Seitenoptionen

Quicknavigation

Start | Kontakt | Impressum | Sitemap | Hilfe | English version | Zum Intranet des Kreis OH Zum Intranet

Am Rand informiert

Seiteninhalt

Natur und Umwelt

Naturschutz - Wasser - Abfall

Naturschutz

In dem Gesetz zum Schutz der Natur sind nicht nur die Ziele, Aufgaben und Inhalte des Naturschutzes und der Landschaftspflege beschrieben, sondern auch Instrumente vorgegeben, wie diese umzusetzen sind. Zuständig für die Einhaltung und Umsetzung des Naturschutzrechts sind die Naturschutzbehörden (Umweltministerium als oberste, das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als Fachbehörde und teilweise obere Naturschutzbehörde, die Kreise als untere Naturschutzbehörde). 

  • Beseitigung oder Beschädigung von Knicks
  • Bauen im Erholungsschutzstreifen an Gewässern, einschließlich Ostsee
  • Beseitigung oder Beschädigung von besonders geschützten Lebensräumen (Biotope)
  • Aufschüttungen oder Abgrabungen ab einem bestimmten Umfang
  • Errichtung Sportboothäfen und Bootsliegeplätzen (Stege)
  • Gehölze und Röhrichtbestände vom 15.03. bis 30.09 zu roden oder auf den Stock zu setzen (Schnittmaßnahmen und Fällungen im Sommer).

Außerdem gehören zu ihren Aufgaben die Abgabe von Stellungnahmen zu Planungen und Maßnahmen Dritter (z.B. private Bauherren, Gemeinden), in denen sie die Belange des Naturschutzes einbringen. Die Planungs- und Maßnahmenträger können so frühzeitig ihre Vorhaben naturverträglich ausrichten.

Schutzwürdige und schutzbedürftige Flächen und Objekte der Natur und Landschaft kann die untere Naturschutzbehörde durch eine Rechtsverordnung unter Schutz stellen (Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale). Für die Ausweisung von Naturschutzgebieten ist das Land verantwortlich.
Ein wichtiges Anliegen der Naturschutzbehörde ist es, freiwilliges Engagement zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft finanziell zu unterstützen und zu fördern.

Wasser

Sauberes Wasser in Bächen und Seen und ihre Einbindung in die Natur sind Qualitätsmerkmale unserer Landschaft, in der viele Menschen gerne ihre Ferien verbringen. Die Qualität der Gewässer und des Grundwassers zu wahren und zu verbessern ist Aufgabe der Wasserbehörde. Sie überwacht die Kläranlagen und die Abwassereinleitungen.
Maßnahmen, die sich auf den Zustand und die Qualität der Gewässer auswirken, werden von der Wasserbehörde in Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren regelnd begleitet. Von A wie Autobahnbau bis Z wie Zutagefördern von Grundwasser wirkt die Wasserbehörde mit.
Zuständigkeiten im Bereich des Wasserrechtes liegen beim Umweltministerium als oberster Wasserbehörde, dem Landesamt für Natur- und Umwelt, den Staatlichen Umweltämtern sowie den Kreisen und kreisfreien Städten als untere Wasserbehörden.
Für alle Gewässer 2. Ordnung (Fließgewässer, Seen, Teiche) sowie das Grundwasser liegen die Aufgaben dabei hauptsächlich bei der Unteren Wasserbehörde.
Bei Gewässern 1. Ordnung (z.B. Bundeswasserstraßen, die meisten Küstengewässer, Landeshäfen) wird diese Aufgabe durch die Staatlichen Umweltämter wahrgenommen.
Die Unterhaltungspflicht für die Gewässer 2. Ordnung obliegt grundsätzlich den Wasser- und Bodenverbänden.
Für die Abwasserbeseitigung und die Abwasseranlagen sind grundsätzlich die Kommunen zuständig, soweit diese die Aufgabe nicht auf Dritte übertragen haben.

Abfall

Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der Wille zur Entledigung ist anzunehmen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung der Sache entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Besitzer von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
Jeder von uns ist Besitzer von Abfällen, und zwar von Abfällen zur Verwertung oder zur Beseitigung. Die Verantwortung im Umgang mit Abfällen fängt daher bereits zu Hause an. Es gilt der Grundsatz der Kreislaufwirtschaft mit der Prioritätsfolge:

Abfall vermeiden, soweit er vermeidbar ist,
Abfall verwerten, soweit er nicht vermeidbar ist,

Abfall beseitigen, soweit er nicht vermeidbar und nicht verwertbar ist.
Die Zuständigkeiten im Abfallrecht sind in Schleswig-Holstein breit gefächert. Sie sind verteilt auf oberste, obere und untere Abfallentsorgungsbehörden. Untere Abfallentsorgungsbehörden sind die Kreise / kreisfreien Städte sowie die Gemeinden und Ämter. Diese haben u.a. einzuschreiten, wenn Abfälle nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder im Falle der Beseitigung nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Zweckverband Ostholstein - ZVO) zur Entsorgung überlassen werden. Die Überwachung der Entsorgung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die Abfall sind, obliegt den Gemeinden/Ämtern. Dasselbe gilt für Abfälle unbedeutenden Umfangs (bis ca. 5 m3). Für Mengen darüber hinaus sind die Kreise / kreisfreien Städte zuständige Überwachungsbehörden.
Im Kreis Ostholstein sind das Verfahren der Entsorgung von Abfällen und dafür die zu entrichtenden Gebühren in der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises und der hierzu erlassenen Gebührensatzung geregelt.

Zweckverband Ostholstein (ZVO)

Der ZVO nimmt die Aufgaben der Gas- und Wärmeversorgung (Energie), der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie der Abfall- und Wertstoffwirtschaft als Querverbundunternehmen wahr. Auch in entlegenen Winkeln des ländlichen Kreises Ostholstein sind die Leistungen des ZVO stets gegenwärtig. Mit diesen Leistungen sind wichtige Voraussetzungen für den Fremdenverkehr im Kreis Ostholstein geschaffen. Die Umorientierung eines klassischen öffentlich-rechtlichen Ver- und Entsorgungsunternehmens zu einem modernen, am Markt agierenden Dienstleistungsunternehmen erfordert neue Führungs-, Steuerungs- und Kontrollelemente. Die Organisation der internen Struktur des Zweckverbandes entspricht dieser Zielsetzung. Damit sind die Voraussetzungen für die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens gegeben (ZVO - Zahlenspiegel). Der ZVO arbeitet innerhalb der Eigenbetriebsverordnung und wendet die kaufmännischen Regelungen an, die für große Kapitalgesellschaften aufgestellt sind.