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Wahl zum Europäischen Parlament am 07. Juni 2009 (Unionsbürger/innen)

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) zur Wahl
zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland
am 07. Juni 2009

Am 07. Juni 2009 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag

1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besit-zen,

2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),

4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäi-schen Parlament ausgeschlossen sind,

5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erst-malige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Vordruck spätes-tens bis zum 17. Mai 2009 zu stellen.

Einem Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis, der erst nach dem
17. Mai 2009 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entspro-chen werden (§ 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung).

Sind Sie bereits auf Grund Ihres Antrages bei den Wahlen zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder am 13. Juni 2004 in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Ein-tragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Vorausset-zungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis einschließlich zum 17. Mai 2009 gegen-über der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht in dem deutschen Wählerverzeichnis geführt zu werden. Die Entscheidung gegen eine Eintra-gung in ein deutsches Wählerverzeichnis gilt dann für alle künftigen Wahlen zum Euro-päischen Parlament, bis Sie hier erneut einen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen.

Sind Sie bei früheren Europawahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Europawahl in Deutschland einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerver-zeichnis stellen.

Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist immer ein erneuter Antrag auf Eintragung in das deutsche Wählerver-zeichnis erforderlich.

Antragsvordrucke sowie Merkblätter zur Information können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.


Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland als Wahlbewerberin / Wahlbewerber für einen der deutschen Sitze im Europäischen Parlament kandidieren wollen, ist u. a. Voraus-setzung, dass Sie am Wahltag

1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,

3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.


Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit dem Wahlvorschlag mit Ihrer Kandidatur ist eine Versicherung an Eides Statt abzugeben, dass bei Ihnen die o. g. Voraussetzungen für eine aktive oder passive Wahlteilnahme vorliegen.


23701 Eutin, den 12. Februar 2009

Kreis Ostholstein
Der Landrat
Kreiswahlleiter

gez. Reinhard Sager


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4927 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 18.02.2009. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).