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Kfz: Zulassung von Gebrauchtfahrzeugen aus einem EU-Land
Allgemeine Informationen
Die Zulassung eines Gebrauchtfahrzeugs aus einem EU-Land erfolgt analog zur Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz.
Beachten Sie bitte nachfolgende spezielle Ergänzungen.
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Zulassungsstelle
Montag bis Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr.
Donnerstag zusätzlich 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
An gesetzlichen Feiertagen in Schleswig-Holstein sowie am 24.12. (Heiligabend) und am 31.12. (Silvester) hat der Fachdienst Straßenverkehr geschlossen.
Rechtsgrundlage
- § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
- § 7 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 3, 6 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zulassungsbescheinigung Teil I und soweit vorhanden Teil II oder
gegebenenfalls andere ausländische Fahrzeugpapiere (gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung) und,
sofern vorhanden, ausländische Kennzeichen oder COC-Papiere (Certifficate of Conformity/EG-Übereinstimmungsbescheinigung) bzw.
Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), - elektronische Versicherungsbestätigung (§ 23 FZV),
- Nachweis der Verfügungsberechtigung (zum Beispiel Kaufvertrag oder Rechnung im Original),
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung, wenn eine Untersuchung nach den deutschen Fristen hätte erfolgen müssen,
- gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt),
- SEPA-Lastschriftmandat (Bankeinzugsermächtigung),
- Falls nach dem Kauf Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, die abnahmepflichtig sind (zum Beispiel Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung), ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen (zum Beispiel TÜV-Nord) oder einem Prüfingenieur (TÜV Nord, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP, TÜV Hanse, TÜV Rheinland, TÜV Süd Autopartner) zu prüfen.
Bei schwerwiegenden Veränderungen (Änderung der Fahrzeugart oder des Abgas-/Geräuschverhaltens , Gefährdung von Verkehrsteilnehmern) ist das Fahrzeug ausschließlich durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen zu begutachten. Die von ihm über die Prüfung (Abnahme) ausgestellte Bescheinigung ist bei der Zulassung mit vorzulegen.