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Weihnachtsbaumkulturen in Schleswig-Holstein

Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen gilt in Schleswig-Holstein als Eingriff im Sinne von § 14 Abs.1 BNatSchG.

Die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen ist ein Eingriff im Sinne von § 14 Abs.1 BNatSchG:

„Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“

Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen grundsätzlich geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu beeinträchtigen.

Diese Eignung führt dazu, dass der gesetzliche Eingriffstatbestand erfüllt ist (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Die Anlage bedarf daher regelmäßig einer Genehmigung seitens der UNB und einer geeigneten Kompensation der Beeinträchtigungen (§ 17 Abs. 3 BNatSchG).

Ein entsprechender Antrag ist vor Beginn der Maßnahme mit dem

  • beigefügten Antragsformular
  • einer Einverständniserklärung des Eigentümers der Fläche (falls vom Antragsteller abweichend)
  • gegebenenfalls naturschutzfachlichen Gutachten
  • sowie einem Übersichtsplan mit Markierung der beantragten Fläche und der dazugehörigen Kompensationsfläche, vorhandenen Schutzgebieten und geplanten baulichen Anlagen (inkl. Katasterunterlagen bzw. Grundbuchauszug)

an die Untere Naturschutzbehörde zu richten (siehe Kontakt).

Die Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme wird im Einzelfall geprüft.

Aufgrund des Umbruchverbotes für Dauergrünland ist eine unterschiedliche Bewertung bei der Umnutzung von Acker gegenüber dem Umbruch von Dauergrünland vorzunehmen. Letzteres ist grundsätzlich nur bei Nachweis von Ersatzgrünland beim LLUR und dem Nachweis über die Befreiung vom Dauergrünlandumwandlungsverbot zulässig.

Im Falle einer Natura-2000-Gebiets-Betroffenheit ist eine Verträglichkeitsstudie nach § 34 BNatSchG erforderlich.