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Umweltverträglichkeitsprüfung ZVO Energie WW Süsel, Bosau u.a.

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)
für einen Antrag auf Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser
nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Die ZVO Energie GmbH hat am 06.10.2008 die Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinden Bosau, Süsel, Scharbeutz, Sierksdorf, Altenkrempe, Kasseedorf, Schönwalde, Wangels und Harmsdorf beantragt.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Entnahme von Grundwasser zur öffentlichen Wasserversorgung über 11 Grundwasserbrunnen in einer Gesamtmenge von maximal 3.800.000 m3/Jahr in der Gemeinde Süsel.

Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 8 WHG einer Bewilligung.

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 2.000 bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser.

Für das geplante Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Gesamtmenge von max. 3.800.000 m³/a) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

Eutin, 06.11.2008
Az.: 6.20.3512.041

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4654 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 06.11.08. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).