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Wiedervernässung in der Benzer Niederung

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Bekanntmachung

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)
für einen Antrag auf Genehmigung zum Gewässerausbau der Gewässer Nr. 1.8.17 und Nr. 1.8.17.4
 Wasser- und Bodenverband Schwentine nach § 31 Abs.3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Der Wasser- und Bodenverband Schwentine hat am 15.06.2006 die Genehmigung zum Ausbau der Gewässer Nr. 1.8.17 und Nr. 1.8.17.4 beantragt.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die naturnahe Gestaltung eines Fließgewäserabschnittes und die Wiedervernässung in der Benzer Niederung. Im Zuge der Maßnahme sind punktuell die Herstellung von 3 Sohlgleiten im Gewässer Nr. 1.8.17 und der Verschluss eines Durchlasses und mehrerer Entwässerungsgraben im Bereich des Gewässers Nr. 1.8.17.4 Wasser- und Bodenverband Schwentine vorgesehen. Langfristig wird durch diese Maßnahmen eine Vernässung einer ca. 3,5 ha großen Fläche erwartet.

Dieser Ausbau bedarf gemäß § 31 Abs. 2 WHG der Planfeststellung. Nach § 31 Abs. 3 WHG kann für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau an Stelle eine Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG für wasserrechtliche, sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen.

Für das geplante Vorhaben war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.19 der Anlage 1 zum LUVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Str. 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

Eutin, 11.07.2006
Az.: 6.20.311.028

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz