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Kfz: Bußgeld


Zuständige Behörde:

Fachdienst Straßenverkehr
Kreis Ostholstein
Bürgermeister-Steenbock-Str. 20
KFZ-Zulassungsstelle, Bußgeldstelle
23701 Eutin
Telefon:
04521 788-800
(Zentrale)

Fax:
04521 788-818

E-Mail:

E-Mail:
kfz-zulassung@kreis-oh.de
(Kfz-Zulassungsstelle)



Ansprechpartner:

Frau Liedtke
Bußgeldstelle
Bürgermeister-Steenbock-Straße 20
23701 Eutin
Telefon:
04521 788-320

Fax:
04521 788-96320

Fax:
04521 788-818

E-Mail:




Frau Okoroego
Bußgeldstelle
Bürgermeister-Steenbock-Straße 20
23701 Eutin
Telefon:
04521 788-318

Fax:
04521 788 96-318

Fax:
04521 788-818

E-Mail:




Frau Sachau
Bußgeldstelle
Bürgermeister-Steenbock-Straße 20
23701 Eutin
Telefon:
04521 788-490

Fax:
04521 788 96490

Fax:
04521 788-818

E-Mail:



Leistungsbeschreibung

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24 c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des (Bundes-)Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.

Die Hohe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung:

Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 35,00 Euro erheben.

Bußgeld:
Nicht geringfügige Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 40,00 Euro geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fallig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 40,00 Euro festgesetzt wurde.


An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Ordnungsamt).

Ausnahme:
Bei Bußgeldern, die für die Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum "Halten und Parken" ausgesprochen werden, an die Bügermeisterinnen und Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern.


Welche Gebühren fallen an?

Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.


Rechtsgrundlage
  • §§ 24, 24a, 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
  • Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze fur Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalogverordnung - BKatV)