Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Trave
Amtliche Bekanntmachung
S a t z u n g
des Wasser- und Bodenverbandes
T R A V E
Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG)
vom 12. Februar 1991 (BGBl. IS. 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002
(BGBl. I S. 1578) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008
(GVOBl. Schl.-H. S. 86) wird folgende Satzung erlassen:
P R Ä A M B E L
Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in der männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.
1. Abschnitt
Name - Sitz - Mitglieder - Aufgabe - Unternehmen
§ 1
(zu §§ 3, 6 WVG)
Name, Sitz, Verbandsgebiet
(1) Der Verband führt den Namen
W a s s e r - u n d B o d e n v e r b a n d
T R A V E
und hat seinen Sitz in 23623 Ahrensbök, Kreis Ostholstein
Er ist als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß
§ 1 WVG.
(2) Der Verband ist Mitglied und Unterverband des
Wasser- und Bodenverbandes Ostholstein, 23701 Eutin
(3) Der Verband ist Mitglied im Bearbeitungsgebietsverband
Oberlauf der Trave, Bad Segeberg
(4) Der Verband umfaßt das Einzugsgebiet in den Gemarkungen
- Bezirk I Gnissau,
- Bezirk II Hohenhorst, Lebatz, Tankenrade, Vw. Ahrensbök
- Bezirk III Ahrensbök, Barghorst, Siblin, Spechserholz
- Bezirk IV Barkau, Gießelrade, Gothendorf, Holstendorf, Klenzau, Schwienkuhlen
- Bezirk V Hassendorf, Kiekbusch, Liensfeld, Wöbs
- Bezirk VI Brackrade, Hutzfeld, Majenfelde, Thürk
(5) Die Grenzen des Verbandes ergeben sich aus dem Plan nach § 4.
(6) Der Verband führt kein Dienstsiegel.
§ 2
(§§ 4, 6 und 22 WVG)
Mitglieder
(1 ) Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes sind
1. die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Verbandsmitglieder).
2. die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
3. die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Körperschaften des öffentlichen Rechts
4. die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten anderen Personen, die durch die zuständige Aufsichtsbehörde als Mitglieder zugelassen worden sind.
(2) Das Mitgliedsverzeichnis wird von der Geschäftsstelle 23623 Ahrensbök, Färberweg 5
fortgeschrieben und aufbewahrt. Bei den dinglichen Mitgliedern erfolgt die Fortschreibung auf der
Grundlage von Auszügen aus dem Grundbuch und/oder gültigen Katasterunterlagen. Die Mitglie
der sind zur Mitteilung gem. § 24 Abs. 2 der Änderungen verpflichtet.
§ 3
(zu §§ 2, 6 WVG, 2 LWVG)
Aufgabe
Der Verband hat die Aufgabe,
1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von offenen und verrohrten
Gewässern,
2. Bau, Unterhaltung und Rückbau von Anlagen in und an Gewässern,
3. Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der
Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
4. Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung sowie Beseitigung von Anlagen zur
Be- und Entwässerung,
5. Maßnahmen zur Bewirtschaftung und zum Schutz des Grundwassers und der
oberirdischen Gewässer,
6. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum
Schutze des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
7. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft
und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
8. Erwerb, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern
zum Schutz und zur Verbesserung des Naturhaushalts, der Gewässergüte, des
Bodens und für die Landschaftspflege,
9. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wasser- und Bodenverbänden, der
Landwirtschaft und kommunalen Körperschaften.
10. Förderung und Überwachung vorstehender Aufgaben
§ 4
(zu §§ 5, 6 WVG)
Unternehmen, Plan
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Wasser- und Bodenverband die nötigen Arbeiten an
seinen Gewässern, Anlagen und Rohrleitungen vorzunehmen und die dazugehö-
renden Nebenanlagen (Stauanlagen, Sandfänge, Zuwegungen, Sohlabstürze usw.) herzu-
stellen und zu betreiben.
(2) Grundlage für die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer und Rohrleitungen ein-
schließlich ihrer naturnahen Umgestaltung sind die von der Wasserbehörde festgestellten
und genehmigten jeweiligen Gewässer- und Anlagenverzeichnisse für die Unterhaltung.
Je eine Ausfertigung wird beim Verband und bei der Aufsichtsbehörde hinterlegt.
§ 5
(zu §§ 6, 33 WVG)
Benutzung der Grundstücke
dinglicher Verbandsmitglieder
(1) Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Wasser- und Bodenverband zweckent-
sprechende Maschinen einsetzen. Die Grundstückseigentümer oder -besitzer sind ver-
pflichtet, diese Maschinen auf ihren Grundstücken aufzunehmen und das Befahren ihrer
Grundstücke sowie deren Überqueren durch Personal des Verbandes oder der von ihm be-
auftragten Unternehmen zu dulden.
(2) Die Anlieger an den Gewässern und Rohrleitungen, bei ungenügender Breite der Anliegergrundstücke auch die Hinterlieger, haben jederzeit unentgeltlich die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Ausführung der Unterhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Gewässern, Anlagen und Rohrleitungen von Hand oder mit Maschinen zu dulden. Anlieger und Hinterlieger haben den Aushub auf ihren Grundstücken unentgeltlich aufzunehmen (§ 29 Abs.2).
Die Inanspruchnahme der Grundstücke und die Lagerung des Aushubs haben, wenn die
Verhältnisse es ohne wesentlichen Mehraufwand gestatten, unter Berücksichtigung der Zu-
mutbarkeit für den Eigentümer wechselnd rechts- und linksseitig des Gewässers zu erfolgen.
§ 6
(zu § 6 WVG, §§ 48, 75 LWG)
Weitere Beschränkungen
(1) Ufergrundstücke im Verbandsgebiet dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung
und Erhaltung der Gewässer in einem ordnungsgemäßen Zustand gemäß § 38 LWG nicht
beeinträchtigt wird; insbesondere muss bei der Nutzung und Bebauung von Ufergrundstücken
die Möglichkeit der maschinellen Gewässerunterhaltung gewährleistet bleiben. Dies gilt auch für
Grundstücke an verrohrten Gewässern und Rohrleitungen.
Kontrollschächte müssen jederzeit zugänglich sein.
(2) Die Besitzer der an ein Gewässer des Verbandes grenzenden, als Weide bzw. Wiese
genutzten Grundstücke sind zur wehrhaften Einzäunung und deren Unterhaltung verpflichtet.
Der Zaun muss mindestens 0,80 m Abstand von der oberen Böschungskante haben, darf eine
Höhe von 1,50 m nicht überschreiten und die Gewässerunterhaltung nicht erschweren.
Die Grabenendverrohrungen sind in der durchgehenden Flucht des einmündenden Gewässers
einzuzäunen und mit einer Hecköffnung von mindestens 4,00 m Durchfahrtsbreite zu versehen,
außerdem sind quer zum Gewässer verlaufende Einfriedigungen mit der gleichen Hecköffnung
zu versehen, deren Verschluss so eingerichtet sein muss, dass eine zügige Durchführung der
Gewässerunterhaltung gewährleistet ist. Die Heckpfähle müssen ausreichend gesichert sein.
Der Verbandsvorsteher ist ermächtigt, im Einzelfall geringere Abstände und Abmessungen an-
zuordnen.
(3) Das an ein Gewässer des Verbandes grenzende Ackerland darf innerhalb eines Abstandes
von 0,80 m ab der oberen Böschungskante und außerhalb dieser Entfernung nur so bewirt-
schaftet werden, dass die Ufer des Gewässers nicht beschädigt werden.
Der Verbandsvorsteher ist ermächtigt, im Einzelfall geringere Abstände anzuordnen.
(4) Innerhalb eines Streifens von 6,00 m (Räumstreifen) von der oberen Böschungskante an
offenen Wasserläufen dürfen Bauten nur in besonders begründeten Fällen errichtet und Bäume,
Sträucher und Hecken nur so gepflanzt werden, dass die Unterhaltungsarbeiten nicht unverhält-
nismäßig erschwert werden.
Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verbandes.
Sind solche baulichen Anlagen, Anpflanzungen oder Ver-/Entsorgungsleitungen, die für den
Verband mit Mehraufwand -im Vergleich zu einem Gewässer, dessen Unterhaltung
unerschwert in kostengünstiger Weise möglich ist - verbunden sind, vorhanden, fällt dieser
Mehraufwand dem Grundstückseigentümer oder besitzer zur Last, auf dessen Grundstück
sich die baulichen Anlagen, Anpflanzungen befinden.
Durch Ver-/Entsorgungsleitungen verursachter Mehraufwand fällt dem jeweiligen Träger
dieser Leitung zur Last.
(5) Verrohrte Gewässer und Rohrleitungen, die vom Verband zu unterhalten sind, müssen in
einem Abstand von 4,00 m nach jeder Seite der Rohrleitungsachse von jeglicher Bebauung
und Bepflanzung freibleiben. Bäume und stark- sowie tiefwurzelnde Sträucher dürfen in dem
vorgenannten Bereich nicht gepflanzt werden. Kontollschächte müssen jederzeit zugänglich
sein. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verbandes.
(6) Die im Zuge von Gewässern vorhandenen Rohrdurchlässe oder Brücken in Parzellenzufahr-
ten dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes in ihrer Lage verändert werden. Die Un-
terhaltung dieser Anlagen obliegt den Nutzern bzw. den Wegelastträgern.
Rohrdurchlässe und Brücken sind von den Nutzern in einem verkehrssicherem Zustand
zu erhalten.
(7) Viehtränken, Übergänge, Wasserentnahmestellen, Drainageanschlüsse an den Kontroll-
schächten u.ä. Anlagen an den Verbandsanlagen sind nach Angabe des Verbandes so an-
zulegen und zu unterhalten, dass sie die Verbandsunternehmen nicht hemmen. Sie bedür-
fen vor ihrer Anlage der Genehmigung des Verbandes unbeschadet erforderlicher Geneh-
migungen nach Wasserrecht.
(8) Die Eigentümer der zum Verband gehörenden Grundstücke haben zu Gunsten des Ver-
bandsunternehmens ein unterirdisches Durchleiten von Wasser in Rohrleitungen und die
Unterhaltung dieser Leitungen einschließlich der Kontrollschächte zu dulden.
Die Rohrleitungen und Kontrollschächte bleiben Eigentum des Wasser- und Bodenverbandes.
(9) Drainanschlüsse an Verbandsleitungen sind nach den entsprechenden DIN-Vorschriften
vorzunehmen. Ein Anschluss ist nur an einen Kontrollschacht nach Zustimmung des Ver-
bandes möglich.
(10) Drainausläufe, die in die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer einmünden, sind von
den Grundstückseigentümern so anzulegen und zu markieren, dass sie bei den Unterhal-
tungsarbeiten nicht beschädigt werden und diese nicht hemmen. Sie und die Markierungen
sind von den Grundstückseigentümern zu unterhalten. Eine Haftung des Verbandes für
Schäden an den Drainausläufen und den Markierungen erfolgt nur bei deren ordnungsge-
mäßen Unterhaltung. Art und Umfang der Markierung können durch den Verband
besonders vorgeschrieben werden.
(11) Weitergehende gesetzliche Bestimmungen über Schutzstreifen, Uferrandstreifen u.a. bleiben
von den Regelungen der Absätze 2 und 3 unberührt.
§ 7
(zu §§ 44, 45 WVG)
Verbandsschau
Es ist jährlich eine Schau der Gewässer, Rohrleitungen und Anlagen des Verbandes durchzuführen. Die Rohrleitungen werden stichpunktartig geschaut.
Hierzu wählt der Ausschuss für die Dauer von 5 Jahren 7 Schaubeauftragte.
Die Schaubezirke entsprechen den Wahlbezirken nach § 9 Abs. 5 der Satzung.
Schauführer ist der Verbandsvorsteher oder ein vom Vorstand bestimmter Schaubeauftragter.
Über Verlauf und Ergebnis der Schau ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von dem Verbandsvorsteher und den Schaubeauftragten zu unterschreiben ist.
Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.
Die Schaubeauftragten erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung, deren Höhe vom Verbandsausschuss zu beschließen ist.
2. Abschnitt
Verfassung
§ 8
(zu §§ 6, 46 WVG)
Organe
Organe des Wasser- und Bodenverbandes sind der Ausschuss und der Vorstand.
§ 9
(zu § 49 WVG)
Zusammensetzung und Wahl
des Verbandsausschusses
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus 7 Mitgliedern, die die Bezeichnung "Ausschussmitglieder"
führen.
Sie sind ehrenamtlich tätig. Eine Stellvertretung findet nicht statt.
Die Ausschussmitglieder werden von den Verbandsmitgliedern gewählt.
(2) Wählbar ist
- jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- jedes ehemalige Mitglied, das im Verbandsgebiet wohnt und seinen landwirtschaftlichen Be-
trieb nicht mehr selbst bewirtschaftet,
- jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes, der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümer des Betriebes ist,
- jede Person, die von einem korporativen Mitglied zur Wahrnehmung seiner Interessen ent-
sandt ist.
Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar, es sei denn, sie erklären vor der Wahl, dass sie im Falle
einer Wahl als Vorstandsmitglieder zurücktreten werden.
(3) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied. Das Mitglied kann sein Stimmrecht durch einen Vertreter
ausüben lassen. Die Übertragung mehrerer Stimmrechte auf denselben Vertreter ist unzulässig.
Der Verbandsvorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern.
(4) Der Verbandsvorsteher lädt die wahlberechtigten Mitglieder durch öffentliche Bekanntmachung
mit mindestens einwöchiger Frist zur Wahl der Mitglieder des Ausschusses ein.
Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.
(5) Für die Wahl der Ausschussmitglieder sind aus den beteiligten Gemarkungen Bezirke zu bilden.
In diesem Fall sind in jedem Bezirk in einer Teilmitgliederversammlung ein oder mehrere Aus-
schussmitglieder zu wählen. Die Einteilung ist so vorzunehmen, dass alle Teile des Verbands-
gebietes angemessen im Ausschuss vertreten sind.
Es werden folgende Wahlbezirke gebildet :
umfassend das zum Verband gehörende Gebiet der Gemarkungen
- Wahlbezirk I Gnissau,
-1 Ausschussmitglied-
- Wahlbezirk II Hohenhorst, Lebatz,
-2 Ausschussmitglieder- Tankenrade, Vw. Ahrensbök
- Wahlbezirk III Ahrensbök, Barghorst,
-1 Ausschussmitglied- Siblin, Spechserholz
- Wahlbezirk IV Barkau, Gießelrade, Gothendorf, Holstendorf,
-1 Ausschussmitglied- Klenzau, Schwienkuhlen
- Wahlbezirk V Hassendorf, Kiekbusch, Liensfeld,
-1 Ausschussmitglied- Wöbs
- Wahlbezirk VI Brackrade, Hutzfeld, Majenfelde,
-1 Ausschussmitglied- Thürk
(6) Die Stimmenzahl des einzelnen Mitgliedes entspricht dem Vorteil, den dieses aus den Ver-
bandsaufgaben im Verhältnis der ermittelten Beitragseinheiten (BE) für die Gewässerunterhaltung
hat. Eine Beitragseinheit entspricht einer Stimme.
Um das Grundeigentum streitende Personen sowie gemeinsame Eigentümer oder Erbbaube-
rechtigte haben gemeinsam eine Stimme. Nehmen an der Wahl nicht alle der um das Grundei-
gentum streitenden Personen oder nicht alle gemeinsamen Eigentümer oder Erbbauberechtig-
ten teil, so haben die Teilnehmenden gemeinsam eine Stimme, wenn sie einheitlich stimmen;
andernfalls sind ihre Stimmen ungültig.
(7) Gewählt wird unter der Leitung des Verbandsvorstehers, wenn niemand widerspricht, durch
Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abge-
gebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewer-
bern mit der höchsten Stimmzahl, bei gleicher Stimmzahl zwischen den Bewerbern mit gleicher
Stimmzahl eine Stichwahl statt.
Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das von dem Verbandsvorsteher
zu ziehende Los.
(8) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verbandsvorsteher sowie dem
Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift ist der Aufsichtbehörde zu übersenden.
§ 10
(zu § 49 WVG)
Amtszeit des Verbandsausschusses
(1) Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden für 5 Jahre gewählt.
Ihre Amtszeit endet erstmals am 31. Dezember 2008.
(2) Wenn ein Mitglied des Verbandsausschusses vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für
den Rest der Amtszeit nach § 9 Ersatz zu wählen. Ausscheidende Mitglieder des Verbands-
ausschusses bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Mitglieder, die wegen Annahme der
Wahl in den Vorstand ausscheiden, scheiden mit der Wahlannahme aus.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit führt der Verbandsausschuss seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Verbandsausschuss gewählt ist.
§ 11
(zu §§ 25, 28 Abs 6, 44, 47 WVG)
Aufgaben des Verbandsausschusses
Der Verbandsausschuss hat die ihm durch das Wasserverbandsgesetz, das Landeswassergesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
1. die Vorstandsmitglieder zu wählen und abzuberufen.
2. über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der
Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik zu beschließen,
3. über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes zu beschließen,
4. Schaubeauftragte zu wählen,
5. über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und Nachtragshaushaltssatzungen sowie
Nachtragshaushaltspläne zu beraten und zu beschließen,
6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes zu erheben,
7. den Vorstand zu entlasten,
8. Grundsätze für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen
für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses sowie des Schaugeldes
festzusetzen,
9. über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband zu beschließen,
10. den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten,
11. eine Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. a WVG abzugeben,
12. eine Stellungnahme zu einem Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft zu § 25
Abs. 1 Buchst. c WVG abzugeben,
13. über vollständige oder teilweise Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen ab
einer Höhe von 1.000 in besonderen Härtefällen zu entscheiden,
14. Wahl von 2 Kassenprüfern zur Vorprüfung der Jahresrechnung,
15. Bestimmung von Sachverständigen
§ 12
(zu § 49 i.V.m. § 48, 50 WVG)
Sitzungen des Verbandsausschusses
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder des Verbandsausschusses schriftlich mit mindestens
einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit.
In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
Der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde,
den Oberverband und bei Bedarf weitere Personen / Dienststellen ein.
(2) Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.
(3) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzung des Verbandsausschusses. Er und die übrigen
Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.
(4) Für die Sitzung und anderen mit dem Verbandsvorsteher abgestimmten verbandlichen Anlässen,
ist ein Sitzungsgeld zu zahlen, deren Höhe vom Verbandsausschuss zu beschließen ist.
(5) Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 13
(zu § 49 i.V. mit § 48, § 50 WVG, §§ 102,103 LVwG)
Beschlussfassung im Verbandsausschuss
(1) Der Verbandsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen
Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei erneuter Ladung darauf hingewiesen worden ist,
dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.
(3) Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegenstandes nicht
erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Mitglieder
des Ausschusses auf schriftlichem Wege eingeholt werden (Umlaufverfahren).
Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller.
(4) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsteher sowie dem
Protokollführer zu unterschreiben ist.
Eine Abschrift der Niederschrift ist allen Ausschussmitgliedern und der Aufsichtsbehörde zu
übersenden.
§ 14
(zu §§ 6, 52 WVG)
Zusammensetzung des Vorstandes,
Entschädigung
(1) Dem Vorstand gehören ein Vorsteher und 4 weitere Mitglieder als Beisitzer an.
Ein Beisitzer ist Stellvertreter des Vorstehers.
Der Vorsteher führt die Bezeichnung Verbandsvorsteher.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher erhält eine jährli-
che Entschädigung, deren Höhe vom Verbandsausschuss zu beschließen ist.
Die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Vorstandssitzungen und anderen
mit dem Verbandsvorsteher abgestimmten verbandlichen Anlässen ein Sitzungsgeld pro
Sitzung, deren Höhe vom Verbandsausschuss auf der Grundlage der Entschädigungsverord-
nung zu beschließen ist.
§ 15
(zu § 52, 53 WVG)
Wahl des Vorstandes
(1) Der Verbandsausschuss wählt den Verbandsvorsteher, die Vorstandsmitglieder und eines dieser
Vorstandsmitglieder zum Stellvertreter des Verbandsvorstehers.
Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Gewählt werden kann :
- jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- jedes ehemalige Mitglied, das im Verbandsgebiet wohnt und seinen landwirtschaftlichen Be-
trieb nicht mehr selbst bewirtschaftet,
- jeder Landwirt eines überwiegend im Verbandsgebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes, der im Verbandsgebiet wohnt und nicht Eigentümer des Betriebes ist,
- jede Person, die von einem korporativen Mitglied zur Wahrnehmung dessen Interessen
entsandt ist.
(3) Gewählt wird unter der Leitung des ältesten Mitglieds des Verbandsausschusses, wenn niemand
widerspricht, durch Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als
die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen
den Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache
Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
§ 16
(zu § 53 WVG)
Amtszeit
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 5 Jahre gewählt.
Ihre Amtszeit endet am 31. Dezember, erstmals 2009.
(2) Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit nach
§ 15 Ersatz zu wählen.
Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
§ 17
(zu §§ 24, 25, 28 Abs. 6, 44, 45, 54 WVG)
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, des Landeswasserverbandsgesetzes und dieser Satzung.
Insbesondere hat er die Aufgabe
1. über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG zu entscheiden,
2. über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG zu entscheiden,
3. zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach
§ 25 Abs. 1 Buchstabe b WVG eine Stellungnahme abzugeben,
4. einen Schaubeauftragten als Leiter der Verbandsschau nach § 44 Abs. 2 WVG zu bestimmen,
5. Ort und Zeit der Verbandsschau zu bestimmen und die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbe-
hörde und sonstige Beteiligte zu laden (§ 45 Abs. 1 WVG),
6. die Beseitigung der bei Verbandsschau festgestellten Mängel nach § 45 Abs. 3 WVG zu
veranlassen,
7. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und seine Nachträge aufzustellen,
8. die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen,
9. Verträge ab einer Höhe von 5.000 - außer über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband - zu beschließen,
10. über Ausnahmen nach § 6 Abs. 4 und 5, Genehmigungen nach
§ 6 Abs. 6, 8 und 10 zu entscheiden,
11. Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen,
12. eine Geschäfts- und Dienstordnung für die Mitarbeiter des Verbandes zu erlassen,
13. die Jahresrechnung aufzustellen,
14. über Widersprüche zu entscheiden.
15. über die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Forderungen ab 500 - 1.000 in
besonderen Härtefällen zu entscheiden,
16. den Gutachterausschuss gemäß § 24 Abs. 4 dieser Satzung zu benennen.
§ 18
(zu § 56 WVG)
Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist
zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen bedarf es keiner
Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unver-
züglich dem Verbandsvorsteher mit.
Die Aufsichtsbehörde und der Oberverband sind einzuladen.
(2) Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.
(3) Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 19
(zu § 56 Abs. 2 WVG, §§ 102,103 LVwG)
Beschlussfassung im Vorstand
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und
alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Vorstand
beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen beschlossen werden wird.
(3) Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegenstandes nicht
erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die Zustimmung der Mitglieder
des Vorstandes auf schriftlichem Wege eingeholt werden (Umlaufverfahren). Beschlüsse im Um-
laufverfahren bedürfen der Zustimmung aller.
(4) Die Beschlüsse sind in der Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die vom Verbandsvorsteher,
sowie vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde und dem Oberverband zu übersenden.
§ 20
(zu § 55 WVG)
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
(1) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes.
Der Verbandsvorsteher ist zur alleinigen Vertretung des Verbandes befugt.
(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
Sie sind vom Verbandvorsteher handschriftlich zu unterzeichnen.
(3) Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so
bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2 Satz 1 und 2. Ist eine Erklärung gegenüber dem
Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wird.
§ 21
(zu §§ 48 Abs. 4, 50 Abs. 2, 51,56 WVG)
Aufgaben des Verbandsvorstehers
(1) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und im Ausschuss, in letzterem ohne
Stimmrecht. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt Beschlüsse des Vorstandes
und des Ausschusses aus. Er hat auf die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung hinzuwirken;
er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung und ist für die sachdienliche Erledi-
gung der Aufgaben sowie der Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich.
(2) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere regelmäßig wiederkehrende und/oder
nach festen Grundsätzen zu entscheidende Geschäftsvorfälle, die für den Verband von nicht
erheblicher Bedeutung sind.
(3) Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis 500 in
besonderen Härtefällen .
(4) Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen, spätestens
alle 5 Jahre über die Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten. Diese Unterrichtung der
Verbandsmitglieder kann zeitlich mit der Wahlversammlung nach § 9 erfolgen.
(5) Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, Verträge bis zu einem Wert von 5.000
(§17 Satz 2 Nr. 9) zu schließen.
(6) Er ist Vorgesetzter aller Beschäftigten des Verbandes.
3. Abschnitt
Haushalt, Beiträge
§ 22
(zu § 65 WVG, 6, 9 und 22 LWVG )
Haushalt
(1) Die Haushaltswirtschaft des Verbandes richtet sich nach dem Zweiten Abschnitt des LWVG.
Sie ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu führen.
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind vom Vorstand so aufzustellen, dass der Ver-
bandsausschuss bis zum 31. Dezember eines Jahres die Haushaltssatzung und den Haushalts-
plan beschließen, der Beschluss gemäß § 9 LWVG und § 33 öffentlich bekannt gemacht und die
Haushaltssatzung in Kraft treten kann.
(3) Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Verbandes von Nichtmitgliedern sind wie Beiträge
der Miglieder zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.
§ 23
(zu § 28 WVG)
Beiträge
(1) Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG haben dem Verband die Beiträge zu
leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haus-
haltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geld und Sachleistungen.
(2) Jedes Mitglied wird je Liegenschaft und Grundbuchblatt veranlagt.
(3) Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben.
Sie ruhen auf den Grundstücken und Anlagen der Verbandsmitglieder, mit denen sie am
Verbandsunternehmen teilnehmen.
§ 24
(zu § 30 WVG, § 21 LWVG)
Beitragsmaßstab
(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Eigentümer, Mitglieder und Nutznießer, die Vorteile aus dem
Unternehmen des Verbandes haben.
(2) Beitragspflichtig ist, wer dem Verband am 01. Januar eines jeden Jahres als Eigentümer und
Erbbauberechtigter bekannt ist. Eigentumsänderungen sind dem Verband schriftlich durch
Vorlage eines Auszuges aus dem Grundbuch oder Liegenschaftsbuch nachzuweisen.
(3) Der Verband hebt unterschiedliche Beitragsarten.
Die Maßstäbe hierfür werden wie folgt festgesetzt :
|
Beitragsart |
Gegenstand |
Maßstab |
a.) |
Gewässerunterhaltung einschließlich naturnaher Umgestaltung |
alle Grundstücke und alle erschwerenden Anlagen |
Beitragssatz je Mitglied (Grundbeitrag) und Beitragseinheit/ha (Flächenbeitrag) oder Anlage gemäß Absatz 4 + 5 |
b.) |
Kapitaldienst |
Grundflächen nach gesonderter Abrechnung in den einzelnen Ausbau-(Vorteils-) Gebieten |
1 Beitragseinheit/ha |
c.) |
Drainung und Bodenbearbeitung zur Verbesserung der Grundstücke und zum Erhalten in verbessertem Zustand |
einzelne betroffene Grundstücke |
tatsächlich angefallene Kosten |
d.) |
Deichbau und unterhaltung
- im Verbandsgebiet nicht besetzt- |
alle Grundstücke unterhalb einer Höhenlage von....m + NN |
1 Beitragseinheit/ha alternativ / kombiniert mit . Einheitswert = 1 BE |
e.) |
Bau, Betrieb und Unterhaltung von Be- und Entwässerungsschöpfwerken
- im Verbandsgebiet nicht besetzt- |
bei Entwässerungs- Schöpfwerken: bei Entwässerungs- Unter-Schöpfwerken: alle Grundstücke im Vorteilsgebiet bei Bewässerungs-Schöpfwerken: alle Grundstücke im Vorteilsgebiet |
1 Beitragseinheit/ha
zusätzlich Beitragseinheiten/ha
1 Beitragseinheit/ha alternativ / kombiniert mit . Einheitswert = 1 BE |
f.) |
Rohrleitungen und Anlagen ohne Gewässereigenschaft
- die lt. Feststellung der Aufsichtsbehörde im gültigen Gewässerverzeichnis des Verbandes aufgeführt sind- |
alle Grundstücke
(nur zulässig bei einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, wenn die Rohrleitungen mehr oder weniger gleichmäßig über das gesamte Verbandsgebiet verteilt sind und eine eindeutige Zuordnung zu einzelnen Flächen nicht möglich ist) |
1 Beitragseinheit/ha
|
Es wird ausschließlich auf die Grundstücksgrenzen Bezug genommen; Teilflurstücke werden nicht ausgewiesen.
(4) Der Beitragsmaßstab nach Absatz 3 Buchst. a + f) mit Ausnahme des Grundbeitrages, der in der
Haushaltssatzung festgelegt wird, wird von einem Gutachterausschuss im Rahmen der Bestim-
mungen des § 21 Abs. 1 LWVG ermittelt.
Dem Gutachterausschuss gehören zwei vom Vorstand mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu
benennende, dem Verband nicht angehörende Sachverständige und der Verbandsvorsteher an.
Der Gutachterausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Handelt es sich um Grundstücke
des Verbandsvorstehers, tritt an ihre oder seine Stelle der Stellvertreter.
(5) Die jeweiligen Hebesätze sind jährlich je Beitragseinheit in der Haushaltssatzung festzusetzen.
§ 25
(zu §§ 31 und 32 WVG, 21 LWVG, 108 LVwG)
Hebung der Beiträge
(1) Der Verband hebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses, des für
ihn geltenden Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes durch Bescheid.
Jeder einzelne Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellte Bescheide sind auch ohne Unterschrift gültig.
(2) Kann die endgültige Höhe des Verbandsbeitrages nicht festgesetzt werden und ist es für die
Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich, kann der Vor-
stand Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen, die nur in begründeten Fällen die
Beiträge für eine Beitragseinheit überschreiten sollen.
§ 26
(zu §§ 3, 11, 13, 17 und 26 LDSG)
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten der Mitglieder nach § 2 und der Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG
dürfen vom Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben
gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge
nach den §§ 23-25, erforderlich ist.
Es sind dies:
1. Vor- und Familienname, Titel, sonst. Bezeichnung des Empfängers
2. Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)
3. Bankverbindungen
4. Grundstücksbezogene Daten
5. Verbrauchs- und Verschmutzungsdaten von Abwasser
Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen/-dateien und speichernden Stellen
erhoben:
1. Katasterämter- Buchwerk
2. Grundbuchämtern
3. Gemeinden/Ämter- Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei
4. untere Wasserbehörde, Naturschutzbehörde
5. Zweckverband Ostholstein
6. Finanzämter
(2) Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulatio-
nen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und
Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß
§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und
Mitgliederdatei zu speichern.
(3) Die betroffenen Mitglieder und Nutznießer sind umgehend, spätestens mit dem nächsten
Beitragsbescheid über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und
Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung
sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären
(§ 26 LDSG). Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbei-
tung ihrer Daten erlangt haben. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 17
LDSG) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzuse-
hen. Der Wasser- und Bodenverband bleibt verantwortlich.
§ 27
(zu § 31 Abs. 3 und 4 WVG)
Folgen des Rückstandes, Verjährung
(1) Wer einen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, kann darüber hinaus zu einem Säumniszuschlag
herangezogen werden. Dieser wird wie ein Beitrag behandelt und ist mit dem rückständigen
Beitrag zu entrichten. Er beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages vom Fälligkeitstag ab für
jeden angefangenen Monat.
(2) Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.
§ 28
(zu §§ 262 ff. LVwG)
Zwangsvollstreckung
Für das Beitreiben der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Verbandes (Beiträge) durch Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262 ff. des Landesverwaltungsgesetzes und der hierzu ergangenen Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden.
Die Erhebung von Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach der Vollzugs- und Vollstreckungsverordnung vom 11. Sept. 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 443) bzw. der jeweils gültigen Verordnung.
§ 29
(zu §28 Abs. 2 WVG)
Sachbeiträge
(1) Der Verband kann die Mitglieder zu Hand- und Spanndiensten und zu Sachleistungen für das
Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem
Beitragsverhältnis für die Gewässerunterhaltung, für den Schutz von Grundstücken vor Hoch-
wasser oder für Anlagen zur Be- und Entwässerung in Abhängigkeit davon, welche dieser
Verbandsaufgaben die Heranziehung zu Sachbeiträgen erforderlich macht. Bei Gefahr im
Verzuge genügt die Anordnung des Verbandsvorstehers. Die Zustimmung des Ausschusses ist
unverzüglich nachträglich einzuholen.
(2) Anlieger und Hinterlieger haben den Aushub (§ 5 Abs. 2) innerhalb von sechs Monaten
einzuebnen oder zu beseitigen. Größere Aushubmengen als im Mittel 0,25 cbm je Meter
Uferlänge werden vom Verband eingeebnet.
4. Abschnitt
Anordnungen, Zwangsmittel
§ 30
(zu § 68 WVG)
Anordnungen
Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse können auch vom Verbandsvorsteher wahrgenommen werden.
§ 31
(zu § 237 LVwG)
Zwangsgeld
Anstelle oder neben der Ersatzvornahme ist auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch den Vorstand nach § 237 LVwG zulässig.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 32
Beschäftigte des Verbandes und Verschwiegenheitspflicht
(1) Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie die Beschäftigten des Verbandes und andere
Beauftragte des Verbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufga-
ben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Der Verband kann zur Durchführung des Verbandsunternehmens nach Bedarf Arbeitnehmer
einstellen. Das Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Tarifvertrag für
den öffentlichen Dienst in der jeweils gültigen Fassung und die diesen ergänzenden, ändernden
und ersetzenden Tarifverträge in der für den Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-
Holstein jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des
Verbandes. Er stellt sie nach Maßgabe des Stellenplanes ein.
§ 33
(zu § 67 WVG, § 22 Abs. 4 LWVG, § 6 BekanntVO)
Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes von
dem Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt
die Bekanntgabe des Ortes, an dem diese Urkunden eingesehen werden können.
(2) Bekannt gemacht wird durch Abdruck in den Lübecker Nachrichten
- Ausgabe Ostholsteiner Nachrichten- . Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an
dem die erschienene Zeitung den zu veröffentlichenden Text bekannt gemacht hat.
(3) Ausschließlich an die Mitglieder gerichtete Bekanntmachungen können in Form eines
geschlossenen einfachen Briefes erfolgen.
§ 34
(zu § 58 WVG)
Änderung der Satzung
(1) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der satzungsgemäßen
Stimmen des Ausschusses, Beschlüsse zur Änderung der Aufgabe des Verbandes der Mehrheit
von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen des Ausschusses. § 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt.
(2) Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach deren Vorschriften
bekanntgemacht.
§ 35
(zu § 72 WVG, WVG-AufsVO)
Aufsichtsbehörde
(1) Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Ostholstein, Eutin.
(2) Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 WVG ist nicht erfor-
derlich zur Aufnahme von Darlehen bis zum Betrag von 10.000 sowie für Kassenkredite bis
zum Höchstbetrag von 5.000 .
§ 36
(zu § 58 Abs. 2 WVG)
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.04.2000 außer Kraft.
Beschlossen durch den Verbandsausschuss : |
Genehmigt :
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Ahrensbök, |
den |
19.11.2009 |
Eutin, |
den |
24.11.2008 |
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Der Verbandsvorsteher des Wasser- und Boden- verbandes TRAVE |
Der Landrat des Kreises Ostholstein als Aufsichtsbehörde der Wasser- und Bodenverbände |
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gez. G. Süchting-Rose
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Im Auftrage: gez. Helga Landschoof |
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(Günther Süchting-Rose) |
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(Helga Landschoof) |
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Verbandsvorsteher |
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- Dienstsiegel - |
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Ausgefertigt : |
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Ahrensbök, |
den |
25.11.2008 |
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Der Verbandsvorsteher des Wasser- und Boden- verbandes TRAVE |
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gez. G. Süchting-Rose |
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(Günther Süchting-Rose) |
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Verbandsvorsteher |
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Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4710 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 27.11.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).