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Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Fehmarn

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

                                                                                                                             

Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Fehmarn

 

Aufgrund des § 6 des Wasserverbandsgesetzes -WVG – vom 12.Februar 1991

(BGBI.I s.405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.Mai 2002 (BGBI S. 1578) und

des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser-und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz – LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.Februar 2008 (GVOBI.

Schl.-H. S. 86) wird folgende Satzung erlassen:

 

                                                                                    PRÄAMBEL

 

Aus Gründen der sprachlichen Verständlichkeit wird die nachstehende Satzung in

der männlichen Form abgefasst. Durch die hier gewählte Formulierung sind jedoch

weibliche und männliche Betroffene in gleicher Weise gemeint.

 

 

                                                            1.Abschnitt

                                    Name – Sitz –Mitglieder – Aufgabe – Unternehmen

 

                                                            § 1

                                                (zu §§ 3,6 WVG)

                                    Name – Sitz – Verbandsgebiet

 

(1)       Der Verband führt den Namen ``Wasserbeschaffungsverband Fehmarn``

             mit dem Sitz in Burg auf Fehmarn, Kreis Ostholstein.

            Er ist als Wasser- u. Bodenverband eine Körperschaft öffentlichen Rechts gem.

            § 1 WVG.

 

(2)       Der Verband umfasst das Einzugsgebiet seiner  nachstehend aufgeführten Mitglieder:

 

(3)       Der Verband führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit der Inschrift

            Wasserbeschaffungsverband Fehmarn.

 

                                                            § 2

                                                (zu §§ 4,6,22 WVG)

                                                      Mitglieder

 

Mitglied des Verbandes ist :  die Stadt Fehmarn

 

             

                                                            § 3                                                                  

                                                (zu §§ 2,6 WVG,  2 LWVG)

                                                      Aufgaben

 

Der Verband hat gem. §§ 2 WVG und 2 LWVG die Aufgabe, sein Mitglied

durch Beschaffung und Bereitstellung von Wasser mit Trink – u. Brauchwasser zu versorgen.

 

                                                            § 4

                                                (zu §§ 5,6 WVG)

 

(1)       Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband die Anschlussnehmer im Gebiet

            seines Mitgliedes entsprechend der ``Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung

            mit Wasser, AVB-WasserV vom 20.Juni 1980`` in der jeweils gültigen Fassung und

den ergänzenden Bestimmungen und Preisregelungen des Verbandes mit Wasser zu versorgen.

            Er hat die erforderlichen Anlagen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben.

 

(2)       Das Unternehmen ergibt sich aus dem generellen Plan des Dipl.-Ingenieurs Eckart

Weise in Lübeck vom 10.05.1960, der vom Amt für Land- und Forstwirtschaft in Lübeck am 29.06.1960 geprüft wurde sowie aus dem im Anschluss hieran geprüften

und wasserbehördlich genehmigten Nachträgen und den baureifen Baustufenplänen

und deren Nachträge.

 

(3)       Der generelle Plan besteht aus:

            a)einem Heft mit Erläuterungsbericht, Kostenvoranschlag und Berechnungen

            b)einem Mitgliederverzeichnis

            c)sechs Karten

            Der generelle Plan wird ebenso wie dessen Nachträge und die Baustufenpläne und

            deren Nachträge bei der Aufsichtsbehörde des Verbandes, Zweitausfertigungen beim

            Amt für Land – und Wasserwirtschaft in Lübeck aufbewahrt, Drittausfertigungen

            der für den Verbandsvorsteher nötigen Stücke werden von diesem aufbewahrt.

 

(4)       Der Verband soll die für seine Aufgaben nötigen Grundstücke oder Rechte erwerben.

 

                                                            § 5

                                                (zu §§ 6, 33 WVG)

                                    Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder

 

(1)       Der Verband ist befugt, sein Verbandsunternehmen auf den Grundstücken seines

            Mitgliedes durchzuführen.

 

(2)       Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke

            der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschliesslich

            Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungs-

            gebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmassnahmen unentgeltlich

            zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung

            angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der

            Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung

            sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grund-

            stücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

                                                                                         

 

(3)       Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der

            beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

 

(4)       Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn

            sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Ver-

            legung hat der Wasserbeschaffungsverband zu tragen; dies gilt nicht, soweit die

            Einrichtungen ausschliesslich der Versorgung des Grundstückes dienen.

 

(5)       Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung

            der Einrichtung zu gestatten oder sie auf Verlangen des Verbandes noch fünf Jahre

            unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

 

(6)       Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf

            Verlangen des Verbandes die schriftl. Zustimmung des Grundstückseigentümers

            zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 2 und 5

            beizubringen.

 

(7)       Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen,

            sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen

            Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

 

                                                                        § 6

                                                            (zu § 6 WVG, § 75 LWG)

                                                            Benutzung der Anlagen

 

            Die Stadt Fehmarn ist als Mitglied des Verbandes gehalten, dafür

            zu sorgen, dass ihre Einwohner die Wasserversorgungsanlagen des Verbandes

            benutzen und das von ihnen benötigte Trink – und Brauchwasser vom Verband

            beziehen.

 

                                                                        § 7

                                                            (zu §§ 44, 45 WVG)

                                                            Verbandsschau

 

            Es ist alle 2 Jahre eine Schau der technischen Einrichtungen – Druckverstärkungs-

            anlagen durchzuführen, zu der alle Vertreter der Verbandsversammlung eingeladen

werden. Schauführer ist der Verbandsvorsteher.

 

 

                                                            II.Abschnitt

                                                            Verfassung

 

                                                            § 8

                                                (zu §§ 6,46 WVG)

                                                            Organe

 

Organe des Wasserbeschaffungsverbandes sind die Verbandsversammlung und der

Vorstand.

                                                                                                           

 

                                                            § 9

                                                (zu § 46 WVG)

                                                Verbandsversammlung

 

Die Verbandsversammlung ist die Versammlung aller Verbandsmitglieder.

            Sie besteht aus 10 Mitgliedern der Stadt Fehmarn.

 

                                                            § 10

                                                (zu §§ 25, 44, 47 WVG)

                                                Aufgaben der Verbandsversammlung

 

Die Verbandsversammlung hat die ihr durch das Wasserverbandsgesetz, das

            Landeswasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

            1.Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Stellvertreter

2.Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder

              der Aufgaben sowie über die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik.

3.Beschlussfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes.

4.Festsetzung des Wirtschaftsplanes, dessen Nachträge; einschließlich der Tarife und

   Bedingungen und des Stellenplanes und der Haushaltssatzung.

5.Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Wirtschaftsplanes.

6.Entlastung des Vorstandes

7.Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von

   Vergütungen für Mitarbeiter des Betriebes und Entschädigungen für Vorstands-

               mitglieder, sowie Festsetzung der Höhe der Sitzungsgelder für die Vertreter der

              Mitglieder der Verbandsversammlung.

8.Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern und Vorstands-

  mitgliedern und dem Verband.

9.Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.

10.Verträge mit einem Wert des Gegenstandes von mehr als 25.000,-- Euro zu

     beschliessen.

11.Stellungnahme zum Aufnahmeantrag gemäß § 25 Abs.1 Buchst. a WVG

12.Abgabe einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Aufhebung der Mitglied-

     schaft gem. § 25 Abs. 1 Buchst. c  WVG

13.Alle Mitglieder der Verbandsversammlung werden zur Verbandsschau eingeladen.

                       

                                    § 11

                                         (zu § 48 WVG)

                              Sitzungen der Verbandsversammlung

 

(1)       Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung mindestens einmal im

            Jahr ein; die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich.

 

(2)       Es ist mit mindestens einwöchiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich

            zu laden. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist auf der Ladung hin-

            zuweisen. Der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und

            lädt die Aufsichtsbehörde ein.             

                                                                                                                       

 

(3)       Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung.

 

  

                                                            § 12

                        (zu § 48 Abs.2, 3 WVG, §§ 100 bis 105 LVwG)

                                Beschlussfassung in der Verbandsversammlung

 

(1)       Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,

            ausgenommen im Fall des § 40 Abs.1.

 

(2)       Das Mitglied kann sein Stimmrecht durch einen Vertreter ausüben lassen. Die

            Übertragung mehrerer Stimmrechte auf einen Vertreter ist unzulässig. Der

            Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern.

(3)       Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist die Verbandsversammlung

            beschlussfähig, wenn bei der Einladung mitgeteilt wurde, dass ohne Rücksicht

            auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.

            Es wird offen abgestimmt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4)       Die Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Verbands-

            vorsteher und dem Protokollführer zu unterzeichen ist . Eine Abschrift ist der

            Aufsichtsbehörde zu übersenden.

 

                                                            § 13

                                                (zu §§ 6, 52 WVG)

                        Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung

 

(1)       Dem Vorstand gehören ein Vorsteher und  vier weitere Mitglieder als Beisitzer

            an. Ein Beisitzer ist Stellvertreter des Vorstehers. Der Vorsteher führt die

            Bezeichnung ``Verbandsvorsteher``.

(2)       Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher

            erhält eine jährliche Entschädigung, deren Höhe von der Verbandsversammlung

            zu beschliessen ist.

            Die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Vorstandssitzungen

            und anderen mit dem Verbandsvorsteher abgestimmten verbandlichen Anlässen neben

            der Erstattung der Fahrkosten entsprechend § 15 der Entschädigungsverordnung

            (EntschVO) vom 19.März 2008 (GVOBI.Schl.-H S.150) in der jeweils gültigen

            Fassung ein Sitzungsgeld entsprechend § 12 EntschVO.

 

                                                            § 14

                                                (zu §§ 52, 53 WVG)

                                                Wahl des Vorstandes

 

(1)       Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher, die Vorstandsmitglieder

            und eines dieser Vorstandsmitglieder zum Stellvertreter des Verbandsvorstehers.

            Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.  

                                                                                                                                   

 

(2)            Gewählt werden kann jede Person mit Wohnsitz in der Mitgliedsgemeinde und

            mit passivem Wahlrecht nach Art. 38 Abs. 2 des Grundgesetzes.

(3)            Gewählt wird unter der Leitung des ältesten Mitgliedes der Verbandsversammlung,

            wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer

            im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese

            Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmen-

            zahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleich-

            heit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

                                                            § 15

                                                (zu § 53 WVG)

                                                       Amtszeit

 

(1)       Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet

            am 31.12., erstmals 2011.

(2)            Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der

            Amtszeit nach § 14 Ersatz zu wählen. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum

            Eintritt des neuen Mitglieds im Amt.

 

                                                            § 16

                                                (zu §§ 24, 25, 44, 45, 54 WVG)

                                                Aufgaben des Vorstandes

 

            Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes,

            des Landeswasserverbandsgesetzes und dieser Satzung. Insbesondere hat er die

            Aufgaben:

            1. über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs. 1 WVG zu entscheiden

            2. über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 2 WVG zu

               entscheiden

            3. zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Abs. 1

               Buchstabe b WVG eine Stellungnahme abzugeben

            4. Ort und Zeitpunkt der Verbandsschau zu bestimmen, die Verbandsversammlung,

                Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte zu laden (§ 45 Abs. 1 WVG)

            5. die Beseitigungen, der bei der Verbandsschau festgestellten Mängel nach

                § 45 Abs. 2 WVG zu veranlassen.

            6. die Haushaltssatzung, den Wirtschaftsplan und ihre Nachträge aufzustellen

            7. die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließen

            8. Verträge ab einer Höhe von 15.000,-- € - ausser über Rechtsgeschäfte zwischen

                Vorstandsmitgliedern und Verband – zu beschließen

            9.Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen

            10.eine Geschäfts-und Dienstordnung für die Mitarbeiter des Verbandes zu erlassen

            11.die Jahresrechnung / den Jahresabschluss aufzustellen         

                                                                                                                    

12.über Widersprüche zu entscheiden

13.über die Stundung, Niederschlag oder den Erlass von Forderungen gemäß § 35  

     zu entscheiden

           

                                                            § 17

                                                (zu § 56 WVG)

                                          Sitzungen des Vorstandes

 

(1)       Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens

            einwöchiger Frist zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. In

            dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Wer

            am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mit.

            Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.

(2)       Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

 

                                                            § 18

                                                (zu § 56 WVG)

                                      Beschlussfassung im Vorstand

 

(1)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied

            hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder

            anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.

(3)       Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegen-

            standes nicht erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann die

            Zustimmung der Mitglieder des Vorstandes auf schriftlichem Wege eingeholt werden

            (Umlaufverfahren). Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller.

(4)       Die Beschlüsse sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die vom Verbands-

            vorsteher sowie vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift ist der

            Aufsichtsbehörde zu übersenden.

 

                                                            § 19

                                                (zu § 55 WVG)

                                    Gesetzliche Vertretung des Verbandes

 

(1)       Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes.

            Der Verbandsvorsteher ist bis zu einer Verfügungsobergrenze von 15.000,-- €

            zur alleinigen Vertretung des Verbandes im Rahmen des Wirtschaftsplanes befugt.

(2)            Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schrift-

            form. Sie sind von dem Vertretungsberechtigten nach Absatz 1 handschriftlich zu

            unterzeichnen und, wenn der Verband zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt

            ist, mit diesem zu versehen.

(3)       Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter

            bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2 Satz 1 und 2. Ist eine

            Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstands-

            mitglied oder einem vertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.

                                                                    

                                                                       

 

                                                            § 20

                                                (zu §§ 51, 55 WVG)

                                    Aufgaben des Verbandsvorstehers

 

(1)       Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und in der Verbandsver-

sammlung, in letzterer ohne Stimmrecht. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes    vor und führt Beschlüsse des Vorstandes und der Verbandsversammlung aus. Er hat auf die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung hinzuwirken; er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung und ist für die sachdienliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich.

(2)       Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, Verträge bis zu einem Wert von

            15.000,-- €  zu schließen.

 

                                                            § 21

                                                (zu § 57 WVG)

                                    Aufgaben des Geschäftsführers

 

(1)       Der Verband bestellt einen Geschäftsführer.

(2)       Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen einer Dienst-

            und Geschäftsanweisung.

            Er steht unter der Dienstaufsicht des Vorstandes und unter der Aufsicht des Verbands-

            vorstehers. Er hat dem Verbandsvorsteher in allen Angelegenheiten Auskunft zu

            geben, alle wichtigen Geschäftsvorfälle mit ihm abzustimmen, ihn zu beraten und

            seine Anweisungen zu beachten.

            Er hat an Vorstandssitzungen und Verbandsversammlungen beratend teilzunehmen.

(3)       Der Geschäftsführer vertritt den Verband neben dem Verbandsvorsteher in allen

            Geschäften der laufenden Verwaltung sowie bei Gefahr im Verzuge, wenn Ent-

            scheidungen der Verbandsorgane oder Maßnahmen des Verbandsvorstehers oder

            der Stellvertretenden nicht abgewartet werden können.

(4)       Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere regelmäßig wiederkehrende

            und nach festen Grundsätzen zu entscheidende Geschäftsvorfälle, die für den

            Verband von nicht erheblicher Bedeutung sind. Dazu gehören:

Verpflichtungserklärungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes bis zu einer Höhe von             2.500,-- € im Einzelfall oder  500,--  € bei monatlich wiederkehrenden Beträgen.

            Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis   25,--  € .

(5)       Der Geschäftsführer und die Mitarbeiter des Verbandes unterzeichnen im Auftrag

            des Vorstandes; soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung im

            Sinne des Absatzes 4 handelt, ist ein Dienstsiegelabdruck beizufügen .

                       

 

                                                           

         3.Abschnitt

                                                       Haushalt, Beiträge

 

                                                            § 23

                                                (zu § 65 WVG)

                                    Allgemeine Haushaltsgrundsätze

                                   

(1)       Der Wasserbeschaffungsverband hat seine Haushaltswirtschaft nach den Grund-

            sätzen der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit  und Zweckmässigkeit so zu planen

            und zu führen, dass eine dauernde Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

(2)       Der Haushalt muss im Rahmen einer Handelsbilanz ausgeglichen sein; buchmäßige

            Verluste sind in einem überschaubaren Zeitraum (5 Jahre) auszugleichen.

 

                                                            § 24

                                    (zu §§ 65 WVG, 6, 9 und 22 LWVG)

                                                       Haushalt

 

(1)       Die Haushaltswirtschaft des Verbandes richtet sich nach dem Zweiten Abschnitt

            des LWVG.

(2)       Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan (bestehend aus Erfolgs- und Vermögensplan ) sind vom Vorstand so rechtzeitig aufzustellen, dass die Verbandsversammlung bis zum 31.Dezember eines Jahres die Haushaltssatzung und  den Wirtschaftsplan beschließen, der Beschluss gemäß § 9 LWVG und § 39 öffentlich bekannt gemacht und die Haushaltssatzung in Kraft treten kann.

(3)       Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des

            Wirtschaftsjahres enthalten. Die veranschlagten Einzelansätze des Betriebsaufwandes

            und des Geschäftsaufwandes mit Ausnahme des Vermögensaufwandes sind gegen-

            seitig deckungsfähig.

(4)       Der Vermögensplan muss mindestens alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben

            des Wirtschaftsjahres enthalten, die sich aus Anlageänderungen und aus der Kredit-

            wirtschaft des Verbandes ergeben. Die Ausgaben für Anlageänderungen sind für

            jedes Vorhaben getrennt zu veranschlagen.

             

(5)       Der Wirtschaftsplan kann nur durch einen Nachtrag geändert werden. Ein Nachtrag

            ist unverzüglich zu erlassen, wenn:

            1.offenkundig wird, dass ein erheblicher, wirtschaftlich nicht zu vertretender Fehl-

               betrag entstehen wird und der Ausgleich nur durch einen Nachtrag erreicht werden

               kann

            2.bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in der Höhe von mehr als

               20 v.H. der Gesamtausgabe geleistet werden müssen.

            3.Beschäftigte oder Arbeitnehmer eingestellt werden sollen und der Stellenplan die                         entsprechenden Stellen nicht enthält.                                                                            

  
                                                    

 

                                                            § 25                                                                

                                                Haushaltssatzung

 

(1)       Der Wasserbeschaffungsverband hat zum Beginn eines jeden Rechnungsjahres eine

            Haushaltssatzung zu erlassen und bei Bedarf Nachträge dazu.

(2)       Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

            1.des Gesamtbetrages der Einnahmen und der Ausgaben des Erfolgsplanes

            2.des Gesamtbetrages der Einnahmen und der Ausgaben des Vermögensplanes

            3.des Höchstbetrages der Kassenkredite

            4.der Entgelte unter Hinweis auf die Veröffentlichung der BVW (Bedingungen

               für die Versorgung von Anschlussnehmern (Tarifkunden) mit Wasser aus dem

               Versorgungsnetz (allg.Geschäftsbedingungen)

            Sie kann weitere Festsetzungen enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben

            und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.

(3)       Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das

            Haushaltsjahr.

(4)       Die Haushaltssatzung und deren Nachträge sind gem. § 39 bekannt zu machen.

 

                                                            § 26

                                                Jahresrechnung

 

(1)       In der Jahresrechnung sind die Ergebnisse des Wirtschaftsjahres der Erfolgs- und

            Vermögensrechnung den Planansätzen gegenüberzustellen und bei erhöhten

            Abweichungen zu erläutern. Über den Stand des Vermögens einschl. aller

            Forderungen und Verbindlichkeiten ist ein Nachweis zu führen, der in aller Regel

            durch die Bilanz gegeben ist.

(2)       Die Jahresrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Wirtschafts-

            jahres aufzustellen und zu erläutern.

 

                                                            § 26

                                                Prüfung der Jahresrechnung

 

(1)       Die Prüfung der Jahresrechnung durch den Landesverband nach § 17 LWVG

            erstreckt sich darauf, ob die Jahresrechnung ordnungsgemäß aufgestellt worden ist;

            insbesondere ob

            1.die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan eingehalten wurden

            2.die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich ordnungsgemäß begründet sowie

            rechnerisch richtig angewiesen und durch Belege nachgewiesen wurden und

            3.die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie Rechtsvorschriften

               eingehalten wurden.

(2)       Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Schlussbericht zusammenzufassen.

 

                                                            § 27

                                                Verwendung der Einnahmen

 

(1)       Alle Einnahmen des Verbandes sind zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.

(2)       Der Verband darf keine Gewinne im Sinne einer Handelsbilanz erzielen.

(3)            Darlehen dürfen nur für Investitionen und zur Umschuldung aufgenommen werden.

            Der Gesamtbetrag von Darlehen bedarf, soweit dieser 30 % des Restbuchwertes vom

            Anlagevermögen übersteigt (§75 Abs. 1 Nr.2 WVG),der Genehmigung der Aufsichts-

            behörde.

                                                                                                                                   

                                                            § 28

                                                (zu § 28 WVG)

                                                        Entgelte

 

            Die Anschlussnehmer haben dem Verband die Entgelte zu leisten, die zur Erfüllung

            seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung

            erforderlich sind. Die Entgelte bestehen in Geld und Sachleistungen.

 

                                                            § 29

                                                (zu § 30 WVG, § 43 LWG)

                                                Masstab der Entgelte

 

(1)       Die Entgelte verteilen sich auf die Anschlussnehmer, die Vorteil aus dem

            Verbandsunternehmen haben.

(2)       Es gelten die Bedingungen und Preise des Verbandes, die aufgrund des

            Versorgungsvertrages zwischen dem Wasserbeschaffungsverband und dem

            Anschlussnehmer / den Tarifkunden getroffen werden.

            Mit der Deutschen Bahn AG und der Bundeswehr können Sondervereinbarungen

            abgeschlossen werden.

           

§§ 2 – 34 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit       Wasser (AVB Wasser V vom 20.Juni 1980 BGBI I.S. 750 in der jeweils gültigen Fassung), sind unmittelbarer Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(3)       Die Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Wasser aus dem

            Versorgungsnetz des Verbandes, die Preise und deren Änderungen sind gemäß

            § 39 dieser Satzung bekannt zu machen .

 

                                                            § 30

                                                (zu §§ 31 und 32 WVG)

                                                Hebung der Entgelte

 

(1)       Der Verband erstellt die Rechnungen auf der Grundlage des für ihn geltenden

            Preisverzeichnisses (BVW).

(2)       Die Erhebung der Rechnungen kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen

            werden.

(3)       Jedem Anschlussnehmer ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden

            Unterlagen zu gewähren.

 

                                                            § 31

                                    (zu §§ 3, 11, 13, 17 und 26 LDSG)

                        Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten)

 

(1)            Personenbezogene Daten der Anschlussnehmer nach § 28 Abs. 3 WVG

            dürfen vom Verband erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der

            Aufgaben gem. § 3, und insbesondere zur Entgeltshebung gemäß dieser Satzung im

            Einzelfall erforderlich ist.                                              

                                                                                  

                                               

 

Es sind dies:

1.Vor-und Familienname

2.Adressdaten (einschliesslich Telefon und E-Mail-Adresse)

3.Grundstücksbezogene Daten

4.Verbrauchs – und Verschmutzungsdaten von Wasser / Abwasser

5.Kontoverbindungen für Last – und Gutschriften

 

Die erforderlichen Daten werden z.B. von folgenden Datenquellen/-dateien und

speichernden Stellen erhoben:

1.Katasterämter – Buchwerk

2.Gemeinden / Ämter – Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei

3.Zweckverband Ostholstein-Austausch von Wasserzählerdaten

(2)       Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und

            um Gratulationen auszusprechen, Name, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung,

            Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des

            Verbandes bei den Betroffenen gemäss §§ 13 Abs 1 Satz 1, 26 Landesdatenschutz-

            gesetz zu erheben und in einer Mitgliederdatei zu speichern.

(3)       Die betroffenen Mitglieder / Anschlussnehmer sind umgehend, spätestens mit dem

            nächsten Entgeltbescheid über die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durch-

            geführte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage

            und den Zweck der Erhebung sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den

            Empfängerkreis der Daten aufzuklären (§ 26 LDSG).

            Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung

            ihrer Daten erlangt haben. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag

            (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung

            an Dritte anzusehen. Der Wasserbeschaffungsverband bleibt verantwortlich .

 

                                                            § 32

                                        (zu § 31 Abs. 3 und 4 WVG)

                                    Folgen des Rückstandes, Verjährung

 

(1)       Wer einen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, kann darüber hinaus zu einem Säumnis-

            zuschlag herangezogen werden. Dieser wird wie ein Entgelt behandelt und ist mit dem

            rückständigen Entgelt zu entrichten. Er beträgt 1 v.H. des rückständigen Entgeltes vom

            Fälligkeitstag ab für jeden angefangenen Monat.

(2)       Für die Verjährung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.

 

                                                            § 33

                                                (zu §§ 262 ff.LVwG)

                                                Zwangsvollstreckung

 

Für das Beitreiben der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Verbandes durch Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften der §§ 262 ff. des Landesverwaltungs-

gesetzes und der hierzu ergangenen Landesverordnung über die zuständigen

Vollstreckungsbehörden.                                   

 

                                                                                                                                   

                                                            § 34

                                                (zu §§ 262 ff LVwG)

 

            Privatrechtliche Forderungen werden nach § 319 LVwG oder nach dem Mahn-

verfahren gerichtlich eingezogen.

 

                                                            § 35

                                                (zu § 28 Abs.6 WVG)

                                                Niederschlagung, Erlass

 

Über eine Niederschlagung oder einen Erlass von Entgeltforderungen

            entscheidet der Vorstand.

 

 

                                                            4. Abschnitt

                                                Anordnungen, Zwangsmittel

 

                                                            § 36

                                                (zu § 68 WVG)

                                                Anordnungen

 

Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungs-

            befugnisse können auch von dem Verbandsvorsteher und / oder dem Geschäfts-

            führer wahrgenommen werden.

 

                                                            § 37

                                                (zu § 237 LVwG)

                                                   Zwangsgeld

 

Anstelle oder neben der Ersatzvornahme ist auch die Festsetzung eines

Zwangsgeldes durch den Vorstand nach § 237 LVwG zulässig.

 

 

                                                            5. Abschnitt

                                                   Schlussbestimmungen

 

                                                            § 38

                                                (zu § 6 Abs.3 WVG)

                                                               Dienstkräfte

 

(1)       Der Verband kann zur Durchführung des Verbandsunternehmens nach Bedarf

            Beschäftigte und Arbeitnehmer einstellen. Die Vergütung und Entlohnung dieser

Beschäftigten und Arbeitnehmer richtet sich nach den geltenden Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes in der jeweils gültigen Fassung und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Kommunalen Arbeitgerberverband  jeweils gültigen Fassung, es sei denn Art und Umfang der Teilzeitbeschäftigung rechtfertigen den Abschluss besonderer Verträge.    

 

                                                                                                                                   

Soweit ein Beschäftigungsverhältnis vom Geltungsbereich der o.g. Tarifverträge

ausgenommen ist, soll es in Anlehnung an o.g. Tarifverträge erfolgen.

(2)       Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte

            des Verbandes. Er stellt sie nach Maßgabe des Stellenplanes ein.

 

                                                            § 39

                        (zu § 67 WVG, § 22 Abs. 4 LWVG, § 6 BekanntVO)

                                                Bekanntmachungen

 

(1)            Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des

            Verbandes von dem Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung

            längerer Urkunden genügt die Bekanntgabe des Ortes, an dem diese Urkunden ein-

            gesehen werden können.

(2)       Die Bekanntmachung erfolgt durch Abdruck im Fehmarnschen Tageblatt.

 

                                                            § 40

                                                (zu § 58 WVG)

                                          Änderung der Satzung

 

(1)            Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen  der Mehrheit der anwesenden Stimmen der Verbandsversammlung, Beschlüsse zur Änderung der

            Aufgabe des Verbandes der Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden Stimmen der

            Verbandsversammlung. § 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt.

(2)       Soweit mit der Satzungsänderung dem Verband das Recht verliehen werden soll,

            Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), bedarf diese Satzungsänderung gemäß

            § 3 des Landesbeamtengesetzes der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde,

            die nur im Einvernehmen mit dem Innenminister erteilt werden darf.

(3)            Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde, Satzungsänderungen nach

            Absatz 2 von der obersten Aufsichtsbehörde nach deren Vorschriften bekannt

            gemacht.

 

                                                            § 41

                                    (zu §§ 72, 75 WVG, WVG-AufsVO)

                                                Aufsichtsbehörde

 

(1)       Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Ostholstein.

(2)       Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäß § 75 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 3 WVG

            ist nicht erforderlich zur Aufnahme von Darlehen bis zu einem Betrag von 30 %

            des Restbuchwertes  sowie für Kassenkredite bis zu einem Höchstbetrag von

            € 50.000,00 .           

                        

 

                                                                                                                                   

                                                         § 42

                                            (zu § 58 Abs. 2 WVG)

                                                Inkrafttreten

 

            Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzung vom 24.Mai 1996 sowie die 1.Satzung zur Änderung    der Satzung vom 26.08.2002 ausser Kraft.

 

            Beschlossen durch die                                   Genehmigt:

            Verbandsversammlung

 

 

            Burg, d. 17.12.2008                                          Eutin, d. 22.12.2008

                                                                                   Im Auftrage:

                                                                                   gez. Helga Landschoof

            gez. Ernst Fleth                                                                                      (L. S.)

            Verbandsvorsteher      (L. S.)

            Wasserbeschaffungsverband                            Der Landrat des Kreises Ostholstein

            Fehmarn                                                          als Aufsichtsbehörde der Wasser –

                                                                                   und Bodenverbände

 

          ausgefertigt:            26.01.2009                                                     

Burg, d.                                                            

gez. Ernst Fleth        (L. S.)

Verbandsvorsteher

Wasserbeschaffungsverband   

Fehmarn         

 

 

           

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4857 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 30.01.2009. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).