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Befahren von Seen und Binnengewässern mit Motorbooten

Befahren von Seen und Binnengewässern mit Motorbooten

Befahren von Seen und Binnengewässern mit Motorbooten

Das Befahren von Seen und Binnengewässern mit Motorfahrzeugen (z.B. Boote, aber auch Wasserflugzeuge) stellt eine genehmigungsbedürftige Gewässernutzung nach § 19 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein dar.

Es handelt sich dagegen evtl. um eine genehmigungsfreie Benutzung, wenn alle der folgenden Punkte zutreffen:

  • Es handelt sich nicht um ein Gewässer erster oder zweiter Ordnung.
  • Es sollen Aufgaben der Gewässerunterhaltung, der Gewässeraufsicht nach § 107 LWG SH, des gewässerkundlichen Messdienstes nach § 90 LWG SH, der Fischereiaufsicht, des Rettungswesens, der Landespolizei, Berufsfischerei oder zur Deckung des Eigenbedarfes des Seeeigentümers/Eigentümerin ausgeübt werden. 
  • Sie sind schwerbehindert im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX. 
  • Sie sind Inhaber eines Fischereischeins n. § 26 des Landesfischereigesetzes. 
  • Es handelt sich um ein kleines Fahrzeug mit einem Elektromotor mit einer Leistung bis zu 900 Watt. 

Bitte melden Sie sich in jedem Falle bei der zuständigen Wasserbehörde.

Für die Beantragung der Genehmigung finden Sie hier weitere Informationen:

Infoblatt Gewässerbenutzung