Kreis Ostholstein

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Politik
Was ist das - ein Kreis?


Ein Kreis ist ein bestimmter, räumlich abgegrenzter Teil des Staatsgebietes, auf dem er hoheitliche (staats-) Gewalt ausüben darf und öffentliche Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnimmt. Der Kreis ist eine juristische Person - eine Gebietskörperschaft.

"In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist." (Artikel 28, Absatz 1, Satz 2 Grundgesetz)
Mit dem Grundgesetz begann nach dem 2. Weltkrieg der Aufbau eines demokratischen und sozialen Bundesstaates. Der Grundstein für den heute in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Staatsaufbau wurde gelegt. Zum Staat gehören nicht nur Bund und Länder, sondern auch die Kreise, Städte und Gemeinden.

Was macht ein Kreis - welche Aufgaben und Ziele verfolgt er?
In Schleswig-Holstein gibt es insgesamt 11 Kreise, deren Bestand und deren Aufgaben in der Landesverfassung und der Kreisordnung des Landes verankert sind. Zum Kreis Ostholstein gehören 6 Städte, 12 amtsfreie Gemeinden und vier Ämter mit zusammen 18 amtsangehörigen Gemeinden, also insgesamt 36 Gemeinden (in 18 Verwaltungen organisiert). Ostholstein ist einer der größten Küstenkreise in Deutschland.
 
Ein Kreis nimmt einerseits die Aufgaben wahr, die von einer einzelnen Gemeinde wegen deren geringen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt werden können. Andererseits erledigt der Kreis Aufgaben für das Land und den Bund. Die Aufgaben lassen sich zum einen in freiwillige und pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben und zum anderen in Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung unterteilen. Daneben werden die Aufgaben der Kommunal- und Fachaufsicht, der Schulaufsicht sowie der Gemeindeprüfung als untere Landesbehörde wahrgenommen.

Zu den Selbstverwaltungsaufgaben gehören beispielsweise die Trägerschaft kultureller Aufgaben, die Tourismus- und Wirtschaftsförderung, die Abfallwirtschaft oder auch der öffentliche Personennahverkehr. Klassische Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind die Aufgaben der Bauaufsicht, des Naturschutzes und der Lebensmittelüberwachung.

Ein Kreis verfügt zudem über eine nachrangige Allzuständigkeit. Diese Allzuständigkeit setzt ein, soweit öffentliche Aufgaben von den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern wegen zu geringer Leistungsfähigkeit und Größe nicht erfüllt werden können.

Die Entscheidungen in allen wichtigen Selbstverwaltungsaufgaben trifft der Kreistag. Die Vorbereitung und Ausführung der Kreistagsbeschlüsse obliegt dem Landrat, der die Verwaltung - in eigener Zuständigkeit - nach den Zielen und Grundätzen des Kreistages leitet.