Genehmigungsfreistellung
Zusatzinformation
Fachdienst Bauordnung - Zuständigkeiten
Fachgebiet Süd
Herr Liesche (Fachgebietsleiter Süd)- Bauvoranfragen Süd, Stellungnahmen Widersprüche, Stellungnahmen Bauleitpläne
Zuständigkeiten für Baugenehmigungsverfahren,
Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach Gemeinden:
Herr Krümmel - Gemeinden Timmendorfer Strand und Bosau, Haffkrug
Frau Wehrmeister - Gemeinden Ahrensbök und Malente
Frau Skalawski - Gemeinden Stockelsdorf und Schönwalde
Frau Wessa-Schultz - Gemeinde Ratekau, Amt Ostholstein-Mitte (ohne Gemeinde Schönwalde)
Herr Koethe - Gemeinde Scharbeutz ohne Haffkrug
Fachgebiet Nord
Frau Kricheldorff (Fachgebietsleiterin Nord) Bauvoranfragen Nord, Stellungnahmen Widersprüche, Stellungnahmen Bauleitpläne
Herr Bruns - Konzessionen und Baukontrollen Nord und Süd
Zuständigkeit für Bauantrags-/Baugenehmigungsverfahren,
Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach Orten:
Herr Vagt - Stadt Fehmarn
Frau Neumann - Stadt Eutin und Gemeinde Süsel
Frau Kahle - Stadt Heiligenhafen, Gemeinden Großenbrode und Wangels
Herr Kowalewski - Stadt Oldenburg, Amt Oldenburg-Land ohne Gemeinde Wangels, Gemeinden Dahme, Kellenhusen und Grube
Frau Walmroth - Gemeinde Grömitz, Amt Lensahn
Hinweis: Die Städte Bad Schwartau und Neustadt haben eine eigene Bauaufsicht!
Brandschutzdienststelle
Frau Wieckhorst - Brandschutz Gemeinden Ahrensbök, Malente, Scharbeutz, Ratekau und Amt Ostholstein-Mitte (einschließlich Stadt Bad Schwartau), Brandverhütungsschauen
Herr Schulz - Brandschutz Stadt Oldenburg, Heiligenhafen und Fehmarn, Gemeinde Großenbrode und Grömitz, Amt Lensahn, Oldenburg-Land (einschließlich Stadt Neustadt), Brandverhütungsschauen
Herr Döbelt - Brandschutz Gemeinden Süsel, Timmendorfer Strand und Bosau und Stadt Eutin, Brandverhütungsschauen
Fachgebiet Verwaltung
Frau Aras-Koc (Fachgebietsleiterin Verwaltung) - Anträge auf Tätigwerden, Widersprüche und Klagen Süd
Frau Luttenbacher - Anträge auf Tätigwerden, Widersprüche und Klagen Nord und Eutin
Herr Möding - Ordnungsangelegenheiten Nord, Baulasten Nord, Schießerlaubnisse Nord
Frau Frederick - Ordnungsangelegenheiten Baulasten und Schießerlaubnisse für die Gemeinden
Frau Grünitz - Erfassung Widersprüche, Beschwerden und allgemeine Anfragen
Herr Markmann - Gebührenangelegenheiten, Haushaltsführung
Frau Spack - Registratur (Eutin, Ahrensbök, Bosau, Ratekau, Scharbeutz, Timmendorfer Strand, Stockelsdorf, Süsel)
Frau Runge - Registratur (Fehmarn, Heiligenhafen, Amt Oldenburg-Land, Stadt Oldenburg)
Frau Strauß- Registratur (Malente, Grömitz, Amt Ostholstein-Mitte, Amt Lensahn, Grube, Dahme, Kellenhusen, Großenbrode)
Untere Denkmalschutzbehörde
Frau Steputat - Untere Denkmalschutzbehörde
Allgemeine Informationen
Bestimmte Bauvorhaben sind nach § 68 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) genehmigungsfrei gestellt, jedoch anzeigepflichtig.
Zu diesen Bauvorhaben gehören die Errichtung und Änderung sowie Nutzungsänderung beispielsweise von
- oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (§ 2 Abs. 3 LBO),
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie
- den zugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen.
vorausgesetzt, die Erschließung der Gebäude ist gesichert und die Bauvorhaben liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, dessen Festsetzungen sie nicht widersprechen.
Von der Genehmigungsfreistellung sind grundsätzlich Sonderbauten (§ 51 LBO) sowie Bauvorhaben, bei denen die Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagt oder die Gemeinde das Verfahren in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO überleitet, ausgenommen.
An wen muss ich mich wenden?
- An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung sowie
- zeitgleich an die Kreise oder kreisfreien Städte (untere Bauaufsichtsbehörden).
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei Bauvorhaben, die unter die Regelungen der Genehmigungsfreistellung fallen, darf einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen mit dem Bau begonnen werden.
Wenn Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden, wenn dem zu stellenden schriftlichen Antrag entsprochen worden ist.
Rechtsgrundlage
- §§ 2, 51, 68 Landesbauordnung des Landes Schleswig-Holstein (LBO)
- § 31 Baugesetzbuch (BauGB)