Der Landrat wird für die Dauer von acht Jahren vom Kreistag gewählt. Er leitet die Verwaltung in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen des Kreistages. Der Landrat führt außerdem die Aufgaben aus, die dem Kreis zur Erfüllung nach Weisung von hoheitlicher (staatlicher) Stelle übertragen worden sind, aus. Das gilt auch für Aufgaben, die der Kreis als untere Landesbehörde ausführt. Neben dem Kreispräsidenten erfüllt auch der Landrat repräsentative Aufgaben.