertragen haben, insbesondere im Gebiet der Gemeinde Göhl, zur Abwasserbeseitigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz verpflichtet.

 

(2)     Die öffentliche Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst

 

         1.      das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutzwasser und Niederschlagswasser, 

         2.      das Einsammeln, Abfahren und die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms  und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie

         3.      die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.

 

(3)         Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.

 

(4)     Der Wasser- und Bodenverband hat ein Abwasserbeseitigungskonzept erlassen. Der als Anlage dieser Satzung beigefügte Übersichtsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, stellt auf der Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzepts des Wasser- und Bodenverbandes die Grundstücke dar, deren Eigentümern der Wasser- und Bodenverband die Abwasserbeseitigungspflicht ganz oder teilweise übertragen hat oder mit dieser Satzung überträgt.

 

 

 

§ 34

Übertragung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht

 

 

 

(1)    Wenn dem Wasser- und Bodenverband die Übernahme des Schmutzwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist, kann sie den Grundstückseigentümern die Beseitigung durch Kleinkläranlagen vorschreiben. Aus dem Übersichtsplan ergibt sich, welche Grundstückseigentümer das häusliche Abwasser von ihren Grundstücken durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Ihnen wird hiermit insoweit die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen. Für diese

         Grundstücke wird die zentrale (leitungsgebundene) Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nicht vorgehalten und betrieben; insoweit besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 39. Die Verpflichtung zur Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms verbleibt bei dem Wasser- und Bodenverband; insoweit gelten die Bestimmungen über die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung. Die Gewässer, in die der Überlauf der Kleinkläranlage einzuleiten ist, sind in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan bezeichnet.

 

(2)     Soweit nach dem Übersichtsplan Grundstückseigentümer das häusliche Abwasser von ihren Grundstücken in abflusslosen Gruben zu sammeln haben, verbleibt die Schmutzwasserbeseitigungspflicht bei dem Wasser- und Bodenverband. Für diese Grundstücke wird die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nicht vorgehalten und betrieben; insoweit besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 39. Für diese Grundstücke gelten die Bestimmungen über die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung.

 

 

 

 

§ 35

Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht

 

 

(1)      In dem vorzuhaltenden Übersichtsplan wird von dem Wasser- und Bodenverband dargestellt, für welche Grundstücke der Wasser- und Bodenverband eine zentrale (leitungsgebundene) Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung und für welche Grundstücke der Wasser- und Bodenverband keine zentrale (leitungsgebundene) Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung vorhält und betreibt.

 

(2)     Soweit der Wasser- und Bodenverband für Grundstücke eine zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung im Trennsystem vorhält und betreibt, überträgt er Grundstückseigentümern für die Grundstücke, die in dem vorzuhaltenden Übersichtsplan gekennzeichnet sind, die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht. Insoweit sind die Grundstückseigentümer für ihr Niederschlagswasser beseitigungspflichtig.

 

(3)     Soweit der Wasser- und Bodenverband für Grundstücke eine zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung im Mischsystem vorhält und betreibt, überträgt er Eigentümern von Grundstücken unter den Voraussetzungen des Abs. 2 hiermit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers. Die Grundstücke, auf die nach Satz 1 die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung übertragen wird, sind in dem vorzuhaltenden Übersichtsplan gekennzeichnet.

 

(4)    Soweit der Wasser- und Bodenverband für Grundstücke keine Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung vorhält und betreibt, überträgt er Eigentümern von Grundstücken hiermit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers. Die Grundstücke, auf die nach Satz 1 die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung übertragen wird, sind in dem vorzuhaltenden Übersichtsplan gekennzeichnet.

 

(5)     In den Fällen der Übertragung der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung nach Abs. 2, 3 und 4 ist das Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu versickern oder zu verrieseln. Bei der Bemessung, der Ausgestaltung und dem Betrieb der Versickerungsanlage sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die für die Versickerung oder Verrieselung erforderlichen Flächen mit ausreichender Versickerungsfähigkeit ohne eine Ableitung auf öffentliche Flächen oder Nachbargrundstücke sind vom Grundstückseigentümer vorzuhalten undauf Anforderung nachzuweisen. Dabei ist hinsichtlich der anfallenden Niederschlagswassermenge von den in dem Wasser- und Bodenverband üblichen Starkregenereignissen (Gewitterregen) auszugehen.

 

(6)     Die Grundstückseigentümer haben alle Veränderungen auf ihrem Grundstück, die die Übertragung der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung betrifft, insbesondere Versickerungen, die nicht mehr erlaubnisfrei sind, Grundstücksteilungen oder Veränderungen der Versickerungsfähigkeit des Bodens unverzüglich mitzuteilen. Der Wasser- und Bodenverband behält sich die Rücknahme der Übertragung der Beseitigungspflicht vor.

 

 

 

§ 36

Öffentliche Einrichtungen

 

 

(1)    Zur Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung betreibt und unterhält der Wasser- und Bodenverband öffentliche Abwasserbeseitigungs-einrichtungen.

 

(2)     Jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen werden zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung (Abwasserbeseitigung) im Misch- und Trennsystem gebildet.

 

(3)     Eine selbständige öffentliche Einrichtung wird gebildet zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers (dezentrale Schmutzwasserbeseitigung).

 

 

 

§ 37

Bestandteile der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen

 

 

 

(1)     Zur jeweiligen zentralen, öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören ohne Rücksicht auf ihre technische Selbständigkeit alle Abwasserbeseitigungsanlagen zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, die der Wasser- und Bodenverband für diesen Zweck selbst vorhält, benutzt und finanziert. Zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen sind insbesondere Schmutzwasserkanäle, auch als Druckrohrleitungen, Niederschlagswasser-/Regenwasserkanäle (Trennsystem) und Mischwasserkanäle (Mischsystem), auch als Druckrohrleitungen, sowie Reinigungsschächte, Pumpstationen, Messstationen, Rückhaltebecken, Ausgleichsbecken, Kläranlagen sowie alle Mitnutzungsrechte an solchen Anlagen.

 

         Zu den erforderlichen Anlagen für die zentrale Abwasserbeseitigung gehören auch:

 

         1.      offene und verrohrte Gräben, Rigolen, Versickerungsmulden oder Versickerungsschächte und vergleichbare Systeme sowie solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasserbeseitigungseinrichtungen geworden sind,

 

         2.      die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen, wenn sich der Wasser- und Bodenverband ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Finanzierung beiträgt.

     

(2)    Zur dezentralen Abwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für das Einsammeln und das Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie deren Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.

 

(3)     Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, ihres Aus- und Umbaus, ihrer Beseitigung sowie den Betrieb eines Trennsystems, nur eines Schmutzwassersystems oder eines Mischsystems bestimmt der Wasser- und Bodenverband im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; entsprechendes gilt für Einrichtungen und Vorkehrungen, die für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung erforderlich sind.

 

(4)     Die Grundstücksanschlüsse sind Bestandteil der zentralen öffentlichen Einrichtungen.

 

 

 

 

§ 38

Begriffsbestimmungen

 

 

1.      Grundstücke:

         Grundstücke im Sinne der Regelungen über die Abwasserbeseitigung in dieser Satzung sind Grundstücke gemäß Grundbuchrecht. Darüber hinaus gelten als ein Grundstück alle Grundstücke des gleichen Grundstückseigentümers, die auf Grund ihrer gemeinsamen Nutzung eine wirtschaftliche Einheit bilden.

2.      Grundstückseigentümer:

         Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.

3.      Grundstücksanschluss:

Grundstücksanschluss (Grundstücksanschlusskanal / Grundstücksanschlussleitung) ist die Verbindungsleitung vom öffentlichen Abwasserkanal (Sammler) bis zum ersten Reinigungsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück. Bei Hinterliegergrundstücken endet der Grundstücksanschluss mit dem Reinigungsschacht auf dem trennenden oder vermittelnden Grundstück; Reinigungsschächte für Hinterliegergrundstücke sind sowohl auf dem Anliegergrundstück als auch auf dem zu entwässernden Hinterliegergrundstück anzubringen. Ist ein Reinigungsschacht nicht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss 1 Meter hinter der Grundstücksgrenze, im Falle des Satzes 2 der Grundstücksgrenze des vermittelnden oder trennenden Grundstücks mit der Straße, in der die Leitung verlegt ist.

 

4.      Grundstücksentwässerungsanlagen:

         Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen und Anlagen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zum Grundstücksanschluss dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser über den Grundstücksanschluss dem öffentlichen Sammler in der Straße zuführen; ggf. auch Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sowie Anlagen und Vorrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem zu entwässernden Grundstück. Bei Druckentwässerung ist die Abwasserpumpe Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen.

 

 

 

II. Unterabschnitt

Anschluss- und Benutzungsrecht/

Anschluss- und Benutzungszwang

 

 

 

§ 39

Anschluss- und Benutzungsrecht

 

 

(1)     Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinden, in denen der Wasser- und Bodenverband zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist, liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung (§ 41) berechtigt, von dem Wasser- und Bodenverband zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche, zentrale Abwassereinrichtung angeschlossen wird (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, für die der Wasser- und Bodenverband abwasserbeseitigungspflichtig ist (§§ 33 bis 35) und die im Einzugsbereich eines betriebsfertigen Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- oder Mischwasserkanals liegen. Bei Abwasserableitung über fremde private Grundstücke ist ein Leitungsrecht (z. B. dingliche Sicherung oder Baulast) erforderlich.

 

(2)     Nach der betriebsfertigen Herstellung des öffentlichen Abwasserkanals einschließlich Grundstücksanschluss für das Grundstück hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung (§ 41) das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten bzw. dieser zuzuführen, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Einleitung oder Zuführung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht). Das gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte.

 

(3)       Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter im 

         Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 3, soweit der Wasser- und Bodenverband über den

         Anschluss  und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.

 

(4)      Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss seines Grundstücks berechtigt,

         kann der Wasser- und Bodenverband durch Vereinbarung den Anschluss zulassen

         und ein Benutzungsverhältnis begründen.

 

 

§ 40

Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts

 

 

 

(1)  Der Wasser- und Bodenverband kann den Anschluss an die zentrale öffentliche Abwassereinrichtung ganz oder teilweise versagen, wenn

 

         1.

         das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder

 

         2.

         eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht vertretbar ist.

 

         Der Versagungsgrund nach Satz 1 entfällt, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, dem Wasser- und Bodenverband zusätzlich zu den sich gemäß den Regelungen der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung für das Grundstück ergebenden Entgelten die durch den Anschluss oder erforderliche besondere Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und -kosten zu ersetzen und auf Verlangen dafür Sicherheit zu leisten. Soweit Rechte zur Verlegung der Leitung über Grundstücke Dritter erforderlich sind, sind sie dinglich oder durch Reallast zu sichern; bei Leitungsverlegungen nach Inkrafttreten dieser Satzung sind in jedem Fall Baulasten erforderlich. Soweit es bei der Versagung nach Satz 1 verbleibt, gilt § 42 Abs. 7.

 

(2)     Die Herstellung neuer, die Erweiterung, die Erneuerung, der Umbau  oder die Änderung bestehender Abwasseranlagen  zur zentralen oder dezentralen Abwasserbeseitigung kann vom Grundstückseigentümer nicht verlangt werden.

 

 

 

§ 41

Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts

 

 

(1) Die zur zentralen oder dezentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung bestimmten Abwasseranlagen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach den Vorschriften dieser Satzung benutzt werden. Das Benutzungsrecht ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückseigentümer zur Abwasserbeseitigung verpflichtet und der Wasser- und Bodenverband von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. Bei Trennsystem darf Schmutzwasser nur in den dafür vorgesehenen Schmutzwasserkanal, Niederschlagswasser nur in den dafür vorgesehenen Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden.

 

(2)     In die öffentlichen Abwasseranlagen darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht

 

         a) die Anlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährdet oder beschädigt werden können,

 

         b) die Beschäftigten gefährdet oder ihre Gesundheit beeinträchtigt werden können,

 

         c)      die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt wird,

 

         d)      der Betrieb der Abwasserbehandlung erschwert, behindert oder beeinträchtigt wird,

 

         e)      die Funktion der Abwasseranlage so erheblich  gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können oder

 

f)        sonstige schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, eintreten.

 

(3)         Ausgeschlossen ist insbesondere die Einleitung von

 

         a)         Stoffen, die Leitungen verstopfen können,

 

         b)      Abwasser, das schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten kann,

 

         c)      Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreift oder die biologischen Funktionen schädigt,

 

         d)         infektiösen Stoffen und Medikamenten,

 

         e)      Farbstoffen, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder im Gewässer führen,

 

         f)      festen Stoffen, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä.,

 

         g)     Kunstharz, Lacke, Lösungsmittel, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen,

 

         h)     Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern,

 

         i)     Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Schlachtabfälle, Blut und Molke,

 

         j)     Kaltreinigern, die chlorierte Wasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern,

 

k)          Absetzgut, Schlämmen oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen,   

         Räumgut aus Kleinkläranlagen und Abortanlagen,

 

          l)          feuergefährlichen, explosiven, giftigen, fett- oder ölhaltigen Stoffen, wie z.B. Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers,

 

         m)     Säuren und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgene, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Kerbide, die Azethylen bilden, ausgesprochen toxische Stoffe,

 

         n)     Stoffen oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromate, Phenole,

 

         o)     Abwasser aus Betrieben, insbesondere Laboratorien und Instituten, in denen Kombinationen von Nukleinsäuren geschaffen oder mit gentechnisch manipulierten Organismen gearbeitet wird;

 

         p)      Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,

 

                  °           wenn die Einleitung nach § 33 Landeswassergesetz genehmigungspflichtig ist, solange die Genehmigung nicht erteilt ist,

                     °           das wärmer als + 35 Grad Celsius ist, auch die Einleitung von Dampf,

                  °         das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,

                  °         das aufschwimmende Öle und Fette enthält.

 

q)            Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.

 

(4)    Für die Einleitung von Schadstoffen gelten die jeweils durch öffentliche Bekanntmachung veröffentlichten Grenzwerte (Allgemeine Einleitungsbedingungen).

        

(5)         Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der Zweiten Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere dessen § 47 Abs. 3, entspricht.

 

(6)         Ausgenommen von Absätzen 2, 3 und 5 sind

 

         1.      unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,

 

         2.      Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung der Wasser- und Bodenverband im Einzelfall gegenüber dem Grundstückseigentümer zugelassen hat.

 

(7)         Grundwasser, Quellwasser und Drainwasser aus landwirtschaftlichen Drainagen darf in Abwasserkanäle nicht eingeleitet werden. Unbelastetes Drainwasser aus Hausdrainagen darf in Schmutzwasserkanäle und Mischwasserkanäle nicht eingeleitet werden. Die Einleitung von unbelastetem Drainwasser aus Hausdrainagen in Niederschlagswasserkanäle ist auf Antrag des Grundstückseigentümers mit vorheriger Zustimmung durch den Wasser- und Bodenverband zulässig; zugleich sind die Bedingungen für die Einleitung, insbesondere die dafür zu zahlenden Entgelte zu regeln.

 

(8)         Abwasser, das als Kühlwasser benutzt worden und unbelastet ist, darf nicht in Mischwasser- und Schmutzwasserkanäle eingeleitet werden. Der Wasser- und Bodenverband kann auf Antrag die Einleitung in Niederschlagswasserkanäle zulassen.

 

(9)     Wasser, das zum Waschen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen verwandt worden ist, darf über Straßeneinläufe und in Niederschlagswasserkanäle nicht eingeleitet werden. Soweit Fahrzeuge oder Fahrzeugteile auf Grundstücken gewaschen werden, ist das Waschwasser in Misch- oder Schmutzwasserkanäle einzuleiten, es sei denn, dass lediglich mit Leitungswasser oder Niederschlagswasser gewaschen wurde. Abs. 13 bleibt unberührt.

 

(10)    Darüber hinaus kann der Wasser- und Bodenverband im Einzelfall Mengen- und Frachtgrenzen festlegen, die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, zum Schutz und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungseinrichtung, zur Verbesserung der Reinigungsfähigkeit des Abwassers oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen eines wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.

 

(11)    Der Wasser- und Bodenverband kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. Er kann verlangen, dass geeignete Messgeräte und Selbstüberwachungseinrichtungen eingebaut und betrieben werden. Betriebe, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette ins Abwasser gelangen können, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben (Abscheider). Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden.

 

(12)    Die Verdünnung von Schmutzwasser zur Einhaltung von Grenz- oder Einleitungswerten ist unzulässig.

 

(13)    Der Wasser- und Bodenverband kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 11 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

 

(14)    Wenn Stoffe, deren Einleitung nach den vorstehenden Vorschriften untersagt ist, in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangen, hat der Grundstückseigentümer dies dem Wasser- und Bodenverband unverzüglich anzuzeigen. Die Änderung von Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden  Abwassers hat der Grundstückseigentümer ebenfalls unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Der Wasser- und Bodenverband kann vom Grundstückseigentümer jederzeit Auskunft über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers verlangen. Der Wasser- und Bodenverband kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

 

(15)    Der Wasser- und Bodenverband ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Grundstückseigentümer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen Absätze 2 bis 13 vorliegt, andernfalls der Wasser- und Bodenverband.

 

(16)    Ist bei Betriebsstörungen oder Notfällen in Gewerbe- und Industriebetrieben der Anfall verschmutzten Löschwassers nicht auszuschließen, kann der Wasser- und Bodenverband verlangen, dass der Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu treffen und Vorrichtungen zu schaffen hat, dass solches Abwasser gespeichert und entweder zu einem von dem Wasser- und Bodenverband zugelassenen Zeitpunkt in die Abwasseranlage eingeleitet werden kann oder auf andere Weise vom Grundstückseigentümer ordnungsgemäß entsorgt werden kann.

 

 

 

§ 42

Anschluss- und Benutzungszwang

 

 

(1)     Jeder Eigentümer eines Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt und dieses durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal vorhanden ist (Anschlusszwang). Der Grundstückseigentümer hat zum Anschluss einen Antrag nach § 44 zu stellen.

 

(2)     Der Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).

 

(3)     Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Benutzung der baulichen Anlagen hergestellt sein. Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Grundstückseigentümer spätestens eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses dem Wasser- und Bodenverband mitzuteilen. Diese verschließt den Grundstücksanschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers, wenn dies erforderlich ist.

 

(4)     Wird der öffentliche Abwasserkanal erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück binnen 2 Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Grundstückseigentümer angezeigt ist, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.

 

(5)     Ist bei schädlichen Abwässern eine Vorbehandlung vor der Einleitung in die öffentlichen Anlagen notwendig (§ 41 Abs. 11), sind diese Abwässer nach Vorbehandlung einzuleiten bzw. zu überlassen.

 

(6)     Soweit der Wasser- und Bodenverband die Schmutzwasserbeseitigungspflicht den Grundstückseigentümern übertragen hat (§ 35 Abs. 1), haben diese eine Kleinkläranlage herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Hinsichtlich des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, sich an die gemeindliche Einrichtung zum Abfahren dieses Schlamms anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück anfallenden Schlamm dem Wasser- und Bodenverband bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang). Der Grundstückseigentümer hat dem Wasser- und Bodenverband innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung oder vor Inbetriebnahme neuer Kleinkläranlagen die Anzahl, die Art und Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen, wasserrechtliche Verfahren sind davon unberührt.

 

(7)     Soweit die Voraussetzungen nach den Absätzen 1, 2 und 6 nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer zur Schmutzwasserbeseitigung eine abflusslose Grube herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben sowie sein Grundstück an die Einrichtung zum Abfahren des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die abflusslose Grube einzuleiten und das Abwasser dem Wasser- und Bodenverband bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).

 

 

 

 

§ 43

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

 

(1)     Bei der zentralen öffentlichen Schmutzwassereinrichtung kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstücks für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss bei dem Wasser- und Bodenverband zu stellen. Wird die Befreiung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung ausgesprochen, ist entweder dem Grundstückseigentümer nach § 34 Abs. 1 die Abwasserbeseitigungspflicht zu übertragen oder es besteht für das Grundstück die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung einer geschlossenen Abwassergrube im Sinne von § 42 Abs. 7.

 

(2)         Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser besteht für alle Grundstücke nicht, deren Eigentümern die Abwasserbeseitigungspflicht entsprechend § 35 übertragen wurde.

 

(3)         Niederschlagswasser kann vom Grundstückseigentümer in einem Wasserspeicher gesammelt und von ihm auf dem eigenen Grundstück verbraucht oder verwertet werden, insbesondere für die Toilettenspülung oder zur Gartenbewässerung sowie bei Erwerbsgärtnereien für die Bewässerung. Ein eventuell entgegenstehender Anschluss- und Benutzungszwang bei der Wasserversorgung bleibt unberührt. Soweit der vorhandene Wasserspeicher für die bei im Verbandsgebiet üblichen Starkregenereignissen (Gewitterregen) anfallenden Wassermengen nicht ausreicht und ein Überlauf vorhanden ist, gilt insoweit § 42. Das für die Toilettenspülung oder andere häusliche Zwecke verwandte Niederschlagswasser ist als Schmutzwasser in die zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen einzuleiten.

 

(4)     Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden.

 

 

 

§ 44

Antragsverfahren

 

 

 

(1)     Der Antrag auf Anschluss an die zentralen Abwasseranlagen, in den Fällen des § 35 Abs. 5 auf Versickerung oder Verrieselung auf dem Grundstück oder Einleitung in ein Gewässer, muss auf besonderem Vordruck gestellt werden.

 

(2)     Der Antrag muss enthalten

 

         a)      eine Bauzeichnung oder eine Beschreibung des Gebäudes unter Angabe der Außenmaße der Geschosse;

 

         b)      Angaben über die Grundstücksnutzung mit Beschreibung des Betriebes, dessen Abwasser in die Abwasseranlage eingeleitet werden soll, und Angaben über Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Abwassers, soweit es sich nicht lediglich um Haushaltswasser handelt;

 

         c)      Angaben über etwaige Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben;

 

         d)         Angaben über Leitungen, Kabel und sonstige unterirdische Anlagen;

 

         e)      die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks, wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig Eigentümer ist;

 

         f)         gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der Vorbehandlungsanlage.

 

(3)     Der Antrag soll enthalten

 

         a)      eine möglichst genaue Beschreibung der vorhandenen oder geplanten Grundstücksentwässerungsanlagen, dabei ist, soweit vorhanden, vorzulegen:

 

                  aa)   ein Lageplan des anzuschließenden Grundstücks mit Höfen und Gärten und allen auf ihm stehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, bei denen Abwässer anfallen, im Maßstab 1:500. Auf dem Lageplan müssen eindeutig die Eigentumsgrenzen ersichtlich sein und die überbaubaren Grundstücksflächen angegeben werden. Befinden sich auf dem Grundstück Niederschlagswasserleitungen oder andere Vorrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser oder Grundwasserleitungen, sind sie gleichfalls einzutragen, ebenso etwa vorhandene abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen.

 

                  ab)   ein Schnittplan im Maßstab 1:100 durch die Fallrohre des Gebäudes und durch das Grundstück in Richtung des Hausabflussrohres zum Grundstücksanschluss mit Angabe der auf NN bezogenen Höhe des Straßenkanals, des Grundstücksanschlusses, der Kellersohle und des Geländes sowie der Leitung für Entlüftung.

 

                  ac)     Grundrisse des Kellers sowie der übrigen Geschosse, soweit dieses zur Klarstellung der Abwasseranlagen erforderlich ist, im Maßstab 1:100. Die Grundrisse müssen im besonderen die Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen in Frage kommenden Einläufen (Ausgüsse, Waschbecken, Spülaborte usw.) sowie die Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse.

 

          b)     die Angabe des Unternehmens, durch das die Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb des Grundstücks ausgeführt werden soll.

 

         c)      alle Angaben, die der Wasser- und Bodenverband für eine ggf. erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung oder zur Einleitung in ein Gewässer benötigt.

 

(4)         Unvollständige Anträge sind nach Aufforderung zu ergänzen.

 

(5)     Die in Abs. 2 geforderten Angaben sind auch zu machen, wenn der Antrag nach § 70 Abs. 2 Landesbauordnung  als gestellt gilt.

 

 

III. Unterabschnitt

Dezentrale Schmutzwasserbeseitigung

 

 

 

 

§ 45

Bau, Betrieb und Überwachung

 von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben

 

 

 

(1)         Kleinkläranlagen sind von den Grundstückseigentümern, denen die Schmutzwasserbeseitigungspflicht entsprechend § 34 Abs. 1 übertragen wurde, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN 1986 und DIN 4261, zu errichten und zu betreiben.

 

(2)         Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Kleinkläranlage oder abflusslose Grube ohne weiteres entleert werden kann.

 

 

 

§ 46

Einbringungsverbote

 

 

In Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben dürfen die in § 40 aufgeführten Stoffe nur eingeleitet werden, wenn deren Konzentration für häusliches Abwasser als typisch anzusehen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 47

Entleerung

 

 

 

(1)         Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben werden von dem Wasser- und Bodenverband oder seinen Beauftragten regelmäßig entleert oder entschlammt. Zu diesem Zweck ist den Bediensteten des Wasser- und Bodenverbandes oder ihren Beauftragten ungehindert Zutritt zu gewähren.

 

2)      Im Einzelnen gilt für die Entleerungs- bzw. Entschlammungshäufigkeit:

 

         1.      Abflusslose Gruben werden bei Bedarf geleert.

        

         2.      Mehrkammerabsetzgruben sind nach Bedarf, in der Regel mindestens zweimal jährlich zu entleeren.

        

         3.      Mehrkammerausfaulgruben werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entschlammt. Danach ist grundsätzlich eine jährliche Entschlammung durchzuführen. Hiervon kann der Wasser- und Bodenverband zugunsten einer zweijährigen Entschlammungshäufigkeit nur absehen, wenn

 

                  a)        die anaerobe biologische Behandlung in der Mehrkammerausfaulgrube und die nachfolgende Reinigungsstufe für die biologische Nachreinigung mindestens nach den jeweils gültigen Regeln der Technik dimensioniert ist und entsprechend betrieben wird und

 

                  b)        die Kleinkläranlage nach ihrer Bemessung im Vergleich zur Zahl der vorhandenen Einwohner bzw. Einwohnerwerte im Entschlammungszeitraum um mindestens 30 v.H. unterbelastet ist und/oder die Kleinkläranlage nach der Benutzungsdauer erheblich unterbelastet ist. Eine Unterbelastung nach der Benutzungsdauer kann durch die nicht dauerhafte Nutzung eines Gebäudes (z.B. Wochenendhausgebieten), aber nicht durch zeitweilige Abwesenheit einer oder mehrerer Personen gegeben sein.

 

         Die Voraussetzungen für eine zweijährige Entschlammungshäufigkeit sind jährlich zu überprüfen.

 

(3)     Der Wasser- und Bodenverband macht öffentlich bekannt, wer als Beauftragter im Verbandsgebiet Fäkalschlamm und Abwasser abfährt.

 

(4)     Soweit private Unternehmen als Beauftragte die Abfuhr durchführen, sind sie Dritte im Sinne des § 31 Abs. 1 Landeswassergesetzes. Sie handeln im Auftrag des Wasser- und Bodenverbandes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV. Unterabschnitt

Grundstücksbenutzung

 

 

 

 

§ 48

Zutrittsrecht

 

 

 

(1)     Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasser- und Bodenverbandes den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Entgelte erforderlich ist.

 

(2)     Die Beauftragten des Wasser- und Bodenverbandes dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

 

(3)         Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.

 

 

 

§ 49

Grundstücksbenutzung

 

 

(1)     Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Abwasserbeseitigung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Abwasserbeseitigung über ihre im gleichen Entsorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken des gleichen Grundstückseigentümers genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

 

(2)     Die Grundstückseigentümer haben die Teile der Grundstücksanschlüsse
(§ 38 Ziff. 3), die auf ihrem Grundstück verlegt sind, unentgeltlich zu dulden sowie das Anbringen und Verlegen zuzulassen.

 

(3)     Der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt.

 

(4)     Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt der Wasser- und Bodenverband; dies gilt nicht, soweit die Anlagen ausschließlich der Abwasserbeseitigung des Grundstücks dienen oder Entschädigungen gezahlt wurden und die Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind.

 

(5)     Wird die Abwasserbeseitigung eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Wasser- und Bodenverbandes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

 

 

 

V. Unterabschnitt

Weitere Regelungen für die Abwasserbeseitigung

 

 

 

 

§ 50

Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht

 

 

Die Abwasserbeseitigung erfolgt aufgrund eines vom Grundstückseigentümer mit dem Wasser- und Bodenverband abgeschlossenen Vertrags. Der Wasser- und Bodenverband  macht die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für die Abwasserbeseitigung (AEB), die als Bestandteil des Vertrages mit dem Grundstückseigentümer zu betrachten sind, öffentlich bekannt. 

 

 

 

§ 51

Ordnungswidrigkeiten

 

 

 

(1)     Ordnungswidrig gem. § 144 Abs. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung (§§ 36, 37, 38, 39, 40 Absätze 1 und 2, §§ 41, 45, 46, 47, 48 und 49 ) oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

 

(2)     Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 €uro gem. § 144 Abs. 3 LWG geahndet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VI. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

 

 

§ 52

Dienstkräfte

(zu § 6 Abs. 3 und § 57 WVG)

 

 

(1)  Der Verband kann zur Durchführung des Verbandsunternehmens nach Bedarf Beschäftigte einstellen. Das Beschäftigungsverhältnis richtet sich grundsätzlich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der jeweils gültigen Fassung. Soweit ein Beschäftigungsverhältnis vom Geltungsbereich der Tarifverträge ausgenommen ist, soll es in Anlehnung an den TVöD zu  erfolgen. Dies gilt nicht für geringfügig Beschäftigte, z.B. Annehmer.

 

(2)  Dienstkräfte können nicht eingestellt werden für Aufgaben, deren Erfüllung dem Gewässer-und Landschaftsverband Wagrien-Fehmarn übertragen wurden.

 

 

 

§ 53

( zu § 67 WVG, § 22 Abs. 4 LWVG, § 6 BekanntVO)

Bekanntmachungen

 

 

(1)  Die im Verbande vorkommenden Bekanntmachungen sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes vom Verbandsvorsteher zu unterschreiben.

 

(2) Bekannt gemacht wird durch Abdruck in den Lübecker Nachrichten - Ostholsteiner Teil Nord -.

 

(3)  Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Urkunde genommen werden kann.

 

(4)Ausschließlich an die Mitglieder gerichtete Bekanntmachungen können in Form eines   

    geschlossenen einfachen Briefes erfolgen.

 

 

 

§ 54

(§ 58 WVG)

Änderung der Satzung

 

 

(1)  Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Stimmen des Ausschusses; Beschlüsse zur Änderung der Aufgabe des Verbandes der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen des Ausschusses. § 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt.

 

(2)  Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach deren Vorschriften bekanntgemacht.

 

§ 55

(zu §§ 72,75 WVG, WVG-AufsVO)

Aufsichtsbehörde

 

(1)Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Ostholstein, Eutin.

 

(2) Der Verband bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

 

          

1.    Zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen.

2.    Zur Aufnahme von Darlehen, die im einzelnen 255.000 € überschreiten.

3.    Zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährleistungen und zur Bestellung von Sicherheiten.

4.    Zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied, einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

5.    Zur Aufnahme von Kassenkrediten die den Betrag von 700.000 € im Haushaltsjahr überschreiten.

 

 

§ 56

Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.10.2000 in der Fassung der 6. Nachtragssatzung vom 20.02.2008 außer Kraft.

 

 

Beschlossen durch den                               Genehmigt:

Verbandsausschuss

am 09.12.2008

Oldenburg, den 16.01.2009                              Eutin, den 26.01.2009

                                                                            Im Auftrage:

                                                                            Helga Landschoof      (L. S.)

gez. Dieter Knoll   (L. S.)

Dieter Knoll                                                 Der Landrat des Kreises

1. stellv. Verbandsvorsteher                         Ostholstein als Aufsichtsbehörde

WBV Oldenburg                                    der Wasser- und Bodenverbände

 

 

 

Ausgefertigt:

Oldenburg, den 12.03.2009                 

 

gez. Dieter Knoll   (L. S.)

Dieter Knoll                                                 

1. stellv. Verbandsvorsteher                         

WBV Oldenburg                                    

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4989 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 19.03.2009. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).