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Umweltverträglichkeitsprüfung zum Gewässerausbau in der Gemeinde Lensahn

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

 

Bekanntmachung
 

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)
für einen Antrag auf Genehmigung zum Gewässerausbau in der Gemeinde Lensahn
nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
 

 

Die Gemeinde Lensahn hat mit Schreiben vom 12.08.2008 beantragt, folgende Maßnahmen wasserrechtlich zu regeln:
 

-          Ausbau des Gewässers 1.67.25 WBV Oldenburg durch Erneuerung des verrohrten Gewässerabschnitts mit Betonrohren DN 700 von Gewässerstation 0+226 bis 0+440 sowie Einbau eines Drosselbauwerkes bei Gewässerstation 0+221 und

-          Herstellung eines Retentionsbeckens von 7.600 m² Größe mit Drosselleitung zur Johannisbek sowie eines 100 m langen Verbindungsgrabens zwischen dem Gewässer 1.67.25 WBV Oldenburg und dem Retentionsbecken.
 

Die Maßnahmen sollen in der Gemarkung Lensahn, Flur 11, Flurstücke 24, 39 und 43 durchgeführt werden und dienen der Sicherung des Hochwasserschutzes der Wohnsiedlung Wildkoppel in Lensahn.
 

Dieser Ausbau bedarf gemäß § 31 Abs. 3 WHG einer Genehmigung.
 

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
 

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG für wasserrechtliche sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen.
 

Für das geplante Vorhaben war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.
 

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
 

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

 Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.
 

Eutin, 12.11.2008
Az.: 6.20.331.027


Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4668 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 13.12.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).