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Kindertagespflege im Kreis Ostholstein

Ein Kind (0-14 Jahren) kann in Kindertagespflege gefördert werden. Der Umfang der täglichen Betreuung richtet sich dabei nach dem individuellen Bedarf. Kinder im Alter zwischen 0 und 3 Jahren haben seit dem 01.08.2013 einen Anspruch auf individuelle Förderung, die eine wöchentliche Betreuung von bis zu 45 Stunden beinhaltet. Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, können bis zu 25 Stunden wöchentlich in Kindertagespflege betreut werden. Sollten darüber hinaus weitere Zeiten durch eine Betreuung in Kindertagespflege abgedeckt werden, wird dies nur dann gefördert, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung/Maßnahme etc. nachgehen.

Aktuell

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    Im Kitaportal Schleswig-Holstein finden Sie unter anderem die in Ostholstein tätigen Tagespflegepersonen mit den entsprechenden Kontaktdaten. Die Platzvergabe erfolgt durch die Tagespflegeperson selbst.

Allgemeine Informationen zur Betreuung

Umfang der geförderten Betreuungsstunden

Der Kreis Ostholstein prüft und gewährt im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen die finanzielle Förderung in der Kindertagesbetreuung. 

Ein Kind (0-14 Jahren) kann in Kindertagespflege gefördert werden. Der Umfang der täglichen Betreuung richtet sich dabei nach dem individuellen Bedarf. Kinder im Alter zwischen 0 und 3 Jahren haben seit dem 01.08.2013 einen Anspruch auf individuelle Förderung.  Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, können bis zu 25 Stunden wöchentlich in Kindertagespflege betreut werden. Sollten darüber hinaus weitere Zeiten durch eine Betreuung in Kindertagespflege abgedeckt werden, wird dies nur dann gefördert, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung/ Maßnahme etc. nachgehen (Arbeitgeberbescheinigung).

Alternativ haben Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres, die Möglichkeit zusätzlich zum Kindergarten oder zur Schule in Kindertagespflege gefördert zu werden. Die zusätzliche Betreuung wird nur gefördert, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung/ Maßnahme etc. nachgehen.

Kostenbeiträge Kindertagespflege

Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege werden Kostenbeiträge gemäß § 90 SGB VIII festgesetzt. Der monatlich zu leistende Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme der Tagespflege in den Räumlichkeiten der Tagespflegeperson wird unter Berücksichtigung der wöchentlichen Betreuungszeit wie folgt errechnet: 

  • Kostenbeitrag:

7,21 €
(Kinder von 0 bis 3 Jahren)

* wöchentlich
bewilligte Betreuungsstunden

= monatlicher Kostenbeitrag

5,66 €
(Kinder über 3 Jahren)

* wöchentlich
bewilligte Betreuungsstunden

= monatlicher Kostenbeitrag

Seit dem 01.08.2020 können Erziehungsberechtigte auch eine Geschwisterermäßigung für das 2. oder 3. Kind beantragen. Diese ist auf Antrag übergreifend für Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen vor Schuleintritt anzuwenden. Die Geschwisterermäßigung wird unabhängig vom Einkommen gewährt und ist wie folgt gestaffelt:

  • Geschwisterermäßigung:

1. Kind (Ältestes Kind)

2. Kind (zweitältestes Kind)

ab dem 3. Kind (jedes weitere)

voller Kostenbeitrag

50% Ermäßigung

100% Ermäßigung

Der Kostenbeitrag wird mit einem Bescheid festgesetzt und ist monatlich, jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus fällig. Die Kostenbeitragspflicht bleibt auch bei Unterbrechung der Kindertagespflege wegen Urlaub oder Erkrankung bestehen.

Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, sofern sie finanziell nicht in der Lage sind, den Kostenbeitrag zu leisten, einen Antrag auf Ermäßigung oder Erlass des Kostenbeitrages zu stellen. Sofern der Kostenbeitrag teilweise erlassen werden soll, findet eine genaue Einkommensüberprüfung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des SGB XII statt.

Die Antragsformulare sind von den Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson gemeinsam auszufüllen.

Erlaubnis zur Tagespflege

In der Regel betreut eine Kindertagesperson bis zu fünf Kinder im eigenen Haushalt bzw. extra angemieteten Räumen oder im Haushalt der Eltern. Im Land Schleswig-Holstein ist es auch möglich, im Zusammen zweier Kindertagespflegepersonen mehr als fünf Kinder zu betreuen. Die kleine Gruppe und die Familienähnlichkeit zeichnet die Kindertagespflege aus. Um Kinder in Tagespflege betreuen zu können, ist eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes nötig.

Frühkindliche Bildung und Pädagogik als zentraler Bestandteil der Kindertagespflege. Die Kinderpflegepersonen begleiten die Kinder in ihrer Entwicklung. Sie planen pädagogische Angebote, fördern die Bildung der Kinder, ermöglichen ihnen, eigene Erfahrungen zu machen und die Welt kennenzulernen. Die Kinder spielen gemeinsam mit anderen Kindern und lernen im sozialen Miteinander Grundlegendes, um sich in unserer Gesellschaft zurechtzufinden. Im familiären Umfeld erfahren Kinder Alltagsbildung, die Voraussetzung für schulische Bildung ist.

Die Kindertagespflege wird in § 22 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Acht (VIII) als ein gleichrangiges Angebot zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen beschrieben. Sie hat einen ganzheitlichen Förderauftrag, der die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes umfasst und sich auf die gesamte Entwicklung des Kindes bezieht.

Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet sind Personen, die

    1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen 
    2. und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen des QHB 1 und QHB 2 (Qualitätshandbuch für Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei) erworben. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist beim Jugendamt des Kreises Ostholstein zu beantragen. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern.

Die Vorteile der Kindertagespflege:

  • Aus pädagogischer Sicht ist die Betreuung in der Kleingruppe, wie sie nur die Kindertagespflege bietet, für die Entwicklung von Kindern unter 3 Jahren ideal.
  • Die Kindertagespflegeperson als verlässliche Bezugsperson gibt den Kindern Sicherheit und Orientierung
  • Hohe Flexibilität hilft Eltern bei der Organisation ihres Alltags und der Kinderbetreuung
  • Kindertagespflege ist für pädagogische Fachkräfte wie Erzieherinnen und Erzieher eine berufliche Alternative. Für Menschen ohne pädagogische Ausbildung ist sie eine Möglichkeit, einen pädagogischen Beruf auszuüben und mit Kindern zu arbeiten.

Geldleistung an die Tagespflegeperson

Der Kreis Ostholstein hat als leistungsgerechte Geldleistung zur Anerkennung der Förderleistung je nach Qualifikation bzw. Einordnung (siehe Erlaubnis) einen Betrag in Höhe von 4,84 € bzw. 5,16 € je Stunde und Kind festgesetzt. Die Sachkostenaufwandpauschale beträgt je nach Betreuungsort der Tagespflegeperson (in eigener Wohnung oder in angemieteten Räumen) 1,12 € oder 1,36 €. Jeweils zum 01.01. eines Jahres werden die Beträge automatisch nach dem Gesetz erhöht.

Die laufende Geldleistung wird nach vorherigem schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson direkt an die Tagespflegeperson ausgezahlt. Der Anspruch auf die Geldleistung besteht nur für die bewilligten wöchentlichen Betreuungszeiten inkl. angemessener Eingewöhnungszeiten. Geldleistungen für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson (insbesondere Urlaub, Krankheit, sonstige Abwesenheitsgründe) werden nicht gewährt. Die Ausfallzeiten sind dem Kreis Ostholstein unverzüglich (spätestens bis zum 3. des Folgemonats) mitzuteilen. Hierfür ist ein gesonderter Mitteilungsbogen, der auf der Internetseite des Kreises hinterlegt ist, zu verwenden. (à Link zu Dokumenten einfügen) Gefördert wird grundsätzlich der individuelle Bedarf.  

Es wird eine monatliche Geldleistung jeweils zum Monatsbeginn im Voraus gezahlt. Die Stundennachweise sind monatlich zu führen und dem Kreis Ostholstein, nach Aufforderung zur Prüfung vorzulegen. Nach Auswertung der Mitteilungen über Urlaubs- und Krankheitstage kann es zu einer Rückforderung kommen. Diese wird mit der darauffolgenden Zahlung der Geldleistung verrechnet.

Die Stundennachweise sind monatlich von der Tagespflegeperson auszufüllen und von den Erziehungsberechtigten auf Richtigkeit zu überprüfen und gegenzuzeichnen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KiTaG) erfolgt die Bemessung der laufenden Geldleistung des regulär vereinbarten Förderungsumfangs auch für angemessene Eingewöhnungszeiten mit geringerem Förderungsumfang.

Erstattung von Nebenleistungen an die Tagespflegeperson

Auf Antragsstellung werden der Tagespflegeperson gemäß § 23 Absatz 2 Ziffer 3 und 4 SGB VIII nachgewiesende Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung erstattet.

Unfallversicherung 

Die Tätigkeit als Tagespflegeperson unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es wird unterschieden zwischen Tagespflegepersonen, die nur Kinder einer Familie bzw. Kinder im Haushalt der Eltern betreuen, und Tagespflegepersonen, die regelmäßig Kinder aus verschiedenen Familien betreuen. Es besteht entweder eine Versicherungspflicht in der Unfallkasse Schleswig-Holstein (www.uk-nord.de) oder in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (www.bgw-online.de).

Rentenversicherung 

Bei nebenberuflich selbständiger Tätigkeit als Tagespflegeperson besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis zu einem Gewinn von monatlich 450,00 € sind jedoch keine Beiträge zu entrichten. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de

Krankenversicherung

Seit 1. Januar 2009 besteht für jede/n Bürger/in in Deutschland die Pflicht, Mitglied einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. In der gesetzlichen Krankenversicherung können Tagespflegepersonen familienversichert oder als nebenberuflich Selbständige freiwillig gesetzlich versichert sein. 

Einkommenssteuern

Die Einnahmen aus Tagespflege sind Einkommenssteuerpflichtig. Bei Aufnahme der nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit als Tagespflegeperson muss der Bogen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausgefüllt und beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung ist zu berücksichtigen, dass pro Kind und pro Monat eine Betriebskostenpauschale von den erhaltenen Geldleistungen abzuziehen ist.

Zuständigkeiten und Ansprechpartner:innen

Die Zuständigkeiten richten sich nach dem Betreuungsort des Kindes.
Bei weiteren Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Frau Ulrich (Fehmarn, Ratekau)

n.n. (Amt Oldenburg-Land, Dahme, Eutin, Grömitz, Grube, Heiligenhafen, Kellenhusen, Lensahn, Malente, Oldenburg i. H., Schashagen, Schönwalde, Betreuung bei Tagespflegepersonen außerhalb vom Kreis Ostholstein)

Frau Marquardt (Ahrensbök, Altenkrempe, Bad Schwartau, Bosau, Kasseedorf, Neustadt i.H., Scharbeutz, Sierksdorf, Stockelsdorf, Süsel, Timmendorfer Strand, Betreuung bei Tagespflegepersonen außerhalb vom Kreis Ostholstein)

Frau Holst (Fachaufsicht und Fachberatung, Erlaubnis zur Tagespflege)

Dokumente und Formulare

  • Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Ostholstein ab 01.01.2021

  • Rentabilitätsberechnung

  • Antrag auf Ermäßigung des Kostenbeitrages

  • Antrag auf Förderung in Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII

    Version: Gültig ab 28.09.2023

  • Arbeitgeberbescheinigung

  • Betreuungsstunden Aug - Jan ab 01.08.2020

  • Betreuungsstunden Feb - Juli ab 01.08.2020

  • Mitteilung über Urlaubs- und Krankheitstage der Kindertagespflegepersonen

  • Mitteilung über Vertretungszeiten in der Kindertagespflege

  • Antrag auf Erstattung zu Unfall-, Kranken-, Pflegeversicherung und Alterssicherung

    Autor/in: e.receveur
    Copyright: 5.10.1

  • Fragebogen Datenerfassung

    Autor/in: e.receveur
    Copyright: 5.10.1

  • Antrag auf Förderung in Kindertagespflege für Träger

  • Abtretungserklärung für laufende Geldleistungen (Träger)

  • Erklärung über die Sicherstellung der dauerhaften Betreuung (Träger)