Landschaftsgeschichte Ostholstein
Umweltdaten Land Schleswig-Holstein
Vereine / Verbände in Ostholstein
Zweckverband Ostholstein
In dem Gesetz zum Schutz der Natur sind nicht nur die Ziele, Aufgaben und Inhalte des Naturschutzes und der Landschaftspflege beschrieben, sondern auch Instrumente vorgegeben, wie diese umzusetzen sind. Zuständig für die Einhaltung und Umsetzung des Naturschutzrechts sind die Naturschutzbehörden (Umweltministerium als oberste, das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als Fachbehörde und teilweise obere Naturschutzbehörde, die Kreise als untere Naturschutzbehörde).
Außerdem gehören zu ihren Aufgaben die Abgabe von Stellungnahmen zu Planungen und Maßnahmen Dritter (z.B. private Bauherren, Gemeinden), in denen sie die Belange des Naturschutzes einbringen. Die Planungs- und Maßnahmenträger können so frühzeitig ihre Vorhaben naturverträglich ausrichten.
Schutzwürdige und schutzbedürftige Flächen und Objekte der Natur und Landschaft kann die untere Naturschutzbehörde durch eine Rechtsverordnung unter Schutz stellen (Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale). Für die Ausweisung von Naturschutzgebieten ist das Land verantwortlich.
Ein wichtiges Anliegen der Naturschutzbehörde ist es, freiwilliges Engagement zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft finanziell zu unterstützen und zu fördern.
Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der Wille zur Entledigung ist anzunehmen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung der Sache entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Besitzer von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
Jeder von uns ist Besitzer von Abfällen, und zwar von Abfällen zur Verwertung oder zur Beseitigung. Die Verantwortung im Umgang mit Abfällen fängt daher bereits zu Hause an. Es gilt der Grundsatz der Kreislaufwirtschaft mit der Prioritätsfolge:
Abfall vermeiden, soweit er vermeidbar ist,
Abfall verwerten, soweit er nicht vermeidbar ist,
Abfall beseitigen, soweit er nicht vermeidbar und nicht verwertbar ist.
Die Zuständigkeiten im Abfallrecht sind in Schleswig-Holstein breit gefächert. Sie sind verteilt auf oberste, obere und untere Abfallentsorgungsbehörden. Untere Abfallentsorgungsbehörden sind die Kreise / kreisfreien Städte sowie die Gemeinden und Ämter. Diese haben u.a. einzuschreiten, wenn Abfälle nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder im Falle der Beseitigung nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Zweckverband Ostholstein - ZVO) zur Entsorgung überlassen werden. Die Überwachung der Entsorgung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die Abfall sind, obliegt den Gemeinden/Ämtern. Dasselbe gilt für Abfälle unbedeutenden Umfangs (bis ca. 5 m3). Für Mengen darüber hinaus sind die Kreise / kreisfreien Städte zuständige Überwachungsbehörden.
Im Kreis Ostholstein sind das Verfahren der Entsorgung von Abfällen und dafür die zu entrichtenden Gebühren in der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises und der hierzu erlassenen Gebührensatzung geregelt.