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UVP Grundwasserabsenkung Neustadt-Pelzerhaken (Dünenweg)

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)
für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser
nach §§ 2-7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Die Stadt Neustadt in Holstein, der Bürgermeister, hat am 08.11.2007 die Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der vorübergehenden Grundwasserabsenkung beantragt.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Entnahme von Grundwasser zur vorübergehenden Grundwasserabsenkung für den Neubau eines Regenwasserkanals und zur Sanierung eines bestehenden Schmutzwasserkanals in einer Gesamtmenge von maximal 21.840 m3/Tag im Bereich des Dünenweges in
23730 Neustadt-Pelzerhaken. Die Maßnahme soll voraussichtlich bis Ende März 2008 andauern.

Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 2 WHG einer Erlaubnis.

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 2.000 bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser.

Für das geplante Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Gesamtmenge von max. 21.840 m³/d) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG eine standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

Az.: 6.20.3510.032.0197

Eutin, 16.01.2008

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz

 

 

 

 

 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4034 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am ____________ . (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).