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Umweltverträglichkeitsprüfung für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Grundwasserabsenkung in Timmendorfer Strand

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung



 

Bekanntmachung
 

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)
für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser
nach §§ 2-7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
 

 
Die Fa. Korth Hausbau GmbH hat am 28.05.2008 die Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser beantragt.
 

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Grundwasserentnahme in einer Menge von max. 67.740 m³/a zur kurzfristigen Grundwasserabsenkung (8 Wochen) im Zuge des Neubaus von 24 Ferienwohnungen auf dem Grundstück Strandallee 190 in 23669 Timmendorfer Strand.
 

Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 2 WHG einer Erlaubnis.
 

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
 

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 2.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser.
 

Für das geplante Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Menge von max. 67.740 m³/a) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG eine standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.
 

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
 

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.
 

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.
 

Eutin, 14.07.2008
Az.: 6.20.3510.042.9100.1900
 

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz
 

 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4444 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 14.07.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).