Antrag des WBV Schwentine auf Genehmigung zum Ausbau des Verbandsgewässers Nr. 1.7.2
Bekanntmachung
nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
für einen Antrag des Wasser- und Bodenverbandes Schwentine auf Genehmigung zum Ausbau des Verbandsgewässers Nr. 1.7.2 von Gew.-stat. 0+000 bis 0+135
n. § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Der Wasser- und Bodenverband Schwentine hat am 27.07.2012 die Genehmigung zum Ausbau des Verbandsgewässers Nr. 1.7.2 beantragt.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Entrohrung von Gew.-stat. 0+000 bis 0+135 und die Herstellung eines naturnah gestalteten Gewässerverlaufs in der Gemeinde Malente, in der Gemarkung Rothensande, Flur 4, Flurstück 19/2.
Dieser Ausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 2 WHG einer Genehmigung.
Nach § 3c UVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG für den naturnahen Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern.
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Für das geplante Vorhaben war daher gem. § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Die überschlägige Prüfung nach § 3c Satz 2 UVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Eutin, 30.08.2012
Az.: 6.20.331.028
Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz
Hinweis
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.8122 archiviert.Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 05.09.2012. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).
Quelle: FD Boden- und Gewässerschutz