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Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Trave

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

  S a t z u n g 
des Wasser- und Bodenverbandes
T R A V E

Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG)
vom 12. Februar 1991 (BGBl. IS. 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002
(BGBl. I S. 1578) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz – LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom  11. Februar 2008
(GVOBl. Schl.-H. S. 86) wird folgende Satzung erlassen:

P R Ä A M B E L

Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.

 

 1. Abschnitt

 Name - Sitz - Mitglieder - Aufgabe - Unternehmen

 

 § 1

(zu §§ 3, 6 WVG)

 Name, Sitz, Verbandsgebiet

 

(1) Der Verband führt den Namen

W a s s e r -   u n d   B o d e n v e r b a n d

T  R  A  V  E

 

und hat seinen Sitz in 23623 Ahrensbök, Kreis Ostholstein

Er ist als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß

§ 1 WVG.

 

(2) Der Verband ist Mitglied und Unterverband des

 Wasser- und Bodenverbandes  Ostholstein,  23701  Eutin

 

(3) Der Verband ist Mitglied im Bearbeitungsgebietsverband 

 „Oberlauf der Trave“, Bad Segeberg

 

(4) Der Verband umfaßt das Einzugsgebiet in den Gemarkungen

 

     - Bezirk  I    Gnissau,

     - Bezirk  II   Hohenhorst, Lebatz, Tankenrade, Vw. Ahrensbök

     - Bezirk  III  Ahrensbök, Barghorst, Siblin, Spechserholz

     - Bezirk  IV   Barkau, Gießelrade, Gothendorf, Holstendorf, Klenzau, Schwienkuhlen

     - Bezirk  V    Hassendorf, Kiekbusch, Liensfeld, Wöbs

     - Bezirk  VI   Brackrade, Hutzfeld, Majenfelde, Thürk

(5) Die Grenzen des Verbandes ergeben sich aus dem Plan nach § 4.

(6) Der Verband führt kein Dienstsiegel.

 

 § 2

 (§§ 4, 6 und 22 WVG)

 Mitglieder

(1 )  Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes sind

1.      die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Verbandsmitglieder). 

2.      die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,

3.      die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Körperschaften des öffentlichen Rechts

4.      die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten anderen Personen, die durch die zuständige Aufsichtsbehörde als Mitglieder zugelassen worden sind.

 

(2) Das Mitgliedsverzeichnis wird von der Geschäftsstelle  23623 Ahrensbök, Färberweg 5

     fortgeschrieben und aufbewahrt. Bei den dinglichen Mitgliedern erfolgt die Fortschreibung auf der 

    Grundlage von Auszügen aus dem Grundbuch und/oder gültigen Katasterunterlagen. Die Mitglie

    der sind zur Mitteilung gem. § 24 Abs. 2 der Änderungen verpflichtet.

 

§ 3

(zu §§ 2, 6 WVG, 2 LWVG)

Aufgabe

 

Der Verband hat die Aufgabe,

 

1.   Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von offenen und verrohrten

        Gewässern,

2.   Bau, Unterhaltung und Rückbau von Anlagen in und an Gewässern,

3.   Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der

        Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,

4.   Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung sowie Beseitigung von Anlagen zur

        Be- und Entwässerung,

5.   Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Schutz des Grundwassers und der

        oberirdischen Gewässer,

6.   Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum

        Schutze des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,

7.   Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft

        und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,

8.   Erwerb, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern

        zum Schutz und zur Verbesserung des Naturhaushalts, der Gewässergüte, des

        Bodens und für die Landschaftspflege,

9.   Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wasser- und Bodenverbänden, der

       Landwirtschaft und kommunalen Körperschaften.

10. Förderung und Überwachung vorstehender Aufgaben

 

§ 4

(zu §§ 5, 6 WVG)

 

Unternehmen, Plan

 

(1)   Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Wasser- und Bodenverband die nötigen Arbeiten an 

      seinen Gewässern, Anlagen und Rohrleitungen vorzunehmen und die dazugehö-

      renden Nebenanlagen (Stauanlagen, Sandfänge, Zuwegungen, Sohlabstürze usw.) herzu-  

      stellen und zu betreiben.

 

(2)   Grundlage für die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer und Rohrleitungen ein-

      schließlich ihrer naturnahen Umgestaltung sind die von der Wasserbehörde festgestellten

      und genehmigten jeweiligen Gewässer- und Anlagenverzeichnisse für die Unterhaltung.

     

     Je eine Ausfertigung wird beim Verband und bei der Aufsichtsbehörde hinterlegt.   

 

§ 5

(zu §§ 6, 33 WVG)

 

Benutzung der Grundstücke

  dinglicher Verbandsmitglieder

 

(1)   Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Wasser- und Bodenverband zweckent-

      sprechende Maschinen einsetzen. Die Grundstückseigentümer oder -besitzer sind ver-

      pflichtet, diese Maschinen auf ihren Grundstücken aufzunehmen und das Befahren ihrer

      Grundstücke sowie deren Überqueren durch Personal des Verbandes oder der von ihm be-

      auftragten Unternehmen zu dulden.

 

(2)   Die Anlieger an den Gewässern und Rohrleitungen, bei ungenügender Breite der Anliegergrundstücke auch die Hinterlieger, haben jederzeit unentgeltlich die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Ausführung der Unterhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Gewässern, Anlagen und Rohrleitungen von Hand oder mit Maschinen zu dulden. Anlieger und Hinterlieger haben den Aushub auf ihren Grundstücken unentgeltlich aufzunehmen (§ 29 Abs.2).

      Die Inanspruchnahme der Grundstücke und die Lagerung des Aushubs haben, wenn die 

      Verhältnisse es ohne wesentlichen Mehraufwand gestatten, unter Berücksichtigung der Zu-

      mutbarkeit für den Eigentümer wechselnd rechts- und linksseitig des Gewässers zu erfolgen.

 

§ 6

(zu § 6 WVG, §§ 48, 75 LWG)

Weitere Beschränkungen

 

(1)    Ufergrundstücke im Verbandsgebiet dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung

       und Erhaltung der Gewässer in einem ordnungsgemäßen Zustand gemäß § 38 LWG nicht  

       beeinträchtigt wird; insbesondere muss bei der Nutzung und Bebauung von Ufergrundstücken

       die Möglichkeit der maschinellen Gewässerunterhaltung gewährleistet bleiben. Dies gilt auch für

       Grundstücke an verrohrten Gewässern und Rohrleitungen.

       Kontrollschächte müssen jederzeit zugänglich sein.

 

(2)    Die Besitzer der an ein Gewässer des Verbandes grenzenden, als Weide bzw. Wiese

       genutzten Grundstücke sind zur wehrhaften Einzäunung und deren Unterhaltung verpflichtet.    

       Der Zaun muss mindestens 0,80 m Abstand von der oberen Böschungskante haben, darf eine

       Höhe von 1,50 m nicht überschreiten und die Gewässerunterhaltung nicht erschweren.

       Die Grabenendverrohrungen sind in der durchgehenden Flucht des einmündenden Gewässers

       einzuzäunen und mit einer Hecköffnung von mindestens 4,00 m Durchfahrtsbreite zu versehen,

       außerdem sind quer zum Gewässer verlaufende Einfriedigungen mit der gleichen Hecköffnung

       zu versehen, deren Verschluss so eingerichtet sein muss, dass eine zügige Durchführung der

       Gewässerunterhaltung gewährleistet ist. Die Heckpfähle müssen ausreichend gesichert sein.

       Der Verbandsvorsteher ist ermächtigt, im Einzelfall geringere Abstände und Abmessungen an-

       zuordnen.

 

(3)    Das an ein Gewässer des Verbandes grenzende Ackerland darf innerhalb eines Abstandes      

       von 0,80 m ab der oberen Böschungskante und außerhalb dieser Entfernung nur so bewirt-

       schaftet werden, dass die Ufer des Gewässers nicht beschädigt werden.

       Der Verbandsvorsteher ist ermächtigt, im Einzelfall geringere Abstände anzuordnen.

 

(4)    Innerhalb eines Streifens von 6,00 m (Räumstreifen) von der oberen Böschungskante an

       offenen Wasserläufen dürfen Bauten nur in besonders begründeten Fällen errichtet und Bäume, 

       Sträucher und Hecken nur so gepflanzt werden, dass die Unterhaltungsarbeiten nicht unverhält-

       nismäßig erschwert  werden.

       Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verbandes.

      

       Sind solche baulichen Anlagen, Anpflanzungen oder Ver-/Entsorgungsleitungen, die für den

       Verband mit Mehraufwand  -im Vergleich zu einem Gewässer, dessen Unterhaltung

       unerschwert in kostengünstiger Weise möglich ist -  verbunden sind, vorhanden, fällt dieser

       Mehraufwand dem Grundstückseigentümer oder –besitzer zur Last, auf dessen Grundstück   

       sich die baulichen Anlagen, Anpflanzungen  befinden.

       Durch Ver-/Entsorgungsleitungen verursachter Mehraufwand fällt dem jeweiligen Träger

       dieser Leitung zur Last.  

      

(5)    Verrohrte Gewässer und Rohrleitungen, die vom Verband zu unterhalten sind, müssen in      

       einem Abstand von 4,00 m nach jeder Seite der Rohrleitungsachse von jeglicher Bebauung 

       und Bepflanzung freibleiben. Bäume und stark- sowie tiefwurzelnde Sträucher dürfen in dem

       vorgenannten Bereich nicht gepflanzt werden. Kontollschächte müssen jederzeit zugänglich  

       sein. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verbandes.

 

(6)    Die im Zuge von Gewässern vorhandenen Rohrdurchlässe oder Brücken in Parzellenzufahr-

       ten dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden. Die Un-

       terhaltung dieser Anlagen obliegt den Nutzern bzw. den Wegelastträgern.

       Rohrdurchlässe und Brücken sind von den Nutzern in einem verkehrssicherem Zustand

       zu erhalten.

 

(7)    Viehtränken, Übergänge, Wasserentnahmestellen, Drainageanschlüsse an den Kontroll-

       schächten u.ä. Anlagen an den Verbandsanlagen sind nach Angabe des Verbandes so an-

       zulegen und zu unterhalten, dass sie die Verbandsunternehmen nicht hemmen. Sie bedür-

       fen vor ihrer Anlage der Genehmigung des Verbandes unbeschadet erforderlicher Geneh-

       migungen nach Wasserrecht.

 

(8)    Die Eigentümer der zum Verband gehörenden Grundstücke haben zu Gunsten des Ver-      

       bandsunternehmens ein unterirdisches Durchleiten von Wasser in Rohrleitungen und die     

       Unterhaltung dieser Leitungen einschließlich der Kontrollschächte zu dulden.

       Die Rohrleitungen und Kontrollschächte bleiben Eigentum des Wasser- und Bodenverbandes.

 

(9)    Drainanschlüsse an Verbandsleitungen sind nach den entsprechenden DIN-Vorschriften 

       vorzunehmen. Ein Anschluss ist nur an einen Kontrollschacht nach Zustimmung des Ver-

       bandes möglich.

 

(10)      Drainausläufe, die in die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer einmünden, sind von

         den Grundstückseigentümern so anzulegen und zu markieren, dass sie bei den Unterhal-

         tungsarbeiten nicht beschädigt werden und diese nicht hemmen. Sie und die Markierungen

         sind von den Grundstückseigentümern zu unterhalten. Eine Haftung des Verbandes für

         Schäden an den Drainausläufen und den Markierungen erfolgt nur bei deren ordnungsge-

         mäßen Unterhaltung. Art und Umfang der Markierung können durch den Verband

         besonders vorgeschrieben werden.

 

(11)      Weitergehende gesetzliche Bestimmungen über Schutzstreifen, Uferrandstreifen u.a. bleiben

          von den Regelungen der Absätze 2 und 3 unberührt.

 

§ 7

(zu §§ 44, 45 WVG)

 

Verbandsschau

 

Es ist jährlich eine Schau der Gewässer, Rohrleitungen und Anlagen des Verbandes durchzuführen. Die Rohrleitungen werden stichpunktartig geschaut.

Hierzu wählt der Ausschuss für die Dauer von  5 Jahren 7 Schaubeauftragte.

Die Schaubezirke entsprechen den Wahlbezirken nach § 9 Abs. 5 der Satzung.

 

Schauführer ist der Verbandsvorsteher oder ein vom Vorstand bestimmter Schaubeauftragter.

 

Über Verlauf und Ergebnis der Schau ist eine Niederschrift anzufertigen,

die von dem Verbandsvorsteher und den Schaubeauftragten zu unterschreiben ist.

 

Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.

 

Die Schaubeauftragten erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung, deren Höhe vom Verbandsausschuss zu beschließen ist.

 

2. Abschnitt

Verfassung

 

§ 8

(zu §§ 6, 46 WVG)

Organe

 

Organe des Wasser- und Bodenverbandes sind der Ausschuss und der Vorstand.

 

§ 9

(zu § 49 WVG)

Zusammensetzung und Wahl

 des Verbandsausschusses

 

(1)  Der Verbandsausschuss besteht aus  7 Mitgliedern, die die Bezeichnung  "Ausschussmitglieder"  

      führen.

      Sie sind ehrenamtlich tätig. Eine Stellvertretung findet nicht statt.

      Die Ausschussmitglieder werden von den Verbandsmitgliedern gewählt.

 

(2) Wählbar ist

 -     jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat,

-          jedes ehemalige Mitglied, das im Verbandsgebiet wohnt und seinen landwirtschaftlichen Be-

      trieb nicht mehr selbst bewirtschaftet,

-          jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes,  der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümer des Betriebes ist,

-          jede Person, die von einem korporativen Mitglied zur Wahrnehmung seiner Interessen ent-

      sandt ist.

      Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar, es sei denn, sie erklären vor der Wahl, dass sie im Falle 

      einer Wahl als Vorstandsmitglieder zurücktreten werden.

 

(3) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied. Das Mitglied kann sein Stimmrecht durch einen Vertreter

      ausüben lassen. Die Übertragung mehrerer Stimmrechte auf denselben Vertreter ist unzulässig.    

      Der Verbandsvorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern.

 

(4) Der Verbandsvorsteher lädt die wahlberechtigten Mitglieder durch öffentliche Bekanntmachung

      mit mindestens einwöchiger Frist zur Wahl der Mitglieder des Ausschusses ein.

      Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.

 

(5)   Für die Wahl der Ausschussmitglieder sind aus den beteiligten Gemarkungen Bezirke zu bilden. 

      In diesem Fall sind in jedem Bezirk in einer Teilmitgliederversammlung ein oder mehrere Aus-

      schussmitglieder zu wählen. Die Einteilung ist so vorzunehmen, dass alle Teile des Verbands-

      gebietes angemessen im Ausschuss vertreten sind.

 

     Es werden folgende Wahlbezirke gebildet  :

     umfassend das zum Verband gehörende  Gebiet der Gemarkungen

 

   - Wahlbezirk  I                  Gnissau,

     -1 Ausschussmitglied-

 

   - Wahlbezirk  II                 Hohenhorst, Lebatz,

     -2 Ausschussmitglieder-  Tankenrade, Vw. Ahrensbök

 

   - Wahlbezirk  III                Ahrensbök, Barghorst,

     -1 Ausschussmitglied-     Siblin, Spechserholz

 

   - Wahlbezirk  IV               Barkau, Gießelrade, Gothendorf, Holstendorf,

     -1 Ausschussmitglied-    Klenzau, Schwienkuhlen

 

   - Wahlbezirk  V                Hassendorf, Kiekbusch, Liensfeld,

     -1 Ausschussmitglied-    Wöbs

 

   - Wahlbezirk  VI               Brackrade, Hutzfeld, Majenfelde,

     -1 Ausschussmitglied-    Thürk

 

(6)   Die Stimmenzahl des einzelnen Mitgliedes entspricht dem Vorteil, den dieses aus den Ver-

      bandsaufgaben im Verhältnis der ermittelten Beitragseinheiten (BE) für die Gewässerunterhaltung

      hat. Eine Beitragseinheit entspricht einer Stimme.

      Um das Grundeigentum streitende Personen sowie gemeinsame Eigentümer oder Erbbaube-

      rechtigte haben gemeinsam eine Stimme. Nehmen an der Wahl nicht alle der um das Grundei-

      gentum streitenden Personen oder nicht alle gemeinsamen Eigentümer oder Erbbauberechtig-

      ten teil, so haben die Teilnehmenden gemeinsam eine Stimme, wenn sie einheitlich stimmen; 

      andernfalls sind ihre Stimmen ungültig.

 

(7)   Gewählt wird unter der Leitung des Verbandsvorstehers, wenn niemand widerspricht, durch

      Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abge-

      gebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewer-

      bern mit der höchsten Stimmzahl, bei gleicher Stimmzahl zwischen den Bewerbern mit gleicher  

      Stimmzahl eine Stichwahl statt.

      Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das von dem Verbandsvorsteher  

      zu ziehende Los.

 

(8)   Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verbandsvorsteher sowie dem

      Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift ist der Aufsichtbehörde zu übersenden.

 

§ 10

(zu § 49 WVG)

Amtszeit des Verbandsausschusses

 

(1)  Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden für 5 Jahre gewählt.

      Ihre Amtszeit endet erstmals am 31. Dezember 2008.

 

(2)  Wenn ein Mitglied des Verbandsausschusses vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für

      den Rest der Amtszeit nach § 9 Ersatz zu wählen. Ausscheidende Mitglieder des Verbands-

      ausschusses bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Mitglieder, die wegen Annahme der       

      Wahl in den Vorstand ausscheiden, scheiden mit der Wahlannahme aus.

 

(3)   Nach Ablauf der Amtszeit führt der Verbandsausschuss seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Verbandsausschuss gewählt ist.

 § 11

 (zu §§ 25, 28 Abs 6,  44, 47 WVG)

Aufgaben des Verbandsausschusses

 

Der Verbandsausschuss hat die ihm durch das Wasserverbandsgesetz, das Landeswassergesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

1.   die Vorstandsmitglieder zu wählen und abzuberufen.

2.   über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der

      Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik zu beschließen,

3.   über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes zu beschließen,

4.   Schaubeauftragte zu wählen,

5.   über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und Nachtragshaushaltssatzungen sowie

      Nachtragshaushaltspläne zu beraten und zu beschließen, 

6.   Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes zu erheben,

7.   den Vorstand zu entlasten,

8.   Grundsätze für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen 

      für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses sowie des Schaugeldes

      festzusetzen,

9.   über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband zu beschließen,

10. den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten,

11. eine Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. a WVG abzugeben,

12. eine Stellungnahme zu einem Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft zu § 25

      Abs. 1 Buchst. c WVG abzugeben,

13. über vollständige oder teilweise Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen ab 

      einer Höhe von  1.000 € in besonderen Härtefällen zu entscheiden,

14. Wahl von 2 Kassenprüfern zur Vorprüfung der Jahresrechnung,

15. Bestimmung von Sachverständigen

§ 12

(zu § 49 i.V.m. § 48, 50 WVG)

Sitzungen des Verbandsausschusses

 

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder des Verbandsausschusses schriftlich mit mindestens

     einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit.

     In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

     Der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde,   

     den Oberverband und bei Bedarf weitere Personen / Dienststellen ein.

(2) Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

 

(3) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzung des Verbandsausschusses. Er und die übrigen

     Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.

 

(4) Für die Sitzung und anderen mit dem Verbandsvorsteher abgestimmten verbandlichen Anlässen,  

      ist ein Sitzungsgeld zu zahlen, deren Höhe vom Verbandsausschuss zu beschließen ist.

 

(5) Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

§ 13

(zu § 49 i.V. mit § 48, § 50 WVG, §§ 102,103 LVwG)

Beschlussfassung im Verbandsausschuss

 

(1) Der Verbandsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden   

     Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(2) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen 

     Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der

     Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei erneuter Ladung darauf hingewiesen worden ist, 

     dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.

 

(3)   Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegenstandes nicht 

      erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Mitglieder 

      des Ausschusses auf schriftlichem Wege eingeholt werden (Umlaufverfahren).

      Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller.

 

(4)   Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsteher sowie dem   

      Protokollführer zu unterschreiben ist.

      Eine Abschrift der Niederschrift ist allen Ausschussmitgliedern und der Aufsichtsbehörde zu    

      übersenden.

 

§ 14

(zu §§ 6, 52 WVG)

Zusammensetzung des Vorstandes,

Entschädigung

 

(1)  Dem Vorstand gehören ein Vorsteher und 4 weitere Mitglieder als Beisitzer an.

      Ein Beisitzer ist Stellvertreter des Vorstehers.

      Der Vorsteher führt die Bezeichnung Verbandsvorsteher.

 

(2)  Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher erhält eine jährli-

      che Entschädigung, deren Höhe vom Verbandsausschuss zu beschließen ist.

      Die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Vorstandssitzungen und anderen   

      mit dem Verbandsvorsteher abgestimmten verbandlichen Anlässen ein Sitzungsgeld pro

      Sitzung, deren Höhe vom Verbandsausschuss auf der Grundlage der Entschädigungsverord-

      nung zu beschließen ist.

§ 15

(zu § 52, 53 WVG)

Wahl des Vorstandes

 

(1)  Der Verbandsausschuss wählt den Verbandsvorsteher, die Vorstandsmitglieder und eines dieser   

      Vorstandsmitglieder zum Stellvertreter des Verbandsvorstehers.

      Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

(2)  Gewählt werden kann :

 -     jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,

-          jedes ehemalige Mitglied, das im Verbandsgebiet wohnt und seinen landwirtschaftlichen Be-

      trieb nicht mehr selbst bewirtschaftet,

-          jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes,  der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümer des Betriebes ist,

-          jede Person, die von einem korporativen Mitglied zur Wahrnehmung dessen Interessen

      entsandt ist.

 

(3)  Gewählt wird unter der Leitung des ältesten Mitglieds des Verbandsausschusses, wenn niemand 

      widerspricht, durch Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 

      die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen

      den Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache

      Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

 § 16

 (zu § 53 WVG)

 Amtszeit

 

(1)  Die Mitglieder des Vorstandes werden für 5 Jahre gewählt.

      Ihre Amtszeit endet am 31. Dezember,  erstmals 2009.

 

(2)  Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit nach

       § 15 Ersatz zu wählen.

      Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

 

 § 17

 (zu §§ 24, 25, 28 Abs. 6, 44, 45, 54 WVG)

 Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, des Landeswasserverbandsgesetzes und dieser Satzung.

 

Insbesondere hat er die Aufgabe

  1.   über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG zu entscheiden,

  2.   über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach  § 24 Abs. 2 WVG zu entscheiden,

  3.   zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach

        § 25 Abs. 1 Buchstabe b WVG eine Stellungnahme abzugeben,

  4.   einen Schaubeauftragten als Leiter der Verbandsschau nach  § 44 Abs. 2 WVG zu bestimmen,

  5.   Ort und Zeit der Verbandsschau zu bestimmen und die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbe-

      hörde und sonstige Beteiligte zu laden (§ 45 Abs. 1 WVG),

  6.   die Beseitigung der bei Verbandsschau festgestellten Mängel nach  § 45 Abs. 3 WVG zu

        veranlassen,

  7.   die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und seine Nachträge aufzustellen,

8.      die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen,

9.      Verträge  ab einer Höhe von 5.000 €  - außer über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband - zu beschließen,

  10. über Ausnahmen nach § 6 Abs. 4 und 5, Genehmigungen nach

         § 6 Abs. 6, 8 und 10 zu entscheiden,

  11. Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen,

  12. eine Geschäfts- und Dienstordnung für die Mitarbeiter des Verbandes zu erlassen,

  13. die Jahresrechnung aufzustellen,

  14. über Widersprüche zu entscheiden.

  15. über die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Forderungen ab 500 - 1.000 € in

        besonderen Härtefällen zu entscheiden,

  16. den Gutachterausschuss gemäß §  24 Abs. 4  dieser Satzung zu benennen.

 

  § 18

  (zu § 56 WVG)

  Sitzungen des Vorstandes

 

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist 

     zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen bedarf es keiner   

     Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unver-

     züglich dem Verbandsvorsteher mit.

     Die Aufsichtsbehörde und der Oberverband sind einzuladen.

 

(2) Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

 

(3) Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

§ 19

(zu § 56 Abs. 2  WVG, §§ 102,103 LVwG)

Beschlussfassung im Vorstand

 

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine 

     Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und

     alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Vorstand

     beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl  

     der Erschienenen beschlossen werden wird.

 

(3)  Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegenstandes nicht 

      erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Mitglieder

      des Vorstandes auf schriftlichem Wege eingeholt werden (Umlaufverfahren). Beschlüsse im Um-

      laufverfahren bedürfen der Zustimmung aller.

 

(4)  Die Beschlüsse sind in der Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsteher, 

      sowie vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

      Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde und dem Oberverband zu übersenden.

 

§ 20

(zu § 55 WVG)

Gesetzliche Vertretung des Verbandes

 

(1) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes.

     Der Verbandsvorsteher ist zur alleinigen Vertretung des Verbandes befugt.

 

(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

     Sie sind vom Verbandvorsteher handschriftlich zu unterzeichnen.

 

(3) Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so

     bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2 Satz 1 und 2. Ist eine Erklärung gegenüber dem   

     Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wird.

 

§ 21

(zu §§ 48 Abs. 4, 50 Abs. 2, 51,56 WVG)

Aufgaben des Verbandsvorstehers

 

(1) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und im Ausschuss, in letzterem ohne

     Stimmrecht. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt Beschlüsse des Vorstandes

     und des Ausschusses aus. Er hat auf die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung hinzuwirken;

     er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung und ist für die sachdienliche Erledi-

     gung der Aufgaben sowie der Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich.

 

(2) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere regelmäßig wiederkehrende und/oder

     nach festen Grundsätzen zu entscheidende Geschäftsvorfälle, die für den Verband von nicht

     erheblicher Bedeutung sind.

 

(3) Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis 500  € in

      besonderen Härtefällen .       

 

(4) Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen, spätestens

      alle 5 Jahre über die Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten. Diese Unterrichtung der

      Verbandsmitglieder kann zeitlich mit der Wahlversammlung nach § 9 erfolgen.

 

(5) Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, Verträge bis zu einem Wert von  5.000 €

      (§17 Satz 2 Nr. 9) zu schließen.

 

(6) Er ist Vorgesetzter aller Beschäftigten des Verbandes.

 

 

3. Abschnitt

Haushalt, Beiträge

 

§ 22

(zu § 65 WVG, 6, 9 und 22 LWVG )

Haushalt

 

(1) Die Haushaltswirtschaft  des Verbandes richtet sich nach dem Zweiten Abschnitt des LWVG.

     Sie ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu führen.

 

     Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind vom Vorstand so aufzustellen, dass der Ver-

      bandsausschuss bis zum 31. Dezember eines Jahres die Haushaltssatzung und den Haushalts-

      plan beschließen, der Beschluss gemäß § 9 LWVG und § 33 öffentlich bekannt gemacht und die

      Haushaltssatzung in Kraft treten kann.

 

(3) Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge

     der Miglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.

 

§ 23

(zu § 28 WVG)

Beiträge

 

(1) Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG haben dem Verband die Beiträge zu

      leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haus-

      haltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geld und Sachleistungen.

 

(2) Jedes Mitglied wird je Liegenschaft und Grundbuchblatt veranlagt.

 

(3) Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben.

     Sie ruhen auf den Grundstücken und Anlagen der Verbandsmitglieder, mit denen sie am

     Verbandsunternehmen teilnehmen.

 

§ 24

(zu § 30 WVG,  § 21 LWVG)

Beitragsmaßstab

 

(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Eigentümer, Mitglieder und Nutznießer, die Vorteile aus dem

     Unternehmen des Verbandes haben.

 

(2) Beitragspflichtig ist, wer dem Verband am 01. Januar eines jeden Jahres als Eigentümer und

     Erbbauberechtigter bekannt ist. Eigentumsänderungen sind dem Verband schriftlich durch

     Vorlage eines Auszuges aus dem Grundbuch oder Liegenschaftsbuch nachzuweisen.

 

(3) Der Verband hebt unterschiedliche Beitragsarten.

 

                 Die Maßstäbe hierfür werden wie folgt festgesetzt :

 

 

Beitragsart

Gegenstand

Maßstab

a.)

Gewässerunterhaltung einschließlich naturnaher Umgestaltung

alle Grundstücke und alle erschwerenden Anlagen

Beitragssatz je Mitglied (Grundbeitrag) und 

Beitragseinheit/ha (Flächenbeitrag) oder Anlage gemäß Absatz 4 + 5

b.)

Kapitaldienst

Grundflächen nach gesonderter Abrechnung in den einzelnen Ausbau-(Vorteils-) Gebieten

1 Beitragseinheit/ha

c.)

Drainung und Bodenbearbeitung zur Verbesserung der Grundstücke und zum Erhalten in verbessertem Zustand

einzelne betroffene Grundstücke

tatsächlich angefallene Kosten

d.)

Deichbau und –unterhaltung

 

- im Verbandsgebiet nicht besetzt-

alle Grundstücke unterhalb einer Höhenlage von....m + NN

1 Beitragseinheit/ha

alternativ / kombiniert mit

….€ Einheitswert = 1 BE

e.)

Bau, Betrieb und Unterhaltung von Be- und Entwässerungsschöpfwerken

 

- im Verbandsgebiet nicht besetzt-

bei Entwässerungs- Schöpfwerken:
alle Grundstücke wie zu d)

bei Entwässerungs- Unter-Schöpfwerken: alle Grundstücke im Vorteilsgebiet

bei Bewässerungs-Schöpfwerken: alle Grundstücke im Vorteilsgebiet

1 Beitragseinheit/ha

 

zusätzlich

Beitragseinheiten/ha

 

 

 

1 Beitragseinheit/ha

alternativ / kombiniert mit

….€ Einheitswert = 1 BE

f.)

Rohrleitungen und Anlagen ohne Gewässereigenschaft

 

- die lt. Feststellung der Aufsichtsbehörde im gültigen Gewässerverzeichnis des Verbandes aufgeführt sind-

alle Grundstücke

 

(nur zulässig bei einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, wenn die Rohrleitungen mehr oder weniger gleichmäßig über das gesamte Verbandsgebiet verteilt sind und eine eindeutige Zuordnung zu einzelnen Flächen nicht möglich ist)

1 Beitragseinheit/ha

 

 

 

 

 

 

 

Es wird ausschließlich auf die Grundstücksgrenzen Bezug genommen; Teilflurstücke werden nicht ausgewiesen.

 

(4) Der Beitragsmaßstab nach Absatz 3 Buchst. a + f) mit Ausnahme des Grundbeitrages, der in der

      Haushaltssatzung festgelegt wird, wird von einem Gutachterausschuss im Rahmen der Bestim-

      mungen des § 21 Abs. 1 LWVG ermittelt.

      Dem Gutachterausschuss gehören zwei vom Vorstand mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu

      benennende, dem Verband nicht angehörende Sachverständige und der Verbandsvorsteher an.   

      Der Gutachterausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Handelt es sich um Grundstücke

      des Verbandsvorstehers, tritt an ihre oder seine Stelle der Stellvertreter.

 

(5) Die jeweiligen Hebesätze sind jährlich je Beitragseinheit in der Haushaltssatzung festzusetzen.

 

 

§ 25
(zu §§ 31 und 32 WVG, 21 LWVG, 108 LVwG)
Hebung der Beiträge

 

(1) Der Verband hebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses, des für

      ihn geltenden Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes durch Bescheid.

     Jeder einzelne Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

     Mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Bescheide sind auch ohne Unterschrift gültig.

 

(2) Kann die endgültige Höhe des Verbandsbeitrages nicht festgesetzt werden und ist es für die

     Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich, kann der Vor-

     stand Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen, die nur in begründeten Fällen die  

     Beiträge für eine Beitragseinheit überschreiten sollen.

 

§ 26
(zu §§ 3, 11, 13, 17 und 26 LDSG)
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

 

(1)Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG 

     dürfen vom Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben

     gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge 

     nach den §§ 23-25, erforderlich ist.

 

     Es sind dies:

      1. Vor- und Familienname, Titel, sonst. Bezeichnung des Empfängers

      2. Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)

      3. Bankverbindungen

      4. Grundstücksbezogene Daten

      5. Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser

 

     Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen/-dateien und speichernden Stellen   

     erhoben:

     1. Katasterämter- Buchwerk

     2. Grundbuchämtern

     3. Gemeinden/Ämter- Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei

     4. untere Wasserbehörde, Naturschutzbehörde

     5. Zweckverband Ostholstein

     6. Finanzämter

 

(2) Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulatio-

      nen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und

     Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß  

      §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und

     Mitgliederdatei zu speichern.

 

(3) Die betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten

     Beitragsbescheid über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und 

     Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung

     sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären

     (§ 26 LDSG). Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbei-

     tung ihrer Daten erlangt haben. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17

     LDSG) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzuse-

     hen. Der Wasser- und Bodenverband bleibt verantwortlich.

 

§ 27

(zu § 31 Abs. 3 und 4 WVG)

Folgen des Rückstandes, Verjährung

 

(1) Wer einen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, kann darüber hinaus zu einem Säumniszuschlag

      herangezogen werden. Dieser wird wie ein Beitrag behandelt und ist mit dem rückständigen

      Beitrag zu entrichten. Er beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages vom Fälligkeitstag ab für

      jeden angefangenen Monat.

 

(2) Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.

 

§ 28

(zu §§ 262 ff. LVwG)

Zwangsvollstreckung

 

Für das Beitreiben der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Verbandes (Beiträge) durch Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262 ff. des Landesverwaltungsgesetzes und der hierzu ergangenen Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden.

Die Erhebung von Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach der Vollzugs- und Vollstreckungsverordnung vom 11. Sept. 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 443) bzw. der jeweils gültigen Verordnung.

 

§ 29

(zu §28 Abs. 2 WVG)

Sachbeiträge

 

(1) Der Verband kann die Mitglieder zu Hand- und Spanndiensten und zu Sachleistungen für das

      Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem

      Beitragsverhältnis für die Gewässerunterhaltung, für den Schutz von Grundstücken vor Hoch-

      wasser oder für Anlagen zur Be- und Entwässerung in Abhängigkeit davon, welche dieser

      Verbandsaufgaben die Heranziehung zu Sachbeiträgen erforderlich macht. Bei Gefahr im

      Verzuge genügt die Anordnung des Verbandsvorstehers. Die Zustimmung des Ausschusses ist

      unverzüglich nachträglich einzuholen.

 

(2) Anlieger und Hinterlieger haben den Aushub (§ 5 Abs. 2) innerhalb von sechs Monaten

      einzuebnen oder zu beseitigen. Größere Aushubmengen als im Mittel 0,25 cbm je Meter

      Uferlänge werden vom Verband eingeebnet.

 

 

4. Abschnitt

Anordnungen, Zwangsmittel

 

§ 30

(zu § 68 WVG)

Anordnungen

 

Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse können auch vom Verbandsvorsteher wahrgenommen werden.

 

§ 31

(zu § 237 LVwG)

Zwangsgeld

 

Anstelle oder neben der Ersatzvornahme ist auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Vorstand nach § 237 LVwG zulässig.

 

 

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

§ 32

Beschäftigte des Verbandes  und Verschwiegenheitspflicht

 

 

(1)  Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie die Beschäftigten des Verbandes und andere

       Beauftragte des Verbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufga-

       ben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

 

(2)  Der Verband kann zur Durchführung des Verbandsunternehmens nach Bedarf Arbeitnehmer

       einstellen. Das Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Tarifvertrag für

       den öffentlichen Dienst in der jeweils gültigen Fassung und die diesen ergänzenden, ändernden

       und ersetzenden Tarifverträge in der für den Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-

       Holstein jeweils gültigen Fassung.

 

(3)  Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des

       Verbandes. Er stellt sie nach Maßgabe des Stellenplanes ein.

 

§ 33

(zu § 67 WVG, § 22 Abs. 4 LWVG, § 6 BekanntVO)

Bekanntmachungen

 

(1)  Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes von

      dem Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt

      die Bekanntgabe des Ortes, an dem diese Urkunden eingesehen werden können.

 

(2) Bekannt  gemacht wird durch Abdruck in den Lübecker Nachrichten

     - Ausgabe Ostholsteiner Nachrichten- . Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an 

     dem die erschienene Zeitung den zu veröffentlichenden Text bekannt gemacht hat.

 

(3) Ausschließlich an die Mitglieder gerichtete Bekanntmachungen können in Form eines

     geschlossenen einfachen Briefes erfolgen.

 

§ 34

(zu § 58 WVG)

Änderung der Satzung

 

(1)   Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der satzungsgemäßen

      Stimmen des Ausschusses, Beschlüsse zur Änderung der Aufgabe des Verbandes der Mehrheit

      von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen des Ausschusses.   § 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt.

 

(2)   Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach deren Vorschriften

      bekanntgemacht.

 

§ 35

(zu § 72 WVG, WVG-AufsVO)

Aufsichtsbehörde

 

(1)  Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Ostholstein, Eutin.

 

(2)  Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 WVG ist nicht erfor-

      derlich zur Aufnahme von Darlehen bis zum Betrag von 10.000 € sowie für Kassenkredite bis

      zum Höchstbetrag von  5.000 €.

 

 

 

§ 36

(zu § 58 Abs. 2 WVG)

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.04.2000 außer Kraft.

 

 

 

 

Beschlossen durch den

Verbandsausschuss :

Genehmigt :

 

 

 

 

 

Ahrensbök,

den

19.11.2009

Eutin,

den

24.11.2008

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Verbandsvorsteher

des Wasser- und Boden-

verbandes  TRAVE

Der Landrat des Kreises

Ostholstein als Aufsichtsbehörde der Wasser- und Bodenverbände

 

gez. G. Süchting-Rose

 

Im Auftrage:

gez. Helga Landschoof

(Günther Süchting-Rose)

 

(Helga Landschoof)

 

Verbandsvorsteher

 

- Dienstsiegel -

                     

 

Ausgefertigt :

 

 

 

 

 

Ahrensbök,

den

25.11.2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Verbandsvorsteher

des Wasser- und Boden-

verbandes  TRAVE

 

 

gez. G. Süchting-Rose

 

 

 

 

 

 

(Günther Süchting-Rose)

 

Verbandsvorsteher

 

 

                       

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4710 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 27.11.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).